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V ZR 274/88

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. Februar 1990 V ZR 274/88 BGB § 506; ZPO § 286 Zur Umgehung der Wirkungen des § 506 BGB Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau zu. Abgesehen davon, daß der Anspruch auf Rückgewähr überhaupt ins Leere fiele, wenn auf die Grundschuld geleistet wird und so eine Eigentümergrundschuld entsteht, bleibt auch sonst unsicher, ob der Zessionar den Anspruch realisieren kann. Dies hängt zum einen von der Zahlungsfähigkeit des Sicherungsgebers, zum anderen davon ab, ob und inwieweit die Grundschuld zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers revalutiert werden kann. Solange dies möglich ist, hat der Rückgewähranspruch nur begrenzten Wert (Erman/Räfle, BGB B. Aufl. § 1191 Rdnr. 26; Serick a. a. O. § 28 IV 2, S. 439; Clemente, Die Sicherungsgrundschuld in der Bankpraxis 1985 Rdnr. 177; Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden 4. Aufl. S. 147 Nr. 11.31; Staudinger/Scherübl, BGB 12. Aufl. § 1191 Rdnr. 60). Erst nach Erledigung des Sicherungszwecks kann der Anspruch zur Sicherung eines neuen Kredits herangezogen werden. Da der neue Gläubiger den Kredit aber in der Regel nur nach Abtretung der Grundschuld gewähren wird, ist in Wahrheit die Grundschuld das Sicherungsmittel und nicht der Rückgewähranspruch. Der abgetretene Rückgewähranspruch vereinfacht und beschleunigt allerdings die Übertragung der Grundschuld (Serick a. a. O. S. 440; Staudinger/Scherübl a. a. 0.). Dies gilt auch für den Fall der Teilerledigung des Sicherungszwecks, sofern eine endgültige Übersicherung eingetreten ist und der Sicherungsgeber die Rückgewähr eines entsprechenden Teils der Grundschuld verlangen kann (Senatsurt. v. 10.6.1983, V ZR 252/80, NJW 1984, 169, 171 [= DNotZ 1984, 332 ] und v. 8.12.1989, V ZR 53/88 — zur Veröffentl. bestimmt). Das Interesse, die Übertragung der Grundschuld zu beschleunigen und zu vereinfachen, wiegt aber nicht schwerer als das Interesse der Beklagten. Ist Rückgewährreife eingetreten, ist der Sicherungsgeber durch die Vorschriften über den Verzug vor einer verzögerlichen Abwicklung ausreichend geschützt. 5. BGB § 506; ZPO § 286 (Zur Umgehung der Wirkungen des § 506 BGB ) 1. Eine Umgehung von § 506 BGB kann darin liegen, daß die Parteien des Erstkaufes mit einem für den Vorkaufsbe• rechtigten handelnden vollmachtlosen Vertreter einen Erlaßvertrag über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts abschließen, um damit für den Fall der Nichtgenehmigung des Erlaßvertrages auch eine Unwirksamkeit des damit in Rechtseinheit stehenden Kaufvertrages (§ 139 BGB) zu erreichen. Erwarten die Parteien des Erstkaufs aber auf bestimmter Tatsachengrundlage, der Vorkaufsberechtigte werde seine Genehmigung erteilen, liegt ein Umgehungstat• bestand nicht vor. 2. Die Beweislast 'für die Tatsache einer Umgehung des § 506 BGB trägt der Vorkaufsberechtigte. BGH, Urteil vom 9.2.1990 _— V ZR 274188 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Beklagte ist Miteigentümer zu je 1/2 an zwei im Grundbuch von F. Band 48 Blatt 2041 eingetragenen Grundstücken, beschrieben als Ackerland" (If. Nr. 2 8.980 qm) und „Landwirtschaftsfläche" (lfd. Nr. 8 13.902 qm). Zu Lasten dieser. Miteigentumsanteile sind im Grundbuch Vorkaufsrechte in Abteilung II unter Nr. 7 zugunsten des Klägers, der ebenfalls Miteigentümer zu 1/2 der genannten Grundstücke ist, und unter Nr. 9 zugunsten von Bernd T. eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 30.4.1986 verkaufte der Beklagte seine Miteigentumsanteile an Gerda B. für 50.000 DM. In derselben Urkunde bewilligte Bernd T. die Löschung des zu seinen Gunsten eingetragenen Vorkaufsrechts. Außerdem erklärte die Notariatsangestellte Sch. als vollmachtlose Vertreterin des Klägers, sie stimme dem vorstehenden Kaufvertrag in allen Teilen zu und beantrage die „Wahrung" im Grundbuch; der Berechtigte verzichte hiermit für diesen Vertrag auf die Ausübung seines Vorkaufsrechtes. Der Kläger erklärte durch seine Bevollmächtigten in Schreiben vom 12.5.1986 an den Beklagten und Gerda B., daß er sein Vorkaufsrecht ausübe. Der Beklagte lehnt eine Auflassung an den Kläger ab. Er behauptet, der Kläger habe schon nach Unterrichtung über den Inhalt des zu beurkundenden Vertrages gegenüber Bernd T. erklärt, er wolle von seinem Vorkaufsrecht für diesen Vorkaufsfall keinen Gebrauch machen. Bernd T. habe dies im Einverständnis des Klägers ihm (dem Beklagten) und Gerda B. mitgeteilt. Nur deshalb sei der Vertrag beurkundet worden. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Auflassung der 1/2 Miteigentumsanteile an den beiden Grundstücken sowie zur Bewilligung der Eigentumsumschreibung an ihn zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils; der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Aus den Gründen: Die Revision ist im Ergebnis unbegründet. I. Das Berufungsgericht verneint einen Auffassungsanspruch des Klägers nach § 1098 Abs. 1, § 505 Abs. 2, § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der in der Kaufurkunde durch eine vollmachtlose Vertreterin erklärte „Verzicht" des Klägers (den das Berufungsgericht als Erlaßvertrag zwischen den Parteien ansieht) sei nach dessen Verweigerung der Genehmigung endgültig unwirksam. Diese Nichtigkeit des Erlaßvertrages habe nach § 139 BGB auch die Unwirksamkeit des Kaufvertrages zur Folge, weil beide Verträge nach dem Willen der Beteiligten eine Einheit bildeten. Die Voraussetzungen des § 506 BGB lägen nicht vor. Im vorliegenden Fall handele es sich auch nicht um eine unzulässige Umgehung dieser Vorschrift, weil ein Vertragsschluß durch Vertreter ohne Vertretungsmacht grundsätzlich zulässig sei. Der Beklagte verstoße mit seiner Berufung auf die Gesamtnichtigkeit auch nicht gegen Treu und Glauben. Die Erklärung eines Verzichts durch einen vollmachtlosen Vertreter sei rechtlich und wirtschaftlich (Kostenlast) nur sinnvoll, wenn begründeter Anlaß bestehe, der Vertretene werde sie genehmigen. In der vorliegenden Fallgestaltung werde das Vorkaufsrecht des Berechtigten weder vereitelt noch umgangen, weil die Miteigentumsanteile aufgrund der Gesamtnichtigkeit des Vertrages beim Beklagten verblieben. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß der Beklagte ohne begründeten Anlaß den Erlaßvertrag mit einem vollmachtlosen Vertreter abgeschlossen habe. Diesen Einwand müsse der Kläger darlegen und beweisen. Nach der Aussage des Bernd T. habe der Beklagte annehmen dürfen, der Kläger habe auf sein Vorkaufsrecht verzichtet bzw. werde hierauf verzichten. II. 1. a) Obwohl in der notariellen Urkunde nur eine Verzichtserklärung des Klägers beurkundet ist, geht das Berufungsgericht fehlerfrei von einem auf den vorliegenden Verkaufsfall beschränkten Erlaßvertrag (vgl. dazu Senatsurteil vom 14.11.1956, V ZR 178/54, DNotZ 1957, 306 ) aus, weil der Beklagte zumindest stillschweigend das Angebot des Klägers auf einen entsprechenden Vertrag ( § 397 BGB ) angenommen MittBayNot 1990 Heft 3 165 habe. Dieser Vertrag sei nach Verweigerung der Genehmigung endgültig unwirksam geworden ( § 177 Abs. 1 BGB ). Diesen Ausgangspunkt zieht auch die Revision nicht in Zweifel. b) Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die vom Tatrichter angenommene Rechtseinheit zwischen Kauf- und Erlaßvertrag ( § 139 BGB ). Das Berufungsgericht gibt die Voraussetzungen hierfür nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z. B. Senatsurt. v. 30.10.1987, V ZR 144/86, WM 1988, 48 , 52) wieder und bejaht danach einen Einheitlichkeitswillen der Beteiligten in dem Sinne, daß Kauf- und Erlaßvertrag miteinander „stehen und fallen" sollten. Es spricht zwar an mehreren Stellen von „wirtschaftlicher Einheit" oder „wirtschaftlichem Zusammenhang" Seine Ausführungen insgesamt lassen aber keinen Zweifel daran, daß es auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung die rechtliche Einheit im Sinne von § 139 BGB meint. Die Revision wendet sich auch nicht gegen die entscheidende tatrichterliche Feststellung (vgl. hierzu BGHZ 78, 346 , 349 f= MittBayNot 1980, 198 = DNotZ 1981, 115 ]) eines Verknüpfungswillens, sondern meint nur, mit Hilfe des § 139 BGB werde hier der „Schutzzweck des § 506 BGB unterlaufen". Dies ist jedoch ein anderer Gesichtspunkt (vgl. unten Ziffer 2). 2. Die Revision bezweifelt nicht, daß eine unmittelbare Anwendung von § 506 BGB ausscheidet, weil der Kaufvertrag keine Vereinbarung enthält, „durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht" wird. Im Ergebnis ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Gesetzesumgehung verneint hat. Das Gesetz knüpft das Entstehen des Rechts zur Ausübung des Vorkaufsrechts allein an das Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrages (Vorkaufsfall BGHZ 67, 395 , 397 [= MittBayNot 1977, 58 = DNotZ 1977, 349 ]). Es gibt zahlreiche Fallgestaltungen, in denen es an einem rechtswirksamen Kaufvertrag mangelt, z. B. weil etwa erforderliche Genehmigungen noch nicht vorliegen (BGHZ a. a. O.). Käufer und Verkäufer können in der Schwebezeit den Kaufvertrag willkürlich aufheben und damit das Vorkaufsrecht gegenstandslos machen. Denn der Vorkaufsberechtigte hat keinen Anspruch auf Eintritt des Vorkaufsfalles. Grundsätzlich können im vorliegenden Zusammenhang auch nicht diejenigen Fälle ausgeklammert werden, in denen die Unwirksamkeit des Kaufvertrages auf der Nichtigkeit eines damit rechtseinheitlich verbundenen Geschäfts ( § 139 BGB ) beruht. Hätte der Kläger nicht über eine vollmachtlose Vertreterin, sondern in eigener Person einen entsprechenden Erlaßvertrag abgeschlossen, und wäre dieser Vertrag etwa wegen Geschäftsunfähigkeit des Klägers nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB), so sind keine Gründe ersichtlich, warum die entsprechende Nichtigkeit des gesamten Geschäfts, mithin auch des Kaufvertrages, nicht gegenüber dem Vorkaufsberechtigten gelten sollte, mit der Folge, daß es an einem Vorkaufsfall fehlt (vgl. auch Schurig, Das Vorkaufsrecht im Privatrecht, S. 143-147). Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß die Parteien des Erstkaufes den gleichzeitig in der Kaufurkunde über einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Erlaßvertrag dazu einsetzen könnten, um beim Ausbleiben der Genehmigung die gleiche Wirkung zu erzeugen, als hätten sie den Kaufvertrag von einer Bedingung, nämlich der Nichtausübung des Vorkaufsrechts, abhängig gemacht. Auf diese Weise würde der Schutzzweck des § 506 BGB umgangen oder vereitelt. Dieses Problem läßt sich aber nicht damit lösen, den Grund. satz der rechtlichen Einheit verschiedener Verträge und die sich daraus ergebenden Folgen ( § 139 BGB ) im vorliegenden Zusammenhang generell in Frage zu stellen, sondern es kann allein darauf abgestellt werden, ob § 506 BGB umgangen wurde, weil diese Vorschrift einen verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken enthält (vgl. auch Schurig a. a. O. S. 157 ff.; Burkert NJW 1987, 3158 ; Staudinger/Mayer-Ma/y, BGB, 12. Aufl. § 506 Rdnr. 5). Eine Umgehung setzt aber voraus, daß die Beteiligten den über einen vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Erlaßvertrag und desssen Unwirksamkeit bei Nichtgenehmigung zu dem Zweck wählten, die Rechtsfolge einer Unwirksamkeit des Kaufvertrages für den Fall der Vorkaufsrechtsausübung zu erreichen, um so die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verhindern. Ein solcher Umgehungstatbestand kann aber nicht angenommen werden, wenn die Beteiligten des Erstkaufes auf bestimmter Tatsachengrundlage von der sicheren Erwartung ausgehen, der Vorkaufsberechtigte werde seine Genehmigung erteilen. Damit stellt der Senat nicht auf eine -für die Gesetzesumgehung unnötige Umgehungsabsicht (vgl. dazu BGHZ 56, 285, 289; BAGE 10, 65 , 70; 39, 67, 70) ab; vielmehr ist das im vorliegenden Zusammenhang geforderte subjektive Moment insoweit notwendiger Teil des Umgehungsgeschäfts, als mit ihm der gleiche wirtschaftliche Erfolg erstrebt wird, dessen Eintritt die umgangene Vorschrift verhindern will (vgl. auch Soergel/Hefermehl, BGB 12. Aufl., § 134 Rdnr. 40). Das Berufungsgericht hat sich diese Frage bei Prüfung der Anwendung von § 506 BGB nicht gestellt und ist insoweit weder auf den einschlägigen Vortrag des Beklagten noch auf die Beweisaufnahme erster Instanz eingegangen, weil es allein damit argumentiert, ein Vertragsschluß durch Vertreter ohne Vertretungsmacht sei grundsätzlich zulässig. Damit verfehlt es aber den Kern des Problems, nämlich, ob die Beteiligten einen vollmachtlosen Vertreter zu dem Zweck eingesetzt haben, einerseits der Wirkung von § 506 BGB zu entgehen, andererseits aber die Rechtsfolge einer von der Vorkaufsrechtsausübung abhängigen Wirksamkeit des Kaufvertrages zu erreichen. Gleichwohl ist der Rechtsstreit für eine Endentscheidung zu Lasten des Klägers reif ( § 563 ZPO ). Er muß nämlich beweisen, daß hier ein Umgehungstatbestand vorliegt, mithin die Voraussetzungen für die Anwendung von § 506 BGB gegeben sind (vgl. auch Schurig a. a. O. S. 160). Ihm obliegt dies Behauptungs- und Beweislast für die rechtserzeugende und ihm günstige Tatsache, daß ein Vorkaufsfall eingetreten ist, mithin ein rechtswirksamer Kaufvertrag abgeschlossen wurde. In diesen Zusammenhang gehört die Behauptung, der durch eine vollmachtlose Vertreterin abgeschlossene Erlaßvertrag sei ihm gegenüber nach § 506 BGB ohne Wirkung. Das Berufungsgericht hat den Kläger in anderem Zusammenhang (Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben) für beweisfällig angesehen. Auch insoweit ist es allein um die Frage gegangen, ob die Beteiligten den Erlaßvertrag ohne begründeten Anlaß durch einen vollmachtlosen Vertreter haben abschließen lassen, oder ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, der Kläger habe über Bernd T. mitteilen lassen, er verzichte auf sein Vorkaufsrecht oder werde dies tun. Der Zeuge Bernd T. hat den Vortrag des Beklagten bestätigt, und das Berufungsgericht hat seine Aussage nicht für widerlegt gehalten. Diese Beweiswürdigung wird von der Revision nicht angegriffen. 3. Nach allem kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr darauf an, ob — wie die RevisionserwideMittBayNot 1990 Heft 3 auch deshalb nicht vorliegt (vgl. dazu BGHZ 14, 11 ; 32, 383, .388 und 67, 395, 397), weil es sich hier um eine Veräußerung von Miteigentumsanteilen an landwirtschaftlichen Grundstücken handle ( § 1 GrdstVG ), die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrdstVG einer Genehmigung bedurft hätte, welche nach Behauptung des Beklagten bisher nicht erteilt wurde. 6. WEG § 21;. BGB § 634 (Durchsetzung der Gewährleistungsrechte gegen den Bauträger durch die Eigentümergemeinschaft oder den einzelnen Eigentümer) Zur Frage, wann der einzelne Wohnungseigentümer selbständig Minderung vom Veräußerer verlangen kann. BGH, Urteil vom 15.2.1990 - VII ZR 269/88 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem.Tatbestand: Die Beklagte errichtete 1979/1981 in M. eine Wohnanlage. Der Kläger und seine Ehefrau erwarben eine der zu errichtenden Wohnungen zum Preis von 190.500 DM. Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau eine Minderung des Erwerbspreises um 50.000 DM geltend. Diese stützt er auf Geruchsbelästigungen aus Kaminen sowie hilfsweise auf Feuchtigkeit in seiner Wohnung. Die Baumängel können nach seiner Behauptung nicht behoben werden. Die Beklagte hält den Kläger nicht für klagebefugt. Sie bestreitet die Mängel und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage - wegen eines mangelhaften Deckenanstriches - in Höhe von lediglich 150 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers war erfolglos. Aus den Gründen: I. 1. Das Berufungsgericht beurteilt die Ansprüche des Klägers nach Werkvertragsrecht. Das steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 74, 258, 267 [= MittBayNot 1979, 153 ]; NJW 1985, 1551 [= MittBayNot 1985, 116 = DNotZ 1985, 622 ]; Urteil vom 20.2.1986 VII ZR 318/84 = LM BGB § 633 Nr. 59 = NJW-RR 1986, 1026 = WM 1986, 799 = ZfBR 1986, 120 = BauR 1986, 345 [= MittBayNot 1986, 120 = DNotZ 1986, 610 ]; NJW 1988, 1972 [= MittBayNot 1988, 173 = DNotZ 1989, 299 ]). Es geht ferner davon aus, die sich durch Geruch und Feuchtigkeit in der Wohnung des Klägers auswirkenden Beeinträchtigungen hätten ihre Ursache in Mängeln des Gemeinschaftseigentums. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision ebenfalls nicht angegriffen. 3. Das Berufungsgericht meint, bei dieser Sachlage könne der Kläger Minderungsansprüche ohne Ermächtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht selbständig einklagen. Die Durchsetzung des Minderungsanspruchs greife. derart in die den Wohnungseigentümern nach § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG gemeinsam obliegende Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ein, daß ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nur eine gemeinschaftliche Verfolgung des Anspruchs zulässig sei. II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg 1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der einzelne Wohnungseigentümer die auf Erfüllung des Erwerbsvertrages zielenden Ansprüche ohne zuvor ergangenen Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer einklagen. Er kann daher selbständig Nachbesserung der Mängel am GemeinMittBayNot 1990 Heft 3 schaftseigentum oder Zahlung eines dafür erforderlichen Vorschusses bzw. Erstattung der Mängelbeseitigungskosten verlangen (Senatsurteil, NJW 1988, 1718 m. w. N.). Dagegen können die Wohnungseigentümer, wenn sie den Nachbesserungsanspruch ( § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ) und das Recht, die Mängel selbst zu beseitigen ( § 633 Abs. 3 BGB ), verloren haben, nur noch gemeinschaftlich bestimmen, ob wegen der Mängel Minderung oder „kleiner" Schadensersatz verlangt werden soll (Senatsurteil, NJW 1983, 453 m. w. N.). Diese Rechtsprechung hat der Senat anhand eines Falles entwickelt, in dem sich die Mängel am Gemeinschaftseigentum nur an diesem auswirkten ( BGHZ 74, 258 ff.). Strahlen Mängel am Gemeinschaftseigentum auf das Sondereigentum aus, steht der Anspruch auf Minderung jedenfalls der Wohnungseigentümergemeinschaft zu (BGHZ 81, 35, 37; NJW 1983, 453 [= MittBayNot 1983, 116 = DNotZ 1984, 99]; Urteil vom 20.3.1986 - VII ZR 81/85 = LM WohnungseigtG § 21 Nr. 11 = NJW-RR 1986, 755 = WM 1986, 837 = ZfBR 1986, 171 = BauR 1986, 447 = JZ 1986, 768 = DB 1986, 1330 = BB 1986, 1948 = MDR 1986, 841 = Schäfer/Finnern/Hochstein, Rechtsprechung zum privaten Baurecht, § 21 WEG Nr. 9 [= MittBayNot 1986, 173 ]). In den entschiedenen Fällen waren die als Kläger auftretenden Verwalter oder einzelnen Wohnungseigentümer jeweils durch die Gemeinschaft ermächtigt worden, so daß nicht darüber zu entscheiden war, ob der einzelne Wohnungseigentümer die Minderung auch selbständig geltend machen kann. 2. Im Schrifttum gehen die Meinungen insoweit auseinander. Einige Autoren stellen die Rechtsprechung des Senats zur eingeschränkten Befugnis des Wohnungseigentümers, die Gewährleistungsrechte selbständig geltend zu machen, ganz in Frage (Finger, BIGBW 1983, 4, 6; Kellmann, DB 1979, 2261; ders., NJW 1980, 401 ; Weitnauer, WEG, 7. Aufl., Anh. § 8, Rdnr. 59; ders., NJW 1980, 400 ). Teilweise wird darauf hingewiesen, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum im ausschließlichen Bereich einer Eigentumswohnung bisweilen wenig Interesse an deren Behebung habe und daher ein für die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche etwa erforderlicher Beschluß zugunsten eines einzelnen Erwerbers nicht in jedem Fall sichergestellt sei (Brych, NJW 1976, 1072 , 1073). In diesem Fall müsse der Wohnungseigentümer selbst Minderung oder Schadensersatz verlangen können (so auch Reithmann/Brych/Manhart, Kauf vom Bauträger und Bauherrenmodelle, 5. Aufl., Rdnr. 75; Weitnauer, ZfBR 1979, 84 , 85; wohl auch Ried/er, DB 1976, 853, 857). Überwiegend wird dagegen ein einheitliches Vorgehen der Wohnungseigentümer auch in dem Fall für notwendig gehalten, daß Mängel am Gemeinschaftseigentum das Sondereigentum beeinträchtigen. Der Sondereigentümer könne eine interessengerechte Entscheidung gemäß § 43 WEG erzwingen (Deckert, Baumängel am Gemeinschaftseigentum der Eigentumswohnung, 2. Aufl., 5. 187; Locher/Koeble, Baubetreuungs- und Bauträgerrecht, 4. Aufl., Rdnr. 239; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 386; Groß, BauR 1975, 21). 3. Der Senat hat die selbständige Durchsetzung der Gewährleistungsrechte durch den Wohnungseigentümer dann nicht zugelassen, wenn dem die Gemeinschaftsbezogenheit des Rechts entgegenstand. Maßgeblich war dabei, daß die Woh Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.02.1990 Aktenzeichen: V ZR 274/88 Erschienen in: MittBayNot 1990, 165-167 Normen in Titel: BGB § 506; ZPO § 286