OffeneUrteileSuche

V ZB 22/92

ag, Entscheidung vom

1mal zitiert
5Zitate

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 28. Januar 1993 2 Z BR 82/92 GBO §§ 17, 18, 71; FlurbG §§ 61, 63, 68, 79 Kein Vorbescheid im Grundbuchverfahren; Grundbucheintragung während eines Flurbereinigungsverfahrens Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau gesehene Schutz des redlichen Erwerbs(§4 Abs.2 und 3 VermG) nicht durch einen allgemeinen, die Besonderheiten des Teilungsunrechts unberocksichtigt lassenden Rechtsbehelf unterlaufen wird. Sie reicht mithin nur so weit, als dieser Schutzzweck es erfordert, Die Bestandsgarantie des §4Abs.2 und 3 ぬrmG geht auf den Gedanken zurock, daB derjenige, der sich auf die in der DDR herrschendeGesetzeslage eingerichtet und, gemessen an ihr, korrekt verhalten hat, den erlangten ぬrm6genswert auch nach dem politi-schen Umbruch behalten soll. Dem redlichen Erwerber soll das Risiko abgenommen werden, daB einem Rechtserwerb aufgrund des Umbruchs in der DDR und der in seiner Folge eingetretenen Rechtsanderungen der Boden entzogen wird. Dagegen bezweckt das Verm6gensgesetz nicht, allgemeine Risiken des Rechtsverkehrs aus der Zeit der DDR aufzu-・ fangen. Es schotzt zwar das ぬrtrauen des Erwerbers von Vermogenswerten auf den Fortbestand der ぬrm6gens 1 ag e, nicht aber den guten Glauben daran, daB es nach dem damals in der DDR geltenden Recht o berhaupt zu einem rechtswirksamen Erwerb gekommen ist. Der Senat hat deshalb in 噂Ilen, in denen eine unzustandige Stelle bei der ぬrauBerung des Miteigentumsanteils des in die Bundesrepu-・ blik o bergesiedelten Ehemannes mitgewirkt hatte (V ZR 230/91) oder der Zwangsverkauf an einem Beurkundungsmangel gescheitert war (V ZB 22/92), neben dem ROckobertragungsanspruch nach§§1 Abs.3, 3 VermG zivilrechtliche Ansproche zugelassen. Die Heranziehung dieser Grundsatze auf den Streitfall fUhrt zu dem Ergebnis, daB zivilrechtliche Ansproche der Klager nicht ausgeschlossen sind. Die nach dem Rechtder DDR erforderlichen Bedingungen der Entstehung des Nutzungsrechts, namlich die das Recht erst begrondende staatliche Verleihung und deren Voraussetzung, die o b町fohrung der Flache in Volkseigentum, waren nicht erfollt. Die for den AusschlieBlichkeitsanspruch des Vermogensgesetzes maBgebliche Frage, ob der nach der Gesetzeslage in der DDR wirksame, allenfalls in seinem Fortbestand von den mit dem Umbruch herbeigefohrten Rechtsanderungen berohrte Erwerb wegen der Redlichkeit des ぬrfogungsberechtigten Bestandsschutz genieBen soll, stellt sich deshalb im Falle des Beklagten nicht. III. Einen weitergehenden Erfolg kann die Revision nicht unterdem Gesichtspunkt erzielen, daB den Klagern ein, dem Moratorium nur mit den Einschrankungen des Art. 233§2a Abs. 5 EGBGB unterliegender, Unterlassungsanspruch nach §3 Abs.3 ぬrmG zustonde. Das Berufungsurteil hat den Anspruch im Ergebnis zu Recht verneint. Ob eち wie das Berufungsgericht meint, be-reits daran scheitert, daB der Beklagte nicht ぬrfogungsbe・ rechtigter(§2 Abs.3 ぬrmG) ist, hangt damit zusammen, ob der Restitutionstatbestand des§1 Abs. 1 Buchst. c ぬrmG unbeschadet des Umstandes erfollt ist, daB zivilrechtlich ein ぬrm6genserwerb des Beklagten nicht erfolgt war. Diese Frage braucht hier nicht beantwortet zu werden; for die getroffene Entscheidung genogt es, daB der Restitutions-・ anspruch, wenn er hier gegeben ist, andere Behelfe neben sich zulaBt. Die Klageantはge めnnen aber jedenfalls deshalb nicht auf §3 Abs.3 VermG gestotzt werden, weil das Betreten des Grundstocks durch den Beklagten und die Nachholung der noch ausstehenden Malerarbeiten einen Rockobertragungs-・ anspruch der Klager nicht ernstlich gefahrden. Ein AusschluB der Rockobertragung wegen Anderung der Nutzungsart oder der Zweckbestimmung durch bauliche MaBnahmen( §5 Abs. 1 Buchst. a VermG ) kommt nicht in Frage, da nach dem durch das Hemmnisbeseitigungsgesetz angefugten§5 Abs.2 ぬrmG solche MaBnahmen bereits am 29.9.1990 hatten durchgefohrt sein mossen. Einem Wertausgleich nach dem durch das Zweite Verm6gensrechtsanderungsgesetz neu geschaffenen§7 ぬrmG sind die Klager nicht ausgesetzt, denn fロr die danach zu berocksichtigenden MaBnahmen (Bebauung, Modernisierung, Instandsetzung, werterh6hende MaBnahmen anderer Art) gilt der 2.10.1990 als Stichtag. Mithin braucht die umstrittene Frage, ob§3 Abs.3 VermG 0 ber seinen Wortlaut, der den VerfOgungsberechtigten bei Vorliegen eines Restitutionsantracis ledicilich veroflichtet. dinciliche Rechtscieschafte und iangtristige 肥「iragiicne verptiicntungen zu unterlassen, hinaus auch auf das ぬrbot tatsachlicher Handlungen erstreckt werden kann (zum Streitstand vgl. Uberblick bei Klumpe/Nastold, Rechtshandbuch Ost-Immobilien. 2. Aufl., Rdnrn. 215 ff.), hier nicht entschieden zu werden. Eine solche Interpretation fande namlich ihre Grenze an dem im Streitfall zu verneinenden Sicherungsinteresse des Berechtigten. 10. GBO§§17, 18, 71; FlurbG§§61, 63, 68, 79 (焔in Vorbescheid im Grundbuchverfahren; Grundbuchefntragu四 臓hrend eines 月urbereinigungsverfahrenり 1. Ein Vorbescheid, mit dem das Grundbuchamt die 山・ schung einer Eintragung wegen Unrichtigkeit des Grund・ buchs ankUndigt, falls der Betroffene nicht innerhalb einer bestimmten Frist ein Rechtsmittel einlegt, ist nicht zul谷ssig. Gleichwohl ist der Vorbescheid keine be・ schwerdef首hige Entscheidung・ 2.升首gt das Grundbuchamt an Einlagegrundstocken eines Flurbereinigungsverfahrens eine Dienstba山eit ein, nach・ dem die vorzeitige Aus柏hrung des Flu巾erein igungs・ plans wirksam angeordnet worden ist, so ist auf das Ersuchen der Flurbereinigungsbeh6rde die Dienstbarkeit zu l6schen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Flurbereinigungsplan fur die belasteten Einlagegrundstucke keine besonderen ErsatzgrundstUcke ausgewiesen sind und aus diesem oder einem anderen Grund der Surroga・ tionsgrundsatz des Flurbereinigungsverfahrens nicht wirksam werden kann (Best谷tigung von BayObLGZ 1985, 372). BayObLG, BeschluB vom 29.1.1993 一 2 Z BR 82/92 = B町Ob四Z 1993 Nr. 12 一,mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayOb四 Aus dem 后tbes加nd: Die Beteiligten zu 2 sind in Gotergemeinschaft als 日gentomer zahlreicher GrundstUcke Im Grundbuch eingetragen. Mehrere Ihrer Grundstocke, darunter die Grundstucke FIst. 766, 1583, 1584 und 1600 sind in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen. Nach dem Flurbereinigungsplan der Beteiligten zu 3, der Direktion for LandUche Entwicklung (froher Flurbereinigungsdirektion) treten an Stelle der Einlagegrundstoc屈der BeteIligten zu 2 dieErsatzgrundst0cke FIst. 702, 783 und 836. Der die Endabfindung bestimmende Flurbereinigungsplan steht for dieBeteiligten zu 2 seit dem 22. 10. 1990 unanfechtbar fest. Die Beteiligte zu 3 ordnete am20. 12. 1990 die vorzeitige Ausfロh rung des Flurbereinigungsplans zum 1. 1. 1991 an. Weiter bestimmte sie die sofortige Vollziehung. Der Widerspruch der Beteiligten zu 2 gegen die Anordnung der vorzeiflgen AusfUhrung blieb erfolglos; ober ihre daraufhin erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Ihren 、 Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen, wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als Flurbereinigungs-gericht mit BeschluB vom 27. 5. 1992 zurock. An den Grundstocken Fist. 286, 766, 1583, 1584 und 1600 ist,J gemaB Bewilligung vom 7.10.1991" seit dem 21.10.1991 eine beschrankte pers6nliche Dienstbarkeit (Einfriedungs-, Bepflanzungs・usw. Recht) auf die Dauer von zehn Jahren fUr den Beteiligten zu 1, den Sohn der MittBayNot 1993 Heft 5 285 Beteiligten zu 2, gebucht. Die Beteiligte zu 3 hat beantragt, das Grundbuch der Beteiligten zu 2 entsprechend dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen; weiter hat sie beantragt, an dem Grundstock Fist. 702 ein Starkstromleituncsrecht for ein Enercieversorgungsunternehmen einzutragen. Aut aen Hinweis aes u runaoucnamts, daB ein Vollzug nur m6glich sei, wenn auch die am 21.10. 1991 eingetragene, nicht in den Belastungsnachweis eingearbeitete Dienstbarkeit berocksichtigt werde, hat die Beteiligte zu 3 beantragt, dieses Recht von Amts wegen oder im Wege der Berichtigung gem. §22 GBO zu l6schen. Die Eintragu'ng der Dienstbarkeit sei unzulassig und rechtswidrig gewesen. Am 1.6. 1992 hat das Grundbuchamteinen Vorbescheid mit dem Hinweis erlassen, daB es beabsichtige, die am 21. 10. 1991 eingetragene Dienstbarkeit zu l6schen und dem Beteiligten zu 1 bis sp且testens 30.6. 1992 die M6glichkeit gebe, eine gerichtliche Entscheidung hierober herbeizufuhren oder jedenfalls in die Wege zu leiten: Am 1.1.1991 seien die Einlagegrundstocke der Beteiligten zu 2 als flechtsobjekt untergegangen; an ihnen hatten somit keine Rechte mehr bestellt werden k6nnen. Es sei nur noch eine Belastung der Ersatzgrundst0cke m6glich; die Eintragung der Dienstbarkeit for den Beteiligten zu 1 an den EinlagegrundstUcken sei dagegen aus rechtlichen Gronden nicht mehr m6glich gewesen. Durch die dennoch vorgenommene Eintragung sei das Grundbuch im Ergebnis unrichtig ge-worden. Das Recht sei gem.§22 GBO, eventuell auch nach § 53 GBO zu l6schen. Um dem Beteiligten zu idie M6glichkeit zu geben, seine abweic陥nden rechtlichen Vorstellungen gerichtlich durchzusetzen und seine vermeintlichen Rechte zu wahren, erscheine hier der ErlaB eines Vorbescheids 肥ranlaBt. Der Beteiligte zu 1 hat am 15.6.1992 gegen den Vorbescheid Erinne-・ eschwerde eingelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel rung旧 nach Nichtabhilfe durch Grundbuchrechtspfleger und -richter mit BeschluB vom 10.8.1992 zuruckgewiesen. Der Beteiligte zu 1 hat dagegen weitere Beschwerde eingelegt; zugleich haben die Beteilig ten zu 1 und 2 einen Richter am Landgericht, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Landcericht hat das Ablehnuncsaesuch mit BeschluB vom 3. 11. 1992 als unzulassig zur0ckgewiesen; aer b eteulIgte zu 1 nai aagegen Beschwerde eingelegt. Aus den Grnden: I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den BeschluB des Landgerichts Ist mit der MaBgabe zurockzuweisen, daB seine Erstbeschwerde als unzulassig verworfen wird. Denn gegen den Vorbescheid des Grundbuchamts gibt es kein Rechtsmittel; er Ist keine gem.§71 Abs.1 GBO beschwerdefahige Entscheidung. 1. Das Landgericht hat ausgefohrt: Die Beschwerde sei zulassig. Der Vorbescheid sei eine Ent-scheidung im Sinne von§11 Abs.1 RPfIG,§71 Abs.1 GBO, ob er nun im Grundbuchverfahren zulassig sei oder nicht. efahige Entscheidungen 'des Grundbuchamts Beschwerde seien alle EntschlieBungen, die ein ぬrfahren oder einen ぬrfahrensabschnitt abschlOssen. Keine Entscheidungen und damit nicht anfechtbar seien dagegen unverbindliche, vorlaufige MeinungsauBerungen, auch wenn sie mit Hinweisen oder Anregungen zur weiteren Gestaltung des Ver fahrens verbunden seien. Denn hier handle es sich nur um vorbereitende MaBnahmen fOr eine noch zu treffende endgoltige Sachentscheidung. oder die Vornahme einer Eintragungl国sc hung )一 ankondi-gen, sind keine beschwerdefahigen Entscheidungen, auch wenn das Grundbuchamt seine Rechtsauffassung damit verbindlich festlegen will; ein gegen sie eingelegtes Rechts「= DN0tZ mittel Ist nicht statthaft (vat. BGH NJW 1980. 2521 「= MittBayNot 1977, 2 & 1980, 741] ; BayObLGZ 1977, 268 /270 =DN0tZ 1978, 159]; KG JFG 10, 214 ft.; 12, 268 ff. gegen die frohere Entscheidung KG KGJ 49 A 146 f.; OLG H月mm JMBI NRW 1961, 275, das allerdings wegen der,, gesetzwidrigen Fohrung der Angelegenheit" ein Rechtsmittel zulaBt; OLG Hamm Rpfleger 1975, 134 ; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 306 ; OLG Stuttgart Justiz 1990, 299; Horber/Demharter GBO 19.Aufl. Anm.5a, KEHEIKuntze GBR 4.Autl. Rdnr.60, jeweils zu §71; Guthe/Triebel GBO 6. Aufl.§53 Rdnr.32 ber GBR 9.Auf I. und §71 Rdnr.71; Haegele/Sch6ner/Sめ Rdnr. 473; B6hringer BWN0tZ 1986, 126/129; a. A. for den Fall der ゆschung einer inhaltlich unzulassigen Eintragung OLG Saarbrocken OLGZ 1972, 129 f.; LG Freiburg BWN0tZ 1980, 61 ff.; LG Memmingen Rpfleger 1990, 251 mit zustimmender Anmerkung von Minkus; Me放el/B6ttcher G BR 7. AufL§18 Rdnr.29; for allgemeine Zulassigkeit des Vorbescheides wohl Eickmann Grundbuchverfahrensrecht 2. Aufl. 10. Kapitel§2 I; Hahnlein Der Vorbescheid im Erkenntnisverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit S. 73 ff.). (1) Die Grundsatze, die die Rechtsprechung zum Vorbe; scheid im Erbscheinsverfahren (vgl. BGHZ 20, 255 ff. 用・ landtiEdenhofer BGB 51. Aufl.§2353 Rdnr.33) und zur Anfechtbarkeit der bekanntgemachten Eintragungsverfogung in Handelsregistersachen (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1970, 419 und Rpfleger 1975, 97 ) entwickelt hat, lassen sich auf das Grundbuchverfahren nicht o bertragen (BGH NJW 1980, 2521 Dem steht vor allem entgegen, daB dem Zeitpunkt der )・ Antragstellung vielfaltige Rechtswirkungen zukommen (vgl. §§17, 45 GBO ; §§878, 892 Abs. 2 BGB ). AuBerdem steht ent・ gegen, daB durch einen Vorbescheid ein Antrag nichti ni Sinne von §§17, 18 GBO erledigt wird;o berdies kann bei Eingang- eines Folgeantrags Unsicherheit darober entstehen, ob dieser sofort durch Eintragung erledigt werden kann und der Vorbescheid dem froher gestellten Antrag die mit ihm verbundenen Rechtswirkungen, insbesondere den Rang, erhalt, wie dies bei -einer Zwischenverfogung gem.§18 Abs.2 GBO der Fall ware. FOr eine entsprechende 細wen・ dung des §18 Abs. 2 GBO auf den Vorbescheid, die Hdhnlein a. a. 0. 5. 81 fUr moglich halt (vgl. andererseits aber auch die unklaren Ausfohrungen S. 82), fehlt jede Rechtsgrundlage. Ein Vorbescheid ist im Grundbuchverfahren deshalb nicht zulassig. (2) Im Grundbuchrecht steht auch mit dem Widerspruch §899 BGB;§53 Abs. 1 Satz 1 und§71 Abs.2Satz2GBO) ein ( geeignetes Mittel zur VerfUgung, um die von einer unrichti・ gen Eintragung ausgehenden Gefahren weitgehend auszuntragung eines Widerspruchs-oder einer Vor・ schalten; die 日 merkung kann gem.§76 GBO auch vom Beschwerdegericht angeordnet weden. (3) Die oben zitierten abweichenden Entscheidungen und ein Teil der Schriftsteller wollen denn auch einen anfechtbaren Vorbescheid nur for die Ankandigung zulassen, eine Eintragung gem. §53 Abs. 1 Satz 2 GBO als inhaltlich unzulassig 2. Entgegen der Ansicht des 巨ndgerichts Ist der Vorbe-von Amts wegen zu l6schen. In diesem Fall spielen die zeitscheid des Grundbuchamts keine beschwerdefahige Ent-・ licIe Reihenfolge von Eintragungsantragen und der Rang scheidung; das gegen ihn gerichtete Rechtsmittel war unzuvon -Eintragungen keine Rolle; aber auch hier stellt das lassig. Grundbuchverfahrensrecht for eine zu Unrecht vorgenommene めschung ausreichende Rechtsbehelfe zur ぬrfogung中 a) Vorlaufige MeinungsauBerungen des Grundbuchamts und Es kann letzten Endes aber dahingestellt bleiben, ob bei der Bescheide, die eine spatere Entscheidung des Grundbuchゆschung einer i nhaltlich unzulassigen Eintragung deren amts 一 sei es die Zurockweisung des Eintragungsantrags Der Vorbescheid geh6re zur ersten Gruppe, denn er schlieBe ahnlich wie eine Zwischenverfogung einen Verfahrenstei I ab. .. . MittBayNot 1993 Heft 5 for zulassig zu halten ware; denn dieser Fall ist hier nicht gegeben. (Wird ausgeルhrt.) II. For das weitere ぬrfahren wird auf den BeschluB des Senats vom 7.11.1985 ( BayObLGZ 1985, 372 ff. 【= MittBayNot 1986, 20 =DN0tZ 1986, 354]) verwiesen. Auf das Ersuchen der Beteiligten zu 3 gem.×§38 GBO,§79 FlurbG wird danach die for den Beteiligten zu 1 eingetragene beschはnkte pers6nliche Dienstbarkeit zu l6schen sein; das Grundbuch ist auch insoweit unrichtig, da die mit der Dienstbarkeit belasteten Grundst0cke rechtlich nicht mehr bestehen. Besondere Ersatzgrundstocke for die mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstocke der Beteiligten zu 2 sind im Flurbereinigungsplan nicht ausgewiesen, so daB der Ubergang der Belastung auf Ersatzgrundstocke im Wege der Surrogation ( §68 FlurbG ) ausscheidet. Es kann dahingestellt bleiben, wie in diesem Falle zu verfahren ware. Vor der Berichtigung des Bestandsverzeichnisses an Hand des Flurbereinigungsplans ist das Grundbuch in jedem Falle unrichtig. Dies gilt so lange, als die Anordnung der vorzeitigen Ausfohrung des Flurbereinigungsplans zum 1. 1. 1991 nicht aufgehoben worden ist. Anmerkung der Schriftleitung) Zur Zulassigkeit von Grundbucheintragungen nach der vorzeitigen Anordnung der Ausfohrung des Flqrbereinigungsplans vgl. auch den BeschluB des BayObLG in diesem Heft 5. 287. 1-1..GBO§§53, 71; FlurbG§§61, 63, 79 依eine Grundbucheintragung nach vorzeitiger Aus加hrungsanordnung des 月 urbereinigungsplans) Wenn ein in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogenes Grundstock durch die (vorzeitige) Ausfohrungsanordnung des Flurbereinigungsplans untergegangen ist, kann daran keine Eintragung mehr im Grundbuch vorgenommen, insbe. sondere kein Amtswiderspruch mehr eingetragen we田en. BayObLG, BeschluB vom 16.4.1993 一 2 Z BR 15/93 一, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG I 2. Der BeschluB des Landgerichts erweist sich im Ergebnis als richtig: 、 Dem Anliegen des Beteiligten zu 1, bei FIst. 1735/2 die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder gar eine Berichtigung hinsichtlich des Eigentomers zu erreichen, kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil das Grundstock FIst. 1735/2 seit der Anordnung der vorzeitigen Ausfohrung des Flurbereinigungsplans rechtlich nicht mehr besteht; deshalb k6nnen Eintragungen in bezug auf dieses Grundstock nicht mehr vorgenommen werden. .. . Nach §61 Satz 2 FlurbG tritt durch die Ausfohrungsanordnung der im Flurbereinigungsplan vorgesehene Rechtszustand ein; dies gilt auch for die Anordnung der vorzeitigen Ausfohrung nach§63 Abs..1 FlurbG (Seehusen/Schwede FlurbG 5. Aufl.§63 Rdnr. 2). Das bedeutet, daB die bisherigen Grundstucke im Flurbereinig ungsgebiet im Rechtssinne untergehen und an ihre Stelle die durch den Flurberei・ nigungsplan neu gebildeten Grundstocke treten. Eigentomer der neuen Grundst0cke werden kraft Gesetzes die rsonen (BayObLGZ im Flu巾ereinigungsplan genannten 円 1985, 372/373「= MittBayNot 1986, 20 =DN0tZ 1986, 354]; BayObLGZ 1993 Nに 12; OLG Schleswig RdL 1964, 305 /306; 釦ehuse力/Schwe肥 §61 Rdnr.3). Die Eintragung des neuen Rechtszustands im Grundbuch hat keine rechtsbegrUndende, sondern nurverlautbarendeWirkung; ist also Berichtigung des Grundbuchs zur Anpassung an den auBerhalb des Grundbuchs eingetretenen neuen Rechtszustand (Seehusen/Schwede§79 Rdnr.7). Gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2 als EigentUmer desjenigen oder derjenigen Grundstocke, die an die Stelle von FIst. 1735/2 getreten sind, kann nicht mit Rechtsbehelfen der Grundbuchordnung, sondemn allenfalls mit Rechtsmitteln des Flurbereinigungsverfahrens vorgegangen werden. Es ist gerade Sinn und Zweck des Flurbereinig ungsverfahrens, die betroffenen Grundstocke neu zu ordnen und die Rechtsverhaltnisse daran, insbesondere das Eigentum, auf eine neue Rechtsgrundlage zu stellen. Die vom beteiligten zu 1 vorgelegten und zitierten alten ぬrtrage und Plane sind seit der vorzeitigen Ausfoh・ rungsanordnung ohne jede Bedeutung for das Grundbuch. Aus dem Tatbestand: Anmerkung 加r Schriftleitung: Der Beteiligte zu 1 i st Eigentomer des Grundstocks Fist. 1735 in der Gemeinde X. Er beansprucht auBerdem das Eigentum an dem Grundstock Fist. 1735/2, das bei Anlegung des Grundbuchs am 24. 11. 1977 als,, Das たnsengaBl, Weg" im Eigentum des Marktes X. (Beteiligter zu 2) eingetragen wurde Zur Zulassigkeit von Grundbucheintragunge,n nach der vorzeitigen Ano川nung der Ausfohrung des Flurbereinigungs・ plans vgl. auch den BeschluB des BayObLG in diesem Heft 5. 285. Mit Schreiben vom 29.9. und 14. 10. 1992 hat der Beteiligtezu 1 einen Widerspruch gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2 als- Eigentomer beantragt. Am 23. 12. 1992 wurde im Grundbuch bei dem Grundstock FIst. 1735/2 eingetragen, daB das Flurstuck infolge Flurbereinigung weggefallen sei. Als Ersatz ist auf die neue GrundbuchsteUe verwiesen. Dort wurden am selben Tag 90 Grundstocke for den Markt X. gebucht; als Grundlage der Eintragung ist angegeben,, vorzeitige Ausfohrungsanordnung der Flurbereinigungsdirektion vom 2. 7. 199O'l Ins Grundbuch ist ein Ersatzgrundstock for das Grundstock FIst. 1735/2 nicht ausgewiesen. Den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Eintragung eines Widerspruchs hat dasGrundbuchamt mit BeschluB vom 16.10.1992 abgewiesen; die als Beschwerde behandelte Erinnerung dagegen hat das Landgericht mit BeschluB vom 18.1.1993 zurockgewiesen;Mit der wetteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Anliegen, einen Amtswiderspruch gegen das Eigentum des Beteiligten zu 2 an FIst. 1735/2 einzutragen, weiter. Aus den Grrid 白I1 Das zulassige Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 ist ohne Erfolg. , 1. Das Landgericht hat ausgefUhrt:. . MittBayNot 1993 Heft 5 12. WEG§4 Abs.1, Abs.2; BGB§912 (Umwandlung von geme加schaftlichem Eigentum 加 Son加reigentum) 1. Zur BegrUndung von Sondereigentum an R谷 umen, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, ist die Mitwirkung aller WohflungseigentUmer auch dann erforderlich, wenn einem WohnungseigentUmer an den gemeinschaftlichen R 谷 umen ein Son申『nutzungsrecht zusteht・ 2. Werden Raume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, baulich in eine Wohnung einbezogen, dann fUhrt dies auch dann nicht kraft Gesetzes zur Entstehung von Sondereigentum, wenn es unverschuldet oder mit Erlaubnis der U brigen Wohnungseigentomer geschieht. Die gesetzlichen Vorschriftenu ber den o berbau sind inso・ weit nicht entsprechend anwendbar. BayObLG, BeschluB vorri5.5.1993 一 2 Z BR 115/92 mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 28.01.1993 Aktenzeichen: 2 Z BR 82/92 Erschienen in: MittBayNot 1993, 285-287 Normen in Titel: GBO §§ 17, 18, 71; FlurbG §§ 61, 63, 68, 79