V ZR 198/87
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. September 1989 V ZR 198/87 BGB §§ 175, 276 Widerruf einer von mehreren Vollmachtgebern erteilten Vollmacht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau A. Bürgerliches Recht 1. BGB §§ 175, 276 (Widerruf einer von mehreren Vollmachtgebern erteilten. Voltmacht) a) Widerruft nur einer von mehreren Vollmachtgebern die in einer Urkunde erteilte Vollmacht, so kann er nicht Rückgabe, sondern nur die Vorlage der Urkunde verlangen, um einen entsprechenden Vermerk auf ihr anzubringen. b) Eine positive Vertragsverletzung kann auch dann noch begangen werden, nachdem die Bedingung, von deren Ein• tritt die Wirkung des abgeschlossenen Vertrages abhängt, endgültig ausgefallen ist. BGH, Urteil vom 29.9.1989 — V ZR 198187 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Kläger sind die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen Eigentümer eines Grundstücks in M. An diesem Grundstück war für einen Dritten ein Erbbaurecht bestellt, das mit einem dinglichen Vorkaufsrecht der Kläger belastet war. Mit notariellem Vertrag vom 28.7.1983 kaufte die Beklagte von den Klägern das Grundstück und von dem Erbbauberechtigten das Erbbaurecht. Der Erwerb stand unter der Bedingung, daß die Beklagte bis zum 15.9.1983 dem jeweiligen Verkäufer eine Bankbürgschaft zur Sicherung des jeweiligen Kaufpreises vorlegt. Die Verkäufer bevollmächtigten die Beklagte, an dem Grundstück und am Erbbaurecht Grundpfandrechte zu bestellen. Am 15.9.1983 teilte die Beklagte beiden Verkäufern mit, nur das Erbbaurecht erwerben zu wollen. Sie stellte nur dem Erbbauberechtigten die Bürgschaft. Dem traten sowohl die Kläger als auch der Erbbauberechtigte entgegen. Die Beklagte bestand jedoch insoweit auf Erfüllung des Kaufvertrages. Daraufhin beauftragten die Kläger noch am selben Tag einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Außerdem widerriefen sie die erteilte Belastungsvollmacht und forderten die Beklagte — vergebens — zur Rückgabe des entsprechenden Teils der Kaufvertragsurkunde auf. Nachdem in den sich anschließenden Verhandlungen eine Einigung nicht hatte erzielt werden können, die Beklagte den Notar vielmehr angewiesen hatte, den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung für das Erbbaurecht beim Grundbuchamt zu stellen, übten die Kläger am 28.9.1983 ihr Vorkaufsrecht aus. Daraufhin nahm der Notar seinen Eintragungsantrag zurück. Die Kläger verlangen von der Beklagten Ersatz der bezahlten vorprozessualen Anwalts- und Notarkosten in Höhe von insgesamt 25.430,10 DM nebst Zinsen und Freistellung von weiteren Kosten in Höhe von 30.042,— DM. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 32.227,80 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die gegen die Teilabweisung der Klage gerichtete Anschlußberufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klage sei-aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. II. Entgegen der Annahme der Revision steht den Klägern ein Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges wegen unterlassener Rückgabe der Vollmachtsurkunde zu. Dabei kann auf sich beruhen, ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß alle Kosten auch bei Herausgabe der Vollmachtsurkunde entstanden wären oder ob (und ggf. inwieweit) hier eine — anspruchsbegründende — Doppelkausalität gegeben ist, die vollen Kosten allein schon durch die Weigerung der Beklagten, die Vollmachtsurkunde herauszugeben, entstanden waren und das spätere Verhalten den einmal begründeten Schadensersatzanspruch nicht mehr zu beeinflussen vermochte (vgl. BGHZ 29, 207 , 215). Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtrückgabe der Vollmachtsurkunde kommt jedenfalls deswegen nicht in Betracht, weil die Beklagte zur Herausgabe nicht verpflichtet war. Diese Urkunde enthält nämlich in demselben Satz nicht nur die Bevollmächtigung durch die Kläger, sondern auch eine solche durch den Erbbauberechtigten. Da diese Vollmacht aber nicht widerrufen worden war, hatte die Beklagte ein berechtigtes Interesse an dem weiteren Besitz der Urkunde. In einem solchen Fall kann ein Vollmachtgeber nicht die Rückgabe, sondern nur die Vorlage der Urkunde verlangen, um einen entsprechenden Vermerk auf ihr anzubringen (MünchKomm/Thiele, BGB 2. Aufl. § 175 Rdnr. 2; BGB-RGRK/ Steffen 12. Aufl. § 175 Rdnr. 1; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 175 Rdnr. 4; Erman/Brox, BGB 7. Aufl. § 175 Rdnr. 2; Soergel/Leptien, BGB 12. Aufl. § 175 Rdnr. 2). Daß die Kläger auch ein dahingehendes Verlangen gestellt hätten und die Beklagte dies abgelehnt hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht jedoch auch einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung. Für einen solchen Anspruch besteht nicht schon deswegen keine Grundlage, weil mangels Nichteintritts der vereinbarten aufschiebenden Bedingung kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Denn auch bedingte Vertragsverhältnisse begründen während des Schwebezustandes gegenseitige Treuepflichten, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung rechtfertigen kann ( BGHZ 90, 302 , 308). Wenn aber durch den Abschluß eines aufschiebend bedingten Vertrages Bindungen schon vor Eintritt der Bedingung entstehen, die beide Parteien verpflichten, sich während des Schwebezustandes vertragstreu zu verhalten und dafür zu sorgen, daß den Be20 MittBayNot 1990 Heft 1 langen des anderen Teils Rechnung getragen wird, ist es nur konsequent, auch ab Beendigung des Schwebezustandes diejenigen Grundsätze anzuwenden, die sonst für die Zeit nach der Abwicklung ( BGHZ 16, 4 , 10; 61, 176, 179) oder nach dem Scheitern eines Vertrages (BGH Urt. v. 3.10.1962, VIII ZR 34/62, NJW 1962, 2198 ) aufgestellt worden sind und ebenfalls zu einer Schadensersatzpflicht führen können. Sie lauten dahin, daß auch in diesem Stadium nach Treu und Glauben im Rahmen des zumutbaren noch gewisse „nachvertragliche" Handlungs- und Unterlassungspflichten bestehen können, damit dem Vertragspartner nicht unverhältnismäßige Schäden aus dem Vertragsabschluß erwachsen oder der Vertragszweck nachträglich weder vereitelt noch gefährdet wird. Die Beklagte hat diese nachwirkende Treuepflicht dadurch verletzt, daß sie den Notar anwies, den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung am Erbbaurecht beim Grundbuchamt einzureichen. Da der Kauf des Grundstücks und der Kauf des Erbbaurechts nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden sollte, war der Beklagten als vertragsschließender Partei bewußt, daß mit der Nichterfüllung der Bedingung für den Kauf des Grundstücks auch der Kauf des Erbbaurechts hinfällig geworden war. Indem sie dennoch auf der Vollziehung des einen Vertragsteils bestand, hat sie den Boden des abgeschlossenen Vertrages verlassen und den mit dem einheitlichen Verkauf von Grundstück und Erbbaurecht verfolgten Zweck nachträglich. gefährdet. Die Weisung an den Notar lief zugleich darauf hinaus, den Klägern durch die gewünschte Eintragung der Auflassungsvormerkung unverhältnismäßigen Schaden zuzufügen. Auch wenn in der Weisung nur ein Ersuchen auf Vornahme einer Amtshandlung ( § 53 BeurkG ) zu sehen ist (Keide//Kuntze/ Wink/er, BeurkG 12. Aufl. Einleitung Rdnr. 29), so hatte sie doch zur Folge, daß der Notar den Antrag im Hinblick auf die ihm bekannten Verhandlungen der Parteien nicht mehr zurückhalten konnte. Auch eine gegenläufige Weisung der Kläger hätte ihn nicht von der Einreichung des Antrags abhalten können (Keide//Kuntze/Wink/er a. a. O. § 53 Rdnr. 19; Jansen, FGG 2. Aufl. BeurkG § 53 Rdnr. 17). Entgegen der Annahme der Revisionserwiderung handelte die Beklagte dabei nicht in unverschuldetem Rechtsirrtum. Die gewollte Einheit zwischen dem Kauf des Grundstücks und dem des Erbbaurechts war eine Tatsachen- und nicht eine Rechtsfrage, so daß die Beklagte der Rechtsansicht ihres Anwalts nicht vertrauen durfte. Daß die Kläger in der gegebenen Situation einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen durften, ist nicht zweifelhaft. (Wird ausgeführt.) 2. BGB §§ 463 Satz 2, 251 Abs. 1; WEG §§ 1 Abs. 2, 16 Abs. 2 (Nur anteiliger Schadensersatz für den Käufer einer Eigentumswohnung bei Minderwert des Gemeinschaftseigentums) Verschweigt der Verkäufer einer Eigentumswohnung arglistig einen Fehler des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Mängel der Heizungsanlage), so kann der Käufer nach § 463 Satz 2 BGB im Rahmen des „kleinen" Schadensersatzes nicht den gesamten Minderwert des Gemeinschaftseigentums ersetzt verlangen, sondern grundsätzlich nur den Bruchteil, der dem gekauften Sondereigentum an dem MittBayNot 1990 Heft 1 gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet ist (§ 1 Abs. 2 WEG). Dies gilt auch dann, wenn der Minderwert anhand der erforderlichen Reparaturkosten berechnet wird, BGH, Urteil vom 23.6.1989 - V ZR 40/88 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beklagte veräußerte in den Jahren 1980 bis 1984 89 in Eigentumswohnungen umgewandelte Mietwohnungen einer im Jahre 1965 im sozialen Wohnungsbau errichteten Wohnanlage in B. Eine der Wohnungen erwarben die Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 3,5.1984 zum Preis von 126.800 DM. Ihr Vertrag enthält ebenso wie alle anderen vor demselben Notar beurkundeten Verträge in § 2 Abs. 2 folgende Bestimmung: „Beschaffenheit und Ausstattung des Kaufgegenstandes sind dem Käufer bekannt. Die Verkäuferin übernimmt keine Gewähr für Größe, Güte und Beschaffenheit der hier verkauften Eigentumswohnung, weder hinsichtlich der im Sondereigentum noch hinsichtlich der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile und des Grundstücks" Der Vertrag enthält keine Verpflichtung der Beklagten zur Vornahme von Arbeiten. Die Wohnung wurde den Klägern am 1.6.1984 übergeben. Bei Abschluß der nach dem 28.10.1983 beurkundeten Verträge wußte die Beklagte von Mängeln der Heizungsanlage, insbesondere von Schäden der unter den beiden Öltanks befindlichen Auffangwannen. Sie offenbarte diese Mängel den Klägern und weiteren Erwerbern nicht. Mit Mehrheitsbeschluß „bevollmächtigten und ermächtigten" die Wohnungseigentümer im Februar 1985 die Kläger, „sämtliche Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum ,Sanierung der Öltank-Lagerräume' einschließlich Schadenersatz auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen und durchzusetzen". Dem Beschluß stimmten insbesondere die Wohnungseigentümer zu, die ihr Wohnungseigentum nach dem 28.10.1983 erworben haben. Die Kläger haben von der Beklagten Mängelbeseitigungskosten in Höhe von ursprünglich 31.326,90 DM als Schadensersatz geltend gemacht, und zwar in erster Linie aus eigenem Recht, hilfsweise aufgrund der Ermächtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Landgericht hat die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten mit 20.034,38 DM ermittelt und die Beklagte insoweit zur Zahlung verurteilt. Das Kammergericht hat die Zahlungsverpflichtung der Beklagten auf 3.606,19 DM ermäßigt. Die zugelassene Revision der Kläger blieb ohne Erfolg Aus den Gründen: 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts können die Kläger und diejenigen Erwerber, die ihr Wohnungseigentum nach dem 28.10.1983 erworben haben, von der Beklagten gem. § 463 Satz 2 BGB Schadenersatz wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln an der im Gemeinschaftseigentum stehenden Heizungsanlage verlangen. Den Wohnungseigentümern, die ihre Wohnung vorher gekauft haben, stünden Gewährleistungsansprüche nicht zu, da sich die Beklagte ihnen gegenüber wirksam freigezeichnet habe. Der Höhe nach sei der Schadensersatzanspruch auf den Teilbetrag der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten begrenzt, der den Miteigentumsanteil der Kläger und derjenigen Wohnungseigentümer, die nach dem 28.10.1983 gekauft haben, entspreche. Il. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Ansprüche der Kläger aus eigenem Recht a) Die Kläger sind zur Geltendmachung ihres eigenen Schadensersatzanspruchs befugt. Für das Werkvertragsrecht hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß die Wohnungs Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.09.1989 Aktenzeichen: V ZR 198/87 Erschienen in: MittBayNot 1990, 20-21 Normen in Titel: BGB §§ 175, 276