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IX R 8/85

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 23. Mai 1990 3 Z 41/90 AktG § 291; KostO §§ 27, 28, 47; FGG § 12 Der Zustimmungsbeschluss zu einem Ergebnisabführungsvertrag hat regelmäßig einen unbestimmten Geschäftswert Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ges geschlossen werden. Entscheidend ist nämlich, daß dem Notar als zeugnisverweigerungsberechtigte Person die Beweismittel für berufliche Zwecke übergeben wurden. Dies kann nicht ausschlaggebend sein, ob der Beschuldigte im Nachhinein neben diesem Zweck auch den des ,Versteckens" verfolgt. Abgesehen von den Beweisschwierigkeiten, die im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung auftreten (Laufhütte a.a.O.; Haffke, NJW 1985, 808 , 810), kann in dem hier zu entscheidenden Fall nicht einmal ein Anhaltspunkt für diese Behauptung gefunden werden. Darüber hinaus sind auch keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen ein Mißbrauch der Stellung des Notars als Zeugnisverweigerungsberechtigterzu ersehen wäre(Kleinknecht/ Meyer, a.a.O. Rdnr.39). Die Urkunden wurden schließlich auch nicht vom Notar selbst gefertigt; daß sich im Aktenkoffer auch notarielle Urkunden befinden können, wird nicht vorgetragen. Aus diesem Grund kann die Streitfrage offenbleiben, ob diese nicht geheimhaltungsbedürftig sind (Kleinknecht/Meyer a. a. O. Rd n r. 40). Auf die vom Notar aufgeworfene Frage, ob eine Durchsuchung und Beschlagnahme überhaupt verhältnismäßig wäre, muß nicht mehr eingegangen werden, weil sich bereits E. Kostenrecht 19. AktG § 291; KostO §§ 27, 28, 47; FGG § 12 (Der Zustimmungsbeschluß zu einem Ergebnisabführungsvertrag hat regelmäßig einen unbestimmten Geschäftswert) 1. Der Zustimmungsbeschluß der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft zu einem Ergebnis. abführungsvertrag (vgl. BGHZ 105, 324 [= MlttBayNot 1989, 33 = DNotZ 1989, 102 ]) hat regelmäßig einen bestimmten Geldwert zum Gegenstand. Ein bestimmter Geldwert kommt bei Altfällen in Betracht, wenn vor der Beurkundung des Beschlusses (der Fälligkeit der Gebühr) bereits das Ergebnis von mindestens dreizehn Jahren feststeht und dem Unternehmensvertrag 'unterliegt. 2. Läßt sich aus dem Zustimmungsbeschluß oder aus Anlagen hierzu ein bestimmter Geldwert nicht ersehen oder errechnen, so hat das Landgericht im Notarkostenbeschwerdeverfahren bei Altverträgen, die zur Ergebnisabführung verpflichten, aufzuklären, ob eine Berechnung aus ohne weiteres vorzulegenden Bilanzen möglich ist. BayObLG, Beschluß vom 23.5.1990 — BReg. 3 Z41/90 — mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: ; 1. Die Firma A-GmbH ist die Alleingesellschafterin der beteiligten Gesellschaft. Aufgrund des zwischen diesen Gesellschaften abgeschlossenen privatschriftlichen Ergebnisabführurigsvertrages vom 5.10.1964 übernahm die Firma A-GmbH ab dem Geschäftsjahr 1964 die sich aus der Handelsbilanz ergebenden Gewinne sowie die Verluste der Beteiligten. Dies wurde in einer Nachtragsvereinbarung vom 10.8.1988 dahingehend bestätigt, daß die Firma A-GmbH den nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Reingewinn und nach Maßgabe des § 302AktG den Verlust der Beteiligten übernimmt. Der beteiligte Notar beurkundete am 16.5.1989 einen Gesellschafterbeschluß, wonach die Firma A-GmbH als Alleingesellschafterin der Beteiligten dem Ergebnisabführungsvertrag samt Nachtrag zustimmte. 2.Der Notar erteilte der Beteiligten unter Geb.Reg.Nr. 1193/1989 eine Kostenberechnung über insgesamt 9.659,22 DM. In diesem Betrag ist eine nach §§ 141, 47 Satz 1 Halbs. 1 KostO angesetzte Gebühr von 8.380 DM enthalten. Den Geschäftswert dieser Gebühr berechnete der Notar wie folgt: „Zustimmungsbeschluß: §§ 141, 27 Abs.1 Satz 1 i. V.m. § 39 Abs.1 Satz 1, § 18 Abs.1 KostO gleicher Wert wie das Rechtsgeschäft, dem zugestimmt wird. Wert des Ergebnisabführungsvertrages §§ 24 Abs.1 b, 30 Abs.1 KostO Durchschnittsgewinn der letzten 3 Jahre 271.000,— /. 20% Abschlag 54.200,216.800,— unbestimmte Laufzeit, daher Jahreswert x 12,5 2.710.000,—" 3. Gegen diese Kostenberechnung legte die Kostenschuldnerin Beschwerde zum Landgericht ein, weil bei der Wertermittlung ein Beschluß mit unbestimmtem Geschäftswert zugrundezulegen gewesen sei. Das Landgericht erholte einen Bescheid des Finanzamts München für Körperschaften, wonach der Einheitswert des Betriebsvermögens der Kostenschuldnerin zum 1.1.1988 auf 271.000 DM festgestellt worden ist. Mit Beschluß vom 12.2.1990 änderte es die Kostenberechnung auf 294,12 DM ab und ließ die weitere Beschwerde zu. Zur Begründung wurde ausgeführt: ...Hier könne der Geschäftswert nur gemäß § 27 Abs.1 und 3, § 26 Abs.2 und 3 KostO nach dem Wert des Betriebsvermögens der Beteiligten festgestellt werden. Da dieser 271.000 DM betrage, errechne sich nach § 26 Abs.3, § 27 Abs. 1 Satz 2 KostO ein Geschäftswert von 15.000 DM. 4.Gegen diese dem Notar zugestellte Entscheidung wendet sich dieser mit der auf Weisung des Präsidenten des Landgerichts eingelegten weiteren Beschwerde. Aus den Gründen: 1. Die vom Notar auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde eingelegte weitere Beschwerde (§ 156 Abs.5 Satz 1 KostG) ist statthaft, weil sie das Landgericht zugelassen hat (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostG). Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 156 Abs.2 Satz 1, Abs.4 Satz 1 KostG). Es ist somit zulässig. 2. Die Beteiligte hat die Kostenberechnung nur insoweit beanstandet, als der vom Notar angenommene Geschäftswert in Betracht kommt. Damit ist der Gegenstand des Notarkostenbeschwerdeverfahrens auf den zutreffenden Geschäftswert für die nach §§ 141, 47 Satz 1 Halbs. 1 KostG berechnete Gebühr beschränkt worden (vgl. BayObLGZ 1987, 341 f. [= MittBayNot 1987, 274 ]; 1989, 368/371 [= MittBayNot 1990,61]). 3. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht meint, die vom Notar beurkundete Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beteiligten zum Ergebnisabführungsvertrag habe einen unbestimmten Geldwert, weil dem Gericht Unterlagen für die Berechnung eines bestimmten Geldwertes nicht vorlägen. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung (§ 156 Abs.2 Satz 4 KostO, § 550 ZPO ) nicht stand, weil entgegen § 12 FGG nicht aufgeklärt worden ist, ob solche Berechnungsunterlagen von den Beteiligten erlangt werden können. 4. Im Gegensatz zum Parallelverfahren BReg. 3 Z 42/90 läßt es sich hier nicht ausschließen, daß der beurkundete-Organbeschluß ( § 47 Abs. 1 GmbHG , § 36 BeurkG ) einen bestimmten Geldwert hat, der auch den Geschäftswert festlegt. MittBayNot 1990 Heft 4 a) Für die Beurkundung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist in dem nach § 141 KostO anwendbaren § 47 KostO der Gebührensatz geregelt. Der Geschäftswert für diese Gebühr bestimmt sich wie folgt: Für einen Organbeschluß, der keinen bestimmten Geldwert hat, sind die in den §§ 27, 28 KostO in Bezug genommenen Wertvorschriften der § 26 bzw. § 30 Abs.2 KostO maßgebend. Hat der Gegenstand eines solchen Beschlusses dagegen einen bestimmten Geldwert, so bildet dieser auch den Geschäftswert (allgemeine Meinung, vgl. z. B. BayObLGZ 1981, 122 /126 [= MittBayNot 1982, 198 ] und 206/208 [= MittBayNot 1981, 206]; OLG Zweibrücken DNotZ 1972, 119 ; OLG Hamm Rpfleger 1975, 267 [= DNotZ 1975, 373 ]; Beushausen/Küntzel/Kersten/Büh/ing KostO 5.Aufl. - nachfolgend: Beushausen § 47 Anm. 1; Hartmann Kostengesetze 23. Aufl. § 27 KostO Anm. 2 b; Mümmler JurBüro 1978, 1303 /1307). Dies war früher ausdrücklich in § 41 Abs.3 RKostO bestimmt (vgl. hierzu OLG München DNotZ 1939, 494 /495); für das geltende Recht folgt dies aus einem Umkehrschluß zu §27 Abs.1 KostO. b) Die Begriffe „bestimmter" oder „nicht bestimmter Geldwert" sind weder in der geltenden Kostenordnung 1957 noch in dem früher einschlägigen § 41 RKostO, der auf § 46 PrGKGes 1922 (PrGS S.3631377) zurückgeht, gesetzlich definiert worden. Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hat der Beschluß eines Gesellschaftsorgans dann einen bestimmten Geldwert, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind ( BayObLGZ 1956, 271 / 273 f.; 1981, 122/126; KG DNotZ 1936, 637 /638; 1937, 502/503; 1941, 170/171; 1942, 266/267; OLG München DNotZ 1937, 80/81; 1939, 429/430 und 494/495; JVBI 1944, 77 Nr.8 a; OLG Düsseldorf Rpfleger 1963, 304 ; OLG Zweibrücken DNotZ 1972, 119/120; OLG Hamm Rpfleger 1975, 267 ; Beushausen Anm.4, Rohs/Wedewer KostO 3.Aufl. Rdnr.13, je zu §27; Hartmann § 26 KostO Anm.2 A a; Göttlich/Mümmler KostO 9.Aufl. Stichwort „Beschlüsse von Gesellschaftsorganen" Rdnr.4.21; Korintenberg/Lappe/Bengel/Re/mann KostO 11. Aufl. - nachfolgend: Korintenberg - § 47 Rdnr.17): Der Gegenstand des Beschlusses (vgl. § 27 Abs. 1 KostO ) also nicht der Abstimmungszweck oder das Abstimmungsergebnis (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1975, 267 ) - muß geeignet sein, eine Wertverschiebung herbeizuführen (vgl. OLG München DNotZ 1939, 429 /430; OLG Hamm a.a.O.). Bei dem Beschlußgegenstand muß es sich demnach grundsätzlich um die Begründung eines neuen Rechtsverhältnisses von bestimmtem Wert oder um die Herbeiführung solcher Änderungen handeln, bei denen sich der Wert des geänderten Rechtsverhältnisses in einer bestimmten Summe vom Wert des ursprünglichen Rechtsverhältnisses unterscheidet. Ein Organbeschluß hat ausnahmsweise auch dann einen bestimmten Geldwert, wenn er einen Antrag ablehnt, sofern ein dem Antrag zustimmender Beschluß einen bestimmten Geldwert hätte, oder wenn der Beschluß Anweisungen gibt, was mit einer bestimmten Geldsumme geschehen soll, wobei die Anweisungen nicht geeignet sein müssen, eine Rechtsänderung herbeizuführen (vgl. KG DNotZ 1942, 266/268; OLG München DNotZ 1943, 195 /196). Weiter ist erforderlich, daß sich der bestimmte Geldwert eines Organbeschlusses entweder aus der Kostenordnung ergibt oder sonst feststeht. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Geldwert aus dem Organbeschluß selbst, aus vorhandenen oder zugehörigen Unterlagen entweder ohne weiteres ersichtlich ist oder aus diesen errechnet werden kann. MittBayNot 1990 Heft 4 (1) Der Senat schließt sich dieser herrschenden Auffassung mit Ausnahme der Art und Weise der Feststellung eines bestimmten Geldwertes an. Zugehörige Berechnungsunterlagen sind auch solche, die sich das Gericht ohne weiteres beschaffen kann. (Wird ausgeführt.) (2) In der Literatur wird die Auffassung vertreten, daß dann, wenn ein bestimmter Geldwert des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft zu einem Ergebnisabführungsvertrag nicht errechenbar sei, eine Schätzung des abzuführenden Gewinns vorgenommen werden müsse; da der Ergebnisabführungsvertrag aus steuerlichen Gründen auf fünf Jahre abgeschlossen werde (§ 14 Nr.4 KStG), müsse der voraussichtliche Gewinn eines Jahres auf den fünffachen Betrag vervielfältigt werden (vgl. Mümmler JurBüro 1989, 1233 /1234; Heckschen DB 1989, 29 /31; Lappe NJW _1989, 3254/3258 f.; Schmidt BB 1989, 1290 /1291; vgl. auch Janke MittRhNotK 1989, 77/78). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Verbot der Schätzung wurde früher aus § 41 Abs.3 RKostO hergeleitet, der bestimmt hat, daß für Beschlüsse mit bestimmtem Geldwert dieser auch für den Geschäftswert anzusetzen und damit eine Bewertung von Beschlüssen nach freiem Ermessen im Sinne von § 24 Abs.1 RKostO ausgeschlossen ist (OLG München DNotZ 1939, 494 /495; DNotZ 1944, 74 f.; JFG Erg 19, 93/96; KG DNotZ 1941, 170 / 171 f.). Auch nach der heute herrschenden Auffassung kann ein bestimmter Geldwert und dämit der Geschäftswert nicht geschätzt werden, mag es sich auch bei dem beurkundeten Beschluß um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 30 Abs.1 KostO handeln (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 1963, 304 ; OLG Zweibrücken DNotZ 1972, 119 ; Gött/ich/Mümm/er Stichwort „Beschlüsse von Gesellschaftsorganen" Rdnr.4.21; Korintenberg § 47 Rdnr.18; Rohs/Wedewer § 27 Rdnr.13; Reuter BB 1989, 714 /715; a.A. Karintenberg a.a.O. Rdnr.23 f., Mümmler, Heckschen, Lappe, Janke und Schmidt a. a. 0.). Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 KostO ist eine Hilfsregel zur Bestimmung des Geschäftswerts in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (Hartmann § 30 Anm.2 C a). Sie kommt dann nicht zur Anwendung, wenn vorrangige Bewertungsvorschriften der KostO in Betracht kommen, aber auch dann nicht, wenn sich der Wert zwar nicht aus anderen Vorschriften der KostO ergibt, er aber sonst, wie z. B. bei einem bestimmten Geldbetrag, feststeht (Hartmann a.a.O.). (3) Aus all dem folgt: Den in der Literatur geäußerten Auffassungen, die Beurkundung der Zustimmung der Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft zu einem Ergebnisabführungsvertrag sei ein Notargeschäft, das sich auf einen bestimmten Geldwert beziehe (Mümm/er, Heckschen, Lappe, Schmidt a.a.O.), oder der Zustimmungsbeschluß habe keinen bestimmten Geldwert (Reuter a.a.0.; Rohs/Wedewer § 27 Rdnr.34), kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Kann nach den vorstehenden Grundsätzen ein bestimmter Geldwert des Zustimmungsbeschlusses er rechnet werden, so ist er auch für den Geschäftswert der Beurkundungsgebühr nach § 47 Satz 1 Halbs. 1 KostO maßgebend. Ist dies nicht möglich, müßte insbesondere eine Wertschätzung vorgenommen werden, so greifen die Wertvorschriften der §§ 27, 28 KostO mit ihren Bezugnahmen ein. Deren Zweck ist es, Unsicherheiten bei der Bestimmung des Geschäftswerts von Gesellschafterbeschlüssen zu vermeiden (Reuter BB 1989, 714 /715). FGG), ob anhand von den Beteiligten angeforderter Urkunden ein bestimmter Geldwert des Ergebnisabführungsvertrages errechnet werden kann. Da es sich um einen schon im Jahre 1964 abgeschlossenen sog. Altvertrag handelt, hätten die in der Vergangenheit vertragsmäßig abgeführten Gewinne und die übernommenen Verluste den Wert-errechnen lassen. (1) Der Ergebnisabführungsvertrag ist ein gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag, der satzungsgleich den rechtlichen Status der Gesellschaft abändert, weil u.a. die Weisungskompetenz der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft auf die herrschende Gesellschaft übertragen und insbesondere in das gesetzliche (§ 29 Abs.1 GmbHG a.F. und n.F.) oder gesellschaftsvertragliche Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter eingegriffen wird ( BGHZ 105, 324 /331). Die zugunsten der herrschenden Gesellschaft vereinbarte Gewinnübernahme und deren gesellschaftsrechtliche Gegenleistung, nämlich die. Verlustübernahme im Rahmen des § 302 AktG , stellen im kostenrechtlichen Sinn eine Wertverschiebung durch Begründung eines neuen Rechtsverhältnisses dar. Das gesellschaftsvertragliche oder gesetzliche Gewinnbezugsrecht der Alleingesellschafterin ist entfallen; den Verlust, den an sich die Gesellschaft zu tragen hat, falls keine gesellschaftsvertragliche Nachschußpflicht besteht, hat eine andere (herrschende) Gesellschaft übernommen. Soweit das Gewinnbezugsrecht in Betracht kommt, ändert daran der Umstand nichts, daß hier die Alleingesellschafterin zugleich die herrschende Gesellschaft ist und sie ohnehin hätte beschließen können, daß der gesamte Jahresgewinn jeweils, ebenso wie in dem Gewinnabführungsvertrag vereinbart, jährlich abzuführen ist (vgl. §§ 29, 46 Nr.1 GmbHG). Bei der Bewertung kommt es nur auf den Gegenstand der Beschlußfassung und nicht darauf an, welche anderen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gegeben sind. Der kostenrechtlich bei einer Beurkundung zu ermittelnde Wert kann sich nicht nach seinen Auswirkungen, also nicht nach einem danach bestehenden Voroder Nachteil orientieren (vgl. KG DNotZ 1937, 502 /503; a.A. möglicherweise Reuter BB 1989, 7141716 ). (2) Für die Ermittlung eines bestimmten Geldwertes und damit des Geschäftswertes der Beurkundungsgebühr gelten 'hier folgende Grundsätze: Grundsätzlich ist der Geschäftswert für die Beurkundung einer rechtsgeschäftlichen Zustimmungserklärung oder eines Zustimmungsbeschlusses eines Gesellschaftsorgans zu einem Rechtsgeschäft gleich dem Wert des Geschäfts, dem zugestimmt worden ist (Senatsbeschluß vom 8.8.1975 — BReg. 3 Z 82/75, zit . in MittBayNot 1976, 10 ; OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 909 /910 [= MittBayNot 1982, 94 ]; OLG Stuttgart JurBüro 1982, 1059 [= DNotZ 1982, 779 ]; OLG Hamm DNotZ 1983, 564 /566 [= MittBayNot 1982, 263 ]; Göttlich/Mümm/er Stichwort ,,Beschlüsse von Gesellschaftsorganen" Rdnr. 4.224; Korintenberg § 47 Rdnrn.23, 24;-Rohs/ Wedewer § 27 Rdnr.22; Mümmler JurBüro 1983, 1607 /1610 und 1989, 123311234; Schmidt BB 1989, 1290 /1291). Das kann allerdings angesichts der Sondervorschriften der §§ 27, 28 KostO nur gelten, wenn — wie hier — der Ergebnisabführungsvertrag selbst ohne Heranziehung einer Schätzung einen bestimmten Geldwert hat. Dann ist kostenrechtlich der Fall also so zu behandeln, als habe der Notar am 16.5.1989 den Ergebnisabführungsvertrag vom 5.10.1964 samt Nachtrag vom 10.8.1988 beurkundet. Dieser Vertrag hat eine unbestimmte Laufzeit. Bewertungsstichtag ist der Tag der` Beurkundung am 16.5.1989, -da an diesem Tag. die Notargebühren fällig geworden sind (vgl. § 18 Abs.1 KostO). Der bestimmte Geldwert errechnet sich hier aus den von der Beteiligten an die Firma A-GmbH seit 1964 abgeführten Handelsbilanzgewinnen (vgl. KG DNotZ 1939, 430 /433; OLG Köln DNotZ 1959, 1051107 ; Göttlich/Mümmler Stichwort „Be-, schlüsse' von Gesellschaftsorganen" Rdnr.4.222), gegebenenfalls aus den von der herrschenden Gesellschaft übernommenen Verlusten. (3) Nach dem Wertstichtagsprinzip muß der gesamte bis zum Beurkundungstag abgeführte Gewinn ermittelt werden. Es erscheint hier aber geboten, die für Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer gegebenen Wertbeschränkungen nach § 24 Abs. 1 lit. b KostO heranzuziehen (vgl. Mümmler JurBüro 1989, 123311234 ; Schmidt BB 1989, 1290/1291), die nur im Falle der Wertbestimmung nach §§ 27, 28 KostO, also bei unbestimmtem Geldwert, wegen der dort fehlenden Verweisung nicht zur Anwendung kommen (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 1963, 304 ). Danach ist das Zwölfeinhalbfache des durchschnittlichen Jahreswertes die Wertgrenze. Gleichzeitig ergibt sich aus dieser Wertgrenze eine zeitliche Schranke, die es erlaubt, in Altfällen abzugrenzen, wann es möglich ist, auf bereits dem herrschenden Unternehmen zugeflossene Gewinne oder von ihm übernommene Verluste als bestimmten Geldbetrag zurückzugreifen. Erst wenn nämlich schon mindestens 13 Jahre lang der Jahresgewinn abzuführen war, bis die Zustimmung zu dem privatschriftlichen Unternehmensvertrag beurkundet und damit die dafür anfallende Gebühr fällig geworden ist, steht der durchschnittliche Jahresgewinn für einen Zeitraum von mindestens 12112 Jahren fest, ohne daß von den Ergebnissen eines kürzeren Zeitraums auf zukünftige Gewinne in gleicher Höhe geschlossen werden müßte. Eine derartige Hochrechnung in die Zukunft wäre nichts anderes als eine Schätzung, die aber nach dem Gesagten gerade nicht in Betracht kommt, wenn es um die Ermittlung eines bestimmten Geldbetrags geht. Die Bewertung der Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit einem bestimmten Geldbetrag kommt also nur in Betracht, wenn der Vertrag schon eine Laufzeit von mindestens 13 Jahren hatte. Soweit anstelle von Gewinnen Verluste übernommen wurden, kann nichts anderes gelten; da Verluste und Gewinne bei der vorliegenden Bewertung gleich zu behandeln sind, genügt es, wenn mindestens 13 Jahre lang teils Gewinne abgeführt, teils Verluste übernommen wurden. Aus der Summe der bis zum Tag der Beurkundung der Ergebnisabführung unterliegenden Gewinne und Verluste — das ist ein bestimmter Geldbetrag — ist der Jahresdurchschnitt zu errechnen; das Zwölfeinhalbfache davon bleibt ein bestimmter Geldbetrag, wenn der Jahresdurchschnitt aus mindestens 13 bereits feststehenden Jahresergebnissen ermittelt ist und die Vervielfältigung mit dem Faktor 12,5 deshalb nicht ganz oder teilweise zu einer Hochrechnung in die Zukunft führt. Als Ergebnis ist festzuhalten, daß die Zustimmung zu einem Unternehmensvertrag der vorliegenden Art einen unbestimmten Geldbetrag zum Gegenstand hat, wenn sie alsbald oder innerhalb eines Zeitraums von weniger als 13 Jahren seit tatsächlicher Invollzugsetzung des Vertrags beurkundet wird; ist dieser Zeitraum länger, so kommt ein bestimmter Geldwert als Gegenstand der Zustimmung in Betracht. MittBayNot 1990 Heft 4 seit 1964 abgeführten durchschnittlichen Jahresergebnisses (gleich, ob Gewinn oder Verlust) durch Anforderung und Vorlage entsprechender Bilanzen ohne weiteres errechnet werden kann. In dieser Richtung hätte das Landgericht den Sachverhalt aufklären sollen. F. Steuerrecht 20. EStG §9 Abs.1 Satz 1 und 3 Nr. 1, § 21 Abs.1 Nr. 1 (Vorfälligkeitsentschädigungen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) Wird im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Miet• wohngrundstücks ein zu dessen Bebauung vom Verkäufer aufgenommenes Darlehen vorzeitig abgelöst, um das Grundstück vertragsgemäß lastenfrei übereignen zu können, so ist die für die vorzeitige Darlehensrückzahlung an den Darlehensgläubiger zu leistende Entschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. BFH, Urteil vom 23.1.1990 - IX R 8/85 Aus dem Tatbestand: Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) - zusammen veranlagte Eheleute - waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, auf dem sie im Jahre 1973 einen aus sechs Eigentumswohnungen bestehenden Wohnblock errichtet und anschließend durch Vermietung genutzt hatten. Das Bauvorhaben war u.a. mit Hilfe eines Bankdarlehens in Höhe von 328 000 DM finanziert worden, das durch eine entsprechende Buchgrundschuld gesichert und frühestens zum 30.6.1983 (mit dreimonatiger Frist) kündbar war. Als sich die Kläger Die Kläger, die sich im Kaufvertrag vom 11.10.1976 den Erwerbern gegenüber zur lastenfreien Grundstücksübertragung verpflichtet hatten, entrichteten die Ersatzleistung am 30.12.1976 und machten sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) jedoch nicht. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wurde-vom Finanzgericht mit in EFG 1985, 289 veröffentlichtem Urteil als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision. Aus den Gründen: Die Revision ist nicht begründet. Das FG hat den begehrten Werbungskostenabzug rechtsfehlerfrei versagt. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bilden grundsätzlich die Aufwendungen, bei denen objektiv ein Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung. gemacht werden (Urteile des BFH vom 23.10.1984 IX R 48/80, BFHE 143, 313 , BStBI 11 1985, 453, und vom 23.2.1988 IX R 151/86, BFH/NV 1989, 485). Der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang MittBayNot 1990 Heft 4 mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht (nicht mehr) gegeben, soweit die Aufwendungen - wie hier - allein durch die Veräußerung des Mietobjekts veranlaßt sind; denn beim Verkauf des zum Privatvermögen gehörenden Mietwohngrundstücks handelt es sich - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des Spekulationsgeschäfts i.S. der §§ 22 Nr.2, 23 EStG - um einen nicht einkommensteuerbaren Vorgang in der Vermögenssphäre. Da der Veräußerungserlös nicht der Einkommensteuer unterliegt, können auch die im engen Zusammenhang mit der Veräußerung angefallenen Aufwendungen nicht einkommensteuermindernd berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Finanzierungskosten. Schuldzinsen sind Werbungskosten, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.1 EStG). Der Begriff der Schuldzinsen erfaßt zwar nach ständiger Rechtsprechung alle Aufwendungen zur Erlangung wie Sicherung eines Kredits einschließlich des Falles der Umschuldung und der Ablösung (vgl. das Senatsurteil vom 29.10.1985 IX R 56/82, BFHE 145, 52 , BStBl 11 1986, 143, 146, m.w.N.). Entscheidend für den Werbungskostenabzug ist aber, daß die Finanzierungskosten mit angestrebten oder zufließenden Einnahmen aus Vermietung .und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Senatsurteile vom 26.11.1985 IX R 64/82, BFHE 145, 211 , BStBl II 1986, 161, Ziff.2 der Gründe [= MittBayNot 1986, 102 ] und vom 24.1.1989 IX R 111/84, BFHE 156, 131 , BStBI 11 1989, 706). Wird - wie im Streitfall - die Schuld vorzeitig abgelöst, um vertragsgemäß ein lastenfreies Grundstück übereignen zu können, ist die dafür an den Darlehensgläubiger zu entrichtende Entschädigung allein der nicht einkommensteuerbaren Veräußerung zuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn der Kredit ursprünglich zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung aufgenommen wurde, so daß er zunächst durch diese Einkunftsart veranlaßt war. Die Veranlassung der Kreditaufnahme durch die frühere Einkünfteerzielung wird dann durch den neuen und engeren Zusammenhang der Kreditkündigung mit der einkommensteuerrechtlich unerheblichen Vermögensumschichtung überlagert. Die Zahlung der Entschädigung ist nicht mehr nur der letzte Akt der Erzielung von Einkünften aus Vermie, tung und Verpachtung. Von dieser Rechtsauffassung ist der erkennende Senat bereits im Urteil vom 23.2.1988 IX R 151/86 (BFH/NV 1989, 485) zu Räumungskosten im Zusammenhang mit der beabsichtigten Veräußerung eines Mietwohngrundstücks und im Urteil vom 1.8.1989 IX R 17186 (BFH/NV 1990, 94) zu Verzugszinsen beim Rücktritt von einem Grundstückskauf (im Anschluß an die dort zitierte BFH-Rechtsprechung) ausgegangen (vgl. ferner - zur Einkunftsart Kapitalvermögen - das Urteil des VIII. Senats vom 27.6.1989 VIII R 30/80, BFHE 157, 541, BStBl 111989, 934). Auch ein Abzug als nachträgliche Werbungskosten gemäß § 24 Nr.2 EStG kommt nicht in Betracht; denn diese Regelung gilt nach dem BFH-Urteil vom 21.12.1982 VIII R 48/82 ( BFHE 138, 47 , BStBl 11 1983, 373, Nr.2 der Gründe) nur für Schuldzinsen, soweit sie auf die Zeit der Vermietung und Verpachtung entfallen und nach Ablauf dieser Zeit bezahlt werden. Dagegen stehen durch die Beendigung der Vermietung und Verpachtung veranlaßte Schuldzinsen nicht mehr in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dieser Einkunftsart. Deshalb sind, wie der VIII. Senat ebenfalls ausgesprochen Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 23.05.1990 Aktenzeichen: 3 Z 41/90 Erschienen in: MittBayNot 1990, 268-271 Normen in Titel: AktG § 291; KostO §§ 27, 28, 47; FGG § 12