IV R 50/92
ag, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 18. Februar 1993 IV R 50/92 EStG §§ 4, 13, 22 Wirtschaftsüberlassungsvertrag, Hofübergabe, Unterhaltsleistungen, wiederkehrende Bezüge beim Hofeigentümer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau EStG §§ 4, 13, 22 Wirtschaftsüberlassungsvertrag, Hofübergabe, Unterhaltsleistungen, wiederkehrende Bezüge beim Hofeigentümer Bei einem sog. Wirtschaftsüberlassungsvertrag sind die vom Nutzungsberechtigten vertragsgemäß übernommenen Leistungen beim Hofeigentümer als wiederkehrende Bezüge zu erfassen, soweit es sich nicht um Unterhaltsleistungen handelt (Ergänzung zu BFH-Urt. v. 18.2.1993 IV R 106/92, s. oben). BFH, Urt. v. 18.2.1993 - IV R 50/92 (= BStBl II 1993, 548) Kz.: L IX 1 - § 22 Nr. 1 EStG Anmerkungen zu den beiden BFH-Urteilen: Der BFH hat einen Wirtschaftsüberlassungsvertrag, den der Vater mit seinem Sohn für neun Jahre schloß und in dem sich der Sohn zur Einräumung eines Wohnrechts zugunsten der Eltern sowie zur Verpflegung und einer monatlichen Zahlung von 1.000,-- DM verpflichtete (1. Fall; IV R 106/92), aufgrund des familienrechtlichen Vertragstypus mit erbrechtlichem Bezug als Vorwegnahme der künftigen Erbregelung behandelt. Folglich wurde das Entgelt nicht als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung angesehen. Die typischen Altenteilsleistungen und die übrigen Aufwendungen sollten beim Kläger (Sohn) aber als Sonderausgaben abziehbar sein. Für die Anerkennung als Sonderausgaben muß allerdings eine Vergleichsrechnung angestellt werden, um festzustellen, ob in dem vorliegenden Fall der Unterhaltscharakter offensichtlich überwiegt und somit ein Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG vorliegt. Ein wesentlicher Anhaltspunkt für das Überwiegen einer Unterhaltsleistung kann im allgemeinen darin gesehen werden, wenn der Wert der Gegenleistung (hier Nutzungsüberlassung, d.h. hier Pachtwert) bei überschlägiger und großzügiger Berechnung weniger als die Hälfte des Wertes der Rentenverpflichtung beträgt. Eine Vergleichsrechnung sollte bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag in jedem Fall durchgeführt werden, da in einer derartigen Wirtschaftsüberlassung in der Regel eine Vorstufe zur Hofübergabe gesehen wird. In dem zweiten Urteil hat der BFH für die erbrachten altenteilsähnlichen Leistungen beim Nutzungsberechtigten (späteren Erben) den Sonderausgabenabzug als dauernde Lasten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG zugelassen. Dementsprechend sind diese Leistungen beim Hofeigentümer als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG erfaßt worden. Hierzu zählten auch die übernommenen betrieblichen Aufwendungen sowie die Tilgungsleistungen des Betriebs, die als wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG gewertet wurden, weil sich der Hofeigentümer mit der Nutzungsüberlassung die Vermögenserträge vorbehalten hat. Derartige Werte sind bei einer Vergleichsrechnung (Gegenleistung und Wert der übernommenen Verpflichtungen; s. hierzu oben) zu berücksichtigen. Bei der Vergleichsrechnung sind aber nicht nur der Wert der bloßen Nutzungsüberlassung, sondern wie bei der Hofübergabe selbst, der Wert des Betriebsvermögens zugrunde zu legen. Der Hofeigentümer kann die übernommenen betrieblichen Aufwendungen (Zins- und Gebäudeaufwendungen) mit Ausnahme der Tilgungsleistungen als Betriebsausgaben abziehen, da die Hofeigentümerin weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, solange sie nicht die DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 10/1993 September 1993 6 DNotI-Report 10/1993 September 1993 7 Betriebsaufgabe erklärt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind folglich die vom Nutzungsberechtigten übernommenen Tilgungsleistungen beim Hofeigentümer zu versteuern, da diesen keine entsprechenden Betriebsausgaben gegenüberstehen. © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 18.02.1993 Aktenzeichen: IV R 50/92 Erschienen in: DNotI-Report 1993, 6-7 Normen in Titel: EStG §§ 4, 13, 22