IX R 216/84
AG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 31. Oktober 1989 IX R 216/84 EStG § 21 Abs. 1; BGB §§ 107, 181; 1629 Abs. 2 S. 1; 1795 Erforderlichkeit eines Ergänzungspflegers bei Nießbrauchsbestellung zugunsten minderjähriger Kinder Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Wohnungsbaus beantragt und versichert hatten, daß die Voraussetzungen (steuerbegünstigter Wohnungsbau innerhalb von 5 Jahren) vorlägen. Nach Ablauf der für die vorläufige Gebührenbefreiung geltenden Frist von 5 Jahren und vergeblicher Aufforderung zum Nachweis, daß die Voraussetzungen endgültiger Gebührenbefreiung erfüllt seien, hat die Geschäftsstelle des AG u. a. eine Gebühr in Höhe von 570,— DM für die Eintragung der Auflassungsvormerkung in Ansatz gebracht. Der Grundstückserwerber ist inzwischen vermögenslos. Das AG hat daher dem Bet. zu 1) eine Kostenrechnung erteilt. Dessen dagegen erhobene Erinnerung hat das AG unter Hinweis auf die in dem Schreiben vom 31.1.1985 erklärte Haftungsübernahme zurückgewiesen. Das LG hat auf die dagegen gerichtete Beschwerde die beanstandete Zweitschuldnerkostenrechnung aufgehobenaufgehoben sowie eine zur Höhe des Kostenansatzes erhobene Anschlußerinnerung des Bezirksrevisors (Bet. zu 2) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die — zugelassene — weitere Beschwerde des Bet. zu 2). Aus den Gründen: Die zugelassene weitere Beschwerde des Bezirksrevisors ist gern. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO statthaft und in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Bet. zu 1) sei nicht Schuldner der eingeforderten Kosten. Die Voraussetzungen des § 3 Ziff. 2 KostO , wonach Kostenschuldner auch ist, wer die Kosten durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat, seien nicht erfüllt. Die Haftungsübernahmeerklärung in dem Schreiben vom 31.1.1985 sei dahin auszulegen, daß sie nur diejenigen Kosten betreffe, von deren vorheriger Zahlung bzw. Sicherstellung die Vornahme des beantragten Geschäfts nach § 8 Abs. 2 KostO habe abhängig gemacht werden können; sie habe nicht den Sinn gehabt, das Risiko, das sich aus einem Vermögensverfall des Kostenschuldners innerhalb der Fünfjahresfrist des § 3 Abs. 2 S. 2 WohnGebBefrG für die Staatskasse ergebe, auf den Notar abzuwälzen. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gern. § 14 Abs. 3 S. 3 KostO kann die weitere Beschwerde nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Rechtsbeschwerde ist daher nur dann begründet, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Bei der Prüfung ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des LG gebunden, soweit diese ihrerseits verfahrensfehlerfrei getroffen worden sind ( §§ 550, 561 ZPO ; vgl. OLG Köln JurBüro 1990, 1016 f. = Rpfleger 1990, 434 m. w. N.). Die tatrichterliche Auslegung einer Willenserklärung bindet das Rechtsbeschwerdegericht, wenn kein Rechtsfehler gegeben ist, sondern die Auslegung nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (vgl. OLG Köln Rpfleger 1982, 424 ; FamRZ 1989, 549 f. = MittRhNotK 1989, 120 ; Bumiller/Winkler, 4. Aufl., §27 FGG, Anm. 3 c aa; Keidel/Kuntze/Winkler, 12. Aufl., § 27 FGG , Rd.Nr. 48). Ob die tatrichterliche Auslegung die einzig denkbare oder die naheliegendste ist, ist unerheblich, sie muß aus der Sicht des Rechtsbeschwerdegerichts nur möglich, nicht aber zwingend sein (OLG Köln). Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Auslegung des LG ist möglich. Der Wortlaut „für den Kosteneingang übernehme ich die Haftung" schließt eine Interpretation dahin, daß nach den Umständen nur für bestimmte Kostenrisiken gehaftet werden sollte, nicht aus. Eine solche Interpretation ist nach Lage der Dinge auch nichtfernliegend. Haftungsübernahmen der Rechtsanwälte und Notare für die von den Parteien oder Beteiligten in gerichtlichen Verfahren aufzubringenden Gerichtskosten und Auslagen (oft als „Starksagung" bezeichnet) sollen erfahrungsgemäß in der Regel alleine der Verfahrensbeschleunigung dienen, indem sie die für die Erledigung bestimmter Vorgänge vorgesehene Vorschußzahlung sicherstellen. §8 Abs.2 S. 1 KostO bestimmt ausdrücklich, daß in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit die Sicherstellung des Vorschusses zur Vornahme des Geschäftes ausreicht. Die Annahme, der Verfahrensbevollmächtigte oder Notar wolle generell und unabhängig von der Erreichung dieses Zweckes die Haftung neben dem Kostenschuldner übernehmen, liegt daher regelmäßig eher fern. Auch im vorliegenden Fall sind Umstände, die dafür sprechen könnten, der Bet. zu 1) habe generell die Haftung für anfallende Gerichtskosten übernehmen wollen, nicht festgestellt. Der Bet. zu 1) hat im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, die Erklärung der Haftungsübernahme sei ungeachtet der Versicherung des Erwerbers gern. § 3 Abs. 2S.1 WohnGebBefrG und der danach zu erwartenden vorläufigen Gebührenbefreiung erfolgt, weil sich bei Anträgen auf Gebührenbefreiung erfahrungsgemäß häufig Rückfragen des GBA und damit verbunden Verzögerungen der Eintragung ergeben hätten, die unverzügliche Eintragung und davon abhängige Auszahlung des bereits hinterlegten Kaufpreises aber habe sichergestellt werden sollen. Daß davon abweichende Feststellungen möglich wären, macht der Bet. zu 2) nicht geltend. Dem Bet. zu 2) ist zuzugeben, daß die Auslegung der Erklärung des Bet. zu 1) durch das LG nicht zwingend ist. In der Rspr. sind ähnliche Erklärungen, wie sie der Bet. zu 1) abgegeben hat, auch schon im Sinne einer (zeitlich und gegenständlich unbegrenzten) Kostenübernahme verstanden worden (vgl. OLG Oldenburg JurBüro 1984, 93 f.; SchIHOLG JurBüro 1988,1038 = DNotZ 1989, 711 ; so auch Rohs/Wedewer/Belchhaus, 3. Aufl., §3 KostO, Rd.-Nr.12 und §8 KostO, Rd.-Nr. 21 ; abweichend OLG Hamm Rpfleger 1975, 37 ; LG Köln MittRhNotK 1982, 155 f.; Göttlich/Mümmler, 10. Aufl., Stichwort „Kostenschuldner", Anm. 4.1, 710f.; Mümmler, JurBüro 1984, 94 ; 1988, 1039; vgl. auch Lappe, KostRspr., § 3 KostO , Nr. 28). Soweit diesen Entscheidungen zu entnehmen sein sollte, daß eine Auslegung, wie sie das LG im vorliegenden Fall für richtig gehalten hat, grundsätzlich nicht in Betracht komme, kann der Senat dem nicht folgen. Gerade in Fällen, in denen die Erledigung des Geschäfts nach der Vorstellung des erklärenden Notars — wie hier im Hinblick auf §8 Abs.2 S. 2 KostO i.V.m. §3 Abs.2 WohnGebBefrG — aller Voraussicht nach von der Leistung eines Vorschusses nicht abhängen wird und die Erklärung nur erfolgt, um gegebenenfalls doch möglichen Verzögerungen entgegenzuwirken, ist die Annahme rechtlich nicht zu beanstanden, die Erklärung betreffe nur die möglicherweise doch in Betracht kommende Vorschußzahlung, nicht aber die erst nach Jahren infolge des Wegfalls der Gebührenbefreiung entstehenden und fällig werdenden Gebühren (zur Entstehung und Fälligkeit der Gebühren nach Wegfall der Gebührenbefreiung vgl. Hansens, JurBüro 1990, 553 ,555; Mümmler, JurBüro1987, 481, 484; Rohs/Wedewer/Belchaus, § 3 WohnGebBefrG, Rd.Nr. 9, je m. w. N.). Daß es angesichts im Einzelfall unterschiedlicher Auslegungsmöglichkeiten allerdings zweckmäßig und wünschenswert ist, daß der Notar seine dem Gericht gegenüber abgegebene Erklärung klar und eindeutig faßt, bedarf keiner weiteren Begründung (vgl. schon Mümmler und Lappe). Der vom LG vorgenommenen Auslegung steht schließlich auch nicht entgegen, daß eine derart beschränkte Haftungsübernahme rechtlich nicht möglich wäre. Selbst wenn man annehmen wollte, daß eine Kostenübernahme i. S. d. § 3 Ziff. 2 KostO nicht auf einen gegebenenfalls anfallenden Vorschuß beschränkt werden kann, so läßt sich die Erklärung doch rechtlich als Bürgschaft auffassen (vgl. OLG Hamm; Mümmler). Da der Bet. zu 1) nicht haftet, hat das LG die Anschlußerinnerung des Bezirksrevisors zu Recht zurückgewiesen. 12. Steuerrecht/Einkommensteuer — Erforderlichkeit eines Ergänzungspflegers bei Nießbrauchsbestellung zugunsten minderjähriger Kinder (BFH, Urteil vom 31.10.1989 — IX R 216/84) EStG § 21 Abs.1 BGB §§ 107; 181; 1629 Abs. 2 S. 1; 1795 Bestellen Eltern ihren minderjährigen Kindern unentgeltlich den Nießbrauch an einem bebauten Grundstück und erlan198 Heft Nr.7/8 • MittRhNotK • Juli/August 1992 gen diese dadurch nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil, so ist das ohne Mitwirkung eines Ergänzungspflegers begründete Nutzungsrecht bürgerlich-rechtlich unwirksam und einkommensteuerrechtlich auch dann nicht anzuerkennen, wenn das zuständige Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Pflegers für nicht notwendig gehalten hat. Zum Sachverhalt: Die KI. sind je zur Hälfte Miteigentümer eines von ihnen im Jahr 1977 mit einem Drei-Familien-Haus bebauten Mietwohngrundstücks. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 10.12.1977 räumten sie ihren drei Töchtern, den Beigeladenen zu 1) bis 3), unentgeltlich den Nießbrauch an dem Grundstück ab 1.1.1978 zu gleichen Bruchteilen auf fünf Jahre ein. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren die 1960 und 1964 geborenen Beigeladenen zu 2) und 3) noch minderjährig. Vor Abschluß des Vertrages hatten sich die KI. an das zuständige Vormundschaftsgericht wegen der Bestellung eines Pflegers für die minderjährigen Kinder gewandt. Mit Schreiben vom 27.12.1977 teilte das AG mit, daß nach dortiger Auffassung eine Pflegerbestellung nicht notwendig sei, weil den Kindern durch die Einräumung des Nießbrauchs lediglich ein rechtlicher Vorteil entstehe. Der notarielle Vertrag lautet auszugsweise: „§ 4 Da der Grundbesitz mit Fremdmitteln belastet ist, verpflichten sich die... (KI.), fürdiese Fremdmittel dieZinsen und Tilgungen allein zu tragen. Im übrigen gilt die gesetzliche Regelung. §5 Die ... (Beigeladene zu 1) hat das Grundstück ordnungsgemäß zu verwalten. Vermieten darf sie es ganz oder teilweise nur auf die Dauer von längstens fünf Jahren. §6 Außer der gewöhnlichen Instandhaltung obliegen den Bruchteilsnießbrauchsberechtigten auch außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen. Sie sind verpflichtet, alle öffentlichen Lasten und Abgaben sowie die Erhaltungs- und Instandsetzungskosten zu tragen. Soweit die Einkünfte zur Bestreitung der Ausgaben nicht ausreichen, brauchen die Nießbrauchsberechtigten Aufwendungen aus eigenen Mitteln nicht zu machen." Der Nießbrauch wurde in das Grundbuch eingetragen. Die Beigeladene zu 1) schloß die Mietverträge für das Grundstückfür sich und die Beigeladenen zu 2) und 3) ab. Die Mieten wurden auf ein gemeinsames Konto der Beigeladenen zu 1) bis 3) eingezahlt. In ihren Feststellungserklärungen für die Streitjahre 1978 bis 1982 teilten die Beigeladenen die Vermietungseinkünfte unter sich zu je 1/3 auf. Das FA hielt dagegen die Nießbrauchsvereinbarung zunächst mit den Beigeladenen zu 2) und 3), später nur noch mit der Beigeladenen zu 3), fürunwirksam. Das FA rechnete die Einkünfte — auch in den Einspruchsentscheidungen — den KI. zu je'/6 und den Beigeladenen zu 1) und 2) zu je 1/3 zu. Das FG gab den Klagen statt und verteilte die Einkünfte auf die drei Beigeladenen zu je '/ Das Urteil ist in EFG 1985, 124 veröffentlicht. Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 21 Abs.1 Nr.1 EStG. Kinder, denen die Eltern den Nießbrauch an einem Grundstück eingeräumt hätten, könnten nur dann den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklichen, wenn der Nießbrauch zivilrechtlich wirksam begründet worden sei ( BFHE 131, 208 = BStBl. II 1981, 297). Dies sei im Streitfall für die Beigeladene zu 3) mangels Mitwirkung eines Ergänzungspflegers zu verneinen. Gegenteiliges ergebe sich nicht aus dem Vertrauen auf das „Negativattest" des AG (vgl. BFHE 129, 475 = BStBI. 11 1980, 242). Aus den Gründen: Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage durch den BFH (§ 126 Abs. 3 Nr.1 FGO). Es kann offenbleiben, ob der Tenor des FG-Urteils, wonach „die ... festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu je einem Drittel auf die Beigeladenen zu 1)-3) verteilt werden", hinreichend bestimmt ist. Denn die Vorentscheidung kann jedenfalls aus materiell-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Das FG hat rechtsfehlerhaft den Nießbrauch zugunsten der Beigeladenen zu 3) anerkannt. 1. Ob die Einkünfte aus dem vermieteten Grundstück den Kl. oder ihrer in den Streitjahren noch minderjährigen Tochter—der Beigeladenen zu 3) -- zuzurechnen sind, hängt davon ab, wer von ihnen den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt. Das ist derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in §21 Abs.1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. Er muß also TräHeft Nr.7/8- MittRhNotK • Juli/August 1992 ger der Rechte und Pflichten eines Vermieters oder Verpächters aus dem Rechtsverhältnis der Vermietung oder Verpachtung sein ( BFHE 146, 415 = BStBl. 111986,605; BFHE 138,242= BStBl. 11 1983, 502 = MittRhNotK 1983, 251 ). 2. Bestellen Eltern ihren minderjährigen Kindern den Nießbrauch an einem Grundstück, setzt die Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung durch die Kinder voraus, daß das Nutzungsrecht bürgerlich-rechtlich wirksam begründet wurde. Die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages ist erforderlich, um eine klare Trennung der Verwaltung des eigenen Vermögens und der Verwaltung des Kindesvermögens durch die Eltern zu gewährleisten ( BFHE 131, 208 = BStBl. 11 1981, 297; BFHE 131, 212 = BStBl. 11 1981, 295; BFHE 146, 415 = BStBl. 11 1986, 605). Dies gilt uanbhängig davon, ob sich die Eltern für die Vermögensverwaltung der Hilfe Dritter — wie hier der Beigeladenen zu 1) — bedienen. Dementsprechend kommt es im Streitfall entgegen der Meinung des FG nicht darauf an, inwieweit der Antrag der KI. auf Bestellung eines Ergänzungspflegers und das — die Antragsrücknahme anregende — Hinweisschreiben des AG für die Ernsthaftigkeit der Nießbrauchsvereinbarung sprechen. Selbst wenn das Schreiben wie eine Entscheidung des Vormundsschaftsgerichts als Negativattest gewertet würde, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht beeinflußt (vgl. den Sachverhalt und Nr.1 der Entscheidungsgründe des BFH-Urteils in BFHE 129, 475 , 478 = BStBl. 11 1980, 242; ferner BGHZ 44, 325 = DNotZ 1966, 611 ). 3. Die Nießbrauchsvereinbarung zwischen den KI. und der bei Vertragsschluß i. S. v. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähigen Beigeladenen zu 3) war mangels Einwilligung eines Ergänzungspflegers ( § 1909 BGB ) nach § 108 BGB schwebend unwirksam ( §§ 107,177 BGB ), weil die KI. an der gesetzlichen Vertretung ihrer Tochter gehindert waren (§§ 1629 Abs. 2S. 1, 1795 Abs.1 Nr.1, Abs. 2, 181 BGB). Zwar ist nach der Rspr. des BGH ein Rechtsgeschäft, das jemand als Vertreter eines anderen mit sich im eigenen Namen vornimmt (Insichgeschäft), über den Wortlaut des § 181 BGB (entsprechendes gilt für § 1795 Abs.1 Nr.1 BGB) hinaus auch dann zulässig, wenn dieses dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt (vgl. BGHZ 94, 232 = DNotZ 1986, 80 ; NJW 1985, 2407 ; BGHZ 78, 28 ). Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Für den Fall der unentgeltlichen Nießbrauchsbestellung zugunsten eines Minderjährigen hat der BGH bisher offengelassen, ob bereits die kraft Gesetzes für den Nießbraucher gegenüber dem Eigentümer entstehenden Verpflichtungen (§§ 1036, 1041, 1045, 1047 BGB) einen rechtlichen Nachteil bedeuten ( MDR 1971, 380 = DNotZ 1971, 302 ). Der BFH hat die Frage im Urteil in BFHE 131, 208 = BStBl. 11 1981, 297 unter Hinweis auf die überwiegende Meinung im bürgerlich-rechtlichen Schrifttum bejaht. Der erkennende Senat hält auch im vorliegenden Fall die Nießbrauchsbestellung für die minderjährige Beigeladene zu 3) für rechtlich nachteilig. Von den gesetzlichen Verpflichtungen des Nießbrauchsberechtigten gegenüber dem Eigentümer war einerseits die Pflicht zur Lastentragung gem. § 1047 BGB durch § 4 des Vertrags, wonach die KI. die Zinsen zu tragen hatten, eingeschränkt. Andererseits ging die Verpflichtung zur Erhaltung des Grundstücks nach §6 des Vertrags über die gesetzliche Pflicht gern. § 1041 BGB hinaus. Daß die Beigeladenen hierfür keine Aufwendungen aus eigenen Mitteln zu erbringen hatten, ist für die Beurteilung, ob die Nießbrauchsbestellung rechtlich lediglich vorteilhaft war, unerheblich. Denn die wirtschaftlichen Wirkungen haben außer Betracht zu bleiben; es kommt allein auf die rechtlichen Folgen an (BGH MDR 1971, 380 ). Für deren Beurteilung ist auch zu berücksichtigen, daß die Beigeladenen verpflichtet waren, das Grundstück zu vermieten. Dies ergibt sich aus § 5 und § 6 S. 3 des Vertrags. Der Eintritt in die Vermieterstellung (§§535ff. BGB) begründet Verpflichtungen gegenüber dem Mieter, die als für den Minderjährigen rechtlich nachteilig anzusehen sind (vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 1988, 839 , zur Schenkung eines vermieteten Grundstücks an Minderjährige, m. w. N. aus dem Schrifttum). Die schwebend unwirksame Nießbrauchsbestellung konnte von der Beigeladenen zu 3) nach Erreichen der Volljährigkeit nicht mit steuerrechtlicher Wirkung für die Vergangenheit gem. § 108 Abs. 3 BGB genehmigt werden (vgl. BFHE 132, 563 , 568 = BStBl. 111981,435; BFH/NV 1987,159,160, je zu § 108 Abs. 3 BGB; BFHE 131, 208 ,212= BStBl. 111981, 297, 299 unter 2.b, zu §§ 184 Abs.1, 1909 BGB). 4. Entgegen der Ansicht des FG kann von dem Erfordernis der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit nicht nach § 41 Abs.1 S. 1 AO 1977 abgesehen werden. Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift steht entgegen, daß — wie bereits ausgeführt — die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit erforderlich ist, um eine klare Trennung der Verwaltung des eigenen Vermögens und der Verwaltung des Kindesvermögens durch die Eltern zu gewährleisten. Daß § 41 Abs. 1 S. 1 AO auf Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht angewendet wird, begegnet wegen der zwischen Angehörigen gegebenen besonderen Verhältnisse keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluß des BVerfG v. 20.11.1984 — 1 BvR 1406/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz ab 1975, § 15 Abs. 1 Nr. 2 FamPersGes, Rechtsspruch 8, HFR 1985, 283 ). Mitteilungen 1. Steuerrecht/Einkommensteuer — Erforderlichkeit eines Ergänzungspflegers bei Nießbrauchsbestellung zugunsten minderjähriger Kinder — Anwendung des BFH-Urteils vom 31.10.1989 — IX R 216/84 (BStBl. 111992, 506 = MittRhNotK 1992, 198, oben Nr.12) (BMF, Schreiben vom 26. 5.1992 — IV B 3 — S 2253 — 3/92 II) 2. Steuerrecht/Einkommen- und Gewerbesteuer — Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel — Einbeziehung von Grundstücksverkäufen im Ausland (FinMin. Sachsen, Erlaß vom 2.6.1992 —32— S 2240 — 2/6 17 803) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu der Frage der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers bei der Bestellung eines Nießbrauchs für einen Minderjährigen durch dessen gesetzlichen Vertreter wie folgt Stellung: Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wird die Auffassung vertreten, daß bei der Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel anhand der sog. DreiObjekt-Grenze Grundstücksverkäufe im Ausland zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für den Fall, daß das Grundstück in einem DBA-Land belegen ist. 1. Räumen Eltern ihren minderjährigen Kindern einen Nießbrauch an einem Grundstück ein, bedarf es in der Regel der Mitwirkung eines Pflegers (BFH BStBl. 11 1981, 297), weil das mit dem Nießbrauch regelmäßig verbundene gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher neben Rechten auch Pflichten des Nießbrauchers begründet und der Nießbraucher daher nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Insbesondere der Eintritt des Nießbrauchers in die Vermieterstellung ist insoweit als rechtlich nachteilig anzusehen. Daher ist auch in den Fällen des Bruttonießbrauchs die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers erforderlich, wenn der Nießbraucher in bestehende Mietverhältnisse eintreten oder zur Vermietung verpflichtet sein soll. Die Bestellung des Nießbrauchs ohne Mitwirkung eines Ergänzungspflegers ist in diesen Fällen einkommensteuerlich auch dann nicht anzuerkennen, wenn das Vormundschaftsgericht die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers für entbehrlich angesehen hat (BFH BStBl. 11 1992, 506 = MittRhNotK 1992, 198 , oben Nr.12). Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Dauer des Nießbrauchs ist nicht erforderlich (BFH BStBl. II 1981, 295). 2. Die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers ist ebenfalls bei Bestellung eines unentgeltlich begründeten obligatorischen Nutzungsrechtes erforderlich, wenn das nutzungsberechtigte minderjährige Kind in bestehende Mietverhältnisse eintreten oder zur Vermietung verpflichtet sein soll. Tz.1 ist entsprechend anzuwenden. 3. Tz. 1 dieses BMF-Schreibens tritt an die Stelle von Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 15.11.1984 (BStBl. 1, 561 = MittRhNotK 1984, 224). Tz. 2 ergänzt Tz. 53 des vorgenannten BMFSchreibens. Die Regelungen sind in allen Fällen anzuwenden, in denen der Nießbrauch nach dem 30.6.1992 notariell beurkundet oder der Überlassungsvertrag nach dem 30. 6.1992 abgeschlossen worden ist. Ist der Nießbrauch vor dem 1.7.1992 beurkundet oder der Überlassungsvertrag vor dem 1.7.1992 abgeschlossen worden, ist Tz. 4 oder Tz. 53 des BMF-Schreibens vom 15.11.1984 weiter anzuwenden. 3. Steuerrecht — Vor- und Nachteile der GmbH als Unternehmensform (BT-Drucks. 12/2432, S. 18f.) Frage des Abgeordneten Joachim Poß, SPD: Trifft es zu, daß der künftig auf 12.000,— DM für Verheiratete angehobene Sparer-Freibetrag auch für Gewinnanteile aus einer GmbH gilt, und geht die Bundesregierung davon aus, daß es in Zukunft vermehrt zur Gründung von GmbH kommen wird, um diese Steuerfreistellung auszuschöpfen? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Joachim Grünewald, vom 7. 4.1992: Nach § 20 Abs. 4 EStG ist der Sparer-Freibetrag bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzuziehen. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u. a. auch Gewinnanteile aus Anteilen an GmbH. Der Sparer-Freibetrag gilt somit bereits nach geltendem Recht für die gesamte Einkunftsart. Es ist gesamtwirtschaftlich sinnvoll, den — erhöhten —Sparer-Freibetrag auch künftig nicht nur für Erträge aus Geldvermögen, sondern auch für Erträge aus dem volkswirtschaftlich wichtigen Produktivvermögen (GmbH-Anteile oder Aktien) zu gewähren. Daß diese Gleichbehandlung durch die Erhöhung des SparerFreibetrags zur Gründung von GmbH führt, ist wenig wahrscheinlich. Der in Frage kommende Personenkreis dürfte seinen Freibetrag regelmäßig auch ohne Umwandlung eines Personenunternehmens in eine GmbH zum großen Teil ausschöpfen können. Die Wahl der Rechtsform eines Unternehmens hängt von einer Fülle steuerlicher (s. dazu auch die nachfolgende Frage) und außersteuerlicher Gesichtspunkte ab, die meist viel stärker ins Gewicht fallen als die Ausschöpfung eines Sparer-Freibetrags. Frage des Abgeordneten Joachim Poß, SPD: Welche wesentlichen steuerlichen Vor- bzw. Nachteile hat die Führung des Gewerbebetriebs in Form einer GmbH gegenHeft Nr. 7/8 - MittRhNotK - Juli/August 1992 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 31.10.1989 Aktenzeichen: IX R 216/84 Erschienen in: MittRhNotK 1992, 198-200 Normen in Titel: EStG § 21 Abs. 1; BGB §§ 107, 181; 1629 Abs. 2 S. 1; 1795