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V ZR 272/89

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. November 1990 V ZR 272/89 BGB §§ 497, 1094 Übertragbarkeit eines Wiederkaufsrechts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht zunächst darin, daß die Belastung einer rechtsgrundlos erlangten Sache die Herausgabepflicht des Bereicherten nicht berührt (vgl. BGB-RGRK/HeimannTrosien, 12.Aufl. §818 Rdnr. 16). Umstritten ist jedoch, ob der Bereicherungsschuldner vor der Herausgabe die Belastung beseitigen muß oder nicht. In Rechtsprechung und Literatur wird dies verschiedentlich bejaht (OGHZ 1, 72, 79; Erman/H. P. Westermann, BGB B. Aufl., § 818 Rdnr. 6; Esser, 'Schuldrecht Bd. II, 4.Aufl. § 105 I 1 a [diese Ansicht findet sich bei Esser/Weyers, Schuldrecht. Bd. II, 6.Aufl. § 51 1 2a nicht mehr]). Nach anderer Ansicht kann der Bereicherungsgläubiger neben der Herausgabe des Erlangten nur Herausgabe der Vorteile verlangen, die der Bereicherungsschuldner für die Belastungen erhalten hat (RG JW 1927, 1931, 1932; BGB-RGRK/Heimann-Trosien, 12. Aufl. § 818, Rdnr. 4; Palandt/Thomas, BGB 49. Aufl. § 818 Anm. 2 b; Planck/Landois, BGB 4. Aufl. § 818 Anm. 1 c; Staudinger/Lorenz, BGB 12.Aufl. §818 Rdnr. 4). Der Senat schließt sich der letzten Auffassung an. Der Anspruch aus § 812 Abs.1 BGB geht auf Herausgabe der rechtsgrundlosen Bereicherung in Natur. Er begründet nicht die Pflicht des Bereicherungsschuldners, Veränderungen, die der Bereicherungsgegenstand zwischenzeitlich erfahren hat, wieder zu beseitigen. Dementsprechend wird im. Falle der Zerstörung und Beschädigung der Sache im Rahmen der '§§ 812 ff BGB nicht Wiederherstellung oder Reparatur oder bei Entziehung Wiederbeschaffung geschuldet (vgl. § 818 Abs.1 BGB). Ist der Bereicherungsschuldner zur Herausgabe der Sache infolge zwischenzeitlicher Veräußerung oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, so hat er nach § 818 Abs. 2 BGB den Wert zu ersetzen. Gleiches gilt für den Fall, daß der Schuldner den Bereicherungsgegenstand mit Grundpfandrechten belastet hat. Er kann dann das Grundstück nicht mehr so herausgeben, wie er es erhalten hat. Die den Bereicherungsgläubiger benachteiligende Veränderung muß durch Wertersatz ausgeglichen werden, es sei denn, der Bereicherungsschuldner läßt etwa entstandene Eigentümergrundpfandrechte löschen.Nach den in der Rechtsprechung und im Schrifttum mehrheitlich vertretenen Grundsätzen ist für die Wertermittlung der objektive Verkehrswert des Erlangten maßgeblich (vgl. BGHZ 82, 299 , 307 m.w.N.; BGH, Urt. v. 8.10.1990, VIII ZR 176/89). Ist ein Grundstück — wie vorliegend — durch Sicherungsgrundschulden belastet worden, so ist sein Verkehrswert zunächst einmal um den Nominalbetrag der Grundpfandrechte vermindert. 5. Da der Kläger in den Vorinstanzen im Zusammenhang mit der Bebauung des Kaufgrundstücks nicht auf die_ Notwendigkeit, Wertersatz statt Lastenfreiheit zu fordern, hingewiesen worden ist, kann die Klage auf lastenfreie Rückübertragung des Grundstücks nicht mangels Schlüssigkeit vom Senat abgewiesen werden. Dem Kläger ist vielmehr Gelegenheit zur Anpassung seiner Anträge zu geben. Bei der Prüfung eines Wertersatzanspruches wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Verpflichtung zum Wertersatz nach § 818 Abs.3 ausgeschlossen ist, soweit die Beklagten nicht mehr bereichert sind. Wenn die Wertminderung des Grundstücks durch die Grundpfandrechte der durch sie gesicherten Darlehensschuld des Bereicherungsschuldners ganz oder teilweise entsprechen sollte, so wäre die Verpflichtung zum Wertersatz von der Befreiung des Schuldners von der gesicherten schuldrechtlichen Verbindlichkeit seitens des Bereicherungsgläubigers abhängig. IV. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der weiterer tatrichterlichen Aufklärung bedürftigen Sache an das Berufungsgericht. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben,-ob das den Beklagten verkaufte Grundstück durch bauliche Veränderungen so wesentlich umgestaltet worden ist, daß es wirtschaftlich betrachtet ein „anderer" Gegenstand geworden ist. In einem solchen Fall- könnte die Herausgabe des Grundstücks unmöglich geworden und der Bereicherungsgläubiger damit nur auf einen Wertersatzanspruch nach §818 Abs.2 BGB angewiesen sein (vgl. Senatsurt. v. 10.7.1981, V ZR 79/80, NJW 1981, 2687 , 2688; 2.10.1987, V ZR 85/86, WM 1987, 1533 , 1534 [= DNotZ 1988, 364 ]; jeweils m. w. N.). Die mangelnde Substantiierung der einzelnen Aufwendungen braucht der Verneinung eines Herausgabeanspruchs dann nicht entgegenzustehen, wenn durch festgestellte bauliche Veränderungen der — von den Beklagten unter Beweis gestellte - jetzige Verkehrswert des Grundstücks den im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zugrunde gelegten Wert von 30.000 DM um ein Vielfaches (nach dem Vortrag der Beklagten mindestens um das Zwölffache) übersteigt. 4. BGB §§ 497, 1094 (Übertragbarkeit eines Wiederkaufsrechts) 1. Zur Auslegung eines dinglichen Vorkaufsrechts, der „Rückkauf des Grundstücks durch die Verkäufer oder einen der Verkäufer oder deren Rechtsnachfolger" sei von der Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen. 2. Ein Wiederkaufsrecht ist grundsätzlich übertragbar. BGH, Urteil vom 30.11.1990 — V ZR 272/89 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Frau Lina B. und deren Sohn Franz-Rudolf B. waren Eigentümer der Grundstücke K.Straße 91, 93 und 95 in R. Durch notariellen Vertrag vom 15.11.1976 verkauften sie die Grundstücke 91 und 93 an die Firma Rudolf B. und seinem Rechtsnachfolger ein übertragbares Recht auf Rückkauf der Grundstücke 91 und 93 eingeräumt wurde. Mit notariellem Vertrag vom gleichen Tage verkauften Lina und FranzRudolf B. der Beklagten das Grundstück K. Straße 95. Die Verkäufer räumten der Beklagten zugleich ein bis zum 31.12.1999 befristetes dingliches Vorkaufsrecht an den Grundstücken 91 und 93 ein, das folgenden Wortlaut hat: „Der Verkäufer räumt hiermit den jeweiligen Eigentümern des verkauften Grundbesitzes das Vorkaufsrecht ein an dem ihm verbliebenen Grundbesitz, befristet bis 31.12.1999. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist jedoch ausgeschlossen für folgende Fälle 1.Verkauf an die Firma Phil. K. GmbH zu K. (HRB 4359); 2. Rückkauf dieses Grundbesitzes — sei es ganz oder teilweise, auch in mehreren Teilen durch die Verkäufer oder einen der Verkäufer oder deren Rechtsnachfolger." Die Käuferin der Grundstücke 91 und 93 wurde am 23.3.1977 als, Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Sie erteilte am 20.6.1980 die Eintragungsbewilligung hinsichtlich des Vorkaufs74 MittBayNot 1991 Heft 2 rechts für die Beklagte, das am 5.8.1981 zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstückes K.Straße 95 in das Grundbuch mit den Ausschlußtatbeständen eingetragen wurde. Lina B. verstarb am 4.11.1980. Sie wurde von Franz-Rudolf B. beerbt. Mit notariellem Vertrag vom 19.7.1986 übertrug Franz-Rudolf B. sein im Vertrag mit der Firma Phil. K.GmbH geregeltes Rückkaufsrecht auf die Klägerin, der er bereits durch privatschriftliche Vereinbarung vom 31.7.1984 seinen Anspruch auf Rückkauf an den Grundstücken 91 und 93 abgetreten hatte. Mit notariellem Vertrag vom 14.11.1986 kaufte die Klägerin von der U. GmbH (früher: Phil. K. GmbH) die Grundstücke K. Straße 91 und 93. Der amtierende Notar teilte der Beklagten unter dem 18.11.1986 den Verkauf an die Klägerin mit und bat um Übersendung einer Löschungsbewilligung betreffend das Vorkaufsrecht. Mit Schreiben vom 3.12.1987 erklärte die Beklagte gegenüber der U. GmbH die Ausübung des Vorkaufsrechtes. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagten stünde ein Vorkaufsrecht nicht zu, da mit dem Erwerb der Grundstücke von der R. GmbH nur das Rückkaufsrecht des Franz-Rudolf B. ausgeübt worden sei. Zugunsten des Rückkaufes greife Nr.2 des für das Vorkaufsrecht vereinbarten Ausschlußtatbestandes ein. Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt habe. Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie die Feststellung begehrt hat, die Beklagte sei in Ansehung des Erwerbes der Grundstücke 91 und 93 durch die Klägerin nicht vorkaufsberechtigt, hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die entsprechende Feststellung getroffen. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Aus den Gründen: I. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, der Ausübung des von der Beklagten wirksam erworbenen Vorkaufsrechtes stehe für den Grundstückserwerb durch die Klägerin Ziffer 2 des Ausschlußtatbestandes entgegen. Die Klägerin sei „Rechtsnachfolgerin" des Franz-Rudolf B. II. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg: 1. Zutreffend — und in der Revisionsinstanz nicht mehr in Frage gestellt — ist das Berufungsgericht von der wirksamen Bestellung eines Vorkaufsrechtes für mehrere Verkaufsfälle zugunsten der Beklagten ausgegangen. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen den vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt des eingetragenen Vorkaufsrechts. Die Grundbucheintragung kann der Senat selbst auslegen ( BGHZ 37, 147 , 149). Danach findet auf den notariellen Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Firma U. GmbH vom 14.11.1986 Ziffer 2 des Ausschlußtatbestandes des Vorkaufsrechtes Anwendung. Der Beklagten steht folglich für den genannten Vertrag kein Vorkaufsrecht zu. Bei der Auslegung einer Grundbucheintragung ist vorrangig auf deren Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt, abzustellen. Umstände außerhalb der Eintragung und. der in ihr in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind ( BGHZ 92, 351 , 355 [= MittBayNot 1985, 67 ]; Senatsurt. v. 12.10.1990, V ZR 149/89). Nur nach diesem Maßstab richtet sich die Beantwortung der Frage, ob „Rechtsnachfolger" von Lina oder FranzRudolf B. im Sinne von Ziffer 2 des Ausschlußtatbestandes ausschließlich — wie die Revision meint — ein GesamtMittBayNot 1991 Heft 2 rechtsnachfolger und nicht ein Einzelrechtsnachfolger ist und ob die Bejahung eines „Rückkaufes" voraussetzt, daß der Käufer vorher schon einmal Eigentümer des Kaufgegenstandes war: a) Das Bürgerliche Gesetzbuch faßt — wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, und wie auch von der Revision nicht verkannt wird — unter dem Begriff der „Rechtsnachfolge" dogmatisch sowohl den Einzelrechtsnachfolger als auch den Gesamtrechtsnachfolger. Ein allgemeiner Sprachgebrauch, demzufolge das Wort „Rechtsnachfolger" ausschließlich oder — wenigstens in erster Linie — auf den Gesamtrechtsnachfolger angewendet wird, besteht nicht. Der Abtretungsempfänger ist vom Sprachgebrauch hergenauso „Rechtsnachfolger" wie der Erbe. b) Der Begriff „Rückkauf" ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht näher erläutert. Der „Rückkauf" eines Grundstückes durch einen früheren Eigentümer kann dann vorliegen, wenn der frühere Eigentümer vom Erwerber das diesem überlassene Grundstück ohne Innehabung eines vereinbarten „Rückkaufsrechtes" aufgrund irgend einer Vereinbarung zurückerwirbt. Ein „Rückkauf" liegt aber auch dann vor, wenn sich der Veräußerer im schuldrechtlichen Vertrag z. B. entsprechend § 497 BGB ein Wiederkaufsrecht vorbehält und dieses dann später ausübt. Da ein derartiges „Rück-(Wie-. der)kaufsrecht" übertragbar ist (vgl. MünchKomm/H. P. Westermann, 2. Aufl. § 497 Rdnr.10; BGB-RGRK/Mezger, 12. Aufl. § 497, Rdnr. 4; Staudinger/Mayer-Ma/y, BGB 12. Aufl. § 497 Rdnr. 10), würde ein Wieder-(Rück)kauf auch dann vorliegen, wenn der Wiederkaufsberechtigte sein Recht an einen Dritten als seinem Einzelrechtsnachfolger übertragen hätte. Im vorliegenden Falle hatte sich Franz-Rudolf B. im Kaufvertrag vom 15.11.1976 mit der Firma Phil. K.GmbH „ein übertragbares Recht auf Rückkauf der Grundstücke K. Straße 91 bis 93" für sich und seine „Rechtsnachfolger" vorbehalten. c) Da der Wortlaut der Eintragung der Ausschlußtatbestände keine Einschränkung der Rechtsnachfolge auf die Gesamtrechtsnachfolge und des Rückkaufs auf den bloßen Rückerwerb durch den früheren Eigentümer unter Ausschluß einer Einzel- oder auch Gesamtsrechtsnachfolge erlaubt, wäre die Nichtanwendung von Ziffer 2 des eingetragenen Ausschlußtatbestandes davon abhängig, daß außerhalb von Eintragung und Eintragungsbewilligung eindeutige Anhaltspunkte für die von der Revision geltend gemachten Einschränkungen bestünden, die für jedermann ohne weiteres erkennbar wären. Ein unbefangener Betrachter müßte unter Berücksichtigung des Grundbuchinhalts-und aller nach der im Sinne der obigen Ausführungen verwertbaren, Umstände (= außerhalb der Urkunde liegend, für jedermann ohne weiteres erkennbar) den eindeutigen Schluß auf die von der Revision geltend gemachte Einschränkung ziehen können. Das ist hier aber nicht der Fall. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Inhalts des Vorkaufsrechts nicht hinreichend das bei den Kaufverhandlungen mit den Verkäufern B. zum Ausdruck gebrachte Interesse der Beklagten am Zu- oder Nacherwerb der Grundstücke 91 und 93 berücksichtigt, kommt es hierauf nicht an. Das Erwerbsinteresse der Beklagten ist jedenfalls kein Umstand, der für einen unbefangenen Betrachter ohne weiteres erkennbar ist und den eindeutigen Schluß auf eine Einschränkung des eingetragenen Ausschlußtatbestandes zuläßt. Firma Phil. K. GmbH unwirksam sein könnten, sind nicht ersichtlich. nach Gefahrübergang nur nach Maßgabe der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts sei ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend Ziffer 2 des Ausschlußtatbestandes auf den hier vorliegenden „Rückkauf" durch einen Einzelrechtsnachfolger des Franz-Rudolf B. angewendet. Dies hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Die Revision ist folglich mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 5. BGB §§ 284, 320, 326, 478 (Zur Zulässigkeitseiner allgemeinen Mängeleinrede) 1. Nach Auflassung und Übergabe des Grundstücks steht dem Käufer wegen vorhandener Mängel nicht mehr die Einrede aus § 320 BGB zu, wohl aber eine Mängeleinrede, welche die Art des Gewährleistungsanspruchs nicht zu spezifizieren braucht. 2. Der Käufer kommt mit der Zahlung des Kaufpreises auch dann nicht in Verzug, wenn und soweit er den Gewährleistungsanspruch erst im Prozeß bezeichnet. BGH, Urteil vom 18.1.1991 — V ZR 11/90 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13.3.1985 verkauften die Kläger den Beklagten unter Ausschluß jeder Gewährleistung ein mit einem Dreifamilienhaus bebautes Grundstück, auf dem sie einen Handel mit gebrauchten Baustoffen betrieben hatten. Der Beklagte zu 1 sollte zu 3/4 und der Beklagte zu 2 zu 1/4 Miteigentümer werden. Von dem Kaufpreis in Höhe von 350.000 DM waren 50.000 DM nach Eintragung der Auflassungsvormerkung fällig, der Rest spätestens am 1.10.1985. Die Übergabe erfolgte am 21.3.1985. Mit notariellem Vertrag vom 30.5.1985 trat der Beklagte zu 2 seinen Erwerbsanspruch an den Beklagten zu 1 ab. Die Beklagten zahlten bei Fälligkeit nur die 50.000 DM. Weitere 100.000 DM zahlten sie erst am 20.3.1986. Mit einem an den Beklagten zu 1 gerichteten Schreiben vom 26.3.1985 verlangten die Kläger die Zahlung des Kaufpreisrestes unter Fristsetzung bis zum 12.4.1986. und Ablehnungsandrohung. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist forderten sie mit anwaltlichem Schreiben vom 15.4.1986 den Beklagten zu 1 auf, ihnen das Grundstück herauszugeben und es von Belastungen durch Grundpfandrechte freizumachen. Die Kläger verlangen von den Beklagten die Herausgabe des Grundstücks, von Urkunden und die Einwilligung in die Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkung. Ferner stellen sie gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises u. a. einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und Nutzungsentschädigung zur Verrechnung. Die Beklagten machen geltend, die Kläger hätten ihnen Mängel arglistig verschwiegen und fordern einredeweise Schadensersatz. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 zur Herausgabe des Grundstücks und beide Beklagte zur Herausgabe der in ihrer Hand befindlichen Urkunden sowie zur Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung verurteilt, und zwar Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 77.111,11 DM. Das Oberlandesgericht hat ein Grundurteil erlassen und insoweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hatte Erfolg. Aus den Gründen: II. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 326 BGB seien gegeben. Etwaige Mängel des Grundstücks könnten Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß der Käufer nach Auflassung und Übergabe des Grundstücks wegen etwaiger Sachmängel die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB nicht mehr erheben kann ( RGZ 66, 332 , 333; BGHZ 10, 242 , 249; Staudinger/Otto, BGB 12.Aufl. §320 Rdnr.24; BGBRGRK/Bai/haus 12. Aufl. § 320 Rdnr. 19; Erman/Weitnauer, BGB 8.Aufl. vor §459 Rdnr. 17; Soergei/Wiedemann BGB 11.Aufl. § 320 Rdnr. 51; a. A. MünchKommlEmmerich 2.Aufl. § 320 Rdnr. 4). Der Käufer ist vielmehr auf die ihm durch die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften eingeräumten Rechte beschränkt. Dies bedeutet aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, daß der Käufer die Zahlung des Kaufpreises nur und in dem Umfang verweigern darf, als er sich für einen der Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz entscheidet. Auch ohne Spezifizierung des Gewährleistungsanspruchs kann er den Kaufpreis vielmehr schon dann und insoweit einbehalten, als er überhaupt berechtigt ist, Wandelung, Minderung oder Schadensersatz zu verlangen (MünchKomm/H. P. Westermann 2. Aufl. § 465 Rdnr. 18; Soergel/Huber, BGB 11.Aufl. vor § 459 Rdnr. 191, 192; Erman/Weitnauer a. a. O. Rdnr. 18). Die Zulässigkeit einer solchen allgemeinen Mängeleinrede auf der Grundlage eines noch nicht näher konkretisierten Gewährleistungsanspruchs wird in § 478 BGB praktisch vorausgesetzt. Wenn allein die rechtzeitige Mängelanzeige den Käufer schon berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises ganz oder teilweise „auch" nach Vollendung der Verjährung zu verweigern, dann eben auch, vorher. Der Käufer, der den Kaufpreisanspruch abwehren will, soll sich wegen des ihm zustehenden Wahlrechts nicht auf einen bestimmten Gewährleistungsanspruch festlegen müssen, solange der Verkäufer seine Forderung nicht einklagt und der Stand des Prozesses den Käufer nicht zwingt, sich zu entscheiden (vgl. MünchKomm/H.P. Westermann a.a.O.; Soerget/Huber a. a. 0.). Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagten bis zu dem Schreiben vom 15.4.1986, mit dem die Kläger die Rückgabe des Grundstücks verlangt haben, Mängelrechte nicht geltend gemacht haben. Es hält deswegen die Voraussetzungen des § 326 BGB für erfüllt. Auch dies trifft nicht zu. Voraussetzung für die Entstehung des Schadensersatzanspruchs aus § 326 BGB ist, daß sich der Schuldner bei der Nachfristsetzung noch in Verzug befand. Daran fehlt es, wenn und soweit die Kläger Mängel des Grundstücks arglistig verschwiegen haben und den Beklagten deswegen ihrerseits ein Schadensersatzanspruch zusteht. Denn der Schuldner kommt nicht in Verzug, wenn er sich auf eine Einrede stützen kann, die ihm ein dauerndes oder wenigstens zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht gewährt (st. Rspr. BGHZ 34, 191 , 197; 48, 249, 250; 104, 6, 11). Eine solche, zur dauernden Leistungsverweigerung berechtigende Einrede stellt auch die Mängeleinrede nach § 478 BGB dar (BGH, Urt. v. 16.5.1984, VIII ZR 18/83, WM 1984, 1095 , 1097; Soergei/ Wiedemann, BGB 12. Aufl. § 284 Rdnr. 14). Ob allerdings schon das bloße Bestehen einer Einrede oder erst ihre Geltendmachung dem Gläubiger gegenüber den Verzug ausMittBayNot 1991 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.11.1990 Aktenzeichen: V ZR 272/89 Erschienen in: MittBayNot 1991, 74-76 Normen in Titel: BGB §§ 497, 1094