XII ZB 82/91
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 01. Juli 1992 XII ZB 82/91 BGB §§ 1408, 1410; ZPO § 270 Ausschluß des Versorgungsausgleichs, Scheidungsantrag, Frist, Zustellung, Ehevertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 1408, 1410; ZPO § 270 Ausschluß des Versorgungsausgleichs, Scheidungsantrag, Frist, Zustellung, Ehevertrag Die Vorwirkung des § 270 Abs. 3 ZPO ist auch auf den Lauf der Jahresfrist der Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleiches durch Scheidungsantrag nach § 1408 Abs. 2 BGB anzuwenden (Leitsatz der Red.). BGH, Urt. v.1.7.1992 - XII ZB 82/91 Kz.: L I 1 - § 1408 BGB Problem: Die Beteiligten hatten in einem notariellen Ehevertrag u. a. den Ausschluß des Versorgungsausgleichs vereinbart. Kurz vor Ablauf eines Jahres nach Abschluß des Ehevertrages stellte die Ehefrau Scheidungsantrag, der allerdings erst einige Monate nach Ablauf der Jahresfrist dem Ehemann zugestellt wurde. Die verspätete Zustellung wurde durch die Ehefrau als Antragstellerin verschuldet, da sie der Aufforderung des Gerichts nach Angabe ihres Einkommens verspätet nachkam. Fraglich war, ob der vereinbarte Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 1408 Abs. 2 S. BGB unwirksam wurde, obwohl die Zustellung des Scheidungsantrages erst nach der Frist bewirkt wurde. Lösung: Antragstellung im Sinne des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB bedeutet nach Auffassung des BGH (vgl. auch BGH FamRZ 1985, 45 ) Erhebung des Scheidungsantrages durch Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner. Danach wäre die Jahresfrist nach § 1408 Abs. 2 BGB versäumt gewesen. Der BGH stellt allerdings fest, daß die Regelung des § 270 Abs. 3 ZPO auch auf die Frist des § 1408 Abs. 2 BGB anzuwenden sei. Diese Vorschrift knüpft für die Fristwahrung eine Vorwirkung bereits an die Einreichung des Antrags, falls die Zustellung demnächst erfolgt. Im vorliegenden Fall aber lehnte der BGH die Anwendung ab, da die Zustellung nicht "demnächst" erfolgt sei. Nach der herrschenden Meinung bedeutet "demnächst" in angemessener, selbst längerer Frist, sofern die Partei oder ihr Vertreter alles ihr Zumutbare für die alsbaldige Klagestellung getan hat. Da die Antragstellerin hier ein erhebliches Verschulden an der verzögerten Klagezustellung traf, konnte die Vorschrift nicht angewendet werden. DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 3/1993 Juni 1993 5 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Gerberstraße 19, 97070 Würzburg. Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 01.07.1992 Aktenzeichen: XII ZB 82/91 Erschienen in: DNotI-Report 1993, 5 Normen in Titel: BGB §§ 1408, 1410; ZPO § 270