VII ZR 206/92
ag, Entscheidung vom
7mal zitiert
10Zitate
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 16. September 1993 VII ZR 206/92 AGBG §§ 1, 9, 11 Nr. 2; BGB § 242 Unwirksame AGB in Bauvertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau wesentrung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern eine feste Verbindung mit dem Gebude vorliegt (vgl. Senat, Urteil vom 15. 2. 1990一VII ZR 175/89=NJW-RR 1990, 787= WM 1990, 996 = BauR 1990, 351 =z田R 1990, 182 m. w. N., sowie Senat, Urteil vom 16. 5. 1991 一 VII ZR 296/90= NJW 1991, 2486 = WM 1991, 1683 = BauR 1991, 603 =z田R 1991, 210【= MittB習Not 1991, 2521 ). Welche Instandsetzungs- oder Anderungsarbeiten an einem bestehenden Gebaude als,, bei Bauwerken" geleistet anzusehen sind, kann nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall 血tscliieden werden. 2. Der Senat hat die bloBe Erneuerung des Anstrichs von Holzfenstern eines bereits errichteten Gebaudes lediglich als Arbeit an einem GrundstUck beurteilt (Senat, Urteil vom 9. 11. 1961 一 VII ZR 108/60 = Sch勿勿./J円nnern, z 2.414 Bl. 106; Senat, Urteil vom 7. 1. 1965, VII ZR 110/63 =Sch勿切乙 'innern, Z 2.414 Bl. 150). 3. Die Frage der Dauer der Gewahrleistungsfrist bei um飴nglichen Malerarbeiten an einem bereits errichteten Geb如de wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet (fnf Jahre: 0W Hamburg OLGE 43, 76; OLG Stuttgart NJW 1957, 1679 ; von Craushaar NJW 1975, 993 , 1000; Der/eder in AK BGB§638 Rdnr. 5; J4勿九er/P塞tor, Der BauprozeB, 7. Aufl., Rdnr. 192; wohl auch Rと肥rmann/Riedl乙Rusam, VOB,- 6. Aufl. B §13 Rdnr. 29; ein Jahr: OLG Celle NJW 1954, 1607 ; 0W Dflsseldorf JMB1 NW 1953, 224 = 品h勿勿./J円nnern, z 2.414 Bl. 3; OLG K6ln NJW-RR 89, 1181 ; OLG Naumburg JW 1933, 2017). Der Senat hat diese Frage bisher nicht entschieden. 4. Das Berufungsgericht hat 面t zutreffenden Erw醜ungen die fnfjahrige Verjahrungsfrist fr Arbeiten,, bei Bauwerken" gem. §638 Abs. 1 BGB angewandt. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beki昭te an dem Geb如de umfassende Arbeiten auszufh-ren. Er hatte die AuBenfassade mit Tiefengrund vorzustrei-chen und mit einer Fassadenfarbe zu rollen. Im BUro des Kl館ers und in seiner \'而hnung muBten an den Decken und Wanden die alten 頂peten entfernt werden. Die Flachen waren beizusvachteln und neu mit Rollenmakulatur und Kauniaser zu DeKleDen・uer ije風agte flaue sicn verpllicntet, die NaturholztUren und die FuBleisten zu schleifen und zu lackieren. Ferner hatte er im 丑eppenhaus die Wnde beizuspachteln und ebenfalls mit Rollenmakulatur und Rauhfaser zu bekleben. Im Keller waren die Decken u nd Wande zweimal zu rollen; den Kellerboden und die Heizr如me hatte der BekI昭te 面t Zementlackfarbe zu versemn. SchlieBlich war es seine Aufgabe, die 助minwand vorzustreichen und zu rollen sowie die Heizk6rper zu schleifen und zu lackieren. b) An der auf Dauer angelegten Zweckbestimmung der Arbeiten besteht nach den Umstanden kein Zweifel. Der Kl館er wollte sein Haus im Rahmen eines von ihm geplanten Umbaus grundlegend renovieren. Das Berufungsgericht hat ausdrUcklich festgestellt, da die Parteien nicht nur die Herstellung eines Provisoriums, sondern einen dauerhaft haltbaren Anstrich vereinbart hめen. Die Revision greift dあ nicht an. c)Die Malerarbeiten des Beklagten waren auch im der Erneuerung ftr das Geb如de des Kl館ers von licher Bedeutung. Mageblich fr die Beurteilung der wesentlichen Bedeutung einer Leistung,, bei Bauwerken" ist hier die Zweckbestimmu昭, unter Einsatz nicht unerheblicher finanzieller Mittel das Haus des Kl館ers wiederherzu-stellen. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, d叩 es vor allem auch wegen des umfassenden AuBenanstriches um eine die Sub-stanz des Hauses schUtzende und erhaltende Renovierung ging, die nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten durchaus vergleichbar ist. d) SchlieBlich spricht auch der gesetzgeberische Zweck des §638 Abs. 1 BGB fr die Annahme der 負nfjahrigen Verjahrungsfrist. Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Verjahrungsfrist auf fnf Jahre nicht nur Konstruktionsmangel, sondern auch M如gel des Materials berUcksichtigt, wobei durch die langere Verj加rungsfrist GewahrleistungsansprUche bevorzugt werden sollten, die sich darauf grUnden,d叩der Bau一gleichviel in welcher Hinsicht一fehlerhaft ausgefhrt worden ist (Senat, Urteil vom 15. 2. 1990 a. a. 0. m. w. N.). Mangel von Malerarbeiten an der Hausfassade stellen sich unter WitterungseinfluIJ haufig erst sp批er als nach einem Jahr heraus (vgl. von Craushaar NJW 1975, 993 , 998, Fn. 53). Im Interesse einer gleichm翻igen" Re山tsanwendung sind bei einer umfassenden Auftragsvergめe wie hier samtliche Malerarbeiten, also auch die Innenarbeiten, als Bauwerksleistungen zu beurteilen (vgl. von Craushaar a. a. 0.). Der Bekl昭te hat bis zum Schl叩der mUndlichen Berufun郎verhandlung keine Ttsachen vorgetrageル die auf den AbschluB mehrerer gesonderter Vertr館e U ber die Anstricharbeiten hindeuten. Im U brigen spricht auch nichts dafr, daB die Parteien ihr wirtschaftlich einheitliches Vertragsverh組tnis rechtlich in verschiedene Einzelvertrage aufspalten wollten. Zu einer so ungew6hnlichen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehung hatten sie keinen Anl叩. III. Der Bekl昭te hat danach Arbeiten bei einem Bauwerk ausgefhrt. Die GewahrleistungsansprUche des Kl館ers sind nicht verjahrt. Das Berufungsgericht hat 面thin die Verjahrungseinrede des Beklagten zu Recht nicht durchgreifen 1賀sen・ 11 Nr.2; BGB§242 (Unwirksame AGB 1. In Allgemeinen Geschaftsbedingungenh ber die HerstelJung eines Bauwerks ist die folgende Klausel gem.§11 Nr. 2 AGBG unwirksam: ,, Zum Nachweis, da6 die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist, m叩 der Auftraggeber eine unwiderrufliche Zahlungsgarantie einer Bank vorlegen. Sollte die Zahlungsgarantie nicht sp自testens 4 Wochen vor Baubeいnn vorliegen, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zur6cktreten.血 diesem Fall hat er Anspruch auf erbrachte Vorleistungen und nachgewiesenen weiteren Schaden." 2. Legt ein Verwender seine AGB bei der Abwicklung des 脆rtrags selbst in einem bestimmten Sinne aus, so setzt er sich mit seinem Vorbringen. die Klausel sei richtigerweise anuers una einscnran肥na auszulegen, lreuwulrig in Widerspruch zu eigenem Verhalten. 3. Formularerklarungen, die eine Vertragspartei bei der Abwicklung eines Vertrages verwendet, unterli昭en der Inhaltskontrolle nach dem AGBG. 26 MittBayNot 1994 Heft 1 F ー ― ― ー 4. Gern.§9 AGBG ist es unwirksarn, in Abwicklung eines Bauvertrags die folgende Vertragserkl註 rung forrnularrn註nig zu verwenden: ,, Die . . .(Bank)U bernirnrnt unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung die selbstschuldnerische Garn面e bis zurn Hochstbetrag von .. .''. BGH, Urteil vom 16. 9. 1993 一 VII ZR 206/92 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand Die Klager verlangen von der Beklagten die Kosten der Fertigstellung ihres Einfamilieiihauses als Schadensersatz. Dem liegt folgendes zugrunde: Im September 1987 hatten die Parteien einen Vertrag geschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtete, zu einem Festpreis von 381 加0 DM auf dem Grundstuck der Kl飽er ein Einfamilienhaus . zu errichten. Dem Vertrag lagen, von der Beklagten verwendet, vorformulierte,, Angebots- und Kaufvertragsbedingungen" zugrunde. In Nr. 9 heiBt es dort u. a.: ,, Zum Nachweis, daB die Finanzierung des Bauvorhabens ge51とhert ist, muB der Auftraggeber der Firma 5. (Bekl昭te) eine unwiderrufliche Zahlungsgarantie einer Bank vorl昭en. Sollte die Zahlungsgarantie nicht sp灘estens 4 Wochen vor Baubeginn vorli昭en, kann die Firma 5. vom Vertrag zur如ktreten. Fr den 恥11 eines Vertr昭srucktritts aus diesem Grund hat die Firma 5. Anspruch auf erbrachte Vorleistungen. Weitergehenden Scha-den kann sie bei Nachweis geltend machen." Mit den Bauarbeiten wurde unmittelbar nach AbschluB des Vertrags begonnen. Sp批er erhoben die Ki加er wiederholt Mangelrugen. Schli叩lich forderten sie mit Anwaltssch元iben die Bekl昭te zur Mangelbeseitigung auf. Mit schriftlicher Antwort vom 18.4. 1988 leugnete die Beklagte das Vorliegen von M釦igeln und rugte dabei mit den \?而 rten , Wir muBten feststellen, daB bis dato noch keine von Ihrer Bank best 肌igte Zahlungs胆rantie erbracht" die Nichtbeachtu昭 von Nr. 9 der Vertrgsbedingungen. Dabei handelte es sich um das erste schriftliche Verlangen nach dieser ムhlungsgarantie. Die von den KI臨ern daraufhin vorgelegte Bankbestatigung Wies die Beki昭te zurUck. Sie verwies dabei auf ein bei郎fgtes Formu1鵬 das den KI 雛ern bereits einmal zugegangen sei, in dem es u. a. heiBt: ,, Die 。。. (Bank)U bernimmt hiermit unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorauskl昭e die selbstschuldnerische Garantie bis zum H0chstbetr贈 von .。. mit der MaBgabe, d叩 die Bank aus dieser BUrgschaft nur auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann." Die VorI昭e einer solchen Erkl批ung verwei即rten die KI如er mit dem Hinweis auf vorhandene umfangreiche M如gel. Im weiteren 脆rlauf haben dieKl加er den Vertrag gekundigt und das Haus durch andere Unternehmer fertigstellen lassen. Das い ndgericht hat durch Grund- und Teilurteil festgestellt, d叩 den Kl兆ern ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten zustehe, die sich aus der fristlosen 助ndigung des Bauvertrages e昭eben・ Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurUckgewiesen. D昭egen wendet sich ihre Revision. Aus den Grロndeだ 1. Das Berufungsgericht 比hrt folgendes aus: Die Klausel Nr. 9 sei nach der hier m叩geblichen Auslegung dahin zu verstehen, d叩 eine Zahlungsgarantie gefordert werde, aus der die Bekl昭te ムhlung auch dann verlangen knne, wenn den Bauherren Leistungsverweigerungsrechte wegen Mangeln und nicht erbrachter Leistungen zustilnden. Damit sei die Klausel wegen 脆rstoBes gegen§11 Nr.2 AGBG unwirksam. Im brigen handle die BekI昭te gegen MittB習Not 1994 Heft 1 丑eu und Glauben, weil sie die volle Sicherheit erst bei weit fortgeschrittenem und zu 2/3 bezahltem Vorhaben im Zusammenhang mit Man即Irilgen eingefordert habe. D昭egen wendet sich die Revision ohne Erfolg. II. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, d叩 der hier maBgebliche 恥il der Klausel Nr. 9 wegen 恥rstoBes gegen §11 Nr. 2 AGBG u nwirk印皿 ist. a) Entgegen der Auffおsung der I にvision kann diese Klausel nicht einsch血nkend im Sinne einer reinen Nachweisgarantie interpretiert werden. Nach dieser, von der Revision bef血 worteten Auslegung soll die vertraglich geforderte unwiderrufliche Garantie durch den angegebenen Sicherungszweck, Nachweis der Finanzierung" beschrankt sein. Das kann jedoch nicht bedeuten, d叩 die, Garantie" selbst, also das Sicherungsrecht, lediglich eine,, Nachweisgarantie" darstellen solle. Vielmehr mUBte dann das geforderte abstr水te ムhlungsversprechen der Bank (,Garantie") durch den vertraglichen Sicherungszweck ,, Nachweis" beschr如kt, die Sicherheit also zu anderen Zwecken, vor allem zur Inanspruchnahme 比r ムhlungen allenfalls dann verwendet werden dUrfen, wenn die ムhlungsverpflichtung als solche feststeht (vgl. jetzt auch die 欧gelung von§648 a Abs. 2 BGB). Das ist eine auBerordentliche einschrnkende Auslegung. Sie ist im Zusammenhang mit unwiderruflichen Garantien ungew6hnlich und unblich und mit dem geforderten weitgehenden Sicherungsrecht sachlich nicht in Einklang zu bringen. Ohne weitere Anhaltspunkte, die aus der 恥reinbarung nicht ersichtlich sind, kann deshalb von einem solchen Verst如dnis nicht ausgegangen werden. Die Klausel ist deshalb nicht unklar im Sinne der A瓜比hrungen des Berufungsgerichts, sondern eindeutig dahin zu verstehen, d叩 eine nicht durch Einwendungen und Einreden beschrankbare 及hlungsgarantie gefordert wird. Eine andere Auslegung kommt im 面rigen hier schon deshalb nicht in Fr昭e, weil die von der Beklagten in Erfllung der Klausel eingeforderte Formularerklarung in klarem Widerspruch zu der von der Bekl昭ten jetzt fr richtig gehaltenen Interpretation steht. Diese Formularerkl証ung der Beklagten enthlt nmlich mindestens die Forderung nach einer abstrakten Zahlungsgarantie, mit der nicht nur M加geleinreden, sondern sogar die Anfechtung und Aufrechnung ausgeschlossen werden sollen. Legt ein 妬rwender seine AGB bei der Abwicklung des 恥rtrags selbst in einem bestimmten Sinne aus, so kann er mit dem Vorbringen, die Klausel sei richtigerweise anders und einschrankend auszulegen, nicht mehr geh6rt werden, da er sich damit treuwidrig in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzt ( §242 BGB). b) Im brigen ist auch die Formularerklむung selbst, unabhangig davon, ob es berhaupt m6glich ist, die Anfechtung in dieser Weise vert興glich zu beschranken, w昭en 恥rstoBes gegen§9 AGB-Gesetz unwirksam. Sie benachteiligt den 恥rtragspartner unter VerstoB gegen Treu und Glauben unangemessen zu血ndest deshalb, weil sie selbst eine Anfechtung wegen arglistiger 負uschung durch den 叱r鵬nder ausschlieBt. c) So面t sind die 幻auseln nach Sachlage dazu bestimmt und jedenfalls dazu geeignet, dem Kunden Leistungsverwei-gerungsrechte aus§320 BGB w昭en Mangeln der 氏istung und auch Einwendungen wegen Nichterfllung der gesetzlichen Vorleistungsverpflichtungen abzuschneiden. dieser Weise von dem gesetzlichen Muster der Vorleistungspflicht des W吐kunternelimers abweichen, in allgemeinen Geschaftsbedingungen unwirksam (昭1. Senatsurteil vom 6. 12. 1984 一 VII ZR 227/83= NJW 1985, 855 = BauR 1985, 192 =z田R 1985, 134). An dieser Beurteilung hat sich auch durch das Bauforderungssicherungsgesetz nichts ge如dert. Auch nach der neuen Rechtslage dUrfen dem Besteller solche Einwendungen nicht abgeschnitten werden. 2. Unter diesen Umst如den kann dahinstehen, ob die Revision nicht auch aus andein Grilnden unbegrUndet ist. Es kann somit offenbleiben, ob die Beklagte 血t ihrem Formular fr die Garantieerkl証ung mehr gefordert hat, als sie nach ihrer unwirksamen AGB-Klausel hatte verlangen 肋nnen. Denn es ist zumindest nicht selbstverstandlich, daB mit der vereinbarten unwiderruflichen Garantie auch Aufrech-nung und Anfechtung ausgeschlossen werden sollten, wie das Formular das vorsieht. Offenbleiben kann auch, ob die Beklag協 wofr auch nach Auffassung des Senats sehr viel spricht, gegen Treu und Glauben verstoBen hat, weil sie die volle Garantie abweichend von den vertraglichen Abmachungen erst im Zusam-menhang mit stichhaltigen M如gelrtigen eingefordert hat, als das Bauvorhaben bereits zu rund 2/3 fertiggestellt und bezih1t war. 4. BGB§§223, 222, 813 (均声hrun即einrede gegen 女ber 1. Auf die Verjahrung der schuidrechtlichen Zinsansprhche kann sich der Schuldner auch berufen, wenn der Gl註 ubiger diese Ansprhche aus Gegenst註nden zu befriedigen sucht, an denen ihm ein dingliches Sicherungsrecht zusteht. 2・Hat es der Schuldner vers註umt, ge琴nuber einer Zwangsvollstre止ung des Glhubigers die Ver」註 hrungseinrede zu erheben und im Wege der KI昭e aus§767 ZPO durchzusetzen, so kann er sich auch nach AbschluB der Vollstreckung zur BegrUndung von Bereicherungsansprhchen noch auf die Verj油rung berufen. Das gilt auch, wenn der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Zahlungen erbracht hat. BGH, Urteil vom 5. 10. 1993 一 XI ZR 180/92 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH A 婚叱m Tatbestand Der Klager zu 1) betrieb fruher auf einem ihm und seiner Ehefrau, der Klagerin zu 2), geh6renden Grundstuck in K. eine Fabrik. Die Beklagte 一 eine Sparkasse 一 gew台 hrte den Klagern ab 1972 mehrere Darlehen, zu deren Sicherung das Betriebsgrundstuck mit Grundschulden belastet wurde. Die Beki昭te fhrte fr die Ki昭er drei Darlehenskonten und ein Kontokorrentkonto. Am 1. 12. 1978 knndigte sie ihr gesamtes Kreditengagement fristlos wegen Zahlungsverzugs. Zur 郎ckfhrung der Verbindlichkeiten richtete die Beklagte ein Abwicklungskonto (Nr.. . . 9223) ein und buchte darauf am 29. 12. 1978 den auf dem bestehenden Kontokorrentkonto entstandenen Sollsaldo von 170.000 DM. Die KI昭er leisteten in der Folgezeit auf das Abwicklungskonto Zahlungen; diese wurden von der Beklagten teils zur 脆rrin即rung des dortigen Sollsaldos verwandt, teils als Gutschriften auf die 一 weitergefhrten 一 drei Darlehenskonten umgebucht. F血 das Abwicklungs-konto berechnete die Beklagte den Klgern Kontokorrentzinsen; die Darlehenskonten belastete sie jeweils mit Zinsen in Hohe der fruheren vertraglichen Vereinbarung. Ab 1982 betrieb die Beklagte aus der notariellen Urkunde U ber die Bestellung der erstrangigen 、 Grundschuld die Zwangsvollstreckung in das Betriebsgrundstuck. Es wurde am 25. 2. 1988 versteigert; im Verteilungstermin am 18. 5. 1988 wurde der Bekl昭ten ein Erl6santeil von 916.7O5,39 DM zugeteilt. Damit glich sie eines der Darlehenskonten (Nr....5847) und das Abwicklungskonto vollstandig aus; den 恥stbetr昭 schrieb sie dem zweiten Darlehenskonto (Nr. ...2321) gut. Die Ki智er hatten weitere Kredite von einer anderen Bank erhalten und mit einer Hypothek an ihrem Privathausgrundstuck in Ka. gesichert. Als die Bank daraus 1986 die Zwangsversteigerung be-trieb, loste die Beklagte deren Darlehensforderung ab, lieB sich die Hypothek abtreten und belastete mit dem Ablosungsbetr昭 das Abwicklungskonto der Klager. 5p乱er betrieb die Beklagte selbst die Vollstreckung in das Privathausgrundst如k. Zur Vermeidung der Zwangsversteigerung zahlten die Klager am 20. 4. 1989 an die Beklagte einen Ablosungsbetrag von 304.082,70 DM. Damit glich die BekI昭te das zweite Darlehenskonto (Nr....2321) vollstandig aus; den Rest verbuchte sie auf dem letzten Darlehenskonto (Nr....3923). Als weitere Sicherheit hatte der Klager zu 1) der BekI昭ten die Rechte aus vier Lebensversicherungen abgetreten. Zur Durchsetzung ihrer restlichen Anspruche 一 die sie am 20. 6. 1989 noch mit 138.769,02 DM beziffert hatte 一 kundigte die BekI昭te drei der 脆rsicheru昭sveitrage und erhielt von den \もrsicherern im August 1989 und Mai 1990 57.440,69 DM, 41.654,96 DM und 50.340,61 DM aus即zahlt. Die Kl智er haben der Beklagten vo昭eworfen, sie habe ihre Konten falsch abgerechnet und sie insbesondere nach der Darlehenskundi-gung Ende 1978 noch mit Zinsen 血 einer Hohe belastet, die nach der BGH-Rechtsprechung nicht mehr gerechtfertigt gewesen sei. Die KI智er haben Ersatz des Schadens verla昭t, der ihnen durch die Zwangsversteigerung ihres Betriebsgrundstucks entstanden sei; aufgrund der 助erh6hten Forderungen der BeM昭ten sei eine rechtzeitige Umschuldung miBlungen. Den ihnen dadurch entstandenen Schaden haben die KI昭er mit mindestens 350・ 加 DM beziffert α und davon mit der Klage einen Teilbetrag von 50.000 DM geltend gemacht. Daneben haben die Kl昭er die Zahlung weiterer 178.403,99 DM nebst Zinsen verlangt, weil der Beklagten aufgrund der Sicherheitenverwertung mehr zugeflossen sei, als ihr zu即standen habe. Hilfsweise haben die Kl昭er den Anspruch auch darauf gestutzt, die bis Ende 1983 entstandenen Verzugszinsforderungen seien, als die Beklagte 1988 ihren Erl6santeil aus der Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstucks erhalten und verrechnet habe, bereits verjahrt gewesen. Der KI昭er zu 1) hat auBerdem als Schadensersatz den NeuabschluB der drei gekundigten Lebensversicherungen und die 郎ckabtretung der Rechte aus der vierten Versicherung verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 5.349,40 DM nebst Zinsen und zur RUckabtretung der letzten, noch bestehenden Lebensversicherung verurteilt, die Klage im u brigen aber abgewiesen. Die Betufung der Klager ist erfolglos geblieben. Mit der R雷isiorr haben sie nur ihre Zahlungsanspruche weiterverfolgt. Mセgen ihres Zahlungsantrags u ber 50.000 DM nebst Zinsen hat der Senat die Annahme der Revision durch Beschl叩 vom 8.6. 1993 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt; das Berufungs即richt hatte die Abweisung dieser Schadensersatzforderung damit begrundet, auch wenn die Beklagte vor der Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstucks uoernonte 乙anlungsansprucne gesteiit naoe, sei aie Luvlelforderung doch fr den durch die Versteigeru昭 entstandenen Schaden nicht kausal geworden, weil die KI昭er auch die berechtigte Forderung in Hohe von 1.279.611,83 DM nach ihrem eigenen Vortrag nicht hatten bezahlen k6nnen. Im Streit ist danach nur noch der Klageantrag auf Zahlung weiterer 173.054,59 DM nebst 5,7% Zinsen seit dem 20. 4. 1989 und 7,5吻 Zinsen ab Rechtsh加gigkeit. MittB町Not 1994 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 16.09.1993 Aktenzeichen: VII ZR 206/92 Erschienen in: MittBayNot 1994, 26-28 Normen in Titel: AGBG §§ 1, 9, 11 Nr. 2; BGB § 242