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XI ZR 111/90

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 21. Januar 1991 XI ZR 111/90 BGB §§ 138, 607 Sittenwidrigkeit der Mithaftung der vermögenslosen Ehefrau Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau iv. Rechtsprechung i A. Bürgerliches Recht 1. BGB §§ 138, 607 (Sittenwidrigkeit der Mithaftung der vermögenslosen Ehefrau) Zur Frage, unter weichen Umständen es als sittenwidrig zu bewerten ist, wenn eine Bank bei Bewilligung eines Betriebskredits die einkommens- und vermögenslose Ehefrau des Betriebsinhabers zur Übernahme der Mithaftung veranlaßt. BGH, Urteil vom 22.1.1991 — XI ZR 111/90 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die 1958 geborene Beklagte und ihr früherer Ehemann sind Griechen, wohnen aber schon seit längerer Zeit in Deutschland. Ihre Ehe, aus der zwei — 1974 und 1977 geborene — Kinder stammen, wurde während des Rechtsstreits geschieden. Die Beklagte erhält für sich und die bei ihr lebenden Kinder Sozialhilfe. Auch während der Ehe war sie nicht berufstätig. Ihr Ehemann arbeitete zunächst als Pelznäher. 1981 machte er sich selbständig und betrieb ein Pelzhandelsgeschäft. Dafür unterhielt er bei der Klägerin zunächst ein Einzelkonto. Später benötigte er für eine Geschäftserweiterung Kredit. Auf seine Veranlassung erschien am 12.6.1984der Zeuge W. als Vertreter der Klägerin in der damaligen ehelichen Wohnung der Beklagten. Beide Eheleute unterschrieben dort einen Antrag auf einen Betriebsmittelkredit von 50.000 DM. Zur Abwicklung des Kredits wurde das bestehende Einzelkonto in ein gemeinschaftliches Geschäftskontokorrentkonto mit Einzelzeichnungsberechtigung umgewandelt. In dem am 15.6.1984 von beiden Eheleuten unterzeichneten Antragsformular heißt es u.a.: „Jeder von uns ist berechtigt, Verbindlichkeiten zu Lasten des gemeinschaftlichen Kontos einzugehen" Anfang 1985 bewilligte die Klägerin eine Erhöhung des Betriebsmittelkredits um 15.000 DM; der entsprechende Antrag wurde am 5.2.1985 wiederum von beiden Eheleuten unterschrieben. Später überzog der Ehemann der Beklagten den eingeräumten Kreditrahmen beträchtlich, so daß sich per 30.4.1986 ein Schuldsaldo von 132.981,08 DM ergab. Im Mai 1986 kündigte die Klägerin das Kreditverhältnis. Nach Verwertung von Sicherheiten hat sie mit der Klage von der Beklagten — als Gesamtschuldnerin mit ihrem früheren Ehemann - die Zahlung von 126.196,38 DM nebst 14,25% Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Hauptforderung auf 118.189,49 DM ermäßigt und nur noch Zinsen zwischen 8% und 9% verlangt. In diesem Umfang hat das Oberlandesgericht die Verurteilung der Beklagten bestätigt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Aus den Gründen:. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage. 1.... 2. Die im Juni 1984 vereinbarte Mithaftung der Beklagten ist wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO gern. § 134 BGB nichtig. (Wird ausgeführt.) 3. Soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 65.000 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, scheiden die Kreditvereinbarungen vom Juni 1984 und Februar 1985 als Anspruchsgrundlage aus. Die Klägerin kann sich gegenüber der Beklagten insoweit auch nicht auf die Mitunterzeichnung des Kontoänderungsantrags vom 15.6.1984 stützen, dessen Formularbedingungen die Bestimmung enthalten, daß jeder Einzelzeichnungsberechtigte eines Gemeinschaftskontos auch berechtigt ist, Verbindlichkeiten zu Lasten des gemeinschaftlichen Kontokorrentkontos einzugehen, für die nach Nr.2 (3) der AGB-Banken alle Mitinhaber als Gesamtschuld. ner haften. Die in dieser Bestimmung liegende Bevollmächtigung der Kontoinhaber untereinander zur gegenseitigen Mitverpflichtung (Liesecke WM 1961, 546 , 553; Schaudwet, Bankenkontokorrent und AGB 5. 86) wird im Schrifttum einengend ausgelegt; danach beschränkt sich die Vollmacht auf vorübergehende Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen, berechtigt aber nicht zu Kreditaufnahmen oder -erweiterungen in unbegrenzter Höhe (Liesecke a. a. 0.; Bruchner/Bunte, Aktuelle AGB-rechtliche Fragen im Bankgeschäft 5.156/157, 158 m. w. N.). Das Berufungsgericht folgt dieser Auffassung nicht, wenn es die vom Ehemann bewirkte Erhöhung des Schuldsaldos auf das Doppelte des bewilligten Kreditbetrags als von der Vollmacht der Beklagten gedeckt ansieht. Bei einer derartig weiten Auslegung hält die vorliegende Klausel der Überprüfung nach den Bestimmungen des AGB-Gesetzes nicht stand: (Wird ausgeführt.) 4. Alle vertraglichen Vereinbarungen der Parteien sind in der — vom Berufungsgericht gebilligten — Auslegung der Klägerin auch wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Beklagte wurde durch die von der Klägerin geforderte Mithaftung für die Geschäftskreditschulden ihres Ehemannes in sittenwidriger Weise finanziell überfordert. Das gilt für den ersten Kredit von 50.000 DM ebenso wie für dessen spätere Aufstockung um 15.000 DM und die Kontoänderung, die nach den AGB der Klägerin zur unbeschränkten Haftung der Beklagten für alle künftigen Kontoüberziehungen des Ehemanns führen sollte. a) Die Beklagte übernahm mit diesen Vereinbarungen Verpflichtungen, die sie, wenn nicht völlig unwahrscheinliche Veränderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eintreten, niemals wird erfüllen können. Sie verfügte bei Abschluß der Vereinbarungen 1984/1985 als nicht berufstätige Hausfrau über keine eigenen Einkünfte und kein nennenswertes Vermögen. Eine Verbesserung war damals nicht zu erwarten und hat sich bisher auch nicht ergeben; nach ihrer Scheidung muß die Beklagte nunmehr allein ihre 1974 und 1977 geborenen Kinder betreuen; sie erhält Sozialhilfe. Falls ihr in der Zukunft mit zunehmendem Alter der Kinder eine entgeltliche Arbeitstätigkeit möglich sein sollte, wird ihr Arbeitseinkommen aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse voraussichtlich so gering sein, daß ihr in absehbarer Zeit keine Tilgung der durch Verzinsung ständig wachsenden Schuld möglich sein wird; das war auch bei Abschluß der Vereinbarungen bereits vorauszusehen. Die Beklagte lebt als Griechin in Deutschland, sie, hat nur ganz kurze Zeit eine deutsche Schule besucht und 110 MittBayNot 1991 Heft 3 keine abgeschlossene Berufsausbildung, da sie sehr früh heiratete und bereits mit 16 Jahren ihr erstes Kind bekam. b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein. Kreditvertrag mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit als Teil der Privatautonomie nicht allein deswegen als sittenwidrig und daher nichtig zu erachten, weil der vermögenslose Darlehensnehmer die übernommenen Zahlungsverpflichtungen voraussichtlich nie oder nur unter besonders günstigen Bedingungen erfüllen kann (Urteile vom 28.2.1989 — IX ZR 130/88 = BGHZ 107, 92 ; vom 16.3.1989 — III ZR 37/88 = WM 1989, 595 ; vgl. ferner Urteile vom 19.1.1989 — IX ZR 124/88 = WM 1989, 245 ; vom 16.3.1989 — IX ZR 171/88 = WM 1989, 667 und vom 16.11.1989 — 111 ZR 236/88 = WM 1990, 59 ). Die zitierten Urteile, insbesondere die des IX. Zivilsenats, sind im Schrifttum, aber auch von Instanzgerichten teilweise sehr heftig kritisiert worden (vgl. Reinicke/Tiedtke ZIP 1989, 613; Honsell JZ 1989, 495 und EWiR § 138 BGB 2/90, 129; Wochner BB 1989, 1354 ; Schwintowski ZBB 1989, 91 ; Reifner ZIP 1990, 427 ; LG Münster NJW 1990, 1668 , 1669, 1671). Wie weit diese Kritik berechtigt ist, braucht hier nicht umfassend geprüft und abschließend entschieden zu werden. Im vorliegenden Fall zumindest bejaht der erkennende Senat die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB aus folgenden Gründen: c) Bereits im Urteil des III.Zivilsenats vom 16.3.1989 a.a.O. ist anerkannt worden, daß die finanzielle Überforderung des Darlehensnehmers jedenfalls zusammen mit anderen Geschäftsumständen es rechtfertigen kann, einem Darlehensvertrag aufgrund einer Gesamtwürdigung die rechtliche Wirksamkeit zu versagen. Die Privatautonomie ist ein Strukturelement der freiheitlichen Gesellschaftsordnung; in ihrem Rahmen getroffene Regelungen hat der Staat grundsätzlich zu respektieren (BVerfG, Beschluß vom 7.2.1990 — 1 BvR 26/84 = NJW 1990, 1469 , 1470). Wie das Bundesverfassungsgericht jedoch in der zitierten Entscheidung betont hat, sind Beschränkungen der Privatautonomie unentbehrlich, insbesondere wenn einer der Vertragsteile ein so starkes Übergewicht hat, daß er vertragliche Regelungen faktisch einseitig setzen kann. In solchen Fällen gestörter Vertragsparität ist der Richter zur Anwendung des § 138 BGB und anderer Generalklauseln, die als Übermaßverbote wirken, verpflichtet (BVerfG a. a. 0.). Dabei muß allerdings stets beachtet werden, daß jede Begrenzung der Vertragsfreiheit zum Schutze des einen Teils gleichzeitig in die Freiheit des anderen eingreift; den konkurrierenden Rechtspositionen ist ausgewogen Rechnung zu tragen (BVerfG a. a. 0.). d) Insbesondere folgende Umstände rechtfertigen es hier, die auf Verlangen der Klägerin zustande gekommenen Vereinbarungen über die Mithaftung der Beklagten gem. § 138 Abs. 1 BGB als nichtig zu bewerten: aa) Die streitigen Kredite waren allein für den Gewerbebetrieb des Ehemanns bestimmt; der Ehemann hatte sich an die Klägerin gewandt, weil er sein Pelzhandelsgeschäft erweitern wollte. Die Beklagte war an den unternehmerischen Entscheidungen ihres Mannes nicht beteiligt; sie kümmerte sich — wie dem Bankvertreter W. nach seiner Zeugenaussage bekannt war - überhaupt nicht um das Geschäft, sondern betreute nur den Haushalt und die Kinder. Mag der Gewerbebetrieb letztlich auch dazu dienen, dem Ehemann die Erfüllung seiner Familienunterhaltspflichten zu ermöglichen oder zu erleichtern, so flossen der Beklagten persönlich doch aus der Kreditgewährung keine unmittelbaren Vorteile zu. MittBayNot 1991 Heft 3 bb) Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an einer Mithaftung der Beklagten ist nicht anzuerkennen. Eine Erfüllung der Darlehensnehmerverpflichtungen konnte sie nur vom Ehemann erwarten, nicht von der Beklagten, die bei Vertragsschluß weder über eigenes Einkommen noch Vermögen. verfügte und aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse auch in überschaubarer Zukunft nicht wesentlich zur Schuldtilgung würde beitragen können. Der Klägerin erwuchsen also, wenn sie trotzdem — ihrem Antragsformular folgend, also gewohnheitsmäßig — die Forderung nach einer persönlichen Mithaftung der Ehefrau erhob, daraus kaum greifbare Vorteile. Das Ziel, eventuellen Vermögensverschiebungen vom Kreditnehmer auf den Ehepartner vorzubeugen (vgl. v. Rottenburg ZHR 1989, 162 , 172), ist keine Rechtfertigung für die ohne konkreten Anlaß regelmäßig erhobene Forderung nach voller Mithaftung; gegen dolose Vermögensverschiebungen bieten das Anfechtungsgesetz und § 826 BGB angemessenen Schutz. cc) Die Klägerin konnte ihre trotzdem erhobene Forderung nach einer Mitverpflichtung der Beklagten nur durchsetzen, indem sie die Kreditgewährung an den Ehemann davon abhängig machte und diesen dadurch veranlaßte, seinen auf der ehelichen Bindung beruhenden Einfluß auf die Beklagte für die Durchsetzung der Forderung der Klägerin einzusetzen. Nach ihrer - bei der persönlichen Anhörung vor dem Landgericht gegebenen — Schilderung gab die Beklagte ihre anfängliche Weigerung, den Kreditantrag vom 12.6.1984 mitzuunterschreiben, erst auf, nachdem ihr Ehemann ihr erklärt hatte, sie könne ihm mit ihrer Unterschrift ihre Liebe beweisen. Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller gegebenen Umstände sind die Vereinbarungen, auf die das Berufungsgericht die ,Verurteilung der Beklagten gestützt hat, als sittenwidrig zu bewerten. Es kann nicht hingenommen.werden, daß Banken die Gewährung von Krediten an verheiratete Kreditnehmer ohne konkreten rechtfertigenden Grund auch dann von einer unbeschränkten persönlichen Mitverpflichtung seiner Ehefrau abhängig machen, wenn diese nach ihren persönlichen Verhältnissen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, sich von den übernommenen, sogar nach einer Scheidung weiter bestehenden Belastungen jemals aus eigener Kraft wieder zu befreien. z. BGB §§ 305, 1922, 242 (Gleichstellungszahlungen bei vorweggenommener Erbfolge) 1. Übereignen Eltern ihr Vermögen durch Übertragungsvertrag mit allen Kindern auf einige von ihnen zu ungleichen Teilen, und wird den „zu gut" bedachten Kindern die Zahlung von „Gleichstellungsgeldern" an die Eltern auferlegt, dann sind dadurch, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, sowohl die Eltern gegenüber den „zu schlecht" bedachten Abkömmlingen als auch die Geschwister untereinander gehalten, die vorgesehene Gleichstellung herbeizuführen. 2. Bei einem Übertragungsvertrag mit mehreren Zuwendungsempfängern mag eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen vom Wegfall der Geschäftsgrundlage bei späteren Wertsteigerungen oder nachträglichem Wertverfall ausgeschlossen sein. Das gilt aber nicht für Fälle, in denen es um einen anfänglichen Irrtum etwa über Rechen- oder grobe Bewertungsfehler geht. BGH, Urteil vom 30.1.1991 — IV ZR 299/89 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 21.01.1991 Aktenzeichen: XI ZR 111/90 Erschienen in: MittBayNot 1991, 110-111 MittRhNotK 1991, 109-110 Normen in Titel: BGB §§ 138, 607