IV ZR 58/72
ag, Entscheidung vom
7mal zitiert
10Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 05. Dezember 1989 IV a ZR 249/88 ZPO § 256; BGB § 2333; GG Art. 20, 6 Abs. 1, 14 Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 2 BGB nur bei schwerer Pietätsverletzung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 18. ZPO § 256; BGB § 2333; GG Art. 20, 6 Abs. 1, 14 (Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 2 BGB nur bei schwerer Pietätsverletzung) 1. Zur Feststellung eines Pflichtteilsentziehungsrechts. , 2. Eine Pflichtteilsentziehung wegen vorsätzlicher körperlicher Mißhandlung setzt eine schwere Verletzung der dem Erblasser geschuldeten familiären Achtung („schwere Pietätsverletzung") voraus. 3. Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot wirkt auch in das Zivilrecht hinein. Es läßt eine Entziehung des Pflichtteils ohne konkrete Abwägung der Vorwürfe gegen den Abkömmling mit dem Gewicht der Pflichtteilsentziehung nicht zu. BGH, Urteil vom 6.12.1989 — IV a ZR 249/88 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beklagte zu 1) ist die Witwe des am 22.2.1986 verstorbenen Erblassers. Der Kläger und die Beklagte zu 2) sind ihre Kinder. Durch Erbvertrag vom 22.7.1983 setzten beide Eltern, der erstversterbende und der überlebende Teil, die Beklagte zu 2) zu ihrer Alleinerbin ein. Gleichzeitig erklärten die Eltern, dem Kläger die beiden Pflichtteile nach beiden Elternteilen zu entziehen, weil er den Vater vorsätzlich körperlich mißhandelt habe. Der Kläger läßt beide Pflichtteilsentziehungen nicht gelten, weil er nicht in der behaupteten und im Erbvertrag näher dargestellten Weise gegen seinen Vater tätlich geworden und weil die angebliche Tätlichkeit nicht geeignet sei, eine Pflichtteilsentziehung zu rechtfertigen. Er klagt auf Feststellung der Unwirksamkeit beider Pflichtteilsentziehungen. Diese Feststellungsklage richtet sich, wie der Kläger bereits vor dem Landgericht ausdrücklich klargestellt hat soweit es sich um die von der Beklagten zu 1) erklärte Entziehung handelt, nur gegen diese. Die Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung durch den Vater ist (nur) Gegenstand der gegen die Beklagte zu 2) als dessen Alleinerbin gerichteten Feststellungsklage und steht in Zusammenhang mit dem weiteren Begehren, durch das der Kläger von seiner Schwester Auskunft über den Nachlaß des Vaters sowie Wertermittlung und im Wege der Stufenklage nicht näher bezifferte Zahlungen auf seinen Pflichtteil nach diesem fordert. Das Landgericht hat den Feststellungsbegehren durch Teilurteil stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Ihre Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: 1. Landgericht und Oberlandesgericht halten die Klage, soweit über sie entschieden ist, für zulässig. Diese Auffassung erweist sich bei der von der Revision erbetenen Überprüfung im Ergebnis als zutreffend. a) Unproblematisch ist die Zulässigkeit der Feststellungsklage, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) wendet.(Wird ausgeführt.) b) Aber auch die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) ist zulässig. Allerdings kann die Klage auch hier nicht auf die Unwirksamkeit der von der Beklagten zu 1) in dem Erbvertrag erklärten Pflichtteilsentziehung beschränkt werden, sondern muß auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gehen. Außerdem kann auch eine begründete Entziehungserklärung trotz des Wortlauts von § 2337 Satz 2 BGB nicht bereits mit ihrer formgerechten Abgabe ( § 2336 Abs. 1, 2 BGB ) wirksam werden (Senatsurteil vom 18.1.1989 — IV a ZR 296/87 — LM 3 zu § 2335 BGB ; vgl. auch RG JW 1916, 405 f. mit Anm. von Kretzschmar). Wirkung entfalten, d. h. ein konkretes Pflichtteilsrecht ausräumen kann die Entziehungserklärung vielmehr erst im Zeitpunkt des Todes; bis dahin ist sie weder wirksam noch unwirksam, sondern bleibt gewissermaßen „in der Schwebe". Die mangelhafte Fassung des Klageantrages ist jedoch auch hier unschädlich. Denn die Klage geht nach der Auslegung durch den Senat auf ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO , nämlich auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts der Beklagten zu 1) wegen des im Erbvertrag geschilderten Vorfalls. c) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Recht eines noch lebenden (künftigen) Erblassers, einem seiner pflichtteilsberechtigten Angehörigen den diesem kraft Gesetzes zustehenden Pflichtteil zu entziehen (§§ 2333 ff. BGB), Gegenstand einer Feststellungsklage sein ( RGZ 92, 1 ; BGH Urteil vom 1.3.1974 — IV ZR 58/72 — NJW 1974, 1084 f. [= MittBayNot 1975, 28 ]). Davon abzugehen, besteht kein Anlaß. Die genannten Entscheidungen betrafen allerdings Fälle, in denen es sich um die (positive) Feststellungsklage eines Testators gegen einen Pflichtteilsberechtigten. und nicht, wie im vorliegenden Falle, umgekehrt um die Klage des zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörenden Klägers gegen seine noch lebende Mutter als künftige Erblasserin. Die im Schrifttum geäußerten Bedenken gegen eine solche Klage (vgl. z. B. Lange, NJW 1963, 1573 ; Staudinger/Marotzke, 12. Aufl. § 1922 Rdnr. 23; MK/Leipold, 2. Aufl. § 1922 Rdnr. 79, 80) haben Gewicht. Es ist nicht zu übersehen, daß das Interesse des Erblassers an einer Klärung der Grenzen seiner alsbald wahrzunehmenden Testierfreiheit im allgemeinen geringeren Aufschub verträgt als das Interesse von ungeduldigen Angehörigen an der Feststellung einer Rechtsstellung, die für sie erst nach dem Erbfall fühlbare rechtliche Folgen haben kann. Ob dieser Gesichtspunkt dazu führen kann, zu unterscheiden und — anders als bei der Klage eines Erblassers — dem Pflichtteilsberechtigten das von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Feststellungsinteresse für eine Klage gegen den noch lebenden Erblasser grundsätzlich abzusprechen, hat der Senat bisher nicht entschieden (Senatsurteil vom 11.10.1989 — IV a ZR 208/87 — zur Veröffentlichung bestimmt) und bleibt weiterhin offen. Davon müßte aber jedenfalls im vorliegenden Fall eine Ausnahme gemacht werden. Da beiden Pflichtteilsentziehungen ein und derselbe tatsächliche Vorgang zugrunde liegt und dem Kläger in gleicher Weise zum Vorwurf gemacht wird, ist die Zulassung der Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) schon aus prozeßökonomischen Gründen gerechtfertigt; gegenläufige Interessen in der Person der Beklagten zu 1) sind hier nicht ersichtlich. 2. Nach § 2333 Nr. 2 BGB kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung des Erblassers (oder gegebenenfalls des Ehegatten des Erblassers) schuldig macht. Das Berufungsgericht versteht diese Vorschrift dahin, daß die Pflichtteilsentziehung nach dieser Norm nicht in allen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung im Sinne von § 223 StGB möglich sei, sondern daß die Entziehung stets auch eine schwere Verletzung der Achtung voraussetze, die Kinder ihren Eltern schulden (Pietätsverletzung). Die Verletzung müsse so schwer sein, daß sie das Eltern-Kind-Verhältnis empfindlich störe. Die Auffassungen, die zu dieser Frage in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertreten werden, sind geteilt. Das Reichsgericht hielt es in einer Entscheidung vom 21.11.1912 („ziemlich forscher Stoß” SeuffArch 68 Nr. 105 S. 199 = WarnR 1913 Nr. 102) unter Berufung auf die GesetzesmateMittBayNot 1990 Heft 3 187 rialien für nötig, daß die Körperverletzung durch das Kind zugleich auch eine Verletzung der den Eltern geschuldeten Pietät darstellt. Ob. eine Körperverletzung die Pflichtteilsentziehung (sogar) nur dann rechtfertige, wenn sie eine grobe Pietätsverletzung enthalte, ließ es dagegen in seinem Urteil vom 5.7.1913 („Holzscheit” RG WarnR 1913 Nr. 402 S.482) ausdrücklich offen. Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil seines damals für das Erbrecht zuständigen V. Zivilsenats vom 6.6.1961 (V ZR 18/60 „Ohrfeige in der Garage" FamRZ 1961, 437) die Auffassung vertreten, § 2333 Nr. 2 BGB setze, eine vorsätzliche Körperverletzung im Sinne von § 223 StGB und damit auch eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens voraus. Ein darüber hinausgehender Grad von Schwere der Beeinträchtigung („schwere Mißhandlung"), Böswilligkeit des Handelns oder eine gewisse Dauer des Verhaltens werde aber anders als in Nr. 3 bis 5 nicht verlangt. Daß der V. Zivilsenat sich damit von der Auffassung des Reichsgerichts hätte lösen und von dem Erfordernis der Pietätsverletzung überhaupt hätte absehen wollen, wird in der Entscheidung jedoch nicht deutlich. Der frühere IV. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 1.3.1974 („Alleinvertriebsvertrag” — IV ZR 58/72 — NJW 1974, 1084 = LM 2 zu § 2333 BGB ) zu § 2333 Nr. 1 bis 4 BGB allgemein ausgeführt, insoweit kämen nur schwere Verfehlungen in Betracht. Dabei müsse es sich um Verfehlungen handeln, die eine grobe Mißachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Ausdruck bringen. In die gleiche Richtung weist es, wenn der frühere IV. Zivilsenat in seinem nichtveröffentlichten Urteil vom 19.5.1978 („Fehlschlag” - IV ZR 70/76) geäußert hat, bei der Auslegung des Begriffs „körperliche Mißhandlung" im Sinne von § 2333 Nr. 2 BGB könnten „auch” die für § 223 StGB geltenden Gesichtspunkte herangezogen werden. Allerdings heißt es in dem Urteil vom 25./26.10.1975 („seelische Mißhandlung” — IV ZR 109/74 — FamRZ 1977,47,49 = NJW 1977, 339 [= MittBayNot 1977, 128 ]), der körperliche Angriff auf Eltern stelle eine besonders krasse Verletzung der den Vorfahren geschuldeten Achtung dar. Im Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, für § 2333 Nr. 2 BGB könne zwar eine „leichte" vorsätzliche Körperverletzung ausreichen; es müsse aber . stets eine schwere Pietätsverletzung vorliegen. Stroha! (Erbrecht 4. Aufl. Bd. 1 S. 497 Fn. 10) hat diese Auffassung bereits Anfang des Jahrhunderts vertreten (ebenso Planck/Strohal, BGB 3. Aufl. § 2333 Anm. 3 b; Planck/Greiff, BGB 4. Aufl. § 2333 Anm. 3 b und Ebbecke, Recht 1914 Sp. 407 Fn. 2)." Auch das neuere Schrifttum folgt dieser Linie weithin (Firsching, JR 1960, 129 , 130; Staudinger/Ferid/Cieslar, BGB 12. Aufl. § 2333 Rdnr. 4; Soergel/Dieckmann, BGB 11. Aufl. § 2333 Rdnr. 3; MK/Frank, BGB 2. Aufl. § 2333 Rdnr. 7; Pa/andt/Edenhofer, BGB 48. Aufl. § 2333 Anm. 2 b; vgl. auch OLG Stuttgart BWNotZ 1976, 92 ). Im wesentlichen wird sie heute nur noch von Erman/Schlüter (BGB B. Aufl. § 2333 Rdnr. 4) und Johannsen (BGB RGRK 12. Aufl. § 2333 Rdnr. 6) ohne Begründung abgelehnt. 3. Der Senat schließt sich der überwiegenden Meinung im Ergebnis an. Der Revision ist zuzugeben, daß der Wortlaut des § 2333 Nr. 2 BGB neben der vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung nicht noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal der Pietätsverletzung nennt. Die Revision kann auch darauf verweisen, daß die zweite Kommission in ihrer 376. Sitzung zwar beschlosen hat, in § 2001 Nr. 2 E 1 nach „vorsätzlichen" das Wort „groben" einzufügen, diesen Beschluß aber in der folgenden Sitzung wieder aufgehoben hat (Protokolle V S. 558, 559). Dabei trat die Kommission mit Mehrheit weiterhin der Auffassung entgegen, daß jede tätliche Mißhand. Jung der Eltern durch das Kind einen Entziehungsgrund bilden solle (S. 557); zur Aufrechterhaltung der „Familienzucht" reiche die Möglichkeit, das Kind auf den Pflichtteil zu setzen, schon aus (S. 561). Weiter wurde geltend gemacht: Nach dem Prinzip, der dem Entwurf zugrunde liege, berechtige nur eine besonders schwere Pflichtverletzung den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils. Als eine solche grobe Pietätsverletzung werde eine leichte Mißhandlung nicht immer empfunden. Dennoch sei eine Streichung des Wortes „groben" vorzuziehen; denn auch in einer objektiv nicht. schweren Mißhandlung könne eine schwere Pietätsverletzung liegen. Es müsse deshalb richtiger zum Ausdruck gebracht werden, daß (nur) eine solche Mißhandlung zur Entziehung berechtige, in der eine schwere Pietätsverletzung dem Erblasser gegenüber liege. Da dieser Gedanke sich schwer ausdrücken lasse, liege es nahe, Nr. 2 ganz zu streichen. Das erschien aber nicht ratsam. Festgehalten wurde hierzu ferner, daß immer eine Mißhandlung erfordert werde. Aus diesem Begriff werde sich bei richtiger Auslegung von selbst ergeben, daß immer eine schwere Pietätsverletzung vorliegen müsse. Die in dieser Begründung enthaltene Absage der Kommission an einen hergebrachten patriarchalischen Rigorismus hat ihr Gewicht bis heute keineswegs verloren. Daher ist es geboten, bei der bereits vom Reichsgericht angelegten Linie zu bleiben. Das gilt zumal deshalb, weil es unter der Geltung des aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG hervorgehenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des daraus folgenden Übermaßverbotes bedenklich wäre, den Forderungen eines strengen Rigorismus im Bereich der Pflichtteilsentziehung nachzugeben. Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, kommt eine Pflichtteilsentziehung mit ihrem außerordentlichen Gewicht und ihrem demütigenden Charakter einer „Verstoßung über den Tod hinaus" nahe ( BGHZ 94, 36 , 43; [= MittBayNot 1985, 131 = DNotZ 1985, 556 ]; Senatsurteil vom 18.1.1989 — IVa ZR 296/87 — NJW 1989, 2054 , 2055). Sie ohne schwere Verletzung der dem Erblasser geschuldeten familiären Achtung von Rechts wegen zuzulassen, wäre mit dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot, das auch in das Zivilrecht hineinwirkt (vgl. z. B. Canaris, JZ 1987, 993 ), schwerlich zu vereinbaren. Das gilt umso mehr, als das Recht der pflichtteilsberechtigten Angehörigen des Erblassers auf eine angemessene Beteiligung an dessen Vermögen in einem gewisse'n Umfang auch unter dem Schutz von Art. 14, 6 Abs. 1 GG steht ( BGHZ 98, 226 , 233 [= MittBayNot 1987, 40 = DNotZ 1987, 315 ]). Daß eine Entziehung dieser Rechtsposition auch bei einer vorsätzlichen Körperverletzung nicht ohne konkrete Abwägung der Gewichte der dem Abkömmling vorgeworfenen Vergehen gegen die familiären Bande zum Erblasser einerseits und der darauf gestützten Zerschneidung eben dieser Bande durch Quasiverstoßung ( Art. 6 Abs. 1 GG ) andererseits gerechtfertigt werden kann, liegt auf der Hand. Für eine Pauschalabwägung dahin, daß eine vorsätzliche Körperverletzung diesen schwersten Eingriff in das Eltern-Kind-Verhältnis immer rechtfertige, ist dieses Gebiet nicht geeignet. Körperverletzungen haben allgemein und auch in den Fällen des § 223 Abs. 2 StGB sehr unterschiedliches Gewicht. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; es kann aber im Einzelfall auch gemäß § 233 StGB von jeder Strafe abgesehen werden. Diese Unterschiede bei der Pflichtteilsentziehung völlig außer Acht zu lassen, ist nicht vertretbar. MittBayNot 1990 Heft 3 bleiben. Die Beklagten stellen den Vorfall, auf den die Pflichtteilsentziehungen gestützt sind, wie folgt dar: Nach einer geschäftlichen Auseinandersetzung im Sommer 1981 habe der Erblasser dem Kläger eine Rechnung vorgelegt. Der Kläger habe hierauf äußerst aggressiv reagiert. Er habe sich auf den Erblasser „wie ein Stier" gestürzt, ihn auf die Brust geboxt und gestoßen. Er habe geschrieen, der Erblasser solle machen, daß er „raus komme`, sonst würde er, der Kläger,-sich vergessen. Der Erblasser sei an diesem Tag in höchster Erregung nach Hause gekommen und habe über Schmerzen im Brustkorb geklagt. Er habe dann den Arzt aufgesucht. Dieser habe eine Prellung des Brustkorbes festgestellt. Der Erblasser habe erklärt, er habe dem Arzt aus Scham nicht die Ursache für die Verletzung genannt. Noch im Oktober 1981 habe der Erblasser seinem Schwiegersohn gegenüber weiterhin über anhaltende Schmerzen aufgrund des Vorfalls im Sommer geklagt. Auch in den auf Oktober 1981 folgenden Monaten sei der Erblasser wiederholt auf den Angriff des Klägers zu sprechen gekommen; dabei sei er jeweils in schwere Erregung geraten und mehrfach in Tränen ausgebrochen. Er habe nur mit Mühe wieder beruhigt werden können. Der Erblasser habe ferner dem ihn beratenden Rechtsanwalt berichtet, daß der Kläger ihn geschlagen habe, und stets daran festgehalten, daß er aus dem Verhalten des Klägers Konsequenzen ziehen werde. Diesen Vortrag unterstellt der Tatrichter als zutreffend. Daß in diesem unterstellten Verhalten des Klägers eine Pietätsverletzung liege, sei nicht zu bestreiten. Die Tätlichkeit stelle auch nicht in einem solchen Maße eine Bagatelle dar, daß die Verletzung schon wegen des Umfangs und des Gewichts der Verletzungshandlung als so geringfügig angesehen werden könne, daß die Anwendung von § 2333 Nr. 2 BGB mangels hinreichender Schwere ohne weiteres zu verneinen wäre. Trotzdem verneint das Berufungsgericht eine schwere Pietätsverletzung. Dafür nennt es zwei Gründe: Einmal habe sich (der Vorfall und) die (darin liegende) Manifestation kindlicher Mißachtung nicht vor Augenzeugen, sondern nur vor Ohrenzeugen ereignet und sei damit ein (bloßes) Internum geblieben. Zum andern stellt das Berufungsgericht entscheidend darauf ab, daß zwischen dem verletzten Erblasser und dem Kläger heftiger Streit über die Zusammenarbeit im Betrieb des Erblassers sowie mit dem eigenen Betrieb des Klägers bestanden habe. Der Streit und die daraus entsprin9ende Tätlichkeit des Klägers habe nicht in familiärem Rahmen, sondern innerhalb geschäftlicher Beziehungen gespielt. Es handele sich um harte Auseinandersetzungen zwischen Geschäftsleuten, die entgegengesetzte Interessen mit Nachdruck verfolgt und zudem noch dasselbe Büro geteilt hätten. Wenn die Beteiligten dabei nicht nur mit Worten, sondern auch körperlich aneinandergeraten seien, dann könne der von den Beklagten geschilderte Boxhieb des Klägers_ gegen den Erblasser, auch wenn dieser im Recht gewesen sei, nicht als so schwere Pietätsverletzung gewertet werden, daß eine Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 Nr. 2 BGB möglich sei. Diese Bewertung beanstandet die Revision zutreffend als rechtsfehlerhaft. Ob die Tätlichkeit eines Abkömmlings gegen den Erblasser eine so schwere Pietätsverletzung darstellt, daß sie die darMittBayNot 1990 Heft 3 auf gestützte Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 Nr. 2 BGB rechtfertigt, ist zwar eine Wertungsfrage, deren Beantwortung weitgehend einer Würdigung durch den Tatrichter überlassen bleiben muß. Dem Berufungsgericht sind aber in diesem Zusammenhang Rechtsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. So erscheint es schon nicht widerspruchsfrei, wenn das Berufungsgericht einerseits eine Pietätsverletzung ausdrücklich bejaht und deren „hinreichende Schwere" nicht verneinen kann, andererseits aber schwere Pietätsverletzung trotzdem verneint, weil es sich um ein „lnternum" innerhalb „geschäftlicher Beziehungen" handele. Hinzu kommt, daß die Gesichtspunkte „Internum" und „geschäftliche Beziehungen" ungeeignet sind, eine etwa aufgrund des Umfangs und des Gewichts einer Verletzungshandlung zu bejahende schwere Pietätsverletzung zu einer nichtschweren abzumildern. Zu der ersten Begründung des Berufungsgerichts („Internum") ist zu sagen: Wenn der Kläger den Erblasser nicht nur (im Verborgenen) mißhandelt, sondern vor Betriebsangehörigen mißhandelt hätte, dann könnte dieser Umstand bei der Bewertung der darin liegenden Pietätsverletzung gewiß erschwerend ins Gewicht fallen. Das gilt aber nicht auch umgekehrt. Überdies ist es wenig einleuchtend, hier zwischen Augen- und Ohrenzeugen zu unterscheiden. Dagegen kann es für die Bewertung einer. Pietätsverletzung als einer schweren oder nichtschweren im allgemeinen nicht ins Gewicht fallen, ob diese im „geschäftlichen" oder im „familiären” Bereich vorgekommen ist. Die den Vorfahren geschuldete Achtung läßt eine derartige Differenzierung nicht zu, sondern umfaßt alle Lebensbereiche. Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( NJW 1974, 1084 ) besagt nichts anderes. 19. BGB §§ 2120, 2115, 1967 (Anforderungen an eine ordnungsmäßige Verwaltung des der Nacherbfolge unterliegenden Vermögens) 1. Zur ordnungsmäßigen Verwaltung durch den Vorerben. 2. Zu den Nachlaßverbindlichkeiten können auch solche Verbindlichkeiten gehören, die der Vorerbe in ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist (Nachla ßerbenschu Iden). BGH, Urteil vom 31.1.1990 — IV ZR 326/88 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die beklagte Gemeinde hat einen rechtskräftigen Zahlungstitel über 333.945,68 DM nebst 8,75% Zinsen seit dem 1.4.1984 gegen den Vater der Kläger zu 2) erwirkt. Sie vollstreckt aus diesem Titel in ein Grundstück des Vaters in St. Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsversteigerung angeordnet. Die Kläger halten die Zwangsvollstreckung in das Grundstück für unzulässig. Sie haben deshalb Widerspruchsklage gemäß § 773 Satz 2 ZPO erhoben. Dem liegt folgendes zugrunde: Der am 12.2.1978 verstorbene Erblasser wurde aufgrund Testaments vom 28.11.1968 von seinem Sohn, dem Vater der Kläger zu 2), als seinem alleinigen Vorerben beerbt. Zu Nacherben beim Tode des Vorerben sind dessen eheliche Abkömmlinge berufen; dabei handelt es sich zur Zeit um die vier Kläger zu 2 a) bis d). Zur Wahrnehmung der Interesssen etwaiger weiterer ehelicher Abkömmlinge des Vorerben („unbekannte Nacherben") hat das Vormundschaftsgericht eine Pflegerin ( § 1913 Satz 2 BGB ) bestellt. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 05.12.1989 Aktenzeichen: IV a ZR 249/88 Erschienen in: MittBayNot 1990, 187-189 Normen in Titel: ZPO § 256; BGB § 2333; GG Art. 20, 6 Abs. 1, 14