VII ZR 45/92
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 16. Dezember 1992 VII ZR 45/92 BGB § 638 Abs. 1 S. 1 Gewährleistungspflicht für Pläne Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Der Darlehensvertrag ist am selben 仏ge wie der Autokaufvertrag von der Klagerin unterzeichnet und alsbald von der Beklagten angenommen worden. Das gekaufte Gebrauchtfahrzeug Ist der Klagerin alsbald o bergeben worden. Etwa drei Monate sp飢er lieB die jetzige Klagerin durch ihren erstlnstanzlichen ぬrfahrensbevollmachtigten den Widerruf des ぬrtraaes erklaren. wobei sie Sich auf 5 1 b AbzahlunqsQesetz berief. Sie erkIa「伯, dab sie sicfl nicht ausreicriena una ninreicnena aeuuicn ober das ihrzustehende Widerrufsrecht hingewiesen fohle, zumal der schriftliche Kaufvertrag widersprochlich ausgef0l lt worden sei: Hiermit bezieht sie sich darauf, daB einerseits der ぬufvertrag als_ Abzahlungsgeschaft bezeichnet, andererseits Zahlungsvereinbarungen fur ein Bargeschaft ausgef0llt worden ist. Noch im Laufe des Kalenderjahres 1991 hat die Klagerin auch dem Darlehensgeber den Widerruf erklart und sich auf die§§7 und 9 des Verbraucherkreditgesetzes bezogen. Die Klagerin hat die Rechtsansicht vertreten, sie sei wegen der nicht ausreichend erfolgten Belehrung berechtigt, den Widerruf wirksam binnen Jahresfrist zu erklaren. Sie hat beantragt, festzustellen, daB der Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 24. 01. 1991o ber einen Pkw Opel ぬctra aufgrund des von der Klagerin erklarten Widerrufs unwirksam ist, und daB sich die Beklagte mit der Rocknahme des vorgenannten Pkwち in Verzug befindet. Die Beklagtehat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Rechtsauffassung vertreten: Auf die Geschaftsbeziehungen zwischen der Klagerin und der Beklagten seien zwar die Grund satze des finanzierten Abzahlungskaufes anzuwenden. Der vorliegende Kreditvertrag vom 24. 01. 1991 und die Unterschrift der Klagerin hierunter entsprachen den§§ 7 und 9 des ぬrbraucherkredit・ gesetzes, so daB der erst Monate nach AbschluB des ぬrtrages erfolgte Widerruf verspatet und damit unwirksam sei Das 山ndgericht hat die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgronden fohrt das Gericht unter anderem aus: Die Klausel,, der Widerruf des Darlehensantrages hat die Unwirksamkeit von Darlehensantrag und von weiteren mitfinanzierten Antragen zur Folge" sei ausreichend gewesen, um die Klagerin darauf hinzuweisen, daB der Kaufvertrag im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages nicht wirksam zustande kame. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klagerin die urspronglichen Antrage weiter. Sie vertritt weiter die Rechtsauffassung, der Klagerin habe wegen der unzureichenden Belehrung o ber das Widerrufsrecht eine Jahresfrist zur ぬrfogung gestanden, um den Darlehensvertrag zu widerrufen. Sie halt insbesondere die Klausel, weitere mitfinanzierte Antrage seienim Falle des Widerrufs ebenfalls unwirksam, for miBverstandlich und undeutlich. Ein Hinweis auf den speziellen Kaufver-trag finde sich im gesamten Formular nicht. Aus den Gr0nden: Die zulassige Berufung der Klagerin ist im wesentlichen begrondet und fohrt zur Abanderung des angefochtenen Urteils. Die Klagerin ist nicht ausreichend belehrt worden. Die erfor-derliche Belehrung o ber das Widerrufsrecht muB namlich den Hinweis enthalten, daB im Falle des Widerrufs der KreditabschluBerklarung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt. Gerade Ober diese Rechtsfolge muB der Verbraucher aufgeklart werden. Bereits im Gesetzgebungsverfahren, in dem der heutige§9 Verbraucherkreditgesetz noch als§8 amtlich begrondet wurde, ist auf 5. 24 ausgefohrt: ,Widerruft der Verbraucher das Kreditgesch節t, so ist auch der Kaufvertrag nicht wir隔am zustande gekommen. Uber diese Rechtsfolge des Widerrufs muB der Verbraucher im Rahmen der erforderlichen Belehrung aufgeklart werden. Durch die umfangliche Belehrungspflicht soll der m6glichen Fehleinschatzung des Verbrauchers entgegengewirkt werden, der Kreditvertrag sei zwar durch Widerruf nicht wirk-・ sam geworden, gleichwohl sei er aber an den Kaufvertrag gebunden." So wird bei M0ns旭rmanil・Herms (,Ierbraucherkreditgesetz‘二 Kommentar 1991,§9 Anm. 496) mit Recht hervorgehoben, daB die Widerrufsbelehrung bei verbundenen Geschaften den Hinweis enthalten muB, daB im Falle des Widerrufs auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt. Auch Vortmann (,,Verbraucherkred itgesetz" 1991, Kommentaち §9 Anm. 24) hebt besonders hervor: Die Beleh・ rung schaffe nur dann Klarheit, wenn deutlich gemacht werde, daB der Widerruf sowohl den Kauf・als auch den Dar・ lehensvertrag erfaBt. Aus diesem Grunde mosse die Belehrung deutlich machen, daB beim Widerruf des Darlehensantrages der Kaufpreisanspruch nicht wieder auflebe. Diese strengen Anforderungen erfollt die Belehrung auf dem Darlehnsvertrag unter Punkt 11 nicht, da im Rahmen dieser Belehrung dasWort,, Kaufvertrag" nicht auftaucht und statt dessen die for juristische Laien schwer verstandliche Formulierunggewahlt wird,回 er Widerruf des Darlehensantrages hat die Unwirksamkeit des Darlehensantrags und von weiteren mitfinanzierten Antragen zur Folge." Der Antrag, mit dem die Kl白gerin die Feststellung begehrt, daB der Kaufvertrag zwischen den Parteien fristgerecht widerrufen worden ist, ist begrondet. Die Klagerin hat noch rechtzeitig gegenober dem Kreditgeber von ihrem Recht auf Widerruf der auf AbschluB des Kreditvertrages gerichteten Willenserklarung Gebrauch gemacht. Dies hat zur Folge, daB der damit verbundene Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen ist, vgl.§§1, 7 und 9 des Verbraucherkreditgesetzes. Zwischen den ぬrteien ist zu Recht nicht umstritten, daB die Klagerin am 24.01.1991 mit dem Kauf eines gebrauchten Wagens und der Finanzierung durch die Hausbank der Beklagten einen finanzierten Kaufvertrag abgeschlossen hat, der ein sogenanntes verbundenes Geschaft zwischen Kaufund Kreditvertrag darstellt. Aus diesem Grunde finden die §§9 und 7 des Verbraucherkreditgesetzes auf die vertraglichen Beziehungen der Parteien Anwendung. Da die Klagerin ihren Widerruf nicht binnen der Wochenfrist des§7 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes erklart hat, kommt es entscheidend darauf an, ob ihr noch binnen Jahresfrist auch dem Kreditgeber gegenuber erkl白rter Widerruf deswegen noch wirksam werden konnte, weil sie im Sinne der§§9 Abs.2 und 7 Abs:2 Verbraucherkreditgesetz bei AbschluB des Kreditvertrages nicht ausreichend belehrt worden war. (Wird ausgefhだJ 3_ BGB§638 Abs. 1 Satz 1 (Ge囲hrleistungspflicht fr Pl言ne) 1. For Gew百hrleistungsansproche wegen Fehlern von Planen, die Arbeiten am GrundstUck dienen sollen, gilt die Verj首hrungsfri島t von einem Jahr (im AnschluB an BGHZ 37,知;48, 257; 58, 85; 58, 225). 2. Es ist dabei nicht erforderlich, daB GrundstUcksarbeiten als solche Gegenstand der Planung waren (im AnschluB an BGHZ 72, 257 ). Es reicht aus, daB Plane eines Gas・ leitungsnetzes im Hinblick auf kUnftige Unterhaltungs. maBnahmen neu erstellt werden. BGH, Urteil vom 17.12.1992 一 VII ZR 45/92 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH MittBayNot 1993 Heft 5 275 Aus dem Tatbestand: Die Klagerin, ein Energieverso円ungsunternehmen, verfogt o ber die Gasrohrnetze in verschiedenen Orten Oberfrankens. Sie hat die Beklagte mit der Erstellung von Plさnen fDr diese Rohrnetze in diesen Gemeinden beauftragt. Die Beklagte sollte zun谷chst die Rohrleitungen einschlieBlich der Gebaudeanschl0sse einmessen und orten und auf dieser Grundlage die Plさne neu erstellen. Grund for diesen Auftrag waち daB das vorhandene Planwerk fDr notwendiae Unterhal・ tungsmabnanmen sowie tor etwa erforderlich werdende BaumaBnahmen nicht mehr hin由ichend zuverlassig war. Der Auftrag war am 7.4.1987 erteilt und sp百ter erweitert wo川en. Die Klagerin hat die Beklagte vereinbarungsgemさBnach geleisteten Arbeitsstunden bezahlt. Die Beklagte hat die von ihr erbrachte Leistung monatlich nach Orten getrennt mit insgesamt 49 Rechnungen abgerechnet. Insgesamt hat die Klagerin rund 1,8 Mio. DM bezahlt, davon for die Stadt M. alleino ber 700.000 DM. Die KI谷gerin fordert die Rockzahlung von 700.000 DM nebst Zinsen als Schadensersatz oder auch wegen Wandelung, da die von der 山- klagten erstellten Plane unbrauchbar seien. Sie hat hierfor Sachverstandigenbeweis angeboten, der nicht erhoben worden ist. weil Landgericnt una berutungsgericlit die ぬりatirungseinrede der Beklagten for begrondet gehalten haben. Dagegen wendet sich die Revision der Klagerin. Aus den Grnden: 1. Das Berufungsgericht laBt offen, ob die Erstellung eines Planwerks, wie vorliegend, als Werkvertrag oder als Werklieferungsvertrag o ber die Herstellung einer nicht vertretbaren Sache anzusehen ist. Jedenfalls, so meint das Berufungsgericht, sei der Anspruch verjahrt. Die Verjahrungsfrist betrage gem. §638 Abs. 1 BGB sechs Monate ab Abnahme des Werks. Die Beklagte habe kein Bauwerk erstellt. Die von ihr o bernommenen 山 istungen stellten auch keine Arbeiten an einem Grundstock i. 5. d.§638Abs.1 RGRclar. Solche Arbeiten setzten voraus. d加 en論品 云示 Grund u晶 r Boden selbst Eingriffe vorgenommen oder an den auf ihm errichteten Werken Arbeiten ausgefohrt we川en. Die Be・ klagte habe nur die Erstelluni von Planen u bernommen. nicnt aDer Arbeiten, die in Grund und Boden eingriffen... . Ihre Plane seien auch nicht Grundlage von konkret ins Auge gefaBten sp靴eren Arbeitena m Grundstock, zu deren Aus・ fohrung es der Plane notwendigerweise bedurft hatte. Sie gaben lediglicheinen bereits vorhandenen Zustand wieder. Deshalb gehe der Hinweis derKlagerin auf die Zuordnung vonvorbereitenden planerischen Arbeiten von Architekten, Statikern, Vermessern und anderen fehl. Die rundelf Monate nach der Abnahme der letzten Plane erhobene Klage habe die Verjahrung deshalb nicht mehr unterbrechen 陥nnen. II. Dagegen wendet sich die Revision 'mit Erf6lg. For die geltend gemachten Ansproche gilt zumindest die einjahrige Verjahrungsfrist for Arbeiten am Grundstock. 1 a) Nach den Grundsatzen der Senatsrechtsprechung ist ・ プ as Gasrohrnetz als solches ein Bauwerk i. 5. d.§638 BGB. Dies ergibt sich aus den Entscheidungen des Senats, nach denen eine Gleisanlage, ein Rohrbrunnen oder StraBenbauwerke als Bauwerke i. 5. v.§638 BGB anzusehen sind (vgl. BGH,'Urteil vom 22.6.1964 一 VII ZR 44/63= MDR 1964, 742 = BB 1964, 820 ; Urteil vom 16.9.1971 一 VII ZR 5/70=BGHZ 57, 60; Urteil vorn 4.11.1982 一 VIIZR 舶/82= NJW 1983, 567 = BauR 1983, 64 = ZfBR 1983, 82 ; Urteil vom 13.1.1972 一 VII ZR 46/70 = VersR 1972, 375 ; Urteil vom 12.3.1992 一 VII ZR 334/90 「= MittBayNot 1992, 386 ]= ZfBR 1992, 161 = WM 1992, 1289 ). Rohrnetze der hier vorliegenden Art sind Tiefbauwerke an deren Errichtung und Unterhaltung erhebliche bautechnische Anforderungen gestellt werden und die deshalb vom Zweck. der Verjahrungsfrist for Bauwerke in gleicher Weise wie die genannten Bauw?rke erfaBt we川en. b) Geistige Leistungen, die der Errichtung eines Bauwerks dienen, das sind vor allem die 山istungen der Architekten und Sonderfachleute, Sind der Errichtung des Bauwerks zuzuordnen. Auch fur sie gilt nach der Rechtsprechung des Senats die Verjahrungsregelung des § 638 BGB for Bauwerke (vgl. BGH, Urteil vom 18.9.1967 一 VII ZR 88/65 = BGHZ 48, 25 乃. Das ist bei den eigentlichen Bauarbeiten wie bei den zugeh6rigen geistigen Leistungen auch dann anzunehmen, wenn es um die grundlegende Erneuerung oder die Erweiterung eines Bauwerkes geht (vgl. BGH, Urteil vom 22.9.1983 一 VII ZR 360/82= BauR 1984, 64 = ZfBR 1984, 38 = NJW 1984, 168 ). c) Nicht anders verhalt es sich, wenn es um Arbeiten am Grundstock geht. For planerische 山istungen, die solche Arbeitenam Grundst0ck betreffen, gilt die gleiche Verjahrung wie for die geplanten Arbeitenam Grundstock. 2. Dies alles hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es meint jedoch, for die 山istungen der Beklagten fehle es an einem hinreichenden Bezug zu solchen Arbeiten am Grundstock. Dem kann nicht gefolgt werden. a) Die hier erstellten Plane sollen dem notwendigen laufenden Unterhalt der Anlage sowie etwa erforderlich werdenden gめBeren BaumaBnahmen dienen. Solche Unterhaltungs-maBnahmen am Bauwerk, durch die das Bauwerk nicht grundlegend erneuert werden soIl,'sind nach der Rechtspre-・ chung des Senatsden Arbeiten am Grundstock im Sinne von §638 BGB zuzuordnen (val. etwa BGH Urteil vom 711965_ VII 乙II 11UIbJ=.cna旧ク1-innern 乙 2.414 B l. lbU; Urteil vom 9.3.1970 一 VII ZR 200/68= NJW 1970, 94 の. Das gilt auch for die von der Klagerin beabsichtigten UnterhaltungsmaBnahmen, denen u.a. das von der Beklagten erstellte Planwerk dienen soll. b) Diesen MaBnahmen dienen die Arbeiten der Beklagten unmittelbar. ('Wird ausgefhrt.) c) DaB die Plane selbst solche Arbeiten nicht betrafen, ist nicht von Bedeutung. Auch andere vorbereitende Arbeiten, 回le nicht die eigentlichen Bauarbeiten betreffen, sind wie diese zu behandeln, wenn sie als Grundlage fur Arbeiten am Bauwerk dienen sollen. Das gilt etwa for Bodengutachten (Senatsurteil vom 26.10.1978 一 VII ZR 餌9/77= BGHZ 72, 257). So ist das auch hier zu beurteilen. 3. Nach alledem durfte das Berufungsgericht hier nicht eine Verjahrung von sechs Monaten zugrunde legen. Es gilt jedenfalls die einjahrige Verjahrungsfrist for Arbeiten an Grundstocken, so daB zumindest hinsichtlich der am 1. 12. 1989- abgenommenen 山 istungen Ge畦hrleistungs・ ansproche nicht verjahrt sind. Es kann daher offenbleiben, ob die Planungsleistungen der Beklagten auch einen hinreichenden Bezug zu Arbeiten haben, die als,, bei Bauwerken" erbracht zu werten sind. 4. BGB§530 Abs. 1 (Widerruf einer Grundstocks0加riassung) Die haitn百ckige W引gerung des Beschenkten, ein bei der Schenkung vorbehaltenes Recht spater zu erfUllen, kann eine schwere Verfehlung i. 5. des §530 Abs. 1 BGB sein. BGH, Urteil vom 5.2.1993 一 V ZR 181/91 一 mitgeteilt von 0. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH MittBayNot '1993 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 16.12.1992 Aktenzeichen: VII ZR 45/92 Erschienen in: MittBayNot 1993, 275-276 Normen in Titel: BGB § 638 Abs. 1 S. 1