IX ZR 145/87
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 26. April 1993 1 Z RR 397/92 AGBGB Art. 7, 17; EGBGB Art. 96; BGB § 626 Abs. 1 Begriff des Leibgedings; Leistungsstörungen beim Leibgeding Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 23. 3. 1993 RE-Miet von Johann Demhar旭r, Richter Der Klager verlangt von der Beklagten die Ruckobereignung eines ihr aufgrund eines notariellen ぬrtrages oberlassenen Grundst0cks mit der Begrondung, er sei von diesem Vertrag rechtswirksam zurockAus Tatbestand: §812 BGB zugebiiligt, sondern eine ぬrpflichtung zur Herausgabe aus §816 Abs. 2 BGB mit der Begrondung ange-・ nommen, die Grundschutdgiaubigerin habe die ゆschung bewilligt, um ihre Rockgewahrverpflichtung gegenober den Sicherungsgebern zu erfollen, die ihren Verpflichtungen bereits vor dem Zuschlag nachgekommen waren. Ob der Entscheiduna zu folaen ist (krit. /伯ndaen in EWiR 1989. 417. 41ど a・ヒ・),Draucnt nier nicni entscnieaen zu weraen, uenn im vorliegenden Fali wQ川e es jedenfalls an der fur einen Anspruch aus§816 Abs.2 BGB erforderlichen Genehmト gung der ぬrfogung derl.・Bausparkasse durch den froheren Ehemann der Klagerin fehlen. Ii. Die Klageforderung kann auch nicht auf eine entsprechende Anwendung von§50 Abs・1 Satz 1 ZVG gestロtzt werden. Auf Grundschulden, die 一 wie hier die zugunsten der 1.・Bausparkasse bestellte 一 im geringsten Gebot berQcksichtigt sind und bestehen bleiben, ist die Vorschrift nicht anwendbar (vgl. Schiffhauer in Dassler-SchiffhauerGerhardt-Muth, ZVG 12. Aufl.§50 Rdnr. 5; Steiner-Eickmann, ZVG 9. Aufl.§50 Rdnr.51). Einer entsprechenden Anwendung auf nicht valuflerte Grundschulden steht entgegen, daB§50 ZVG eine Zuzahlungspflicht zugunsten nachrangiger Glaubiger begrondet, der Rockgewahranspruch aber dem Sicherungsgeber und nicht den nachrangigen Glaubi gern zugute kommen soll (vgl. BGH, Urteil vom 9. 2. 1989 一 IX ZR 145/87 NJW 1989, 1349 , 1350; Steiner-Eickmann a.a.O.). 7. BGB§564 b Abs. 2 Nr. 2 (Eigenbe山rfskondiりung bei nur vorbergehender Nutzungsabsicht) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendi・ gung eines Wohnraummietverh首ltnisses kann auch dann gegeben sein, wenn der Vermieter die Raume nur fUr begrenzte Zeit nutzen will. Ob ihm in einem solchen 臼II ver・ nunftige, nachvollziehbare Grunde fur die Inanspruchnahme der R百ume zur Seite stehen, kann nur aufgrund einer umfas・ sendeり Wurdigung der Umst首nde des Einzelfalls beurteilt werden. BayObLG, BeschluB vom BayObLGZ Nr.-29, mitgeteilt am BayObLG 8.AGBGB Art. 7, 17; EGBGB Art. 96; BGB§626 Abs. 1 (Begriff 如5 Leibgedings; Leistungssめrungen be加 Leib geding) 1. Zum Begriff des いibgedingsvertrages・ 2. Zur Anwendung des Art.17 AGBGB,"wenn ein mit der o berlassung eines Grundstocks in Verbindung stehen・ der いibgedingsvertrag aus wichtigem Grund gekondigt wird. BayObLG, Urteil vom 26.4. 1993 一 1 Z RR 397/92 = BayObLGZ 1993 Nr. 46 一,mitgetei lt von Johann Demharter, Richter am BayObLG getreten, weil die Beklagte die U bernommene ぬrpflichtung zu, Wart und Pflege" nicht erfollt habe. Mit einem als,, Hausoberlassung" bezeichneten riotarielieri ぬrtrag vom 29. 12. 1987 hat der im Jahr 1925 geborene verwitwete Klager (im ぬrtraa als ぬrauBerer bezeichnet) der Beklaaten (im Vertraa als Lrwerber bezelcflnet) sein Anwesen (Wohnhaus, Nebengebauae und Garten) zum Alleineigentum,,o berlassen". Als,, Gegenleistung" wurde ihm 如f 山benszeit derunentgeltliche NieBbrauch eingeraumt und unter, Wartund Pflege' folgendes vereinbart: Der Erwerber verpflichtet sich, den ぬrauBerer im Alter, bei Gebrechlichkeit und im Krankheitsfalle zu warten und zu pflegen, bei der Besorgung der hぎuslichen Arbeiten zu unterstotzen, dessen Wohnung in ordentlichem Zustande zu halten und ihm auf ぬrlangen die tagliche 而st zuzubereiten und in seine Wohnung zu bringen, sowie die for die Zubereitung erforderlichen Naturalien auf dessen Kosten zu besorgen. Die W町t und Pflege ist nur in dem Umfange zu erbringen, wie diese ohne Zuhilfenahme dritter 円rsonen m6glich ist und solange der ぬrauBerer im ぬrtragsanwesen wohnt. Diese Rechte wurden zugunsten des Klagers als Reallast bestellt und bewilliat 凡rner erklarten die ぬrtraasoarteien. daB ...A危rt・und ドflege- von aer UeKlagten bereits seit Jkugust 19b1 eroracnt werae. Die Beklagte wurde als EigentUmerin im Grundbuch eingetragen. Ab November 1990 hielt sich der Klager zeitweise nicht mehr in seinem Anwesen auf, sondern nach der Behauptung der Beklagten in . .,wo er mit einer anderen Frau in Wohngemeinschaft lebe. Mit Schreiben seines ProzeBbevollmachtigten vom 16. 11. 1990 verlangte er, daB die Beklagte nunmehr in das Haus einziehe, weil er jetzt 65 Jahre alt, gebrechlich und krank sei. Nachdem die Beklagte erklart hatte, sie k6nne ihrer Verpflichtung auch von ihrem gegenwartigen, rund 50 km entfernten Wohnort aus nachkommen, trat der Klager mit Schreiben vom 5.2.1991 vom notariellen ぬrtrag zuruck und bean・ tragte mit der zum 山ndgericht erhobenen Klage, die Beklagte zur Rockauflassung des Grundstucks zu verurteilen. Das Landgericht wies die Klageam6.6.1991 aり weil die Voraussetzungen des§326 BGB am 5. 2. 1991 nicht gegeben gewesen seien. Gegen dieses Urteil legte der KIager Berufung ein. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 5. 7. 1991 dargelegt hatte, wie sie sich die kunftige Erfullung ihrer Pflichten vorstelle, erklarte der Klager mit Schreiben seines ProzeB bevollmachtigten vom 9.7.1991 erneut, daB er vom ぬrtrag vom 29. 12. 1987 zurocktrete. Das Oberlandesgericht hob nach Beweisaufnahme mit Urteil vo而 27. 7. 1992 die Entscheidung des 山ndgerichts auf und verurteilte die \ Beklagte, das Grundstock an den Klager rockaufzulassen und die Eintragung des Klagers im Grundbuch zu bewilligen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt Aus d白n Grnd白17: Die zulassige Revision der Beklagten ist begrondet. Sie fohrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und im Ergebnis zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Das Oberlandesgericht hat ausgefuhrt: II. Das Urteil des Oberlandesgerichts halt der rechtlichen Nachprofung( §550 ZPO ) nicht stand. 1. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt, an den das Revisionsgericht gem.§561 Abs.2 ZPO gebunden ist, rechtfertigt die Verurt&lung der Beklagten zur Rockauf lassung des ihr o bereigneten Grundstocks nicht. Die ange fochtene Entscheidung beruht auf einem Rechtsfehler, weil das Berufungsgericht von einer wirksamen Kndigung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ausgegangen ist und auf dieser Grundlage die Voraussetzungen for eine Rockabwicklung der,, Hausoberlassung" angenommen hat. a) DasBerufungsgericht hat nicht beachtet, daB der Vertrag vom 29. 12. 1987 einen いibgedingsvertrag im Sinn von Art. 7 AGBGB enthielt, weil sich die Beklagtedem Klager gegen・ ober zu, Wart und Pflege" verpflichtet hat. aa) Der Begriff des 山ibgedings ist im Gesetz nicht umschrieben. Wo es ihn (wie in Art.96 EGBGB und in Art.7 MittBayNot 1993 Heft 4 AGBGB) gebraucht, setzt es seinen Inhalt als bekannt voraus ( BayObLGZ 1975, 132 /134「= MittBayNot 1975, 170 = DNotZ 1975, 622 ]). Jedoch hat sicho ber die notwendigen Merkmale eines 山ibgedingsvertrages eine gefestigte Rechtsmeinung gebildet (BayObLG a.a.O. m.w.N.). Danach ist ein 山ibgeding ein vertragsmaBig (oder durch Ietztwillige ぬrfogung) zugewendeter Inbegriff von Rechten verschiedener Art, die durch ihre Zweckbestimmung, dem Berechtigten ganz oder teilweise Versorgung zu gewahren, zu einer Einheit verbunden sind (vgl. BGH NJW 1962, 2249 /2250; BayObLGZ 1964, 344 /347 und 1972, 232/235; vgl. ferner MonchKomm/Pecher BGB 2. Aufl. Rdnr. 5, StaudingerlKri叩- baum BGB 12. Aufl. Rdnr. 2, jeweils zu Art. 96 EGBGB ; vgl. auch BayOb四z 1975, 132/135:,, sozial motivierter ぬrsorgungsvertrag"). Ob ein 山 ibgeding vorliegt, ist Ergebnis einer wertenden Beurteilung (vgl. Sprau/Ott Justizgesetze in Bayern Art.7 AGBGB Rdnr.9; MonchKomm/Pecher a.a.O. Rdnr.7) und richtet sich nicht nach dem Wortgebrauch, sondern nach dem tatsachlich vereinbarten Rechtsinhalt ( BayObLGZ 1975, 132 /134). Dieser ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln, die hier vom Revisionsgericht vorgenommen werden kann, weil das Berufungsgericht insoweit eine Auslegung unterlassen hat und weitere tatsachliche 白 ststellungen hierzu nicht erforderlich sind (vgl. 乃刀ne, chnei加r ZPO 17. Aufl. Rdnr. 10, ThomaslPutzo ZPO 旧 18. Aufl. Rdnr.6, jeweils zu§550). 1982, 45]; BayObLGZ 1975, 132 /135) und einer gewissen ぬrknopfung der beiderseitigen いbensverhaltnisse (vgl. Spraul Ott a.a.O. Rdnr.19 m.w.N.) bestimmt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Sachverhalten, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrundelagen, in denen dieser das Vorliegen eines 山ibgedingsvertrages verneint hat (BGH NJW 1981, 2568 ; BGH DNotZ 1982, 697 「= DNotZ 1982, 697 ]; BGH NJW-RR 1989, 451 「= MittBayNot 1989, 81]). Soweit das Oberlandesgerichf 陥In ( Rpfleger 1992, 431 /432) aus diesen Entscheidungen den SchluB zieht, daB ein 山ib・ gedingsvertrag bei im wesentlichen dem Wohnen dienenden Grundstocken o berhaupt nicht in Betracht komme, kann der Senatdem nicht folgen. Denn der Entscheidungo ber das Vorliegen eines 山ibgedings liegt 一 wie unter aa dar・ gelegt 一 die wertende Beurteilung einer Mehrzahl von Kriterien zugrunde; dabei steht nach Auffassung des Senats der auf personlich-sozialen Beziehungen gestotzte ぬrsorgungscharakter im Vordergrund. Ein solcher liegt hier vor. DaB der Vertrag zwischen den Parteien auch dazu bestimmt war, eine der,, Generationenabfolge" entsprechende lang fristige Nutzung durch die Beklagte und ihre Familie zu sichern, ergibt sich daraus, daB die minderjahrigen Sohne der Beklagten in den Vertrag mittels eines durch Vormerkung gesicherten bedingten Auflassungsanspruchs einbezogen wurden. bb) Die Nr. III des insgesamt als,, Hausoberlassung" bezeichneten ぬrtrages vom 29. 12. 1987i st wegen der dort ver・ b) Der いibgedingsvertrag steht auch mit der O berlassung eines Grundstucks,, in Verbindung" (Art.7 AGBGB). einbarten,, Gegenleistungen" (und zwar,, NieBbrauch" sowie ,Wart und Pflege'') als 臨ibgedingsvertrag zu beurteilen. aa) DaB es sich hier bei dero berlassung desAnwesens, das im wesentlichen aus Wohnhaus und Garten besteht, nicht (1) Als Inhalt eines 山 ibgedingsvertrages kann insbesondere um den herk6mmlichen HofUbergabevertrag handelt, in dem die Gewahrung eines Wohnrechts sowie,I Wart und Pflege" vereinbart werden ( BayObLGZ 1964, 344 /347 und 1972,_ haufig altenteilsahnliche 山istun胆n vereinbart werdeh 232/236; SpraulOtt a. a. 0. Rdnr. 21; vgl. auch BGH RdL 1964, (Sprau/Ott a. a. 0. Rdnr. 13), steht der Annahme eines 山i b-gedingsvertrages im Sinn von Art. 7 AG甘GB nicht entgegen. 299/300 und BGHZ 53, 41 /収 f.). Das ist hier der Fall. Das W白nngleich das 山 ibgeding seinen Ursprung in bauerlichen Wohnrecht ergibt sich aus dem NieBbrauch, den sich der Klager vorbehalten hat. Dieser ist in zulassiger W引se ge- ぬrh含Itnissen hat (vgl. RGZ 162, 52 /54 f.; Sprau/Ott a. a. 0. Rdnr.7), sind 山ibgedingsvertrage nicht auf den landwirtsondert und nicht gem.§49 GBO (vgl. dazu BayObLZ 1975, schaftlichen Bereich beschrankt, sondern auch im o brigen 132) im Grundbuch eingetragen. Die Beklagte hat sich verpflichtet, den KI台ger unter naher bezeichneten Vorausset・ zul台ssig ( RGZ 152, 104 /107; BGH NJW 1962, 2249 /2250 und NJW 1981, 2568 /2569; BayObLGZ 1964, 344 /346 und 1975, zungen,, zu warten und zu pflegen'; ihn bei den hauslichen Arbeiten zu unterstutzen und ihm,回 ie t含gliche Kost zuzu・「 132/135; SpraulOtt a. a. 0.; Staudinge,釈degbaum Rdnr.4, bereiten‘二 Der Umstand, daB sich der Kl台ger den umfassen・ Palandtiassenge Rdnr. 3, jeweils a. a. 0.). den NieBbrauch an dem o berlassenen Grundst0ck vorbehaト bb) Die ぬrsorgung des Berechtigten braucht auch nicht ten hat, steht jedenfalls unter den hier gegebenen ぬrh台It- ,,aus dem Grundstock" erwirtschaftet zu werden (Monchnissen der Annahme eines 山ibgedings nicht entgegen (vgl. Komm/Pechera.a.O. Rdnr.19), wenngleich dies bei den herBGH RdL 1964, 299 /300; OLG Hamm OLGZ 1969, 380 /381). k6mmlichen Altenteilsvertragen vielfach o blich ist. Denn die Parteien gingen nach ihrem insoweito bereinstimc) Handelt es sich mithin um einen 山ibgedingsvertrag im menden Vortrag davon aus, daB die Beklagte mit ihrer Sinn von Art.7 AGBGB, so gelten for das Schuldverh台ltnis Familie auf das o berlassene Grundstock ziehen werde. neben den hier nicht einschlagigen Vorschriften der Damit ist auch der for das 山 ibgeding charakteristische §§759ff. BGB die Art.8 bis 23 AGBGB. Die Folgen von Bezug zumo berlassenen Grundstock gegeben. 山istungsst6rungen beurteilen sich 一 abweichend von den (2) Ein いibgeding setzt pers6nliche Beziehungen zwischen all gemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen des BUrgerdem Berechtigten und dem ぬrpflichteten voraus, die aber lichen Gesetzbuchs (vgl・ Sprau/Ott Art・ AGBGB Rdnr. 1 一 ) nicht verwandtschaftlicher Art sein mossen BayObLGZ unter anderem nach Art. 17 AGBGB. GemaB dieser Vorschrift 1975, 132/136). Als Berechtigte kommen daher nicht nur scheiden die sonst bei 山istungsst6rungen gegebenen Mog・ Familienangeh6rige, sondern 一 wie hier 一 auch Familien・ lichkeiten zur Auflosung eines ぬrtragsverh台ltnisses grundfremde in Betracht (Sprau/Ott a. a. 0. Rdnr. 22; MonchKomm/ satzlich aus (vgl. BayObLGZ 1974, 386 /391「= M ittBayNot ルcher Rdnr. 9, Staudinger/Kriegbaum R dnr. 4 ,ル Iandtl 1975, 24]), so insbesondere ein auf solchen St6rungen beBassenge BGB 52. Aufl. Rdnr. 2, jeweils zu Art. 96 EGBGB ). ruhender Rocktritt vom ぬrtrag. For eine auf derartige DaB zwischen den Parteien pers6nliche Beziehungen beUmstande gestotzte Kondigung kann, sofern sie u berhaupt standen, ist unstreitig. in Betracht kommt, nichts anderes gelten. Ein vertragliches (3) Nach dem Inhalt des Vertrages ist dieser von v白rsor・ Rocktrittsrecht (vgl. dazu Sprau/Ott a. a. 0. Rdnr. 13) ist im gungsabsicht (vgl. BGH NJW 1981, 2568 /2569 DNotZ vorliegenden Fall nicht vereinbart. MittBayNot 1993 Heft 4 Berechtigten nicht das Recht zu, wegen NichterfUllung nach §325 Abs. 2 BGB oder wegen ぬrzugs nach§326 BGB vom ぬrtrag zurロ ckzutreten, wenn der ぬrpflichtete mit 山istungen im Rockstand ist, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um erhebliche Leistungen handelt (BayObLGZ 1964, 344/348). Diese Regelung beruht auf'der Uberlegung, daB der obernehmer, der sich auf die o bergabe eingestellt hat, durch eine Rockabwicklung des ぬrtrages nicht in seinen wirtschafthchen Dispositionen beeint はchtigt und m6gIicherweise sogar existenzIos gestellt werden soll (MunchKomm/Pecher a. a. 0. Rdnr. 29; vgl. auch Becher die gesamten MateriaHen zu den das Burgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze betreffenden Gesetzen und Verordnungen Abt. IV/V Bd. 1 S.69). bb)1 Es kann keinen Unterschied machen, ob der Vertrag durch RUcktritt oder durch K0ndigung beendet werden soll. Der allgemeine Grundsatz, daB ein Dauerschuldverh 含ltnis i n entsprechender Anwendung des §626 Abs.1 BGB und anderer Vorschriften des borgerlichen Rechts aus wichtigem Grund gekondigt werden kann (vgl. BGH NJW 1972, 1128/1129 und 1986, 124/125; S加udinger/Neumanガ §626 Rdnr. 113 ;用后ndt/Heinrichs Ei n 1. vor§241 Rdnr. 18), ist erst nach Inkrafttreten des Borgerlichen Gesetzbuchs von Rechtsprechung und 山hre entwickeltworden,weR die mit dem Rocktritt verbundene ぬrpflichtung, die bereits empfangenen Leistungen zurUckzugewahren, den- Besonderheiten dieser Schuldverhaltnisse nicht gerecht wird (Staudinger/ Kaduk Vorbem. zu§§346 ff. Rdnr. 82 f. m. w. N.). Demgegenober ging der Gesetzgeber des Ausfohrungsgesetzes zum Burgerlichen Gesetzbuch vom 9.6.1899 (Beilage zu GVBI Nr.28 S.1), dessen Vorschriften u ber das 山ibgeding ohne wesentliche Anderung in das nunmehr geltende Gesetz zur Ausf0hrung des B0rgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze o bernommen wu川en, davon aus, daB eine vorzeitige Beendigung des 山ibgedingsvertrages aりfgrund von Leistungsst6rungen allein durch den im Borgerlichen Gesetzbuch fUr diesen Fall ausdrocklich vorgesehenen Rocktritt m6glich sei. Sofern man daher die von Rechtsprechung und Literatur entwickelte Rechtsfigur der 、 Kondigung wegen 山istungsst6rungen o berhaupt auf 由ibgedingsvertrage anwenden will, weil diese als Dauerschuldverhaltnisse anzusehen sind (vgl. BayObLGZ 1974, 386 /391 und 1989, 479/482 「= MittBayNot 1990, 168 ]), tritt die Kondigungan die Stelle des in Art. 17 AGBGB vorgesehenen R0cktritts und unterilegt damit auch den Einschrankungen dieser Vorschrift. Die for den AusschluB des Rocktritts maBgebenden oberlegungen gelten in gIeicher、 Weise fur die Kundigung. Unter diesen Umstanden kann daNnstehen, ob eine K0ndi-gung, obwohl sie nur fUr die Zukunft wirkt und bereits erbrachte 山istungen grundsatzlich unberohrt laBt, im vor" liegenden Fallo berhaupt zu einer ぬrpflichtung auf Rockgewahr des ber&ts an die Beklagte U bertragenen Grund stocke fohren k6nnte (vgl. dazu Staudinger/Kaduk a.a.O. Rdnr.84 m.w.N.). cc) Durch diese Auslegung wird der Berechtigte nicht rechtlos gestellt. Er ist vielmehr, ebenso wie be m Rocktritt, auf 『 die Durchsetzung seiner Rechte (vgl. MunchKomm /凡cher a.a.O. Rdnr.29) oder auf Schadensersatzsansproche (vgl. Sprau/Ott Art.17 AGBGB Rdnr.5) beschrankt. Gegebenenfalls k6nnen die vertraglich vereinbarten 山 istungen gemaB den Grundsatzen der Art. 18 bis 20 AGBGB bzw. nach den Grundsatzen o ber die ぬrtragsanspassung bei wesentlichen Anderungen oder bei Wegfall der Geschaftsgrundlage (vgl. Sprau/Ott a. a. 0. Rdnr. 7 ff.) an die geanderten Umstande angepaBt werden. d) Ob in ganz besonderen Ausnahmefallen ein Rocktritt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ( §242 BGB) zulassig sein kdnnte (vgl. dazu BayObLGZ 1964, 344 /348; Sprau/Ott a. a 0. Rdnr. 3), braucht hier nicht entschieden zu werden. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt, von dem revisionsrechtlich auszugehen ist, laBt eine solche Fallgestaltung nicht erkennen, selbst wenn man berocksichtigt, daB zwischen den Parteien,, Spannungen" bestehen, die ein gedeihhches Zusammenwirken nicht mehr erwarten lassen. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann daher mit der ihr gegebenen Begrロndung keinen Bestand haben. Da sie sich auch nicht aus anderen Gronden als richtig darstellt ( §563 ZPO), muB sie aufgehoben werden. 3. . . . Ein R0ckauflassungsanspruch steht dem Klager unter k&nem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 9. GBO§12 (Grundbucheinsicht durch Mieteり Der Mieter hat in der Regel ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs fUr das gemietete Anwesen, aus・ genommen die Eintragungen in Abteilung III七 Ist auf dem・ selben Grundbuchbiatt ein weiteres GrundstUck gebucht, erstreckt sich das rechtliche Interesse des Mieters an der Grundbucheinsicht nicht auf dieses weitere Grundstock. BayObLG, BeschluB vom 9. 12. 1992 一 2 Z BR 98/92 一, mitgeteilt von Johann Demhaだer, Richter am BayObLG Aus Tatbestand: Der Beteiligte ist Mieter des Anwesens, das auf dem eingangs genannten Grundbuchblatt gebubht ist: Auf demselben Grundbuchblatt ist unter der lfd. Nr. 5 des Bestandsverzeichnisses ein weiteres Grundstuck aus einem anderen Grundbuchbezirks gebucht Auf den Antrag des Beteiligten, ihm als Mieter des Anwesens Einsicht in das gesamte Grundbuch zu erteilen,erteilte der Urkundsbeamte des Grundbuchamts Ablichtungen vom Bestandsverzeichnis und von den Abteilungen 1 und II, jeweils ohne die Eintragungen hinsichtlich der Nr. 5 des Bestandsverzeichnisses. Das Begehren des Beteiligten auf Ablichtungen auch vom weiteren Inhalt des Grundbuchs hat der Grundbuchrichter abgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten, in der er vortrug, er ben6tige Kenntnis von dem gesamten Grundbuchinhalt zur Rechtsverteidigung gegen eine Mieterh6hungs'klage, hat das Landgericht 却rocigewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Bechwerde des Beteiligten. Aus den Grnden: Das zulassige Rechtsmittel i st nicht begrondet. 1. Das Landgericht hat ausgefohrt:. . . 2. Die Entscheidung des Landgerichts halt der rechtlichen Nachprofung stand. a) Nach §12 Abs. 2 GBO kann nur derjenige eine Grundbuchabschrift verlangen, der zur Einsicht des Grundbuchs berechtigt ist. Die Einsicht des Grundbuchs ist gem.§12 Abs. 1 GBO jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Insoweit ist anerkannt, daB,, berechtigtes Interesse" nicht das VorHegen eines bereits bestehenden,, rechtlichen Interesses" voraussetzt. Andererseits genogt auch nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers. Vielmehr ist die Grundbucheinsicht dann zu gewahren, wenn zuro berzeugung des Grundbuchamts ein verstandiges, durch die MittBayNot 1993 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 26.04.1993 Aktenzeichen: 1 Z RR 397/92 Erschienen in: MittBayNot 1993, 208-210 Normen in Titel: AGBGB Art. 7, 17; EGBGB Art. 96; BGB § 626 Abs. 1