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V ZR 191/90

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. September 1991 V ZR 191/90 BGB § 157 Auslegung einer Regelung über Verwendungszweck eines Grundstücks bei Fehlen einer Rechtsfolgenvereinbarung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 2. BGB §§ 528 Abs. 1, 1967; BSHG § 90 (RückforderungsanTritt die Bedürftigkeit des Schenkers erst nach dem Tode des Beschenkten ein, richtet sich der Rückforderungsanspruch gegen die Erben des Beschenkten. BGH, Urteil vom 7.6.1991 — V ZR 214189 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGHBGH Aus dem Tatbestand: Durch notariellen Vertrag vom 2.3.1981 „übertrugen" die Eheleute Johann und Gertrud G. „im Wege vorweggenommener Erbfolge" ihr Hausgrundstück in N. auf ihren Sohn Hans Heinrich G., der seinen Eltern dafür u.a. ein Wohnrecht einräumte, sich verpflichtete, an seine Geschwister Zahlungen zu leisten, und Grundpfandrechte übernahm, mit denen das Grundstück belastet war. Die Auflassung wurde erklärt und der Eigentumsübergang in das Grundbuch eingetragen. Der Erwerber starb 1985 und wurde von der Beklagten zu 1, seiner Ehefrau, und den Beklagten zu 2 bis 4, seinen Kindern, beerbt. Johann G. ist verstorben; die Ubergeberin Gertrud G. befindet sich seit Februar 1987 in einem Altenpflegeheim. Der klagende Landkreis gewährt ihr seitdem Hilfe zur Pflege durch Übernahme der durch ihre Rente nicht gedeckten Heimpflegekosten nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Er leitete durch Bescheid vom 24.4.1987 nach § 90 BSHG einen Rückforderungsanspruch der Übergeberin gegen die Beklagten wegen Verarmung der Schenkerin nach § 528 BGB auf sich über. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 39.240,60 DM nebst gestaffelter Zinsen zu zahlen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger im Wege der AnschluBberufung beantragt, an ihn insgesamt 55.349,26 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten nach seinen zuletzt gestellten Anträgen; die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht läßt offen, ob eine (gemischte) Schenkung vorliegt. Es meint, die Erben des Beschenkten hafteten jedenfalls nicht aus § 528 Abs. 1 BGB , da dieser Rückforderungsanspruch nicht bereits zu Lebzeiten des Beschenkten entstanden sei. Die Unterhaltsbedürftigkeit der Schenkerin sei erst nach dem Tode des Beschenkten eingetreten. Ein Anspruch aus § 528 i. V. m. § 822 BGB bestehe schon deshalb nicht, weil § 822 BGB einen rechtsgeschäftlichen unentgeltlichen Erwerb des Dritten voraussetze, die Beklagten aber das Grundstück als Erben erworben hätten. Auch sonstige, vor allem vertragliche, Ansprüche gegen die Beklagten seien nicht gegeben. II. Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht verkennt die Stellung der Beklagten als Erben und damit als Gesamtrechtsnachfolger des Grundstückserwerbers nach § 1922 BGB . Die Erben treten in die volle Rechtsstellung des Erblassers ein. Sie erwerben sein Vermögen so, wie es diesem zugestanden hat. Auf die Beklagten sind damit alle Rechte und Pflichten aus dem durch den Übertragungsvertrag vom 2.3.1981 begründeten Rechtsverhältnis so übergegangen, wie dieses zwischen der Übergeberin und dem Erwerber bestand. Da § 1967 BGB nur voraussetzt, daß die Verbindlichkeiten vom Erblasser „herrühren', gehen auch die „verhaltenen", noch werdenden und schwebenden Rechtsbeziehungen des Erblassers auf den Erben über ( BGHZ 32, 367 , 369; 80, 205, 210). Mithin sind Erblasserschulden auch die erst in der Person des Erben entstehenden Verbindlichkeiten , die als solche schon dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren Voraussetzung verstorben wäre (vgl. MünchKommlSiegmann, BGB, 2.Aufl., §1967 MittBayNot 1992 Heft 2 Rdnr. 10). Die Übergeberin hat demnach das Recht, (auch in Zukunft) unter den in § 528 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen ein Geschenk zurückzufordern, nicht dadurch verloren, daß dieses im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des Übernehmers übergegangen ist. Mit der gegebenen Begründung kann ein Rückforderungsanspruch wegen Bedürftigkeit der Schenkerin nach § 528 Abs.1 BGB deshalb nicht verneint werden. Das Berufungsgericht wird vielmehr die sonstigen Voraussetzungen eines Zahlungsanspruches (vgl. dazu auch BGHZ 94, 141 [= DNotZ 1986, 138 ]) zu prüfen haben. Bei der Frage, ob die Übergeberin dem Erblasser ihren Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück unentgeltlich zugewendet hat, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Übernahme dinglicher Belastungen in der Regel keine Gegenleistung darstellt, sondern lediglich den Wert des Geschenks mindert ( BGHZ 107, 156 ff. [= DNotZ 1989, 775 = MittBayNot 1989, 206 ]). 3. BGB § 157 (Auslegung einer Regelung über Verwendungszweck eines Grundstücks bei Fehlen einer Rechtsfolgenvereinbarung) Das den Grundstückskäufer treffende Risiko einer Verfeh• lung des beabsichtigten Verwendungszwecks des sachmangeifreien Grundstücks ( BGHZ 74, 370 ff.) — hier eines Tausches — ist nicht ohne weiteres schon durch Aufnahme dieses Zwecks in den Kaufvertrag zu Lasten des Verkäufers geregelt. BGH, Urteil vom 27.9.1991 — V ZR 191/90 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Durch notariellen Vertrag vom 16.7.1987 verkauften die Kläger ein ihnen gemeinsam gehörendes landwirtschaftliches Grundstück den Beklagten zu je 1/2 Miteigentumsanteil. Zugleich wurde die Auflassung erklärt, im Grundbuch aber noch nicht vollzogen. Der Kaufpreis betrug 115.000 DM. Er sollte am 15.11.1987 auf Notaranderkonto gezahlt werden. In § 9 des Vertrages ist als „Vertragszweck" vereinbart: „Die Käufer beabsichtigen, das gekaufte Grundstück als Austauschgelände zu nutzen, um es mit Herrn Ulrich K. in B., mit einer anderen Fläche im Bereich"des Wohngrundstücks B. 95 zu tauschen. Hierdurch soll ein besserer Schutz vor der Immission von Oberflächenwasser auf das bebaute Grundstück B. 95 und für die Immission von Nitrat in den Hausbrunnen desselben Grundstücks erreicht werden Die gern. § 2 Abs.1des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG) erforderliche Genehmigung des Kaufvertrages erteilte die zuständige Landwirtschaftskammer, Kreisstelle G., durch Bescheid vom 16.9.1987 mit folgendem Inhalt: „In der vorbezeichneten Grundstückverkehrssache wird die Genehmigung unter folgender Auflage ( § 10 GrdstVG )/Bedingung ( § 11 GrdstVG )') erteilt: Das im Grundbuch von ... eingetragene Grundstück. . - ist dem in § 9 des Vertrages vorgesehenen Vertragszweck zuzuführen. ') Nichtzutreffendes bitte streichen! Begründung: Über obigen Kaufvertrag erwerben Frau Rosemarie und Herr Wolfhart K" (Beklagte) „zu je 1/2-Anteil ein ldw. Grundstück in Größe von 1,0220 ha. Die Erwerber sind im Sinne des Grundstückverkehrsgesetzes als Nichtlandwirte anzusehen, so daß die Voraussetzungen für eine ungesunde Bodenverteilung gegeben sind. Weiterhin ist ein überhöhter Kaufpreis vereinbart. Bei eingehender Prüfung des Veräußerungsgeschäfts und vor allen Dingen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beim Verkäufer können die Mängel durch die obige Auflage behoben werden:' Z Der beabsichtigte Tausch des Kaufgrundstücks gegen ein Grundstück des Landwirts K. kam aus Gründen, die streitig sind, nicht zustande. Beide Parteien gingen zunächst davon aus, der Kaufvertrag sei aufgrund der in dem Genehmigungsbescheid bezeichneten „Bedingung" weiterhin schwebend unwirksam und der Kaufpreis daher noch nicht fällig. Durch Schreiben vom 19.1.1989 teilte der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer dem beurkundenden Notar mit, daß allein aus einem „schreibtechnischen Versehen" unterlassen worden sei, das in dem Bescheid enthaltene Wort „Bedingung" zu streichen. Inzwischen haben die Beklagten das Grundstück des Landwirts K. durch Eintausch eines anderen Grundstücks erworben. Die Kläger beanspruchen den vereinbarten Kaufpreis. Sie haben beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie — die Kläger — 115.000 DM nebst 4% Zinsen seit dem 24.12.1988 zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren haben die Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls den Hilfsantrag gestellt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 115.000 DM nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung auf ein Anderkonto des beurkundenden Notars zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Klägers hatte nach dem in der Berufungssitzung gestellten Hilfsantrag Erfolg. Aus den Gründen: Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Landwirtschaftskammer den Kaufvertrag unter der Auflage oder unter der Bedingung des Tausches genehmigt hat. Es hält den Anspruch der Kläger auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises schon deshalb für unbegründet, weil eine Durchführung des von den Beklagten beabsichtigten Tausches des Kaufgrundstücks nicht mehr in Betracht komme und damit die Geschäftsgrundlage des Vertrages weggefallen sei. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (Senatsurt. v. 20.3.1981, V ZR 71180, NJW 1981, 1551 , 1552; BGHZ 84, 1 , 819; 89, 226, 231). Vorliegend hingegen haben die Parteien denjenigen Umstand, den das Berufungsgericht als Geschäftsgrundlage ansieht, nämlich den von den Beklagten beabsichtigten Verwendungszweck des Kaufgrundstücks, ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht. Eine Störung dieses Zwecks läßt sich daher nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage beurteilen. Vielmehr ist durch — notfalls ergänzende — Auslegung zu ermitteln, welche Bedeutung und Tragweite der Zweckvereinbarung zukommt. Maßgebend ist, ob die Parteien angenommen hatten, durch diese Vereinbarung das normalerweise den Käufer treffende Risiko zweckentsprechender Verwendbarkeit des sachmangelfreien Grundstücks zu Lasten des Verkäufers geregelt zu haben ( BGHZ 74, 370 , 376). Auch unter diesem Aspekt jedoch hätte die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Zweckabrede Gewicht, wenn sie fehlerfrei wäre. Das aber ist nicht der Fall. Das Berufungsgericht meint, die Kläger hätten die Zweckvereinbarung nur dahin verstehen können, daß der Kaufvertrag mit der Durchführung des Tausches „stehen und fallen" sollte. Diese Auslegung leitet es in erster Linie aus dem Umstand her, daß die Beklagten bei Kaufabschluß, wie den Klägern bekannt gewesen sei, noch nicht mit dem Landwirt K. über den Tausch verhandelt hatten. Damit vernachlässigt der Tatrichter unter Verstoß gegen den anerkannten Grundsatz einer möglichst nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGH, Urt. v. 3.12.1980, VIII ZR 300/79, NJW 1981, 1549 , 1550; Senatsurt. v. 7.6.1991, V ZR 175190, NJW 1991, 2488 , 2489) jedoch die Interessenlage der Kläger, was die Revision zutreffend rügt. Der Kaufvertrag bedurfte nach § 2 Abs. 1 GrdstVG behördlicher Genehmigung. Im Zweifel erstreckte sich das Interesse der Kläger nur darauf, daß die Genehmigung erteilt und mithin der Vertrag wirksam wird. Denn das darüber hinausgehende Risiko, ob alsdann den Beklagten der beabsichtigte Tausch des Kaufgrundstücks gelang, hätte — wie dargelegt — allein sie getroffen. Aus der bloßen Kenntnis, daß die tatsächliche Möglichkeit des Tausches und dessen Modalitäten von den Beklagten erst noch geklärt werden mußten, durfte daher das Berufungsgericht nicht ohne weiteres schließen, die Kläger hätten die Zweckvereinbarung nur dahin verstehen können, daß von der Durchführung des Tausches der Bestand des Kaufvertrages abhängig sein solle. Für eine solche einseitig die Belange der Käufer beachtende Auslegung war hier schon deshalb kein Raum, weil die Vereinbarung, wie die Revision geltend macht, dazu gedient haben kann, die Herbeiführung der Genehmigung zu erleichtern. Denn da die Genehmigung, wovon das Berufungsgericht selbst ausgeht, jedenfalls nur zu dem von den Beklagten beabsichtigten Erwerbszweck zu erwarten war, mußte er aus der Vertragsurkunde hervorgehen, damit der darin zu dem Genehmigungsantrag ermächtigte Notar diesen Zweck belegen konnte. Das Berufungsgericht meint allerdings, notwendig gewesen sei auch die Erklärung gegenüber der Landwirtschaftskammer, der Kaufvertrag solle mit der Durchführung des Tausches „stehen und fallen". Dazu ist festgestellt, dies sei so im Genehmigungsverfahren erklärt worden und auch nötig gewesen, weil sonst mit der Genehmigung nicht hätte gerechnet werden können, was die Kläger selbst eingeräumt hätten. Damit ist jedoch nicht zugleich als Inhalt des Zugeständnisses festgestellt, daß die Parteien eine derartige Erklärung schon in dem maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsabschlusses — und nicht erst aus einer durch den Verlauf ,des Genehmigungsverfahrens bedingten Sicht — für erforderlich gehalten haben. Dem angefochtenen Urteil ist auch nicht zu entnehmen, daß etwa die Kläger selbst, und nicht nur die Beklagten, im Genehmigungsverfahren geäußert haben, der Kaufvertrag solle mit der Durchführung des Tausches „stehen und fallen`. Somit sind keine Indizien festgestellt, die den Schluß zulassen könnten, auch die Kläger hätten den Vertragszweck tatsächlich in diesem Sinne verstanden (falsa demonstratio). 2. Die tatrichterliche Auslegung der Zweckvereinbarung ist mithin nicht tragfähig. Einer Zurückverweisung der Sache aus diesem Grunde bedarf es indes nicht, weil tatsächliche Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind und daher das Revisionsgericht zur Auslegung berechtigt ist (BGHZ 65, 107, 112; 109, 19, 22). Diese führt zu dem Ergebnis, daß eine Umverteilung des den Beklagten zufallenden Verwendungsrisikos nicht gewollt war. Die Zweckabrede läßt nicht schon aus sich heraus erkennen, daß dadurch dem Risiko einer Zweckverfehlung zugunsten der Beklagten Rechnung getragen werden sollte; denn der Vertrag enthält keine hierauf bezogene Rechtsfolgenregelung. Es ist auch den Umständen nach nicht ersichtlich, was die Kläger hätte veranlassen können, die Beklagten von MittBayNot 1992 Heft 2 dem Verwendungsrisiko zu entlasten. Der von den Beklagten mit dem Kauf verfolgte Zweck ist auf Verlangen der Kläger vertraglich festgelegt worden. Das ist unstreitig, wie sich aus dem im Tatbestand des Berufungsurteils ergänzend in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vortrag der Parteien ergibt. Haben aber gerade die Verkäufer Wert darauf gelegt, den Verwendungszweck des Kaufgrundstücks zum Vertragsinhalt zu machen, so spricht das deutlich für eine jedenfalls auch ihren eigenen Interessen dienende Zielrichtung der Vereinbarung. Beiden Parteien kam es darauf an, die nach § 2 Abs. 1 GrdstVG nötige Genehmigung des Vertrages zu erreichen. Dafür aber konnte im Hinblick darauf, daß die Beklagten keine Landwirte waren, die Art des Erwerbszwecks ausschlaggebende Bedeutung haben, was sich auch als richtig herausgestellt hat. Die Aufnahme dieses Zwecks in den Vertrag läßt sich folglich — entsprechend dem Vorbringen der Kläger — damit erklären, daß hierdurch die Erteilung der Genehmigung gefördert werden sollte. Daß die Klausel auch den Sinn haben sollte, das nach erteilter Genehmigung verbleibende Risiko einer Zweckverfehlung den Beklagten abzunehmen, hätten diese darlegen und unter Beweis stellen müssen ( BGHZ 74, 370 , 376). Dem genügt ihr Sachvortrag nicht. 3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar ( § 563 ZPO ). Die Berechtigung des Kaufpreisanspruchs hängt davon ab, ob die Genehmigung des Vertrages — was das Berufungsgericht offengelassen hat — unter der Bedingung oder lediglich unter der Auflage einer Erfüllung des Kaufzwecks erteilt worden ist. Denn im Falle einer Bedingung wäre erst mit deren Eintritt die Genehmigung und mithin auch der Kaufvertrag wirksam geworden. Die Folge wäre hier die endgültige Unwirksamkeit des Kaufvertrages, weil der bezweckte Tausch unstreitig nicht mehr möglich ist. Indessen ist der Vertrag nicht unter einer Bedingung, sondern unter einer Auflage genehmigt worden. Der Genehmigungsbescheid vom 16.9.1987 ist allerdings mehrdeutig, weil die dort formularmäßig aufgeführten Alternativen der Genehmigung unter einer „Auflage (§ 10 GrdstVG)" oder unter einer „Bedingung ( § 11 GrdstVG )" gleichermaßen unterstrichen worden sind, andererseits aber die Begründung des Bescheids nur auf „obige Auflage" verweist. Er ist jedoch. auslegungsfähig. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, dessen Auslegung darauf abzustellen ist, wie er nach seinem objektiven Erklärungswert von einem verständigen Empfänger — hier von dem nach dem Vertrag empfangsberechtigten Notar — verstanden werden konnte (BGH, Urt. v. 17.5.1984, III ZR 86/83, NJW 1985, 1335 , 1336). Der Bescheid war dahin zu verstehen, daß die Genehmigung unter einer Auflage und nicht unter einer Bedingung erteilt worden ist. Dies ergab sich aus seiner Begründung, die auf „obige Auflage" verwies. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ließ der Bescheid nicht die Deutung zu, daß die Erfüllung der Auflage zugleich Bedingung der Genehmigung sei. Zwar kann ein als Auflage bezeichnetes Erfordernis auch einmal so ausgestaltet sein, daß sich die Auflage in Wahrheit als Bedingung darstellt (sogenannte bedingende Auflage, vgl. BayObLGZ 1958, 177 , 181; Lange, GrdstVG, 2. Aufl., § 10 Anm.4); in einem solchen Sinne konnte der Bescheid nach seinem Erklärungsinhalt aber nicht aufgefaßt werden. Denn die Formulierung „Auflage ( § 10 GrdstVG ) / Bedingung ( § 11 GrdstVG )" und die hierauf bezogene Anmerkung „Nichtzutreffendes streichen" ließen bei verständiger Betrachtungsweise erkennen, daß es sich — was nach § 9 MittBayNot 1992 Heft 2 GrdstVG so auch nur möglich ist — um Alternativen handelte und daß daher nur die eine oder die andere von beiden gemeint sein konnte. Gerade deshalb war aus der auf „obige Auflage" verweisenden Begründung des Bescheids zu ersehen, daß eine Auflage und keine Bedingung gewollt war. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der Rechtslage, weil die den Beklagten zur Auflage gemachte Verwirklichung des Vertragszwecks — eines Tausches des. Kaufgrundstücks — nach § 11 GrdstVG nicht Gegenstand einer Bedingung sein kann. 4. Damit ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs.3 Nr.1 ZPO). Durch Erteilung der Genehmigung ist der Kaufvertrag wirksam geworden. Die Kläger haben deshalb Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 115.000 DM. Sie sind allerdings nicht berechtigt, Zahlung an sich selbst zu verlangen, wie mit dem Hauptantrag geltend gemacht. Denn nach § 2 des Kaufvertrages ist der Kaufpreis auf ein vom Notar zu benennendes Anderkonto zu leisten und den Klägern erst nach Eigentumsumschreibung auszuzahlen. Daher 'können sie Vorleistung des Kaufpreises nur an den Notar verlangen. 4. BGB §§ 516, 2325 (Voraussetzungen einer Schenkung durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft) In der Begründung einer Gütergemeinschaft kann nur ausnahmsweise eine Schenkung des begüterten an den bereicherten Ehegatten liegen. Dazu bedarf es außer der Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung noch einer Verdrängung der güterrechtlichen causa für die Bereicherung durch den schuldrechtlichen Schenkungsvertrag. Für eine solche Annahme bedarf es der Feststellung, daß die Geschäftsabsichten der Eheleute nicht zwecks Verwirklichung der Ehe auf eine Ordnung der beiderseitigen Vermögen gerichtet waren. BGH, Urteil vom 27.11.1991 — IV ZR 266/90 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Kläger sind die drei Kinder des am 4.7.1980 im Alter von 71 Jahren verstorbenen Chefarztes und Universitätsprofessors Dr.G.M. (Erblasser) aus dessen erster (geschiedener) Ehe. Die am 20.9.1927 geborene Beklagte ist dessen Witwe.' Nach der Eheschließung des Erblassers mit der Beklagten am 26.2.1962 lebten diese zunächst im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Am 17.12.1971 vereinbarten sie Gütergemeinschaft und am 15.7.1977 Gütertrennung. Aus dieser Ehe ging der am 10.6.1963 geborene Sohn M. hervor. Aufgrund Ehe- und Erbvertrages vom 15.7.1977 wurde die Beklagte die alleinige, befreite Vorerbin des Erblassers. Zu Nacherben hatte der Erblasser seine vier Kinder zwar gleichmäßig zu je einem Viertel berufen, jedoch beschwert mit einem Vorausvermächtnis zugunsten von M., das diesem einen Verschaffungsanspruch in Bezug auf Grundbesitz in Gr. und M.-S. gewährt hätte. Die Kläger haben diese Nacherbschaft ausgeschlagen und die Beklagte auf Zahlung ihres Pflichtteils und auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch genommen. Wegen der Pflichtteilsergänzung stützen die Kläger sich auf Schenkungen des Erblassers an die Bekfagte. Insbesondere die genannten Eheverträge von 1971 und 1977 enthalten nach Auffassung der Kläger verdeckte Schenkungen. Das Landgericht hat den Klägern Pflichtteilsansprüche in Höhe von je rund 40.160 DM und Pflichtteilsergänzung im Hinblick auf eine Grundstücksschenkung des Erblassers an M. in Höhe von je 31.757,53 DM zugebilligt. Mit der Berufung haben die Kläger zu 1) und 3) weitere Pflichtteilsergänzung in Höhe von je 440.508 DM nebst Zinsen verlangt. Damit hatten sie vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger zu 1) und 3). Sie führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.09.1991 Aktenzeichen: V ZR 191/90 Erschienen in: MittBayNot 1992, 125-127 Normen in Titel: BGB § 157