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XI ZR 64/90

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. Oktober 1991 XI ZR 64/90 EGBGB Art. 7 ff.; BGB § 181 Organschaftliche Vertretungsmacht, Abgrenzung zwischen Vertrags- und Vertretungsstatut Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau mung dieser Rechte hat der Pfandgläubiger die Belange der Gesellschaft angemessen zu berücksichtigen, Soweit der Verpfänder seine Mitwirkungs- und Teilhaberechte in der Gesellschaft selbst wahrnimmt, verpflichtet er sich, alles zu unterlassen, was den Wert der verpfändeten Geschäftsanteile beeinträchtigen oder zum Untergang dieser Geschäftsanteile führen könnte. Er ist insbesondere nicht berechtigt, der Auflösung der Gesellschaft oder der Einziehung seiner Geschäftsanteile zuzustimmen. Vorbehalten bleibt die Erfüllung der Mitwirkungs- und Treuepflichten des Verpfänders gegenüber der Gesellschaft. Der Verpfänder verpflichtet sich, den Pfandgläubiger unaufgefordert und rechtzeitig über bevorstehende Maßnahmen der Gesellschaft oder der Gesellschafter zu unterrichten, wenn hiermit Auswirkungen auf den Bestand oder den Wert der verpfändeten Geschäftsanteile verbunden sein können. Die Verschwiegenheitspflicht des Verpfänders gegenüber der Gesellschaft bleibt unberührt. (5) Pfandverwertung Wegen einer zu Vollstreckungzswecken auf 40.000,— DM nebst 12 % Jahreszinsen seit dem 2.1.1992 festgesetzten Zahlungsforderung und wegen des aus dem Pfandrecht folgenden Anspruchs des Pfandgläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die verpfändeten Geschäftsanteile unterwirft sich der Verpfänder dem Pfandgläubiger gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein Vermögen. Der Verpfänder erklärt sich schon jetzt mit einer anderweitigen Verwertung der aufgrund vorstehender Vollstreckungsunterwerfung gepfändeten Geschäftsanteile einverstanden, namentlich mit dem Verfall dieser Geschäftsanteile zugunsten des Pfandgläubigers oder mit ihrem freihändigen Verkauf durch den Pfandgläubiger. Der Pfandgläubiger ist auch berechtigt, die verpfändeten Geschäftsanteile ohne vorherige Pfändung öffentlich versteigern zu lassen, falls er den Verpfänder zuvor schriftlich aufgefordert hat, die pfandgesicherten Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag innerhalb einer Frist von 6 Wochen vollständig zu erfüllen und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Eine Androhung der Versteigerung ist nicht erforderlich. Die Versteigerung kann an jedem beliebigen Ort der Bundesrepublik Deutschland stattfinden. Rechtsprechung 1. Allgemeines/IPR — Organschaftliche Vertretungsmacht, Abgrenzung zwischen Vertrags- und Vertretungsstatut (BGH, Urteil vom 8.10.1991 — XI ZR 64/90) EGBGB Art.7ff. BGB § 181 1. Ist für eine Vertragserklärung als Vollmachtsstatut deutsches, als Geschäftsstatut französisches Recht maßgebend, so richtet sich die Zulässigkeit des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB ; dagegen ist Art. 1375 CC — als eine Vertretungsregelung — nicht anwendbar. 2. Geben zwei Gesamtvertreter einer GmbH gemeinsam eine Vertragserklärung ab und verstößt dabei die Mitwirkung des einen gegen §181 BGB, so kann seine Erklärung nicht in eine zulässige Ermächtigung des anderen zur Alleinvertretung (vgl. BGHZ 64,71) umgedeutet werden. 3. Ist ein Vertrag wegen Selbstkontrahierens unwirksam, so richtet sich nur die Vertretungsmacht für eine spätere Genehmigung nach dem Vollmachtsstatut; die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Genehmigung bestimmen sich nach dem Geschäftsstatut. Zum Sachverhalt: Die in S. ansässige KI. war Mehrheitsgesellschafterin der CML mit Sitz in Frankreich. Die CML befand sich über Jahre hinweg in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Am 6. 5.1986 wurde der Konkurs über ihr Vermögen eröffnet. Konkursverwalter ist der Bekl. Er berühmt sich gegenüber der KI. einer zur Konkursmasse gehörenden Forderung von 5 Millionen FF und stützt sich dabei auf eine schriftliche Vereinbarung vom 27.6.1983. In dem in französischer Sprache abgefaßten Vertragstext heißt es, aufgrund einer Saldierung der zum 31.12.1982 festgestellten wechselseitigen Ansprüche erkenne die KI. an, der CML Ü Millionen FF zu schulden. Dieser Betrag werde in ein zinsloses Darlehen umgewandelt, das die KI. in jährlichen Raten in Höhe der Hälfte ihres Nettogewinns vor Steuern abtragen werde. Die Vereinbarung wurde für die KI., die nach dem Gesellschaftsvertrag durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten wird, von den beiden Geschäftsführern H. und H. G. unterschrieben. Für die CML unterzeichnete H. als deren alleiniger Geschäftsführer. Mit Schreiben vom15.7.1983 bestätigten H. und H. G. die Vereinbarung für die KI. Unter dem15.6.1984teilten sie derCML mit, daß die KI. die am 27.6.1983 begründete Darlehensverpflichtung mit 7% jährlich verzinsen werde. In einem Schreiben vom 22.1.1986 erklärten H. G. und ein Prokurist der KI., daß die aus der Vereinbarung vom 27.6.1983 herrührende Hauptverbindlichkeit der KI., die sich zwischen Ende 1983 und Mitte 1985 unstreitig auf 5Millionen FF ermäßigt hatte, nunmehr noch 3 Millionen FF betrage. Die KI. hatte sich nämlich für die CML gegenüber mehreren französischen Banken verbürgt und demgemäß am 22.1.1986 an eine dieser Banken 2 Millionen FF geleistet. Die Kl. hält die mit der CML getroffenen Vereinbarungen für unwirksam. Aus den Gründen: 1.DasBerufungsgerichthatdieKlagezuRechtfürzulässigerachtet. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 5 Nr.1, 53 Abs. 1 EuGVÜ. Gegenstand des Verfahrens sind vertragliche Ansprüche, die von der KI. in Deutschland zu erfüllen wären, gleichgültig ob die Beziehungen der Parteien deutschem oder französischem Recht unterliegen (vgl. §§ 269 Abs.1 f.,270 Abs. 4 BGB und Art. 1247 Abs. 3 CC). 2. Welche Rechte dem Bekl. als Konkursverwalter über das Vermögen der CML aus den im Streit befindlichen Vorgängen gegen die KI. zustehen, richtet sich entgegen der Auffassung der KI. nicht ausschließlich nach deutschem Recht. a) Deutsches Recht ist allerdings im Hinblick darauf anzuwenden, ob die KI. am 27. 6.1983 oder bei den späteren schriftlichen Erklärungen gegenüber der CML wirksam vertreten wurde. Denn insoweit ist die organschaftliche Vertretungsmacht der Geschäftsführer H. und H. G. oder des Geschäftsführers H. G. und eines gemeinsam mit ihm handelnden Prokuristen berührt; dafür ist als Vollmachtsstatut das Recht maßgeblich, in dessen Geltungsbereich die Hauptverwaltung der KI. ihren Sitz hat (vgl. BGH IPRax 1985, 221 f.; BGHZ 97, 269 , 271; Kegel, IPR, 6. Aufl., 397). aa) Das führt zur Anwendbarkeit des § 181 BGB als einer die Reichweite der Vertretungsmacht regelnden Norm (vgl. Staudinger/Firsching, 10./11. Aufl., vor Art.12 EGBGB, Rd.-Nr. 243; Soergel/Lüderitz, 11. Aufl., vor Art. 7 EGBGB Rd.-Nr. 303; a. A. Raape, IPR, 5. Aufl., 503). Danach muß man von der Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 27. 6.1983 ausgehen, weil H. dabei, wie dies durch die doppelte Unterschriftsleistung zum Ausdruck kam, sowohl für die Kl. als auch für die CML auftrat. Daß er auf seiten der KI. nicht allein, sondern gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer H. G. handelte, steht der Anwendung des § 181 BGB nicht entgegen (vgl. RGZ 89,367,373; Heft Nr.1/2 • MittRhNotK • Januar/Februar 1992 17 BayObLGZ 1979, 187 , 189 ff.; Soergel/Leptien, 12. Aufl., § 181 BGB, Rd.-Nr.12). Zwar hätten die Bet. das Vertretungshindernis möglicherweise dadurch beseitigen können, daß sie H. G. entsprechend § 125 Abs. 2 S. 2 HGB, § 78 Abs. 4 S. 1 AktG zum alleinigen Vertragsabschluß für die Kl. ermächtigt und ihm so eine organschaftliche Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt hätten (vgl. BGHZ 64, 72, 75 ff.). Daran hat niemand gedacht. Deshalb bleibt allenfalls die Möglichkeit, die Unterschriften unter der Vereinbarung gern. § 140 BGB in eine solche Ermächtigungserklärung umzudeuten (vgl. dazu auch Rowedder/Koppensteiner, 2. Aufl., §35 GmbHG, Rd.-Nr. 34; Lutter/Hommelhoff, 13. Aufl., § 35 GmbHG , Rd.Nr. 27). Dagegen spricht jedoch bereits, daß sich dann die persönlichen Verantwortlichkeiten für den Vertragsschluß anders gestalten würden, als sie von den Bet. gewollt waren: Im Verhältnis zur KI. wäre die Vereinbarung nicht mehr von H. und H. G. gemeinsam, sondern ausschließlich von H. G. zu verantworten (vgl. BGHZ 64, 72 , 77). Außerdem liefe eine Umdeutung dem Sinn des § 181 BGB zuwider. Die Vorschrift erklärt, um Interessenkollisionen und damit verbundenen Gefahren für den Vertretenen zu begegnen, In-Sich-Geschäfte schlechthin für unwirksam, soweit nicht ausnahmsweise eine Sachverhaltsgestaltung vorliegt, in der sich eine Schädigung des Vertretenen typischerweise ausschließen läßt (vgl. BGHZ 56, 97 , 102 f. = DNotZ 1971, 670 , BGH NJW 1975, 1885 f. = DNotZ 1975, 626 ). Dieser Gesetzeszweck würde in den Fällen organschaftlicher Gesamtvertretung vereitelt, wenn der Vertragserklärung eines von mehreren Vertretern, der auch auf der Gegenseite auftritt, über § 140 BGB praktisch zur Wirksamkeit verholfen werden könnte. bb) Da die Vertretung der KI. nach deutschem Recht zu beurteilen ist, läßt sich die Vertragswirksamkeit auch nicht mit Hilfe des Art.1375 CC begründen, falls die Vereinbarung — wie der Bekl. behauptet hat — zu einer Stundung tatsächlich bestehender Ansprüche führte und deshalb für die Kl. wirtschaftlich günstig war. Art. 1375 CC enthält nämlich entgegen der Ansicht der Revision keine allgemeine Regelung der Vertragswirksamkeit, sondern eine Vertretungsregelung (vgl. Carbonnier, Droit civil, 10. Aufl., Bd. 4,196; Planiol/Ripert/Esmein, Traite pratique de droit civil franpais, 2. Aufl., Bd. 6, 72; auch Sonnenberger/ Schweinberger, Einführung in das französische Recht, 2. Aufl., 58). cc) War die Vereinbarung vom 27. 6.1983 demnach unwirksam, ging das Schreiben der KI. vom 15.6.1984, in dem die Verzinsung der seinerzeit begründeten Darlehensschuld zugesagt wurde, ins Leere. Ob sich hier zudem der ursprüngliche Vertretungsmangel wiederholte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. So ist namentlich offen geblieben, wem das von den Geschäftsführern H. und H. G. unterzeichnete Schreiben, das ohne weitere Namensangabe an die CML gerichtet war, dort zuging. b) Die Frage, ob die KI. gleichwohl durch die am 27. 6.1983 getroffenen Abreden und die nachfolgende Verzinsungszusage verpflichtet wurde, weil sie möglicherweise nachträglich eine Genehmigung erteilte, hat das Berufungsgericht verneint, indem es deutsches Recht herangezogen hat. Nach deutschem Recht ist jedoch lediglich zu beurteilen, von welchen Personen eine solche Genehmigung, in Vertretung der KI. ausgehen mußte. Im übrigen richtet sich die Beurteilung nach französischem Recht als dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Vertragsstatut. Damit entscheidet das französische Recht nicht nur über die Rechtswirksamkeit der streitigen Abreden als solcher, sondern auch darüber, ob die ohne Vertretungsmacht für die KI. abgegebenen Erklärungen genehmigungsfähig waren und welche Anforderungen an eine Genehmigung zu stellen sind (vgl. BGH WM 1965, 868 f. = DNotZ 1965, 636 ). aa) Zur Ermittlung des Vertragsstatuts sind die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25.7.1986 (BGBl. 1, 1142) gültigen Grundsätze heranzuziehen, weil die den Rechtsstreit bestimmenden Vor18 gänge vor dem 1. 9.1986 liegen (Art. 220 Abs.1 EGBGB). Insoweit kommt es ebenso wie nach heutigem Recht mangels einer ausdrücklichen Rechtswahl der Vertragsparteien in erster Linie auf eine stillschweigende Rechtsvereinbarung an. Das Berufungsgericht ist dieser Frage nicht weiter nachgegangen. Statt dessen hat es das Vertragsstatut— unabhängig von subjektiven Vorstellungen — nach dem hypothetischen Parteiwillen bestimmt. Die vom Berufungsgericht unterlassene Prüfung einer stillschweigend getroffenen Rechtswahl kann der Senat nachholen. Sie führt zur Anwendung französischen Rechts. Nichtsanderes ergäbe sich im übrigen, wenn man auf den hypothetischen Parteiwillen abhöbe, in dessen Beurteilung der Senat keinen Bindungen unterliegt (vgl. BGHZ 44,183,186; BGH LM, § 12 UWG , Nr. 6). Für die Vereinbarung französischen Rechts mögen die französischsprachige Fassung der grundlegenden Erklärungen vom 27. 6.1983 und die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen der KI. in französischer Währung von untergeordneter Bedeutung sein, zumal das spätere, die Verzinsung regelnde Schreiben der KI. vom 15. 6.1984 in deutscher Sprache gehalten war. Gewichtig ist dagegen schon der Hinweis in der Vertragsurkunde vom 27.6.1983, daß die — nicht nur für die KI. und die CML, sondern auch von der Ehefrau des KI. als Zeugin unterzeichnete — Vereinbarung in drei Originalen ausgefertigt sei, weil damit ersichtlich ein Bezug zum französischen Recht (Art.1325 Abs. 3 CC) hergestellt werden sollte. Das wurde dadurch unterstützt, daß man Sa. als tatsächlichen oder — nach dem Vorbringen der KI., die einen Vertragsschluß in Deutschland behauptet hat — vorgeblichen Abschlußort wählte. Ausschlaggebend ist letztlich, daß die Absprachen — unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in Frankreich — auf den Vorteil der CML als eines in Frankreich ansässigen Unternehmens abzielten. Wie die Parteien übereinstimmend vorgetragen haben, wollte man der CMLfür den französischen Rechtsverkehr einen Forderungsnachweis verschaffen und dabei französischen bilanz- und handelsrechtlichen Vorschriften Genüge tun. Von daher wurde eine Verbindung zum französischen Rechtskreis gesucht, die es nur folgerichtig erscheinen ließ, die Abreden französischem Recht zu unterstellen. bb) Nach alledem läßt sich eine Genehmigung der streitigen Vereinbarungen nicht mit der Begründung verneinen, daß es dazu an den nach deutschem Recht erforderlichen Voraussetzungen gefehlt habe. Soweit — wie bei dem Schreiben vom 22.1.1986 — eine Genehmigung durch Erklärungen in Frage steht, die ausschließlich durch andere Personen als durch H. abgegeben wurden, so daß sich der ursprüngliche Vertretungsmangel nicht wiederholte, ist deren Wirksamkeit nach französischem Recht zu beurteilen, das in Art.1998 Abs. 2 CC die Genehmigungsfähigkeit eines Handelns ohne Vertretungsmacht anerkennt. Im Hinblick darauf wird das Berufungsgericht den Sachverhalt erneut zu würdigen haben und prüfen müssen, ob die Unkenntnis der Bet. von der Unwirksamkeit des Schuldanerkenntnisses einer Genehmigung überhaupt entgegenstehen kann (vgl. Cour de Cassation, Bull. 1978, civ. lll, Nr.173), zumal der Wille der KI., die Vereinbarungen für und gegen sich gelten zu lassen, unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist. 3. Die Frage nach einer Genehmigung erübrigt sich grundsätzlich nicht schon für den Fall, daß der Vereinbarung vom 27. 6.1983 — wie die KI. unter Beweisantritt vorgetragen hat — in Wahrheit keine Forderungen der CML zugrunde lagen. Auch wenn man unter diesen Umständen trotz des geschäftlichen Eigeninteresses der KI., das H. und H. G. mit der Abgabe des Schuldanerkenntnisses verfolgten, die Voraussetzungen eines Schenkungsvertrages bejahen wollte, würde das nicht notwendig bedeuten, daß deshalb die notarielle Form hätte eingehalten werden müssen. Geht man nämlich davon aus, daß die KI. und die CML französisches Recht als formbestimmend vereinbart haben (vgl. dazu BGHZ 53, 189 , 191 = DNotZ 1970, 492 ; BGHZ 57, 337 , 340 = DNotZ 1972, 232 ), so gewinnt das Rechtsinstitut der verschleierten Schenkung (donation deguisee) Bedeutung. Danach ist die notarielle Form des Art. 931 CC Heft Nr.1/2 • MittRhNotK • Januar/Februar 1992 sind, regelmäßig entbehrlich (vgl. Ferid/Sonnenberger, Das französische Zivilrecht, 2. Aufl., Bd. 2, 183). 2. Liegenschaftsrecht/Schuldrecht — Übernahme einer durch Grundschuld gesicherten Schuld (BGH, Urteil vom 1.10.1991 — XI ZR 186/90) BGB §§ 418 Abs.1;1191 Die Übernahme einer durch eine Grundschuld gesicherten Schuld bedarf zur Vermeidung einer entsprechenden Anwendung des § 418 Abs.1 S. 2 BGB nur der Einwilligung des Eigentümers des belasteten Grundstücks und nicht auch der Zustimmung des Zessionars, an den der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld sicherungshalber abgetreten ist. Zum Sachverhalt: Die bekl. Sparkasse ist Inhaberin der in Abt. III Nr.1 des Wohnungsgrundbuchs von W. Blatt 1000 eingetragenen Briefgrundschuld über 75.000,— DM. Diese sicherte zwei Darlehen, die die Bekl. den Wohnungseigentümern, den Eheleuten H., gewährt hatte. Im April 1984 traten die Eheleute H. ihren Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zur Sicherung aller Ansprüche der KI. gegen den Ehemann an diese ab. Die Wirksamkeit der Abtretung ist streitig. In der Folgezeit erwarb Frau F. die belastete Eigentumswohnung und übernahm die Grundschuld und die gesicherten Darlehensverbindlichkeiten unter Anrechnung auf den Kaufpreis. Die Bekl., der die Abtretung des Rückgewähranspruchs angezeigt worden war, genehmigte die Übernahme der Verbindlichkeiten ohne Einschaltung der KI. Mit der Klage begehrt die KI., die ihre Ansprüche gegen Herrn H. fällig gestellt hat, die Abtretung der Grundschuld und die Herausgabe des Grundschuldbriefes durch die Bekl. Die KI. ist der Ansicht, der an sie abgetretene Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld sei fällig, weil die gesicherten Darlehensverbindlichkeiten der Eheleute H. infolge Übernahme durch Frau F. erloschen und die Ansprüche der Bekl. gegen Frau F. mangels Zustimmung der KI. zur Änderung der Sicherungsabrede nicht gesichert seien. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die KI. ihren Klageantrag weiter. Die Revision hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: 1. Die Revision wirft die höchstrichterlich bisher nicht entschiedene, im Schrifttum unterschiedlich beantwortete Frage auf, ob der Zessionar eines sicherungshalber abgetretenen Anspruchs auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld der Übernahme der gesicherten Schuld zustimmen muß, wenn nicht die Rückgewährreife der Grundschuld eintreten soll. Die überwiegende Meinung hält im Anschluß an Scholz, NJW 1966,1739 f. eine Genehmigung des Zessionars fürerforderlich (Staudinger/Kaduk, 10./11. Aufl., § 418 BGB , Rd.-Nr. 22; Staudinger/Scherübl, 12. Aufl., § 1191 BGB , Rd.-Nr. 47; MünchKomm/Möschel, 2. Aufl., § 418 BGB , Rd.-Nr. 5; Erman/Westermann, B. Aufl., § 418 BGB , Rd.-Nr. 3; s. auch Scholz/Lwowski, das Recht der Kreditsicherung, 6. Aufl., Rd.-Nr. 246): Nur der Zessionar sei schutzwürdig. Dem Eigentümer des belasteten Grundstücks, der seinen Rückgewähranspruch abgetreten habe, gebühre die Grundschuld nicht. Eine durch den Zessionar nicht genehmigte Schuldübernahme löse in modifizierter entsprechender Anwendung des § 418 Abs.1 S. 2 und 3 BGB den Anspruch auf Rückgewähr, d. h. Abtretung der Grundschuld aus (Scholz, NJW 1966, 1739 f.). Nörr (Nörr/Scheyhing, Sukzessionen, 313, Fn. 31) ist demgegenüber der Ansicht, auch bei abgetretenem Rückgewähranspruch sei die Einwilligung in die Übernahme der gesicherten Schuld gern. § 418 Abs.1 S. 3 BGB allein Sache des Grundstückseigentümers, während Gaberdiel (Kreditsicherung durch Grundschulden, 5. Aufl., Rd.-Nr.17.2.3) — allerdings für den Fall einer Schuldübernahme ohne GrundstücksveräußeHeft Nr.1/2' MittRhNotK • Januar/Februar 1992 rung — meint, sowohl der Sicherungsgeber als auch der rückgewährberechtigte Zessionar müßten zustimmen. 2. Der erkennende Senat teilt in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die von Nörr insoweit vertretene Ansicht. a) Auszugehen ist davon, daß § 418 Abs. 1 S. 2 BGB , der für den Fall des Fehlens einer Einwilligung des Hypothekenschuldners in die Schuldübernahme den Verzicht des Gläubigers auf die Hypothek bestimmt, angesichts vergleichbarer Interessenlage auf Sicherungsgrundschulden entsprechend anwendbar ist. Die genannte Bestimmung dient dem Schutz des Eigentümers, der im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft eines bestimmten Schuldners eine Hypothek bestellt. Er soll im Falle eines ohne seine Einwilligung vorgenommenen Schuldnerwechsels frei werden und nicht für einen anderen, möglicherweise unsicheren Schuldner mit seinem Grundstück haften müssen. In vergleichbarer Situation befindet sich ein Eigentümer, der nicht eine Hypothek, sondern eine Sicherungsgrundschuld bestellt hat. Auch er hat ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht ohne seinen Willen für einen solchen Schuldner aufgrund der Grundschuld einstehen zu müssen. Die Akzessorietät der Hypothek und die Nichtakzessorietät der Sicherungsgrundschuld sind in diesem Zusammenhang allenfalls von untergeordneter Bedeutung (BGH WM 1966, 577, 579 = DNotZ 1966, 667 ). b) Die Sicherungsabtretung des Rückgewähranspruchs berührt die durch § 418 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB geschützten Interessen des Eigentümers nicht. Sie betrifft allein den Rückgewähranspruch bei Erlöschen der gesicherten Forderung, läßt dagegen seine Haftung mit dem belasteten Grundstück fortbestehen. Die Gefahr einer Zwangsversteigerung bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung wird durch die Abtretung des Rückgewähranspruchs nicht verringert. Es ist deshalb entgegen der im Schrifttum verbreiteten Auffassung kein Anlaß ersichtlich, seine Einwilligung in einen Schuldnerwechsel als entbehrlich anzusehen. c) Eine Zustimmung auch des Zessionars des sicherungshalber abgetretenen Rückgewähranspruchs zu der Schuldübernahme ist dagegen nicht erforderlich. Die von der Revision in Übereinstimmung mit einem Teil des Schrifttums vertretene gegenteilige Meinung findet weder in einer modifizierten entsprechenden Anwendung des § 418 Abs. 1 S. 2 BGB noch in § 407 Abs.i BGB noch in anderen Gesetzesbestimmungen oder anerkannten Rechtsgrundsätzen eine Stütze. aa) § 418 Abs. 1 S. 2 BGB ist nach dem Regelungszweck zugunsten des Zessionars eines sicherungshalber abgetretenen Rückgewähranspruchs nicht entsprechend anwendbar. Die genannte Bestimmung dient, wie dargelegt, dem Schutz des Eigentümers, der ein Grundpfandrecht bestellt hat, vor einer Änderung seines Haftungsrisikos. Die Interessenlage eines solchen Eigentümers ist mit der des Zessionars eines sicherungshalber abgetretenen Rückgewähranspruchs nicht vergleichbar. Der Eigentümer hat für die übernommene Schuld mit seinem belasteten Grundstück einzustehen, derZessionar haftet dagegen weder dinglich noch persönlich. Er ist anders als der Eigentümer nicht Sicherungsgeber, sondern Sicherungsnehmer. Letzterer wird durch § 418 Abs. 1 BGB , der das Prinzip des unveränderten Übergangs der übernommenen Schuld nur zugunsten des Sicherungsgebers einschränkt (vgl. MünchKomm/Möschel, a.a.O., § 418 BGB , Rd.-Nr. 1), nicht geschützt. bb) Auch § 407 Abs.1 BGB, auf den sich die Revision weiter beruft, kann als Grundlage für das Erfordernis einer Zustimmung des Zessionars zur Schuldübernahme nicht herangezogen werden, da er nicht den Schutz, sondern die Einschränkung der Rechte des Zessionars bezweckt. Im Interesse des Schuldnerschutzes muß der Zessionar danach Leistungen sowie Rechtsgeschäfte in Ansehung der abgetretenen Forderung zwischen dem Zedenten und dem Schuldner, die ohne die Regelung des § 407 Abs. 1 BGB unwirksam wären, gegen sich gelten lassen (Soergel/Zeiss, 12. Aufl., §407 BGB, Rd.-Nr.1). Kannte der Schuldner die Abtretung, so kommt ihm der Schutz Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.10.1991 Aktenzeichen: XI ZR 64/90 Erschienen in: MittRhNotK 1992, 17-19 Normen in Titel: EGBGB Art. 7 ff.; BGB § 181