IX ZR 195/91
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. September 1992 IX ZR 195/91 BGB §§ 776, 426 Abs. 1 Gleichrangigkeit zwischen Bürgschaft und Grundschuld Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau hat der Gesetzgeber iii §9 a ErbbauVO for Wohnzwecke dienende Erbbaurechte ausgeschlossen, um eine QbermaBige, dem steilen Anstieg der Grundstuckspreise folgende Anhebung von Erbbauzinsen zu verhindern (Entwurf d. BReg. BT-Drucks. 7/118, S. 5; Bericht d. Rechtsausschusses BT-Drucks. 7/1285, S.3) Dieser Zweck entfallt jedoch, wenn die Entwicklung des Bodenwerts hinter dem Anstieg der allgemeinen wirtschaftlichen Verhaltnisse zurockbleibt. For Vertrage mit Anpassungsklausel hat der Senat zwar entschieden, daB im Hin・ blick auf §9 a Abs. 1 Satz 3 ErbbauVO , wonach Anderungen der Grundstockswertverhaltnisse auBer Betracht zu lassen sind, auch eine Wertentwicklung, die das AusmaB der Anderung der allgemeinen wirtschaftlichen ぬrhaltnisse unterschreitet, den in §9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO gesetzten BiIIigkeitsmaB5tab nicht einschrankt ( BGHZ 73, 225 , 228/229; Urt. v. 3O,4. 1982, V ZR 31/81, NJW 1982, 2382 , 2384 「= DNotZ 1983, 559 ];a. M. Knothe, Das ErbbaureQht, 1987, 5.252 m.w. N.). Dies rechtfertigt sich daraus, daB nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes bis zur Grenze der eingetretenen Anderung der allgemeinen wirtschaftlichen ぬrhaltnisse die vgreinbarte Anpassungsklausel den Umfang der Erbbauzinserh6hung hinnehmbar bestimmt. Dieser Gesichtspunkt greift aber bei einem ohne Anpassungsklausel geschlosse-nen ぬrtrag nicht ein. Dann gibt es keinen triftigen Grund, den Erbbauzins dem Stand der allgemeinen wirtschaftlichen 肥rhaltnisse anzugleichen, wenn sie sich starker als der Grundstockswert veはndert haben und bei Berocksichtigung dieses Werts auch der Kaufkraftverlust abgedeckt ist. Unter dieser Voraussetzung k6nnte mithin dem angefochtenen Urteil zugestimmt werden. Das Berufungsgericht stellt jedoch nicht auf den tatsach・ lichen heutigen Bodenwert des Erbbaugrundstocks, son-demn nur darauf ab, daB in H. derzeit lediglich nach einem Wert von h6chstens 72 DM/qm Erbbauzinsen von 5% erhoben worden und in solcher H6he auch nur erzielbar seien. Dies aber kann auf den Anpassungsanspruch des Klagers keinen EinfluB haben. Denn eine nicht am tatsachlichen Bodenwert ausgerichtete Anpassung des Efbbauzinses worde das im Erbbaurechtsvertrag von 1926 nach MaBgabe der Staffelung festgelegte Wertverhaltnis von 5% zwischen Erbbauzins und damaligem Bodenwert verkorzen und mithin den Klager so stellen, als ob der bisherige Erbbauzins unter 5% des Grundstockswerts gelegen hatte. Die Anpassung muB jedoch von dem vereinbarten Erbbauzins ausgehen, denn sie soll 一 bei Anwendung des RegelmaBstabes 一 die Folgen der eingetretenen Veranderung der allgemeinen wirtschaftlichen ぬrhaltnisse ausgleichen, nicht aber Vereinbarungen korrigieren, die in Kenntnis der damaligen ぬrhalt・ nisse getroffen worden sind ( BGHZ 77, 194 , 202; 90, 227, 231). Dies verkennt das Berufungsgericht, wenn es annimmt, der Klager mQsse sich so behandeln lassen, als wenn er den Erbbaurechtsvertrag erst heute geschlossen hatte. Er kann deshalb Anpassung nach dem RegelmaBstab verlangen, wenn das nicht dazu fohrt, daB die Erh6hung des Erbbauzinses o ber den Umfang der Bodenwertsteigerung hinausgeht. 3. Das angefochtene t)rteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist jedoch noch nicht zu einer Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht den tatsachlichen Bodenwert des Erbbaugrundstocks nicht festgestellt hat und dieser 一 wie dargelegt 一 maBgebend ware, wenn die Wertentwicklung hinter dem AnsUeg der allgemeinen wirtschaftlichen Verhaltnisse zurockgeblieben sein sol lte. Deshalb muB der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurockverwiesen werden. 2. BGB§§776, 426 Abs. 1 (Gleichrangig肥lt zwischen Barg・ schaft und Grundschuld) BUrgschaft und Grundschuld sind von Gesetzes wegen gleichstufige Sicherungsmittel mit der Folge, daB die Siche・ rungsgeber einander grunds百tzlich wie Gesamtschuldner ausgleichspflichtig sind (Erganzung zu BGHZ 108, 179 )・ BGH, Urteil vom 24. 9. 1992 一 IX ZR 195/91 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem 厄tbes加nd: Die Klagerin nimmt die Bekiagte aus abgetretenem Recht ihrer Eitern ais Mitborgin auf Ausgieich von Borgschaftsieistungeni n Anspruch Der Vater der Kiagerin war Geschaftsfohrer und mit einem Anteii von 62,5% Geseiischafter der P.GmbI-I (fortan: GmbH). Er hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Mutter der Kiagerin, zur Sicherung aiier bestehenden und konftigen Ansproche der Voiksbank M. gegen die GmbH unter anderem zwei seibstschuidnerische B0rgschaften bis zu einem Betrag von insgesamt 165.000 DM o bernommen. Darロber hinaus hatte die Mutter der Kiagerin zugunsten der Voiksbank auf ihrem Grundstock WaidstraBe 10 in W. eine Sicherungsgrundschuid o ber 100000 DM besteiit. Die Bekiagte, die an der GmbH einen Geschaftsanteii von 37,5% erworben hatte und ebenfaiis zur Geschaftsfohrerin besteiit worden war,o bernahm for die ぬrpfiichtungen gegenober der Voiksbank eine Borgschaft bis zu einem Betrag von 150.000 DM. In der Foigezeit geriet die GmbH in Zahiungsschwierigkeiten. Am 25. 11. 1987 betrugen ihre Verbindiich肥iten gegenober der Voiksbank noch 151.242,47 DM. Die Eitern der Kiagerin vereinbarten mit der Voiksbank die Abidsung der ぬrpfiichtungen der GmbH. Sie wurde durch einen ihnen pers6niich eingeraumten Kredit der Voiksbank finanziert. Anspr0che aus der von der Bekiagten o bernommenen Borgschaft trat die Voiksbank an die Eitern der Kiagerin ab. Die Eitern erkiarten in H6he eines Telibetrages von 75.000 DM die Abtretung an die Kiagerin. Diese hat mit der Kiage Zahiung des ihr abgetretenen Teiibetrages begehrt und die Ansicht vertreten, in H6he der I-Iaifte der abgeiosten ぬrbindiichkeiten sei die Bekiagte zum Ausgieich verpfiichtet. Das Landgericht hat die Kiage abgewiesen. Das Oberiandesgericht hat die Bekiagte zur Zahiung von 12.810,62 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Revision der Kiagerin, mit der sie weitere 43.905,32 DM begehrt, fohrt zur Aufhebung und Zurockverweisung. Aus den Grnden: Die Revision fohrt zur Aufhebung und Zurockverweisung. 1. Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch der Klagerin lediglich wegen der Zahlung der Eltern in H6hevon 51.242,47 DM bejaht, weil diese nur insoweit ihre BQrgschaftsverpflichtungen erfol lt hatten. In H6he von 100.000 DM hatten sie den dinglichen Anspruch der Volks bank aus der von der Mutter der Klagerin bestellten Grundschuld getilgt. Insoweit bestehe kein Ausgleichsanspruch. Das Gesetz raume dem Borgen imぬrhaltniszum dinglichen Schuldner eine Vorzugsstellung ein. Wegen des Betrages von 51.242,47 DM sei zu berocksichtigen, daB der ぬter der Klagerin und die Beklagte Gesellschafter der Hauptschuldnerin gewesen seien, so daB der auf sie gemeinsam entfallende Anteil von 2/3 von der Beklagten nur in H6he von 37,5%, das heiBt von12.810,62 DM zu tragen sei. II. Diese Ausfohrungen halten der rechtlichen Uberprofung nicht stand. 1. Zweifel bestehen bereits an der Annahme, die Eltern hatten bei der Abl6sung der Verpflichtungen der GmbH lediglich in H6he von 51.242,47 DM auf ihre Borgschafts-・ schuld geleistet. Zwar wird die Feststellung, die Zedenten hatten die 比istung im Umfang der bestehenden Siche-・ rungsgrundschuld zu deren Tilgung erbracht, von der Revision nicht beanstandet. Gleichwohl erscheint die vom Berufungsgericht aus dieser Feststellung gezogene Rechtsfolgerung, eine Begleichung der Borgschaftsverpflichtungen MittBayNot 1993 Heft 1 9 §1137 Abs. 1, 2 BGB ). Die zum Hypothekenschuldner gelten( komme insoweit nicht in Betracht, bedenklich. DaB der §771 BGB) spielt praktisch eine Einrede der Vorauskiage ( Vater, der an der Abl6sung der Verpflichtungen der GmbH in §773 Abs. 1 geringe Rolle; sie wird in der Regel abbedungen( gleicher Weise wie die Mutter der Klagerin beteiligt war, Nr. 1 BGB). DaB der BQrge mit seinem gesamten Verm6gen zumindest auch auf die von ihm o bernommenen Borgschafhaftet, wahrend die Haftung eines (Gru nd-)Pfandglaubigers ten zahlen wollte, folgt bereits daraus, daB er lediglich aus den Borgschaften pers6nlich verpfHchtet, nicht jedoch ・ sich auf den verpfandeten Gegenstand beschrankt, mag ein Grund sein, den Borgen in einzelnen Beziehungen 一 wie Eigentomer des mit der Grundschuld belasteten Grundetwa in§776 BGB gegenober dem Glaubiger 一 besonders stucks war. Aber auch das von der Mutter der Klagerin ver-zu schotzen. For die Frage der Haftung des BQrgen im Verfolgte Leistungsziel schlieBt eine Tilgung ihrer B0rgengleich zu a nderen Sicherungsgebern Ist diesem Umstand schuld nicht ohne weiteres aus. Bei Identit 飢 von personeine entscheidende Bedeutung jedoch nicht beizumessen. lichem und dinglichem Schuldner ist im Regelfall aus Sinn Der verpfandete Gegenstand kann das ganze Verm6gen des und Zweck der Sicherungsabrede zu entnehmen, daB mit der Pfandschuldners darstellen, so daB dieser bei einer VerwerLeistung auf die dingliche auch die personliche-Schuld tung des Pfandes im Ergebnis ebenso hart getroffen wird 5. erlischt (vgl. BGH, Urt. v. 9・ 1980 一 V ZR 89/79, NJW 1980, wie ein aus seinem Borgschaftsversprechen in Anspruch ge2198, 2199「= MittBayNot 1980, 156 = DNotZ 1981, 389 ],V. nommener Borge. Eine generelle Besserstellung des Borgen 「= DNotZ 13. 11. 1986 一 lx ZR 26/86, NJW 1987, 503 , 504 laBt sich schlieBlich nicht daraus herleiten, daB die Burg1987, 504];PalandtiBassenge, BGB 51. Aufl.§1191 Rdnr.32). schaft oft aus altruistischen Erwagungen o bernommen Im Streitfall war nicht eine personliche Schuld aus Borgwird. Andere Sicherungsgeber handeln nicht selten aus schaft durch eine von dem Borgen bestellte Grundschuld ahnlichen Gronden. abgesichert, sondern Grundschuld und personliche Schuld des Borgen dienten der Sicherung einer weiteren Schuld. Deshalb Ist davon auszugehen, daB es sich bei der BurgJedenfalls dann, wenn 一 wie hier 一 die Borgschaft diese schaft und sonstigen Sicherungsrechten, insbesondere weitere (Haupt-)Schuld voll abdeckt, konnte einiges fQr die Grundschulden, nach dem Gesetz um gleichstufige SicheAnnahme sprechen, daB der Sicherungsgeber Zahlungen rungsmittel handelt (vgl. im einzelnen Schmitz, Festschrift auf die Grundschuld auch auf die BUrgenschuld erbringen anz Meに S. 553, 557 ff. m. w. N.). DaB der Beklagten auf fur 月 vgl. auch BGH, Urt. v. 11.7. 1973 一 VIII ZR 178/72, WM w川( Grund von Absprachen zwischen ihr und den Eltern der Kla1975, 100, 101). Einer abschlieBenden Beantwortung dieser eine geni n oder zwischen diesen und der VoIksbank・ VorzugsFrage bedarf es jedoch nicht. Der Klagerin kann ein Ausstellung eingeraumt worden ware, hat das Berufungsgericht gleichsanspruch gegen die Beklagte auch zustehen, wenn nicht festgestellt. die Leistung der Elterni m Umfang von 100.000 DM ausschlieBUch die Tilgung der Grundschuld bezweckte. Es hatte deshalb einen Ausgleichsanspruch der Klagerin 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht zwischen mehreren auf gleicher Stufe stehenden Sicherungsgebern beim Fehlen einerzwischen ihnen getroffenen besonderen Vereinbarung eine AusgleichsverpfHchtung entsprechend den Regeln o ber die Gesamtschuld ( BGHZ 108, 179 , 183 ff; BGH, Urt. v.9. 10. 1990 一 Xl ZR 200/89, 「= DNotZ 1991, 386 ]; v. 20. 12. 1990 一 IX WM 1990, 1956 , 1957 ZR 268/89, WM 1991, 399 , 400). Grundschuld und Borgschaft sind von Gesetzes wegen gleichstufige Sicherungsmittel. Allerdings Ist die Annahme verbreitet, der Borgschaft komme gegenober anderen SicherungsmitteIn eine gesetzliche Vorrangstellung zu. Eine Bevorzugung des Borgen wftd necceruslLehmann, .印 insbesondere aus§776 BGB (vgl Schuldrecht 15. Aufl.§194 I 3; Larenz, Schuldrecht Besonde-・ rer Teil 12. Aufl.§64 III) sowie aus§768 Abs.2,§§770, 771 BGB und daraus abgeleitet, daB der Borge mit seinem ganzen Verm6gen hafte und die Borgschaft vielfach aus .刀edtke altruistischen Erwagungen o bernommen werde (vgl BB 1984, 19 , 20). Dem folgt der Senat nicht.§776 BGB regelt nur das Rechtsverhaltnis zwischen Glaubiger und BQrgen, laBt aber 一 wie auch der Entstehungsgeschichte entnommen werden kann ; Ute!, Festschrift fロr Werner (vgl. Motive Bd. 2 S. 678 ff. 抑 Flume Bd. I S. 559, 560) 一 den Rang verschiedener Sicherungsgeber und den Ausgleich zwischen ihnen grundsatz1992 一 IX ZR 161191, lich unberohrt (vgl・BGH, Urt. v. 11.6・ WM 1992, 1312 , 1313 zum Innenausgleich zwischen mehreren Borgen; S招udinger/Wiegand, BGB 12. Aufl.§1225 Rdnr.29; Ste加bachたang, WM 1987, 1237 , 1242).§768 Abs. 2, §770 BGB vermogen eine Vorzugsstellung des BQrgen gegenober ande由n Sicherungsgebern schon deshalb nicht zu begronden, weil sie nicht auf das BDrgschaftsrecht beschrankt sind, sondern auch im Verhaltnis des GIaubigers wegen der auf die Grundschuld erbrachten Leistung mit der gegebenen Begrondung nicht ablehnen dorfen. 3. Mit Erfolg greift die Revision auch die Ausfohrungen zur Bemessung der Haftungsanteile im lnnenverhaltnis der Burgen an. Im VerhaItnis des Vaters der Klagerin zu der Beklagten hat das Berufungsgericht den Ausgleich zutreffend anhand der jeweffigen Geselischaftsanteile bemessen (vgl. insoweit RG WarnRspr 1914 Nr.247; RGZ 88, 122 , 124; BGH, Urt. v. 11. 7. 1973 a. a. 0.; v. 19. 12. 1985 一川 ZR 90/84, WM 1986, 363 , 364 unter 3. c). Davon geht auch die Revision aus. Die Revision rogt indessen, daB das Berufungsgericht den Haftungsanteil der Mutter der Klagerin gem.§426 Abs.1 Satz 1 BGB mit einem Drittel angesetzt habe. Diese Ruge ist im Ergebnis berechtigt. Zwar laBt sich eine 比istu ngsfrei heit der Mutter der Klagerin nicht allein daraus herleiten, daB sie nicht Gesellschafterin der als Hauptschuldnerin haftenden GmbH war (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1985 a.a.O.). Jedoch k6nnen weitere Umstande, wie etwa die der Verbargung zugrundeliegenden wirtschaftlichen Hintergrunde, auf eine stillschweigende Vereinbarung hinweisen, ein Innenausgleich solle allein zwischen den Gesellschaftern der Hauptschuldnerin stattfinden (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1985 a.a.O. unter 3. d). Das Berufungsgericht hatte demnach Veran lasder sungzur Profung・ Frage, ob die Mutter der Klagerin als Nichtgesellschafterin im Innenverhaltnis zu den anderen Borgen von Ausgleichspflichten ganz oder teilweise freigestellt war. Dies hat die Klagerin unter Beweisantritt behauptet (GA I 61). Dem wird das Berufungsgericht nachzugehen haben. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. MittBayNot 1993 Heft 1 ob der Klagerin AnsprQche ihrer Eltern gegen die Beklagte wirksam abgetreten wurden. Nach der Abtretungserklarung vom 26. 11. 1985 (GA 1 31) wurde der Klagerin von den Eltern ,,aus den uns abgetretenen AnsprQchen der Volksbank M. aus der Borgschaftsurkunde vom 28.01.85 gegen Frau P. B." ein Teilbetrag von 75.000 DM abgetreten. Der Wortlaut spricht dafoち daB der Klagerin ausschlieBlich Ansproche aus der Borgschaftsobernahme der Beklagten abgetreten wurden. Eine isolierte Abtretung der Borgschaftsforderung ohne gleichzeitige Abtretung der Hauptforderung ist jedoch nur moglich, wenn der Hauptschuldner infolge ぬrm6gensverfalls untergegangen ist ( BGHZ 82, 323 , 326 ff.). Andernfalls verbleiben die Rechte aus der Borgschaft dem Glaubi)・ ger der Hauptforderung ( BGHZ 115, 177 , 180 臼 rner wird zu profen sein, ob in der zwischen den Eltern der Klagerin und der Volksbank M. vereinbarten Umschuldung eine Schuldubernahme im Sinn von§414 BGB lag mit der Folge, daB mangels Zustimmung der Beklagten deren Borgschaft nach §418 Abs. 1 Satz 1 BGB erlosch und damit die Voraussetzungen for einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte entfielen. 3. BGB§§90, 97, 459, 469 (Abgrenzung Nichterfllung Sachm言ngelhaftung beim 焔uf einer Sachgesamtheit) Werden Sachen als zusammengeh6rend verkauft (vgl.§469 Satz 2 BGB) oder sind verkaufte Sachen untereinander als Sachgesamtheit oder als Hauptsache und Zubeh6r verbun・ den, so begrondet das Fehlen einzelner StUcke bei GefahrUbergang keinen Sachmangel der Gesamtheit; dem Kaufer steht vielmehr ein Anspruch auf restliche Erfollung zu. BGH, Urteil vom 1.10.1992 一 V ZR 36/91 一 mitgeteilt von 0. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klagerin kaufte von dem Beklagten als Konkursverwalter o ber das ぬrm6gen der S. H. GmbH mit notariellem ぬrtrag vom 17. 7. 1985 mehrere Grundstocke in B., auf denen die Gemeinschuldnerin das Hotel C. betrieben hatte. Der Kaufpreis betrug 16.600.000 DM. Der Verkauf erfolgte,, samt allen Bestandteilen und samtlichem Zubeh6r'' und unter AusschluB der Gewahrleistung for Sachmangel Die Gemeinschuldrierin hatte das Hotel Ende 1984 oder Anfang 1985 stillgelegt und dabei das Inventar weitgehend ausgelagert. Nach Er6ffnung des Konkursverfahrens am 30.4.1985 lieB der Beklagte das Inventar versteigern. Die ぬrst&gerungen fanden zwischen dem 6. 6. 1985 und dem 2. 2. 1987 statt. Den Erl6s vereinnahmte der Beklagte, nach Abzug von Unkosten, zur Konkursmasse Auf Antrag der B. H.- und W.-Bank AG war am 8. 3. 1985 die Zwarigsversteigerung der Grundstocke angeordnet worden. Spater nahm die Bank den Antrag zurock. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde am 29. 8. 1985 aufgehoben Die Klagerin hat die Auffassung vertreten, das ausgelagerte Inventar sei ihr als Zubeh6r der Grundstocke mitverkauft worden; der Beklagte schulde ihr Schadensersatz, weil er arglistig die beabsichtigte ぬrwertung der ausgelagerten Inventarstocke verschwiegen habe Sie hatZahlung in H6he des am 16.7.1985 abgerechneten ぬrsteigeー rungserl6ses von 153.302,50 DM nebst Zinsen,o bertragung von Besitz und Eigentum an bestimmten, noch nicht versteigerten Stocken sowie Auskunft o ber den ぬrbleib (und ぬrkaufspreis) weiteren Inventars beansprucht. AuBerdem hat sie die Feststellung beantragt, daB der Beklagte zum Ersatz des noch unbezifferten Schadens verpflichtet sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsrechtszug hat die Klagerin den Zahlungsantrag um die Abrechnungssummen aus den weiter durchgefohrten ぬrsteigerungen, insgesamt 81.791 DM, und den vom ぬrsteigerer geschatzten MittBayNot 1993 Heft 1 Wert zder Inventarstocke, die sie zunachst herausverlarigt hatte, 18.400 DM, erh6ht und Zahlung von insgesamt 253.493,50 DM nebst Zinsen verlangt. Die o brigen Antrage haben die Parteien O bereinstlmmend in der Hauptsache for erledigt erklart. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 250.442,50 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Abweisung des Zahlungsantrags weiter. Die Klagerin beantragt Zurockweisung der Revision Aus den Grnden: 1. Das Berufungsgericht stellt fest, die Klagerin habe die Bestimmung des Vertrags, wonach die Grundstocke,, samt allen Bestandteilen und samtlichem Zubeh6r" gekauft wurden, allein dahin verstehen k6nnen, daB sie auch das ausgelagerte Inventar erwerben solle. Dabei habe es sich urspronglich um Zubeh6r der Grundstocke gehandelt. Hieran habe sich aus der Sicht der Klagerin nichts geandert, denn diese sei unstreitig davon ausgegangen, die Auslagerung sei wegen eines geplanten Umbaus, moglicherweise zusatzlich auch aus Sicherheitsgronden, erfolgt. Es bestUnden keine Anhaltspunkte dafor, daB sie auf eine bei der Auslagerung bereits bestehende Absicht, einen Teil der Sachen nicht wiederzuverwenden, oder auf den spateren EntschluB des Beklagten, sie gesondert von den GrundstUcken zu verwerten, hingewiesen worden sei. Die Zubeh6reigenschaft sei spatestens mit dem EntschluB des Beklagten zur gesonderten Verwertung entfallen. Hierauf habe der Beklagte die Klagerin schuldhaft nicht hingewiesen und sei ihr deshalb wegen Verschuldens bei VertragsschluB schadensersatzpflichtig. Der Klagerin stehe ein Anspruch auf angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu, der die geltend gemachten Schadenspositionen abzoglich des Erl6santeils der geschatzten Sachen von ×2.051 DM und einer einem Ersteigerer erteilten Gutschrift von 1.000 DM erfasse. In dieser H6he k6nne sie ROckzahlung des bereits entrichteten Preises verlangen. Dies bekampft die Revision mit Erfolg. II. 1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, die Klagerin habe den Kaufvertrag allein in dem Sinne verstehen k6nnen, daB sie auch das ausgelagerte Inventar erwerben solle, ist von der Revision nicht angegriffen und halt auch der nach§559 Abs. 2 Satz,1 ZPO gebotenen sachlichen Uberprofung stand ( §§133, 157 BGB ; vgl. BGHZ 103, 275 , 280). Dann ist aber kein Raum for die im Berufungsurteil be-jahte Haftung wegen 晦rschuldens bei VertragsschluB, denn die Ubergabe und Ubereignung des Inventars war Pflicht des Beklagten 一 des Verkaufers 一 nach§433 Abs. 1 Satz 1 BGB 2. Entgegen der Auffassung der Revision stellt jedoch der Umstand, daB das ausgelagerte Inventar mit den Kaufgrundstocken nicht o bergeben und o bereignet wurde, keinen Sachmangel dar, der Gegenstand des vereinbarten Gewahrleistungsausschlusses ware. Vielmeh r stehen der Klagerin auf der Grundlage der tatrichterlichen Auslegung die Rechte des Kaufers bei teilweiser Nichterfollung des Kaufvertrags zu( §§433 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 BGB ). a) Die verkauften Hotelgrundstocke und das sich darauf noch befindliche Zubeh6r wiesen nicht deshalb einen Sachmangel auf, weil das ausgelagerte Inventar fehlt. Zu denken ware allenfalls daran,daB Grundstocke, Zubeh6r und ausgelagertes Inventar, insgesamt betrachtet, mangelhaft ge Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.09.1992 Aktenzeichen: IX ZR 195/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 9-11 Normen in Titel: BGB §§ 776, 426 Abs. 1