II ZR 209/90
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 15. April 1991 II ZR 209/90 GmbHG §§ 15, 16 Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau regelmäßig auch nicht fordern dürfen. Damit kommt im GmbHRecht der freiwillig abgegebenen und zum Handelsregister eingereichten Bankbestätigung mit dem Inhalt des § 37 Abs. 1 S. 2 u. 3 AktG regelmäßig mindestens tatsächlich, wenn nicht sogar auch rechtlich die gleiche Bedeutung und Tragweite zu wie im Aktienrecht der dort gesetzlich vorgeschriebenen Bestätigung. Ihre Vorlage begrenzt und beendet in der Regel, wenn nicht ausnahmsweise ein konkret begründbarer Anlaß besteht, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln, die registergerichtliche Kontrolle der Kapitalaufbringung mit der Folge, daß die Gründung oder Kapitalerhöhung nunmehr ohne weiteres einzutragen ist. Hat die Vorlage einer Bankbestätigung mit dem Inhalt des § 37 Abs. 1 S. 2 u. 3 AktG hier wie dort im Ergebnis dieselben Auswirkungen eines eigenständigen, das registergerichtliche Prüfungsverfahren begrenzenden und in der Regel beendenden Nachweises der ordnungsgemäßen Buchgeldzahlung, so spricht alles dafür, daß die Bank bei der GmbH für die Richtigkeit ihrer freiwillig abgegebenen Bestätigung in gleicher Weise verantwortlich ist wie bei der AG für die dort gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung. Wenn das GmbH-Recht anders als das Aktienrecht keine Regelung der Frage enthält, ob und in welcher Form die Bank für eine von ihr zur Vorlage beim Registergericht ausgestellte falsche Bestätigung über die Einzahlung der verlautbarten Bareinlage verantwortlich ist, so kann daraus nicht auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, daß die Abgabe unrichtiger Bankbestätigungen über die Kapitalaufbringung bei der GmbH ohne rechtliche Folgen bleiben soll. Es handelt sich vielmehr um eine Regelungslücke, die darauf beruht, daß der GmbH-Gesetzgeber eine solche Bankbestätigung nicht als Nachweis ordnungsgemäßer Kapitalaufbringung vorschreibt und deshalb auch die rechtlichen Folgen gleichwohl abgegebener inhaltlich falscher Bankbestätigungen überhaupt ungeregelt gelassen hat. Diese Gesetzeslücke kann angesichts der grundsätzlichen Gleichartigkeit der Auswirkungen inhaltlich unrichtiger Bankbestätigungen auf das registergerichtliche Verfahren und die präventive Kapitalaufbringungskontrolle in sinnvoller Weise nur durch eine grundsätzliche Gleichartigkeit der Rechtsfolge und damit eine entsprechende Anwendung der Haftungssanktion des § 37 Abs.1 S. 4 AktG geschlossen werden. Dieser Analogieschluß wird in seiner Richtigkeit durch die schon an anderer Stelle getroffene Feststellung bestätigt, daß auch der GmbH-Gesetzgeber für alle von ihm ausdrücklich vorgesehenen zum Zwecke der Eintragung der Errichtung der GmbH oder der Erhöhung ihres Kapitals zu machenden Angaben die Haftung der Bet. für deren inhaltliche Richtigkeit vorgesehen hat (vgl. §§ 9 a, b GmbHG für die Gründung und 57 Abs. 4 GmbHG für die Kapitalerhöhung) und sich die Gesetzesmaterialien ungeachtet ihrer Vorbehalte gegenüber einer generellen Übertragung aktienrechtlicher Normen in das GmbH-Recht ausdrücklich für gleichgeartete Regelungen bei gleicher Interessenlage aussprechen (BT-Drucks. a.a.O., 67). Die in § 37 Abs. 1 S. 4 AktG vorgesehene Verantwortlichkeit der Bank für die Richtigkeit ihrer Bestätigung bedeutet nach der im aktienrechtlichen Schrifttum nahezu allgemein vertretenen Ansicht (vgl. KK/Kraft, 2. Aufl., § 37 AktG , Rd.-Nr. 20; Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff, § 37 AktG , Rd.-Nr.11; Großkomm/ Barz, § 37 AktG , Anm. 3; Godin/Wilhelmi, 4. Aufl., § 37 AktG , Anm. 3; K. Schmidt, AG 1986, 106 , 114), daß sie, wenn die geschuldete Bareinlage entgegen ihrer Bestätigung ganz oder teilweise nicht aufgebracht worden ist, die fehlende Einlage nach Maßgabe ihrer Bestätigung selber zu leisten hat. Für die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift im GmbH-Recht kann insoweit nichts anderes gelten (wird ausgeführt). 9. Gesellschaftsrecht/GmbH — Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen (BGH, Urteil vom 15.4.1991 — II ZR 209/90) GmbHG §§ 15 Abs. 5; 16 Abs. 1 1. Satzungsmäßige Erschwerungen der Abtretbarkeit von Geschäftsanteilen haben bei der Einmanngesellschaft keine Wirkung. 2. Ist ein alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer an einem Anteilsübertragungsvertrag beteiligt, so ist es eine Frage der Auslegung des Verhaltens der Bet., ob darin eine — stillschweigende — Anmeldung zu sehen ist. 3. Eine — bedingungslos vorgenommene — Anmeldung wird, wenn der Abtretungsvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen worden ist, mit Eintritt der Bedingung wirksam, falls die Bedingung für die Gesellschaft bei der Anmeldung erkennbar ist. Zum Sachverhalt: DerKl. ist Konkursverwalter über das Vermögen der R.-GmbH (Gemeinschuldnerin). Deren Alleingesellschafterwar seit 19800. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug seit einer Kapitalerhöhung um 4 Mio. DM, die am 23.12.1983 vorgenommen worden war, 7 Mio. DM. Am 5.9.1984 verkaufte und übertrug 0. dem Bekl. aus dem Kapitalerhöhungsbetrag von 4 Mio. DM einen Teilgeschäftsanteil von 2,1 Mio. DM zum Kaufpreis von 1 DM „mit sofortiger dinglicher Wirkung". Nach § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages können Geschäftsanteile „immer nur mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres" abgetreten werden. Im Vertrag vom 5.9.1984, in dem vom „voll eingezahlten Stammkapital (von) 7 Mio. DM" die Rede ist, heißt es: „Herr 0. erteilt hiermit, in seiner Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft zu der vorstehenden Geschäftsanteilsübertragung die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung. Die Zustimmung der Geschäftsführung der Gesellschaft zur Teilung des Geschäftsanteils gern. § 17 GmbHG bleibt vorbehalten und wird von den Beteiligten selbst beschafft." Durch Vertrag vom 2.11.1984 übertrug der Bekl. den übernommenen Geschäftsanteil, wiederum „mit sofortiger dinglicher Wirkung", auf 0. zurück. Der Kl. verlangt vom Bekl. Zahlung eines Betrages von 700.000 DM auf den Teilgeschäftsanteil von 2,1 Mio. DM. Nach seiner Behauptung hat 0. nach der Kapitalerhöhung vom Dezember 1983 nur 1.400.000 DM eingezahlt. Der Bekl. hat unstreitig nichts gezahlt. Das LG hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Bekl. beantragt, erstrebt der KI. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1.Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Erwerb des Teilgeschäftsanteils gern. § 16 Abs.1 GmbHG unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet worden ist. Es hat trotzdem gemeint, der Bekl. hafte nicht für etwaige auf seinen Teilgeschäftsanteil entfallende Rückstände. Die Anteilsübertragung vom 5. 9.1984 sei wegen Verstoßes gegen §9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages unwirksam; sie habe danach erst zum 31.12.1984 wirksam werden können, sei aber zuvor durch den Vertrag vom 2.11.1984 rückgängig gemacht worden. Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts ist unzutreffend. Nach § 16 Abs. 3 GmbHG haftet der Erwerber — neben dem Veräußerer — für die „zur Zeit der Anmeldung" auf den Geschäftsanteil rückständigen Leistungen. Nach § 16 Abs.1 GmbHG gilt bei einer Anteilsveräußerung (nur) derjenige als Gesellschafter, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Fiktion; auf die Wirksamkeit der Übertragung kommt es nicht an ( BGHZ 84, 47 ff. = DNotZ 1983, 192 ; BGH WM 1990, 1457 ff. = ZIP 1990, 1057 ff. ; BGHZ 112, 103 ; ebenso für das Aktienrecht bereits RGZ 86, 154 , 158). 2. Die Entscheidung hängt somit in erster Linie davon ab, ob, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht lediglich unterstellt hat, die Anteilsabtretung bei der Gesellschaft ordnungsgemäß angemeldet worden ist. Heft Nr. 9- MittRhNotK - September 1991 223 a) Nach der Behauptung des KI., von deren Richtigkeit mangels gegenteiliger Feststellungen für die Revisionsinstanz auszugehen ist, war O. bei der Anteilsübertragung am 5.9.1984 — neben dem weiteren Geschäftsführer S. — alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin. Nach der Rechtsprechung des RG braucht in einem solchen Fall die Gesellschaft nicht förmlich benachrichtigt zu werden, weil ihr dann durch ihren Geschäftsführer die Einzelheiten der Anteilsveräußerung bekannt sind ( RGZ 127, 236 , 241 f.; 131, 146ff.; 157, 52 ff.). Dem kann freilich in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden (vgl. schon BGH WM 1990, 1457 , 1460). § 16 Abs.1 GmbHG dient, wie der Senat bereits früher ausgesprochen hat, nicht nur dem Schutz der Gesellschaft, sondern gibt auch den an der Anteilsveräußerung Bet. die Möglichkeit, mit Wirkung gegenüber der Gesellschaft den Zeitpunktdes Gesellschafterwechsels zu bestimmen; sie können u. U. beachtliche Gründe dafür haben, diesen zunächst noch nicht eintreten zu lassen (BGH WM 1968,1369). Es genügt deshalb nicht, daß die Gesellschaft von der Anteilsübertragung Kenntnis erhält. Erst der Gestaltungsakt der Anmeldung durch den Veräußerer oder den Erwerber läßt die Gesellschafterstellung im Verhältnis zur Gesellschaft auf den Erwerber übergehen. Es besteht kein Grund, diese Gestaltungsfreiheit zu verneinen, wenn an dem Veräußerungsvertrag ein Geschäftsführer der Gesellschaft beteiligt ist; entsprechend § 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG erhält die Gesellschaft in einem solchen Fall immer Kenntnis von der Anteilsveräußerung. Es ist daher eine Frage der Auslegung des Verhaltens der Bet., ob darin eine — stillschweigende — Anmeldung zu sehen ist (Baumbach/Hueck, 15. Aufl., § 16 GmbHG , Rd.-Nr. 3; Fischer/Cutter/Hommelhoff, 12. Aufl., § 16 GmbHG , Rd.-Nr. 3; Hachenburg/Zutt, B. Aufl., § 16 GmbHG , Rd.-Nr.13). Im vorliegenden Fall dürfte jedoch die Vereinbarung der „sofortigen dinglichen Wirkung der Übertragung" dahin zu verstehen sein, daß die Vertragsparteien auch die Wirkung gegenüber der Gesellschaft herbeiführen wollten. Der Kl. hatzusätzlich behauptet, O. habe die Veräußerung vom 5. 9.1984 alsbald danach dem — ebenfalls alleinvertretungsbefugten — Mitgeschäftsführer S. mitgeteilt; dieser sei damals ebenso wie O. noch nicht abberufen gewesen. Von der Richtigkeit dieses Vortrags ist für die Revisionsinstanz ebenfalls auszugehen. b) Soweit danach eine Anmeldung stattgefunden hat, war sie nicht aus Rechtsgründen unwirksam. Bei der Anmeldung istallerdings der Anteilsübergang nachzuweisen (§ 16 Abs.1 GmbHG). Das setzt voraus, daß das Vertretungsorgan der Gesellschafft von dem Rechtsübergang überzeugend unterrichtet wird (BGH WM 1960, 289 ff.). Dabei sind auch die Abtretung erschwerende gesellschaftsvertragliche Bestimmungen (§ 15 Abs. 5 GmbHG) zu beachten (Hachenburg/Zutt, a.a.O., § 16 GmbHG, Rd.-Nr.15; Baumbach/Hueck, a.a.O., § 16 GmbHG , Rd.-Nr. 6). Um eine solche Erschwerung der Anteilsübertragung handelt es sich im vorliegenden Fall bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Wirkung der Abtretung erst zum Ende des Geschäftsjahres eintritt. Ob der Nachweis als geführt anzusehen ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Geschäftsführer (BGH WM 1990, 1457 , 1460). Ein Teil des Schrifttums zieht daraus den Schluß, die Anmeldung bedürfe der Annahme durch die Gesellschaft (Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965, 139 f.; Zutt, FS Oppenhoff, 1985, 555, 561 ; Hachenburg/Zutt, a.a.O., § 16 GmbHG, Rd.-Nr.17). Diese Frage braucht hier nicht vertieft zu werden. Die Gesellschaft kann jedenfalls auf einen Nachweis verzichten (BGH WM 1967, 24 f.). Eine ordnungsgemäße Anmeldung liegt daher grundsätzlich ohne weiteres vor, wenn die Gesellschaft den Erwerber als neuen Gesellschafter anerkennt und behandelt. Hier könnte es so gewesen sein, denn der KI. hat vorgetragen, man sei davon ausgegangen, daß der Bekl. sofort Gesellschafter geworden sei; dieser habe in der Folgezeit erheblichen Einfluß auf die Geschäftsführung genommen. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, O. und die Gemein224 schuldnerin seien davon ausgegangen, daß der Bekl. nicht Inhaber des Teilgeschäftsanteils gewesen sei. Das bezieht sich aber ausdrücklich auf die Zeit nach Abschluß des Rückübertragungsvertrages vom 2.11.1984. Eine rechtswirksame Anmeldung ließe sich jedenfalls nicht mit der Begründung verneinen, der — sofortige — Anteilsübergang sei bei objektiver Betrachtung wegen des Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nicht als nachgewiesen anzusehen. Das ergibt sich nicht nur daraus, daß nach der Rechtsprechung des Senats eine Satzungsbestimmmung durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß für den Einzelfall durchbrochen werden kann ( BGHZ 32, 17 ff. = DNotZ 1960, 326 ; BGH WM 1981,1218 f. =ZIP1981,1205f.). Satzungsmäßige Erschwerungen der Abtretbarkeit ( § 15 Abs. 5 GmbHG ) haben vielmehr bei der Einmanngesellschaft keine Wirkung (Scholz/Winter, § 15 GmbHG , Rd.-Nr.101). Soweit es sich um Genehmigungsvorbehalte handelt, sollen sie etwaige Mitgesellschafter davor schützen, daß ihnen nicht genehme Personen in die Gesellschaft eindringen.lm hier vorliegenden Fall sollte die Bestimmung des § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages offenbar aus organisatorischen Gründen den Gesellschafterwechsel auf das Ende des Geschäftsjahres beschränken. Der alleinige Gesellschafter kann sich über solche Bestimmungen ohne weiteres hinwegsetzen, weil keine fremden Interessen betroffen sind. Das Berufungsgericht meint freilich, jene Satzungsbestimmung solle alle Personen, die mit der Gesellschaft „rechtlich verbunden" seien, schützen, indem sie Rechtsklarheit darüber schaffe, wann eine Anteilsübertragung wirksam werde oder geworden sei; dazu gehörten insbesondere die Gesellschaftsgläubiger und im vorliegenden Fall auch eine damals vorhandene stille Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin. Ein solcher Schutzzweck kann jedoch — entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung — nicht anerkannt werden. Wer als Gesellschafter zu gelten hat, hängt von der Anmeldung nach § 16 GmbHG ab. Auf dieser Grundlage haben die Geschäftsführer bei der Gesellschaftsgründung ( § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG ) und später jährlich zusammen mit dem Jahresabschluß (§40 GmbHG) eine Gesellschafterliste einzureichen oder zu erklären, daß im Gesellschafterbestand und im Umfang der Beteiligungen keine Veränderung eingetreten sei. Die Satzung selbst ist nur insoweit von Bedeutung, als aus ihr auch für spätere Gesellschafter ersichtlich sein muß, daß und in welcher Weise die Veräußerlichkeitder Anteile eingeschränkt ist. Solche etwaigen Anteilserwerber werden hier durch die Bestimmung des §9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages hinreichend informiert; sie ist als solche auch dann nicht außer Kraft gesetzt worden, wenn, wie die Revisionserwiderung geltend macht, O. die Satzung insoweit mehrfach durchbrochen haben sollte. Ein Erwerber, der, wie der Bekl. abweichend vom Inhalt des Gesellschaftsvertrages mit dem Alleingesellschafter den Anteilsübergang „mit sofortiger dinglicher Wirkung" vereinbart, ist nicht unter dem Gesichtspunkt schutzwürdig, er habe darauf vertraut, daß die Abtretung erst zum Jahresende wirksam werde. c) Der Bekl. hat mit der Begründung, O. habe ihn über die Einzahlung der Einlagen arglistig getäuscht, den Übertragungsvertrag vom 5. 9.1984 angefochten; in der Tat ist in der Abtretungsurkunde vom „voll eingezahlten Stammkapital" die Rede. Auch das führt indessen nicht zur Unwirksamkeit der Anmeldung. Die bloße Anfechtbarkeit der Anteilsübertragung beseitigt jedenfalls die Legitimationswirkung der Anmeldung nicht (Zutt, FS Oppenhoff, 1985, 564; a.A. Knobbe-Keuk, ZIP 1983, 274, 275). Es ist allein Sache des Berechtigten, ob er die Anfechtung erklären will. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, diese Entscheidung vorwegzunehmen, indem sie etwa die Anmeldung zurückweist. Wird die Anfechtung erklärt, dann vermag auch dies nach der Rechtsprechung des Senats eine gem. § 16 Abs. 3 GmbHG entstandene, fällig gewordene und bis dahin nicht beglichene Einlageschuld nicht mehr zu beseitigen ( BGHZ 84, 47 ff. DNotZ 1983, 192 ). Soweit daran im Schrifttum Kritik geübt wird Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1991 a.a.O., § 16 GmbHG , Rd.-Nr. 45; Fischer/Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 16 GrnbHG, Rd.-Nr. 26; früher schon Wiedemann, 1965, 144), ist darauf hier nicht einzugehen. Die Anfechtung ist nur für den Fall erklärt worden, daß die volle Einzahlung des Geschäftsanteils nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachgewiesen und auch nicht die Bereitschaft zur einverständlichen Aufhebung des Vertrages erklärt werde. Eine solche bedingte Anfechtungserklärung ist unwirksam (BGH WM 1961, 156 f.). Daß die Anfechtung später wiederholt worden wäre, hat der Bekl. nicht vorgetragen. Statt dessen haben die Bet. im Vertrag vom 2.11.1984 den Weg der Rückübertragung gewählt. Durch sie jedenfalls sind die durch die Anmeldung der Anteilsübertragung vom 5.9.1984 gern. § 16 Abs. 3 GmbHG begründeten Verpflichtungen des Bekl. auch für die Zukunft nicht beseitigt worden. d) Im Anteilsübertragungsvertrag vom 5.9.1984 heißt es, die Zustimmung der Geschäftsführung der Gesellschaft zur Teilung des Geschäftsanteils gern. § 17 GmbHG bleibe vorbehalten und werde „von den Bet. selbst beschafft". Einer solchen Zustimmung bedarf es indessen, wie der Senat bereits entschieden hat, bei der Einmanngesellschaft nicht (BGH WM 1988, 1335 ff. = ZIP 1988, 1046 ff. = DNotZ 1989, 26 ). Der Bekl. hat aber behauptet, Sinn jener Vertragsbestimmung sei es gewesen, den Vertragsschluß an die Zustimmung eines Herrn H. zu binden, der damals „tatsächlich", „intern" als alleiniger Geschäftsführer tätig gewesen sei. Sollte es so gewesen sein, dann könnte es sich dabei um eine Bedingung handeln, die die Abtretung erst mit der Zustimmung H.s hätte wirksam werden lassen sollen. Eine vor diesem Zeitpunkt — bedingungslos — vorgenommene Anmeldung wäre dann ebenfalls erst mit jener Zustimmung wirksam geworden, wenn die Bedingung für die Gesellschaft bei der Anmeldung erkennbar war (vgl. Hachenburg/Zutt, a.a.O., § 16 GmbHG , Rd.-Nr. 12). Da das Berufungsgericht dazu jedoch keine Feststellungen getroffen hat, ist in der Revisionsinstanz zugunsten des Kl. davon auszugehen, daß jener Vortrag des Bekl. nicht zutrifft. 3. Das Berufungsgericht hat — von seinem Standpunkt aus zu Recht — keine Feststellung dazu getroffen, ob und ggf. in welchem Umfang die Einlage auf den durch den Bekl. übernommenen Teilgeschäftsanteil noch nicht eingezahlt war. Für die Revisionsinstanz ist daher zu unterstellen, daß mindestens die eingeklagten 700.000 DM offen waren, als der Bekl. der Gesellschaft gegenüber die Gesellschafterstellung erhielt. Entgegen derAnsicht der Revisionserwiderung kommt es nicht darauf an, ob die Einlage in der Zeit bis zur Rückübetragung des Anteils auf O. eingefordert worden ist. Der Erwerber haftet nach § 16 Abs. 3 GmbHG für die zur Zeit der Anmeldung rückständigen, also fälligen Leistungen auf den Geschäftsanteil. Die Fälligkeit der Einlage setzt weder einen Einforderungsbeschluß noch die Anforderung der Einlage durch den Geschäftsführer voraus, wenn die Satzung selbst den Zahlungstermin bestimmt (vgl. Hachenburg/Ulmer, B. Aufl., § 19 GmbHG , Rd.-Nr. 7; Scholz/ Winter, § 16 GmbHG , Rd.-Nr. 6). Im Kapitalerhöhungsbeschluß vom 23.12.1983, aus dem der Geschäftsanteil von 4 Mio. DM stammt, von dem der Bekl. einen Teil erworben hat, warfestgelegt, daß die Einlage „sofort in bar zu leisten" sei. Damit trat sofortige Fälligkeit ein. 4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit zu den unter 2. und 3. erörterten Fragen die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können. 10. Gesellschaftsrecht/GmbH — Umfang der Verlautbarung der Höhe des Gründungsaufwandes und der Vertretungsregelung in der Satzung (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21. 6.1990 — 3 Wx 232/90 — mitgeteilt von Richter am OLG Dr. Johannes Schütz, Düsseldorf) GmbHG §35 Abs.2 Heft Nr. 9 - MittRhNotK - September 1991 1. Vereinbaren die Gesellschafter die Übernahme des Gründungsaufwands durch die Gesellschaft, so muß der Gesellschaftsvertrag die Höhe des Gründungsaufwands erkennen lassen. 2. Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, daß die Gesellschafterversammlung die Vertretungsbefugnis abweichend vom Gesetz oder der nach dem Gesellschaftsvertrag normalerweise geltenden Lösung regelt, so muß die Abweichung nicht unbedingt selbst bereits geregelt sein. Zum Sachverhalt: Der Kaufmann K. und Frau P. ließen vordem Notar einen Gesellschaftsvertrag betreffend die hier in Rede stehende GmbH beurkunden. Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tage meldete der im Vertrag zum Geschäftsführer bestellte Kaufmann die GmbH zur Eintragung an. DerGesellschaftervertrag der neu gegründeten GmbH enthielt folgende Bestimmung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafter können die Vertretung und die Geschäftsführung abweichend regeln, insbesondere einen oder mehrere Geschäftsführer zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellen. Durch Beschluß kann die Gesellschafterversammlung einem einzelnen oder allen Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. §11: Die mit dieser Urkunde und ihrer Durchführung verbundenen Kosten und Steuern tragen die Gesellschaft und die Erschienenen als Gesamtschuldner.° Das AG beanstandet u. a. die in § 6 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Ermächtigung zur abweichenden Regelung der Vertretungsbefugnis und Geschäftsführung sei zu ungenau und die Regelung über den Gründungsaufwand in § 11 sei nicht ausreichend. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gesellschaft i. G. hat das LG zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde wendet sich die Gesellschaft gegen die Entscheidung des LG. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel ist zulässig ( §§ 19, 20, 27, 29 FGG ). In der Sache ist es begründet, soweit es sich gegen die Beanstandung der zur Eintragung angemeldeten Bestimmung des § 6 des Gesellschaftsvertrages richtet, im übrigen ist es unbegründet. Das LG hat ausgeführt, die in § 6 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrages getroffene Regelung sei zu ungenau, sie verstoße gegen die zwingende Vorschrift des § 35 Abs.1 S. 1 GmbHG. Zwar sei eine Ermächtigung wie sie § 6 des Gesellschaftsvertrages vorsehe, zulässig, wenn ihr Inhalt hinreichend bestimmt sei. Das sei hier aber nicht der Fall. Hinsichtlich des Gründungsaufwandes fehle es an einer Angabe des Gesamtbetrages der Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag. Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung nur zum Teil stand. 1. Die Erwägung des LG, die Übernahme des Gründungsaufwands durch die Gesellschaft setze dessen Festsetzung im Gesellschaftsvertrag voraus, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Lehre reicht die bloße Vereinbarung der Übernahme der Gründungskosten durch die Gesellschaft in dem Gesellschaftsvertrag nicht aus. Vielmehr muß die gesellschaftsvertragliche Regelung den Gesamtbetrag des zu Lasten der Gesellschaft zu übernehmenden Gründungsaufwand erkennen lassen (OLG Düsseldorf GmbHR 1987, 59 = MittRhNotK 1986, 172 ; OLG Hamm GmbHR 1984, 155 = DNotZ 1984, 509 = MittRhNotK 1984, 107; Hachenburg/Ulmer, §5 GmbHG, Rd.-Nr.174; Rowedder/Rittner, §5 GmbHG, Rd.-Nr. 59; Baumbach/Hueck, 15. Aufl., § 5 GmbHG , Rd.-Nr. 55). Daran fehlt es hier. Daß nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft nicht allein für die Gründungskosten und Steuern haften sollte, sondern nur ge225 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 15.04.1991 Aktenzeichen: II ZR 209/90 Erschienen in: MittRhNotK 1991, 223-225 Normen in Titel: GmbHG §§ 15, 16