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V ZR 139/88

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. Februar 1990 V ZR 139/88 HeimG - Ges. über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige v. 7.8.1974, BGBl I 1873, § 14 Abs. 2; BGB § 134 Gemischte Schenkung zwischen Heiminsasse und -personal ist nichtig Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ni. Rechtsprechung A. Bürgerliches Recht 1. HeimG — Ges. über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige v. 7.8.1974, BGBl 1 1873, § 14 Abs. 2; BGB § 134 (Gemischte Schenkung zwischen Heiminsasse und -personal ist nichtig) 1. Die nach §14 Abs.2 HeimG untersagten Verträge zwischen Heimpersonal und Heiminsassen sind nichtig. Auch in einem Austauschvertrag kann ein verbotswidriger Vermögensvorteil liegen, wenn Leistung und Gegenleistung in einem Mißverhältnis stehen. 2. Das Verbot des § 14 Abs.2 HeimG besteht nicht nur im Hinblick auf künftige Leistungen, sondern bezieht sich ganz allgemein auf die nach dem Heimvertrag geschuldeten Leistungen. 3. Für die in Verträgen zwischen Heimpersonal und Heiminsassen versprochenen oder gewährten Vermögensvorteile wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß sie in.Zusammenhang mit Heimleistungen stehen. BGH, Urteil vom 9.2.1990 — V ZR 139/88 — Aus dem Tatbestand: Die Klägerin ist die Alleinerbin ihrer am 22.12.1982 verstorbenen Schwester Emma C. Die am 19.11.1900 geborene Erblasserin zog Anfang 1982 aus ihrem in S. gelegenen Einfamilienhaus in das M.-Stift, dessen Heimleiterin die Beklagte war. Mit notariellem „Grundstücksüberlassüngsvertrag" vom 3.6.1982 übertrug die Erblasserin das Hausgrundstück auf die Beklagte. Diese verpflichtete sich, als Gegenleistung der Erblasserin ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an dem Grundstück sowie Hege und Pflege in gesunden und kranken Tagen zu gewähren und sie in ihre Hausgemeinschaft aufzunehmen. Die Beklagte übernahm weiter die Kosten der Beerdigung der Erblasserin und die Grabpflege. Am 17.12.1982 schlossen Rechtsanwalt R. als Gebrechlichkeitspfleger für die Erblasserin und-die Beklagte einen notariellen Ergänzungsvertrag, mit dem die ursprüngliche Gegenleistung durch Gewährung eines lebenslangen Altenteils mit näherer Umschreibung der geschuldeten Leistungen ersetzt wurde. Die Erblasserin sollte jederzeit ihre Unterbringung im M.-Stift verlangen können; unter bestimmten Voraussetzungen sollte auch die Beklagte dieses Verlangen stellen können. In beiden Fällen hatte sie die Kosten der Heimunterbringung zu tragen. Nach dem Tode der Erblasserin kam es zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien, die damit endeten, daß einerseits die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem streitigen Grundstück zugunsten der Beklagten angeordnet, andererseits der Beklagten untersagt wurde, das Grundstück in S. zu erwerben. Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Herausgabe des Grundstücks und Bewilligung der Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Vormerkung. Die Beklagte hat Widerklage mit dem Antrag erhoben, die Klägerin zur Einwilligung in die Eigentumsumschreibung zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Revision hat Erfolg. Aus den Gründen: 2. ... 3. Das Berufungsgericht verneint eine Nichtigkeit des Vertrages nach § 14 Abs. 2 HeimG in Verbindung mit § 134 BGB , weil die Grundstücksüberlassung nicht darauf abgezielt habe, der Beklagten für die nach dem Heimunterbringungsvertrag bereits geschuldete Pflege und Betreuung eine zusätzliche Gegenleistung zu versprechen oder zu geDiese Ausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei. Dem Heimpersonal ist es untersagt, „sich für zu erbringende Leistungen Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen, soweit es sich. nicht um geringfügige Aufinerksamkeiten handelt" (§ 14 Abs.2 HeimG). Dieses Verbot soll Heiminsassen davor schützen, daß sie' sich durch besondere Zuwendungen Leistungen (nochmals) „erkaufen" müssen, die ihnen von der Einrichtung ohnehin geschuldet werden. Es kommt also auf den Zusammenhang mit den Leistungen an, die die in der Einrichtung tätigen Personen zu erbringen haben. Das Verbot gilt demgemäß nicht, wenn der Vermögensvorteil mit den im Heimvertrag zugesagten Leistungen nichts zu tun hat (vgl. Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG 4.Aufl. § 14 Rdnr.11; Dahlem/Giese, HeimG § 14 Rdnr.8; Gössling/Knopp, HeimG 2. Aufl. § 14 Rdnrn.23 und 25). Das Berufungsgericht richtet den Blick allein auf die nach Vertragsabschluß künftig von der Beklagten für die Grundstücksüberlassung zu erbringenden Gegenleistungen, indem es feststellt, insoweit bestehe kein Zusammenhang mit denjenigen Leistungen, die im Heim selbst den Bewohnern angeboten werden. Damit ist der Anwendungsbereich des § 14 Abs.2 HeimG jedoch nicht erschöpft. Nach ganz einhellig vertretener Auffassung, die auch der Senat teilt, besteht das Verbot des § 14 Abs. 2 HeimG nicht nur im Hinblick auf künftige Leistungen, sondern bezieht sich entsprechend dem Verbotszweck ganz allgemein auf die nach dem Heimvertrag geschuldeten Leistungen. Dem Heimpersonal ist es also auch untersagt, sich nachträglich für Leistungen zusätzliche Zuwendungen versprechen oder gewähren zu lassen (vgl. Kunz/Ruf/Wiedemann a. a.O.; Dah/em/Giese a. a. O. Rdnr.12; Gössling/Knopp a. a. 0. Rdnr. 27; Ruf/Hütten, BayVBl 1978, 37 , 41). Das Berufungsgericht hat einen Vergleich zwischen dem Wert des Grundstücks und den Leistungen der Beklagten nicht vorgenommen. Revisionsrechtlich muß davon ausge300 MittBayNot 1990 Heft 5 gangen werden, daß die Beklagte mit dem Grundstücksüberlassungsvertrag ein besonders günstiges Geschäft gemacht hat. Das Anwesen war nach der vom Pfleger der Erblasserin veranlaßten Schätzung mindestens 135.000 DM wert (wovon offensichtlich auch das Berufungsgericht ausgeht). Es ist deshalb zweifelhaft, ob die Gegenleistungen der Beklagten diesen Wert mit Rücksicht auf das damalige Alter der Erblasserin (nahezu 82 Jahre) und deren — vom Berufungsgericht selbst festgestellten — angegriffenen Gesundheitszustand auch nur annähernd erreichen konnten. Dann aber liegt es nicht fern, daß der wertmäßig überschießende Teil der Grundstücksüberlassung der Beklagten auf der Grundlage des durch die Heimunterbringung bestehenden Vertrauensverhältnisses als Vermögensvorteil zugewendet wurde und dies auch im Zusammenhang mit der schon erfolgten Betreuung durch die Beklagte im Heim steht. Ein solcher Zusammenhang wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Dies rechtfertigt sich aus dem Verbotszweck. § 14 HeimG soll verhindern, daß alte und pflegebedürftige Menschen, die in einem Heim untergebracht. sind, in ihrer Hilf- und Arglosigkeit ausgenützt werden. Dieser Schutz ist notwendig wegen der vielfältigen Möglichkeiten, die Heimträger und Heimpersonal haben, um auf die Lebenssituation des Heimbewohners Einfluß zu nehmen (vgl. auch Kunz/Ruf/Wiedemann a. a. 0. Rdnr.1; Dahlem/ Giese a. a. 0. Rdnr 2; Gössling/Knopp a. a. 0. Rdnr. 10). Unterbringung und Versorgung sind ein zentrales Lebensproblem alter und pflegebedürftiger Menschen. Dementsprechend will das Heimgesetz die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner vor Beeinträchtigungen schützen und insbesondere verhindern, daß zwischen Entgelt und Leistung der Einrichtung ein Mißverhältnis besteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr.2 HeimG). Finanzielle Ausnutzung ihrer Abhängigkeit droht den Insassen nicht nur durch schenkweise Zuwendungen an das Heimpersonal, sondern auch durch Austauschverträge, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem Mißverhältnis stehen. In dem einen wie dem andern Fall wird regelmäßig nicht offenbar, weshalb sich Heimbewohner auf solche Verträge einlassen., Gleichwohl stehen sie regelmäßig auch in Zusammenhang mit Leistungen und Diensten, die in der Einrichtung den Heiminsassen angeboten werden. Soll der Schutzzweck von § 14 Abs.2 HeimG nicht weitgehend leerlaufen, muß für alle diese Verträge bis zum Beweis des Gegenteils vermutet werden, daß sich das Heimpersonal die entsprechenden Vermögensvorteile hat versprechen oder gewähren lassen unter Ausnutzung des durch den Heimaufenthalt begründeten Vertrauensverhältnisses im Zusammenhang mit den im Heim erbrachten oder zu erbringenden Leistungen. Demgemäß muß das Berufungsgericht nunmehr durch Vergleich der bei Vertragsabschluß bestehenden Werte für das Grundstück und die Gegenleistungen feststellen, ob insoweit ein Mißverhältnis vorliegt. Ein auffälliges Mißverhältnis (§ 138 Abs.2 BGB) ist nicht erforderlich (vgl. auch Ruf/ Hütten, BayVBI 1978, 37, 38). Von dieser Prüfung hängt ab, ob der Vertrag vom 3.6.1982 schon nach § 134 BGB nichtig ist. § 14 Abs.2 HeimG ist ein entsprechendes Verbotsgesetz (vgl. Gössling/Knopp a. a. 0. Rdnr. 16; Dahlem/Giese a. a. 0. Rdnr. 12 Nr. 3a. E.; Kunz/Ruf/ Wiedemann a. a. 0. § 2 Rdnr. 3). Zwar richtet sich die „Untersagung" nur gegen das Heimpersonal. Aus dem Wortlaut von § 134BGB folgt jedoch nicht, daß die Nichtigkeit nur bei einem Verbot eintreten soll, das sich gegen beide VertragsMittBayNot 1990 Heft 5 schließende richtet ( BGHZ 37, 258 , 262). Entscheidend kommt es auf Sinn und Zweck der Verbotsnorm an (BGHZ 71, 358, 361; 78, 263, 265; 85, 39, 43; 88, 240, 243). Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, die aus gewerbepolizeilichen oder ordnungspolitischen Gründen lediglich die äußeren Umstände des Geschäfts mißbilligt (a. A. Brandmüller, BayVBl 1978, 334 , 366); vielmehr dient § 14 Abs. 2 HeimG dem Schutz des einzelnen Heiminsassen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 71, 358 , 361). Die Bestimmung soll — wie ausgeführt — unter anderem verhindern, daß Heimbewohner wirtschaftlich ausgebeutet werden und Verträge abschließen, aus denen sich ein Mißverhältnis zwischen Entgelt und Leistung ergibt. Kernstück des Heimgesetzes überhaupt ist der Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Heimbewohner (vgl. Ruf/Hütting, BayVBl 1978, 37 und 42). Mit diesem Gesetzeszweckunvereinbar wäre es, den Vertrag als gültig bestehen zu lassen (vgl. BGHZ 85, 39 , 43; 88, 263, 265). Im Vertrag vom 17. 12. 1982 liegt keine wirksame Bestätigung des etwa nichtigen Rechtsgeschäfts ( § 141 BGB ). Unabhängig davon, ob mit dem Abschluß des Ergänzungsvertrages die Nichtigkeitsgründe fortbestanden (vgl. MünchKomm/ Mayer-Maly 2. Aufl. § 141 Rdnr. 8 m. w. N.), fehlt jeder Anhaltspunkt für einen Bestätigungswillen, weil dieser voraussetzt, daß der Bestätigende'zumindest Zweifel an der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts hat (BGH Urt. v. 6.5.1982, III ZR 11/81, NJW 1982, 1981 m.w.N.). Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. dazu die Neufassung des Heimgesetzes vom 23.4.1990, BGBl 1 763, die im wesentlichen am 1.8.1990 in Kraft getreten ist. 2. BGB § 633 Abs. 3 (Gewährleistungsrechte bei Verweigerung der Mängelbeseitigung durch den Bauträger) Weigert sich der Veräußerer eines neu errichteten Hauses, dessen Mängel zu beseitigen, weil er das Haus „ohne Haftung für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel gleich welcher Art" dem Erwerber „verkauft" habe und andere als kaufrechtliche Vorschriften nicht in Betracht kämen, so gerät der Veräußerer mit seiner Verpflichtung zur Nachbesserung ohne weiteres in Verzug. (Leitsatz nicht amtlich) BGH, Urteil vom 15.3.1990 — VII ZR 311/88 - mitgeteilt von Jürgen Doery, Richter am BGH i. R. Aus dem Tatbestand: Die Klägerin begehrt wegen Mängeln am Dach und im Keller ihres Hauses Ersatz der voraussichtlichen Sanierungskosten und Schadensersatz. Sie hat von den früheren Beklagten zu 1) und 2) durch einen als Kaufvertrag bezeichneten Erwerbsvertrag für 240.000 DM Wohnungseigentum an einer Bungalow-Hälfte erworben. Diese' hatten die früheren Beklagten durch Umbau aus einem eingeschossigen ehemaligen Ladenlokal hergestellt. Nach Vertragsschluß am 30.5.1985 zog die Klägerin am 7.6.1985 ein. Wenig später stellte die Klägerin fest, daß Kellerwände durchfeuchtet sind, in den Keller bei starkem Regen Wasser eindringt und das Flachdach infolge unzureichender Durchlüftung und deshalb anfallenden Kondenswassers schadhaft ist. Die Beklagten bestritten eine Haftung und lehnten Schadensersatz ab. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage 72.997,46 DM, um die Mängel beseitigen zu können, sowie Ersatz für verschiedene Nässeschäden in Höhe von 6.858,51 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 80.816,16 DM. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.02.1990 Aktenzeichen: V ZR 139/88 Erschienen in: MittBayNot 1990, 300-301 Normen in Titel: HeimG - Ges. über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige v. 7.8.1974, BGBl I 1873, § 14 Abs. 2; BGB § 134