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IV ZR 90/92

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 29. Juli 1993 2Z BR 62/93 BGB §§ 883, 1821 Abs. 1 Nr. 5; GBO §§ 13, 19; BeurkG § 51 Unwiderruflichkeit der Bewilligung einer Auflassungsvormerkung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau des Senats nicht möglich ist ( BayObLGZ 1991, 90 ff. m.w.N.). Doch steht dies der Zuschreibung eines Grundstücks zu einem Wohnungseigentum nicht zwingend entgegen: ganz allgemein wird auch die Vereinigung und die Bestandteilszuschreibung im Verhältnis von Grundstück und Erbbaurecht für zulässig gehalten (Palandt/Bassenge, Rd.-Nr. 2; Erman/Hagen, Rd. Nr. 1; MünchKomm/Wacke, Rd.-Nr. 12; RGRK/Augustin, Rd.-Nr. 5; Soergel/Stürner, Rd.-Nr. 7, je zu § 890 BGB ; Horber/Demharter, Anm. 2 b; Meikel/Böttcher, Rd.-Nr. 14; je zu § 6 GBO ; KEHE/Eickmann, § 6 GBO , Rd.-Nrn. 7, 8 und § 5 GBO , Rd.Nrn. 6, 7; Haegele/Schöner/Stöber, Rd.-Nr. 627 [zur Vereinigung]; Güthe/Triebel, 6. Aufl., § 5 GBO , Rd.-Nr. 6 [nur. Bestandteilszuschreibung], a.A. Staudinger/Gursky, § 890 BGB , Rd.-Nr. 15 und MünchKomm/von Oefele, § 11 ErbbauVO , Rd.-Nr. 33). Auch auf das Erbbaurecht ist aber § 928 BGB nicht anwendbar ( § 11 Abs. 1 S. 1 ErbbauVO ); für die Veräußerung und Belastung eines Erbbaurechts gelten gem. §§ 5 ff. ErbbauVO weitere Besonderheiten. Wohnungseigentum und Grundstück können auch jederzeit wieder rechtlich getrennt werden. (4) Auf Größe und Wert der beteiligten Gegenstände (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte) kommt es für die Bestandteilszuschreibung nicht an (Erman/Hagen, § 890 BGB , Rd.Nr. 1). (5) Aus dem Wohnungseigentumsrecht lassen sich keine Bedenken gegen die Bestandteilszuschreibung herleiten; insbesondere wird das Sondereigentum dadurch nicht entgegen § 1 Abs. 4 WEG mit dem Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden. c) Buchungstechnisch besteht gleichfalls kein Hindernis für die Zuschreibung, da das Wohnungseigentum bei der Begründung durch Teilung ( § 8 WEG ) immer, bei der Begründung durch Vertrag ( § 3 WEG ) in aller Regel auf einem eigenen Grundbuchblatt gebucht wird ( §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 WEG ). Dort kann ohne weiteres auch die Bestandteilszuschreibung vermerkt werden. Von der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 2 WEG wird nur ganz selten, und allenfalls bei ganz kleinen Gemeinschaften Gebrauch gemacht; in diesen Fällen wird die Bestandteilszuschreibung nicht möglich sein. 3. Der Senat ist nicht gehalten, die weitere Beschwerde wegen der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15.5. 1963 (JMBl: NW 1963, 189 = MittBayNot 1963, 327 = MittRhNotK 1963, 565) gern. § 79 Abs. 2 GBO dem BGH zur Entscheidung vorzulegen. Es kann dabei offenbleiben, ob der Senat die gleiche Rechtsfrage zu entscheiden hat wie das OLG Düsseldorf; dort ging es um die Zuschreibung eines Teileigentums zu einem Grundstück. Abweichung von einer früher ergangenen Entscheidung eines OLG bedeutet, daß die Rechtsfrage, die in der neuen Entscheidung anders beurteilt werden soll, die Grundlage der früheren Entscheidung gebildet hat. Dies ist nicht der Fall, wenn die Entscheidung auch dann nicht anders ausgefallen wäre, wenn das früher entscheidende Gericht die Rechtsfrage ebenso beurteilt hätte wie das Gericht, das nunmehr über diese Frage zu befinden hat (vgl. BGH NJW 1958, 1621 ; BGH NJW-RR 1987, 1036 ). So ist es hier. Das OLG Düsseldorf sieht ein weiteres Vollzugshindernis darin, daß das Teileigentum zwei Grundstücken, die zusammen eine Reichsheimstätte bildeten, zugeschrieben werden sollte. Damit war die Feststellung, ob ein Wohnungs- oder Teileigentum grundsätzlich einem Grundstück zugeschrieben werden kann, nicht die allein tragende Grundlage der Entscheidung. 4. Die Entscheidungen der Vorinstanzen können somit keinen Bestand haben. Das GBA hat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu über den Eintragungssantrag zu entscheiden. Die Gefahr der Verwirrung ( § 6 GBO ) dürfte bei der Zuschreibung eines Grundstücks zu einem Wohnungseigentum auch bei unterschiedlichen Belastungs- und Rangverhältnissen nicht bestehen (vgl. Meikel/Böttcher, § 6 GBO , Rd Nr. 21 und § 5 GBO , Rd.-Nrn. 21 ff.). Denn die beiden Bestandteile verlieren ihre Identität nicht und können rechtlich jederzeit wieder getrennt werden. 3. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht — Unwiderruflichkeit der Bewilligung einer Auflassungsvormerkung (BayObLG, Beschluß vom 29. 7. 1993 - 2Z BR 62/93) BGB §§ 883; 1821 Abs. 1 Nr. 5 GBO §§ 13; 19 BeurkG § 51 1. Der Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück kann durch Vormerkung gesichert werden, auch wenn die nach § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung noch nicht erteilt ist. 2. Die in einem notariell beurkundeten Vertrag erklärte Bewilligung einer Auflassungsvormerkung ist mit Abschluß der Beurkundung wirksam und unwiderruflich, wenn der durch die Bewilligung Begünstigte an der Beurkundung beteiligt war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch Erklärungen von ihm beurkundet wurden und wenn sein Recht auf Erteilung einer Ausfertigung der notariellen Urkunde nicht eindeutig ausgeschlossen ist. 3. Das Antragsrecht kann im Grundbuchverfahren grundsätzlich nicht verwirkt werden. Der Antrag kann auch auf eine Eintragungsbewilligung gestützt werden, die bereits vor mehr als 25 Jahren wirksam geworden ist. Zum Sachverhalt: Die Bet. zu 1) sind in Gütergemeinschaft als Eigentümer mehrerer Grundstücke (Landwirtschaft, Ziegelei) im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Übergabevertrag vom 6. 10. 1966 ließen sie diese Grundstücke sowie einige weitere, inzwischen veräußerte Grundstücke an ihren Sohn, den Bet. zu 2), auf, der damals noch minderjährig war und deshalb von einem Pfleger vertreten wurde. In § 4 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen bewilligten und beantragten „die Vertragsteile" die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruchs des Bet. zu 2). Als sich abzeichnete, daß das Vormundschaftsgericht das Geschäft wegen der vom Bet. zu 2) übernommenen Gegenleistungen nicht genehmigen würde, nahm der Pfleger nach Rücksprache mit den Bet. zu 1) den Antrag im Hinblick darauf, daß der Bet. zu 2) bald volljährig werde, zurück. Der Übergabevertrag wurde dem GBA in der Folgezeit nicht zum Vollzug vorgelegt. Der Bet. zu 2) hat den Überlassungsvertrag inzwischen ausdrücklich genehmigt und am 14. 7. 1992 beantragt, die in der Urkunde von 1966 bewilligte Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; er hat eine beglaubigte Abschrift des notariellen Vertrags vorgelegt. Das GBA hat den Antrag mit Beschluß vom 31.8. 1992 zurückgewiesen, da die Zurücknahme des Genehmigungsantrags einer versagten Genehmigung gleichzustellen sei. Eine nachträgliche Genehmigung durch den volljährig gewordenen Bet. zu 2) scheide daher aus. Auf das Rechtsmittel des Bet. zu 2) hat das LG am 7. 4. 1993 den Beschluß des GBA teilweise aufgehoben und das GBA angewiesen, an den noch im Eigentum der Bet. zu 1) stehenden Grundstücken Auflassungsvormerkungen zugunsten des Bet. zu 2) einzutragen; im übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Die Bet. zu 1) haben weitere Beschwerde eingelegt. Aus den Gründen: Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das LG hat ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Eintragung von Auflassungsvormerkungen seien bei den Grundstücken, die noch im Eigentum der Bet. zu 1) stünden, gegeben. Diese hätten in der notariellen Urkunde vom 6. 10. 1966 die Eintragungen gem. § 19GBO bewilligt. Sie seien bei diesen Grundstücken voreingetragen. Darauf, ob die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt worden sei oder der volljährig gewordene Bet. zu 2) den Vertrag nachträglich genehmigt habe, komme es nicht an. Die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung sei nur genehmigungspflichtig, wenn ein Minderjähriger ein Grundstück verkaufe. Hier bringe die Eintragung der Vormerkung dem Bet. zu 2) aber einen rechtlichen Vorteil. Heft Nr. 10 • MittRhNotK. Oktober 1993 255 Die Ungewißheit, ob der zu sichernde Anspruch noch bestehe oder ob er inzwischen erloschen sie, rechtfertige es nicht, den Antrag zurückzuweisen. Wenn der Anspruch gegenstandslos sei, könne den Bet. zu 1) ein Beseitigungsanspruch zustehen; dies könne aber derzeit die Eintragung der Vormerkung nicht hindern. Bei den übrigen in der notariellen Urkunde genannten Grundstücken sei die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nicht möglich, da die Bet. zu 1). hier nicht mehr als Eigentümer eingetragen seien. 2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Voraussetzung für die Eintragung der Auflassungsvormerkungen sind neben dem vom Bet. gestellten Eintragungsantrag ( § 13 Abs. 1,2 GBO ) gern. § 19 GBO die Eintragungsbewilligungen der Bet. zu 1). (1) Die in der Form des § 29 Abs. 1 GBO erklärten Eintragungsbewiiligungen sind wirksam und unwiderruflich geworden. Grundsätzlich gehört dazu, daß der Betroffene die Bewilligung in Urschrift oder Ausfertigung beim GBA einreicht oder dem Begünstigten aushändigt; legt dieser dem GBA nur eine beglaubigte Abschrift der Bewilligung vor, so läßt dies grundsätzlich nicht den Schluß zu, daß von ihr mit dem Willen des Betroffenen Gebrauch gemacht wird (vgl. Horber/Demharter, 19. Aufl., Anm. 7 a c und 22 b; KEHE/Ertl, 4. Aufl., Rd.-Nr. 167; Meikel/Lichtenberger, 7. Aufl., Rd.-Nr. 395, je zu § 19 GBO ). Dies ist aber Vorausssetzung dafür, daß die Eintragungsbewilligung wirksam wird (vgl. BayObLGZ 1975, 398 , 404; Meikel/Lichtenberger, § 19 GBO , Rd.-Nr. 393). Hier sind die Eintragungsbewilligungen der Bet. zu 1) bereits mit dem Abschluß der notariellen Beurkundung am 6. 10. 1966 wirksam geworden. Der Bet. zu 2) war an der Beurkundung beteiligt; er ließ, vertreten durch seinen Pfleger, gleichfalls Erklärungen beurkunden. Er hat somit einen Anspruch auf Erteilung von Ausfertigungen der. notariellen Urkunde, den er jederzeit geltend machen konnte (bis zum 31. 12. 1969 nach Art. 39 Abs. 1 des Bayer. Notariatsgesetzes vom 9. 6. 1899; seitdem nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1, § 71 BeurkG ). Dieser Anspruch steht der Aushändigung der Eintragungsbewilligung oder einer Ausfertigung davon durch den Bewilligsungsberechtigten gleich, denn der Begünstigte ist nicht mehr von dessen Mitwirkung abhängig. Es reicht dann auch aus, wenn der Begünstigte beim GBA eine beglaubigte Abschrift der Eintragungsbewilligung vorlegt (vgl. zum ganzen KG KGJ 49 A 149, 154 f.; OLG Frankfurt DNotZ 1970, 162 f.; OLG Hamm Rpfleger 1989, 148 f:; Horber/Demharter, Anm. 7 b; KEHE/Ertl, Rd.Nrn. 167 und 181; Meikel/Lichtenberger, Rd.-Nrn. 405 und 412, je zu § 19 GBO ; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 10. Aufl., Rd.-Nr. 107; Becker-Berke, DNotZ 1959, 516 , 521; Rademacher, MittRhNotK 1983, 105 , 110; Reithmann, DNotZ 1984, 124). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn in der Grundstücksüberlassungsurkunde die Bewilligung, eine Auflassungsvormerkung einzutragen, mitbeurkundet wird (Meikel/Lichtenberger, § 19 GBO , Rd.-Nr. 412; Reithmann, a.a.O.). (2) Nach § 51 Abs. 2 BeurkG können die an einer Beurkundung Beteiligten, was die Erteilung von Ausfertigungen betrifft, gemeinsam etwas anderes bestimmen; sie können auf diese Weise auch den Anspruch des § 51 Abs. 1 BeurkG auf Dauer öder zeitweise ausschließen (KEHE/Ertl, Rd.-Nr. 181; Meikel/ Lichtenberger, Rd.-Nr. 406, je zu § 19 GBO ; Röll, DNotZ 1970, 144, 146). Dies ist aber in der Urkunde vom 6. 10. 1966 nicht geschehen: In § 2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen ist zwar geregelt, wer sofort nach der Beurkundung eine beglaubigte Abschrift erhält (Buchst. a), ferner (Buchst. b), daß die Vertragsteile „nach grundbuchamtlichem Vollzug" je eine Ausfertigung erhalten sollen. Dies ist aber nicht so auszulegen, daß der Anspruch der Beteiligten auf Erteilung einer Ausfertigung vorher ausgeschlossen wäre. Denn der Verzicht auf diesen Anspruch und auch dessen Einschränkung muß eindeutig ausge256 sprochen sein; § 2 enthält aber seinem Wortlaut und Zusammenhang nach nur eine Anweisung an den Urkundsnotar, wem und zu welchem Zeitpunkt er Abschriften oder Ausfertigungen erteilen soll. Es handelt sich um eine rein verfahrensmäßige Regelung, eine weitergehende Bedeutung kommt der Bestimmung nicht zu (vgl. Meikel/Lichtenberger, § 19 GBO , Rd.Nr. 406; Jansen, 2. Aufl., § 51 BeurkG , Rd.-Nr. 6; Röll, a.a.O.). (3) Mit ihrer Wirksamkeit sind die Eintragungsbewilligungen zugleich unwiderruflich geworden; sie konnten von den Bet. zu 1) nicht mehr zurückgenommen werden (vgl. BayObLG JFG 2, 337, 339; KG KGJ 49 A 149, 155; OLG Frankfurt DNotZ 1970, 162 f.; Horber/Demharter, Anm. 22 a; Meikel/Lichtenberger, Rd.-Nrn. 415, 417, je zu § 18 GBO ). (4) Der lange Zeitraum von fast 26 Jahren, der zwischen der Antragstellung und der Beurkundung der Eintragungsbewilligungen verstrichen ist, beeinflußt deren Verwendbarkeit für das Grundbuchverfahren nicht. Der BGH ( BGHZ 48, 351 = DNotZ 1968, 414) hat eine Eintragungsbewilligung noch nach 60 Jahren, das OLG Hamm ( Rpfleger 1973, 305 = DNotZ 1973, 615 ) noch nach 26 Jahren als geeignete Eintragungsgrundlage angesehen. Das Antragsrecht kann im Grundbuchverfahren nicht verwirkt werden (OLG Hamm a.a.O.; Horber/Demharter, § 13 GBO, Anm. 17). b) Von weiteren Voraussetzungen hängt die Eintragung der Auflassungsvormerkungen nicht ab. Die Eintragungen dürften freilich dann nicht vorgenommen werden, wenn sicher feststünde, daß sie das Grundbuch unrichtig machen würden; denn dabei darf das GBA nicht mitwirken ( BGHZ 106, 108 , 110 = DNotZ 1990, 289 = MittRhNotK 1989, 112 ; BayObLGZ 1985, 290, 293 = DNotZ 1986, 620 = MittRhNotK 1985, 235 ; Horber/Demharter, Anh. zu § 13 GBO , Anm. 9 m.w.N.). Die Vormerkung nach § 883 Abs. 1 BGB ist in Entstehung und Bestand völlig vom gesicherten Anspruch abhängig. Besteht dieser nicht, kann auch die Vormerkung nicht entstehen; erlischt er, geht auch die Vormerkung unter (vgl. BGHZ 60, 46 , 50 = DNotZ 1973, 367 ; BGH NJW 1981, 446 , 447 = DNotZ 1981, 179; BayObLG DNotZ 1989, 363 m.w.N.). Die Vormerkungen dürften nicht wie beantragt in das Grundbuch eingetragen werden, wenn es keinen Zweifel daran gäbe, daß die zu sichernden Eigentumsverschaffungsansprüche des Bet. zu 2) nicht (mehr) bestehen. Dies ist ipdes nicht der Fall. (1) Der notarielle Vertrag vom 6. 10. 1966 bedurfte zu seiner Wirksamkeit gem. §§ 1915 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Solange diese, oder nach Eintritt der Volljährigkeit des Bet. zu 2) gem. § 1829 Abs. 3 BGB dessen Genehmigung, nicht erteilt wurde, war der Vertrag schwebend unwirksam (Palandt/Diederichsen, 52. Aufl., § 1829 BGB , Rd.-Nr. 5). Da die Bet. zu 1) von vornherein an den Vertrag gebunden waren, konnten die Ansprüche des Bet. zu 2) trotzdem bereits durch Vormerkung gesichert werden (vgl. BayObLG DNotZ 1990, 297 , 298 m.w.N.; Haegele/Schöner/Stöber, Rd.-Nr. 1491); die Rechtslage ist hier anders als bei einer Genehmigungspflicht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. dazu LG Lübeck Rpfleger 1991, 363 ). Endgültig unwirksam (nichtig) wäre der Vertrag geworden, wenn der Pfleger den Bet. zu 1) mitgeteilt hätte, daß er keine Genehmigung mehr erwirken wolle, oder wenn der Bet. zu 2) nach Eintritt der Volljährigkeit den Bet. zu 1) erklärt hätte, daß er den Vertrag nicht genehmige. Die Tatbestände des § 1829 Abs. 2 (Aufforderung an den Pfleger bzw. den volljährig Gewordenen, mitzuteilen, ob die Genehmigung erteilt sei oder erteilt werde) oder des § 1830 BGB (Widerruf des Vertrages) sind offensichtlich nicht gegeben (vgl. zum ganzen Gernhuber, ' Familienrecht, 3. Aufl., 793, 798). Die Zurücknahme des Antrags auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung durch den Pfleger bewirkte entgegen der Ansicht des GBA nicht die endgültige Unwirksamkeitdes Vertrags; auch die Bet. zu 1), mit denen dies offenVertrags; sichtlich abgesprochen war, konnten sie nicht so verstehen, da die Zurücknahme im Hinblick auf die bevorstehende Volljährigkeit des Bet. zu 2) geschah, die eine Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht überflüssig machen würde. Es ist somit Heft Nr. 10 • MittRhNotK. Oktober 1993 endgültig unwirksam wurde, bevor er vom Bet. zu 2) genehmigt wurde. Eine Genehmigung des Vertrags, die keiner Form bedurfte ( § 182 Abs. 2 BGB ), kann auch schon vor 1992, als der Bet. zu 2) die ausdrückliche Genehmigung aussprach, durch schlüssiges Verhalten erklärt worden. sein (vgl. MünchKomm/ Schwab, 2. Aufl., § 1829 BGB , Rd.-Nr. 28 m.w.N.). Daß die zu sichernden Ansprüche nicht mehr bestehen und das Grundbuch durch die Eintragung der Auflassungsvormerkungen unrichtig würde, steht damit nicht fest. (2) Die Tatsachen, von denen das Bestehen oder Nichtbestehen der zu sichernden Ansprüche abhängt, können im Grundbuchantragsverfahren nicht festgestellt werden; denn in diesem Verfahren findet keine Beweisaufnahme statt (vgl. Horber/Demharter, § 1 GBO , Anm. 15 a und § 13 GBO Anm. 2 b bb m.w.N.). Dies gilt auch für die Tatsachen, von denen es abhängt, ob möglicherweise der Eigentumsübertragungsanspruch des Bet. zu 2) wegen verspäteter Genehmigung oder aus sonstigen Gründen oder ob umgekehrt die Berufung der Bet. zu 1) auf die fehlende Genehmigung des Übergabevertrags verwirkt ist (vgl. BGH FamRZ 1961, 216 f.; OLG Stuttgart NJW 1954, 36 ; OLG Hamm StAZ 1967, 99 ; OLG Köln Rpfleger 1986, 374). 4. Erbrecht — Begriff der „gewöhnlichen Erhaltungskosten" bei Vor- und Nacherbschaft (BGH, Urteil vom 7. 7. 1993 — IV ZR 90/92) BGB §§ 2111; 2124 1. Wird ein Nachlaßgrundstück zwangsversteigert, fällt der an den Vorerben ausgekehrte Überschuß als Surrogat in den Nachlaß. 2. Tilgt der Vorerbe mit freien Mitteln ein schon beim Erbfall bestehendes Fremdgrundpfandrecht, fällt die dadurch entstehende Eigentümergrundschuld in sein freies, nicht der Nacherbfolge unterliegendes Vermögen. 3. Gewöhnliche Erhaltungskosten, die gem. § 2124 Abs. 1 BGB dem Vorerben zur Last fallen, sind diejenigen Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen des Nachlasses regelmäßig aufgewendet werden müssen, um das Vermögen in seinen Gegenständen tatsächlich und rechtlich zu erhalten. 4. Der Einbau einer modernen Heizungsanlage in ein Mietwohnhaus sowie die Isolierverglasung seiner Fenster sind in der Regel Maßnahmen, die ihrer Art nach unter § 2124 Abs. 2 BGB fallen. 5. Die Frage, welche Maßnahmen sich aus den Erträgen bezahlen lassen, die das Objekt im Laufe mehrerer Jahre abwirft, bietet kein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung der gewöhnlichen von den außergewöhnlichen Erhaltungskosten. 6. Auch bei Aufwendungen des Vorerben, die nicht zu den gewöhnlichen Erhaltungskosten gehören, sondern grundsätzlich zu Lasten der Erbschaft gehen, sind unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung besondere Regeln zu beachten, wenn sich der Vorerbe entschließt, zur Durchführung dieser Maßnahmen einen Kredit aufzunehmen (vgl. BGHZ 110, 176 , 180 ff.; 114, 16, 26 ff. = DNotZ 1992, 247 = MittRhNotK 1991, 313). Zum Sachverhalt: Der KI. ist der Neffe des am 15. 1. 1966 verstorbenen Erblassers; die Beki. seine Witwe. Sie ist als nicht befreite Vorerbin und der KI. als Nacherbe eingesetzt. Im Jahre 1989 wurde ein zum Nachlaß gehörendes Mietwohnhaus zwangsversteigert. Die Bekl. erhielt von dem Erlös 225.603,60 DM. Der KI. verlangt die mündelsichere Anlage dieses Betrages. Das LG hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung hat sich die Bekl. nur in Höhe von 208.617,72 DM gegen die Verurteilung gewandt. Sie macht insoweit geltend, sie habe in das aus dem Anfang des Jahrhunderts stammende Heft Nr. 10 • MittRhNotK - Oktober 1993 Haus im Jahre 1975 eine neue Heizung für 48.315,11 DM einbauen lassen. Hierfür habe sie einen Kredit aufnehmen müssen, der sie an Zinsen insgesamt 40.252,61 DM gekostet habe. Außerdem habe sie im Jahre 1980 eine Wohnung für 5.050,— DM renovieren lassen. 1981 seien neue, isolierverglaste Fenster für 59.000,— DM eingebaut worden. Diese Aufwendungen habe sie nicht aus Mitteln der Erbschaft, sondern aus eigenen Mitteln bestritten. Daher könne sie sich insoweit an dem Versteigerungserlös schadlos halten. Außerdem biete sie dem KI. die Abtretung zweier, bei der Versteigerung bestehengebliebener Eigentümergrundschulden im Wert von zusammen 56.000,— DM an. Diese hätten bisher nicht zur Erbschaft, sondern zum freien Eigenvermögen der Bekl. gehört. Insoweit habe sie nämlich die beim Erbfall noch nicht zurückgezahlten Kredite, für deren Sicherung der Erblasser Fremdgrund.pfandrechte an dem Hausgrundstück bestellt hatte, aus freien Eigennmitteln, etwa den ihr als Vorerbin zustehenden Erträgen der Erbschaft, getilgt. Dieses Vorbringen hat der KI. insgesamt bestritten. Er meint, bei den angeblichen Aufwendungen für das Mietwohnhaus handle es sich um gewöhnliche Erhaltungskosten, die von der Bekl. als Vorerbin zu tragen seien. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Bekl. die Abweisung der Klage in Höhe ihres Beruf ungsantrages. Aus den Gründen: Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der an die Vorerbin ausgekehrte Versteigerungserlös gern. § 2111 Abs. 1 S. 1 BGB an die Stelle des der Nacherbfolge unterliegenden versteigerten Grundstücks getreten ist. Zwar hat die Vorschrift des § 2111 BGB Ausnahmecharakter. Für ihre Auslegung und Anwendung ist aber nicht ein formal enger, sondern zum Schutz des Nacherben ein wirtschaftlicher Maßstab zugrunde zu legen. Dies ist im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „Erwerb durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft" anerkannt ( BGHZ 40, 115 , 123 = DNotZ 1964, 623 ). Dementsprechend ist die Versteigerung des Nachlaßgrundstücks auf Antrag eines Fremdgläubigers, um die es hier geht, als Fall der Entziehung eines Erbschaftsgegenstandes zu werten, für den die Vorerbin insoweit Ersatz erlangt hat, wie der Versteigerungserlös zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers und zur Abdeckung der Kosten nicht erforderlich war und daher an sie ausgekehrt worden ist. Danach kann der KI. als Nacherbe gem. § 2119 BGB grundsätzlich von der Bekl. verlangen, den Versteigerungserlös gem. §§ 1806, 1807 BGB anzulegen, wenn das Geld nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft dauernd anzulegen ist. 2. Demgegenüber kann sich die Bekl. für ihre Auffassung, sie könne den größten Teil des Versteigerungserlöses aus der Erbschaft entnehmen und als freies, durch die Nacherbfolge nicht beschränktes Vermögen behandeln, weil sie in dieser Höhe freie Eigenmittel zur Erhaltung des Mietwohnhauses aufgewandt habe, grundsätzlich auf § 2124 Abs. 2 S. 1 BGB stützen. a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Bekl. sei nicht darauf angewiesen, Ersatz für diese Aufwendungen erst im Falle des Eintritts der Nacherbfolge gem. § 2124 Abs. 2 S. 2 BGB zu verlangen. Vielmehr kann sie gem. § 2124 Abs. 2 S. 1 BGB die dort bezeichneten Aufwendungen nicht nur unmittelbar aus der Erbschaft bestreiten, sondern auch, wenn sie solche Aufwendungen zunächst aus ihrem freien Eigenvermögen aufgebracht hat, Ersatz dafür aus der Erbschaft entnehmen, sobald dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. So verfährt sie mit der Erbschaft schonender, als wenn sie beim Fehlen liquider Nachlaßmittel Erbschaftsgegenstände für notwendige Erhaltungsaufwendungen in Geld umsetzen würde, wozu der Nacherbe gem. § 2120 BGB seine. Zustimmung erteilen müßte (vgl. Staudinger/Behrens, 12. Aufl., § 2124 BGB , Rd.-Nr. 17). b) Wenn die Vorerbin gern. § 2124 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz für von ihr verauslagte Erhaltungsaufwendungen aus der Erb257 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 29.07.1993 Aktenzeichen: 2Z BR 62/93 Erschienen in: MittRhNotK 1993, 255-257 Normen in Titel: BGB §§ 883, 1821 Abs. 1 Nr. 5; GBO §§ 13, 19; BeurkG § 51