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V ZB 17/88

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 28. September 1989 V ZB 17/88 ZPO § 800 Abs. 1; BGB §§ 1192 Abs. 1, 1142 Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen eines zuletzt zuzahlenden Teilbetrages einer Grundschuld Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 3. Der originäre Eigentumserwerb an einem herrenlosen Grundstück setzt dementsprechend den im Immobiliensachenrecht getroffenen Grundregeln (vgl. §§ 873, 900, 927 Abs. 2, 928 Abs. 2 Satz 2 BGB) die Eintragung in das Grundbuch voraus. 4.Weitere Voraussetzungen für die Aneignung eines herrenlosen Grundstücks bestehen dagegen nicht. Soweit im Falle der Buchersitzung ( § 900 BGB ) und des Aufgebotsverfahrens ( § 927 BGB ) der originäre Eigentumserwerb vom_ 30-jährigen Eigenbesitz abhängig gemacht wird, lassen sich diese Einschränkungen nicht auf den Fall der Aneignung eines herrenlosen Grundstücks übertragen (a. A. MünchKomm/ Kanz/eiter, a. a. 0., der — falls das Aneignungsrecht des Fiskus nicht an den Eigenbesitzer abgetreten worden ist — ein Aufgebotsverfahren entsprechend § 927 BGB verlangt). Im Gegensatz zur Aneignung herrenloser Grundstücke soll im Falle der Buchersitzung oder des Aufgebotsverfahrens der wirkliche Eigentümer sein Recht gegen seinen Willen verlieren. Der langjährige Eigenbesitz (ohne Entzug durch den wirklichen Eigentümer) ist geeignet, nach außen den Eindruck zu erwecken, der Eigenbesitzer sei auch der Eigentümer der Sache und könne dementsprechend nach seinem Belieben mit ihr verfahren. In einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, nur dem Eigenbesitzer die Möglichkeit einzuräumen, nach Ablauf eines längeren Zeitraumes (der Gesetzgeber hat sich bei Grundstücken für 30 Jahre entschieden) auch das Eigentum an der Sache zu erwerben. Im Falle der Aneignung herrenloser Sachen ist die Situation dagegen anders. Eigentumsrechte an der Sache werden durch die Aneignung nicht beseitigt. Ein Schutzbedürfnis gegen die sofortige Aneignung durch Dritte (durch Vorschaltung eines Aufgebotsverfahrens oder des Erfordernisses eines langjährigen Eigenbesitzes) besteht nicht. Aus der Sicht dessen, der das Eigentum aufgegeben oder auf das Aneignungsrecht verzichtet hat, ist daher ein 30-jähriger (oder auch ein kürzerer) Eigenbesitz und/oder ein Aufgebotsverfahren für die Aneignung nicht geboten. Dementsprechend hat der Gesetzgeber auch an keiner Stelle Fristen, Eigenbesitz oder die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens für die Aneignung herrenloser beweglicher oder unbeweglicher Sachen vorgesehen. Im übrigen ist dem Vortrag der Kläger auch nicht zu entnehmen, daß sie die fraglichen Flurstücke als ihnen gehörend besessen haben (vgl. §872 BGB). Für den originären Eigentumserwerb ist es auch ohne Bedeutung, ob durch die Aneignung der Eigentümer des Nachbargrundstücks berührt wird. Durch die Aufgabe des Eigentums und den Verzicht auf das Aneignungsrecht aus § 928 Abs. 2 Satz 1 BGB haben der Eigentümer und der Fiskus die Sache für den Zugriff eines jeden Dritten freigegeben. Dem Grundstücksnachbarn, in dessen Rechte am eigenen Grundstück durch die Aneignung nicht eingegriffen wird, kommt kein Vorrang für die Aneignung gegenüber irgendeinem Dritten zu. Es ist auch — im Gegensatz zum Berufungsgericht trächtigung der wirtschaftlichen Nutzung des eigenen Grundstücks des Nachbarn durch die Aneignung des herrenlosen Grundstücks durch einen Dritten das Aneignungsrecht davon abhängen soll, ob der Dritte Eigenbesitzer der herrenlosen Sache war.' Wäre der Beklagte 'Eigenbesitzer gewesen, so wäre die wirtschaftliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger (etwa infolge Durchtrennung durch das herrenlose Flurstück) nicht geringer gewesen. Gleiches würde auch im Falle des — selbst von den Klägern für möglich gehaltenen — gemeinschaftlichen Eigenbesitzes der Parteien an dem fraglichen Flurstück gelten. 5. Ist damit Eigenbesitz für die wirksame Aneignung eines herrenlosen Grundstücks nicht erforderlich, so wäre der Beklagte, der die Aneignungserklärung vor den Klägern abgegeben und auch die Eintragung in das Grundbuch erwirkt hat, im Falle eines wirksamen Verzichts auf das Aneignungsrecht des Fiskus Eigentümer des Flurstücks 51/1 und 51/3 geworden. Eine Grundbuchberichtigung käme demnach auch in diesem Falle nicht in Betracht. Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des Eigentums auf die Kläger ist nicht ersichtlich. Die Klage mit dem Ziel, die Kläger als Eigentümer der Flurstücke in das Grundbuch einzutragen, ist daher unbegründet. 6. ZPO § 800 Abs. 1;. BGB §§ 1192 Abs. 1, 1142 (Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrages einer Grundschuld) 1.Die Erklärung des Grundstückseigentümers, sich und den jeweiligen Eigentümer wegen eines „zuletzt zu zahlenden Teilbetrages" einer Grundschuld der sofortigen Zwangsvoll• streckung zu unterwerfen, ist eintragungsfähig. 2. Im Rahmen des § 1142 BGB muß der Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger eine Teilleistung annimmt, die fällige Grundschuld in voller Höhe ablösen. BGH, Beschluß vom 28.9.1989 — V ZB 17/88 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 20.10.1986 bewilligte und beantragte die Beteiligte zu 1, die am 17.11.1986 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde, die Eintragung einer brieflosen Grundschuld von 2.800.000 DM zugunsten der Beteiligten zu 2. Außerdem unterwarf sie sich mit notarieller Urkunde vom gleichen Tage „wegen des zuletzt zu zahlenden Teilbetrages von 600.000 DM dieser Grundschuld nebst Zinsen hierauf ..:` der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück in der Weise, daß die Zwangsvollstreckung auch gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein sollte, und bewilligte und beantragte, diese Unterwerfung in das Grundbuch einzutragen. Mit Schreiben vom 6.11.1986 beantragte der beurkundende Notar zugleich im Namen der Beteiligten zu 2 unter anderem die Eintragung der Grundschuld sowie der Unterwerfung „wegen eines rangletzten Teilbetrages von 600.000 DM" in das Grundbuch. Entsprechend wurde die Grundschuld am 17.11.1986 mit dem Zusatz eingetragen:,,... hinsichtlich des rangletzten Teilbetrages vollstreckbar nach § 800 ZPO .` Unter Vorlage von Berichtigungsbewilligungen beider Beteiligten hat die Beteiligte zu 2 beantragt, den eingetragenen Unterwerfungsvermerk dahin zu berichtigen, daß der jeweilige Eigentümer wegen des zuletzt zu zahlenden Teilbetrages von 600.000 DM nebst Zinsen hierauf der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen ist. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die von ihr beanstandete Eintragung entspreche inhaltlich nicht der Unterwerfungserklärung und der Eintragungsbewilligung der Beteiligten zu 1. Zwischen dem titulierten und dem nicht titulierten Teil der Grundschuld habe kein Rangverhältnis geschaffen werden sollen. Der Sinn der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen des zuletzt zu zahlenden Teilbetrages liege vielmehr darin, daß sich der Vollstreckungstitel durch Teilzahlungen nicht erschöpfen solle, wenn diese nicht größer seien als der nicht titulierte Teilbetrag der Grundschuld. Der Rechtspfleger hat den Antrag, das Landgericht die als. Beschwerde geltende Erinnerung zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat die Beteiligte zu 2 weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Berichtigungsantrag weiterverfolgt. Hilfsweise hat sie beantragt, ihrem Antrag mit der 28 MittBayNot 1990 Heft 1 r Maßgabe zu entsprechen, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, die Kennzeichnung des vollstreckbaren Teilbetrages der Grundschuld als letztrangig von Amts wegen zu löschen. Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde als unbegründet zurückweisen. Es sieht sich daran aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.10.1986 ( NJW 1987, 1090 = DNotZ 1988, 233 ) gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Aus den Gründen: Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft .. . Die weitere Beschwerde ist zulässig und im Hauptantrag auch begründet. nicht vollstreckbare Teilbetrag noch offensteht. Ein Rangverhältnis zwischen den Teilbeträgen, worauf das Beschwerdegericht abstellt, ist gerade nicht beabsichtigt. b) Die so verstandene Unterwerfungserklärung ist eintragungsfähig. aa) Unschädlich ist dabei, daß die Beteiligte zu 1 die Unterwerfungserklärung vor dem Eigentumserwerb abgegeben hat. Sie war jedenfalls Eigentümerin, als die Unterwerfungserklärung gemäß § 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingetragen und damit wirksam wurde. Das reicht aus ( § 185 Abs. 2 BGB ; vgl. BayObLG DNotZ 1987, 216 [= MittBayNot 1987, 26 ]; KG DNotZ 1988, 238 ). Nach § 800 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann sich der Eigentümer bb) Der Grundstückseigentümer kann sich auch wegen in einer notariellen Urkunde ( § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ) in An- eines Teilbetrages einer Grundschuld der Zwangsvollsehung einer Grundschuld der sofortigen Zwangsvoll- streckung gemäß § 800 ZPO unterwerfen (BayObLGZ 1985, streckung in der Weise unterwerfen, daß die Zwangsvoll- 141, 142 f. [= MittBayNot 1985, 122 = DNotZ 1985, 476 ]; streckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigen- OLG Hamm NJW 1987, 1090 , 1091 [= MittBayNot 1987, 31 tümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung = DNotZ 1988, 233 ]; für die Höchstbetragshypothek vgl. bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch BGHZ 88, 62 , 64 ff). Voraussetzung ist, daß der Teilbetrag der ( § 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Die Grundbucheintragung hat Be- Grundschuld im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 und 2 deutung lediglich für die Frage, ob und unter welchen Vor- ZPO bestimmt ist. Ein Zahlungsanspruch in diesem Sinne aussetzungen gegen den Erwerber des Grundstücks im ist bestimmt, wenn er betragsmäßig festgelegt ist oder sich Falle der Einzelrechtsnachfolge eine vollstreckbare Ausferti- aus der Urkunde ohne weiteres errechnen läßt. Er muß so begung der Urkunde erteilt werden kann. Die Eintragung bestimmt sein, daß er auch im Urkundenprozeß ( § 592 ZPO ) gelsagt weder etwas über die Wirksamkeit der Unterwerfungs- tend gemacht werden könnte ( BGHZ 88, 62 , 65). Diesen Anklausel an sich, noch kann sie eine unwirksame Unter- forderungen genügt hier die Unterwerfungserklärung. Der werfungserklärung heilen (Wolfsteiner Anm. zu OLG Hamm Grundschuldteilbetrag ist betragsmäßig festgelegt. Die Be DNotZ 1988, 233 , 234, 235; Wieczorek/Schütze, ZPO 2. Aufl. zeichnung des Teilbetrages als ein „zuletzt zu zahlender" § 800 Anm. A II d und A IV). Die Unterwerfungserklärung ist ändert an der betragsmäßigen Festlegung. nichts. Dieser eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Voll- Zusatz soll - wie bereits ausgeführt - nur bedeuten, daß streckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willens- Teilzahlungen auf die Grundschuld zuerst auf den nicht tituerklärung, die lediglich prozeßrechtlichen Grundsätzen lierten Teil der Grundschuld angerechnet werden. Er berührt untersteht ( RGZ 146, 308 , 312; BGH Urt. v. 23.10.1980, III ZR mithin nur die Frage, ob und wieweit der Vollstreckungs62/79, WM 1981, 189 f. [= DNotZ 1981, 738 ]; BGHZ 88, 62 , schuldner etwa im Verfahren gemäß § 767 ZPO i. V. m. 64 ff. [= DNotZ 1983,679]; Senatsurt. v. 1.2.1985, V ZR 244/83, §§ 794, 795, 797 ZPO einwenden kann, der Titel sei durch NJW 1985, 2423 re.Sp. [= DNotZ 1985, 474 ]). Als prozes- Teilzahlungen auf die Grundschuld verbraucht. suales Nebenrecht verändert sie den materiellen Inhalt der Die Bestimmtheit des Zahlungsanspruchs läßt sich auch in § 800 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Pfandrechte nicht und nicht mit dem Hinweis auf eine künftige Teilung der Grundnimmt daher weder an der Bestandsvermutung noch am schuld in Frage stellen. Die Probleme, die sich im übrigen öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil ( §§ 891, 892 BGB ; bei jeder Unterwerfung wegen eines GrundschuldteilbetraSenatsurt. v. 16.11.1979, V ZR 93/77, WM 1980, 34 , 35 re. Sp. ges dann stellen, wenn die Grundschuld später geteilt wird [= DNotZ 1980, 354 ]; Räfle WM 1983, 806 , 815; Stein/Jonas/ (vgl. Wolfsteiner, DNotZ 1988, 234 ), beeinflussen die BeMünzberg, ZPO 20. Aufl. § 800 Rdnr. 3, Wieczorek/Schütze stimmtheit der Teilunterwerfung zum Zeitpunkt des Wirka. a. O. § 800 Anm. IV; a. M. Rosenberg, Lehrbuch des Deutsamwerdens ( § 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO ) nicht (vgl. BayObLGZ schen Zivilprozeßrechts 9. Aufl., § 173 1 8 c). Inwieweit das 1985, 141, 143). Grundbuchamt angesichts der geringen Bedeutung einer falschen Eintragung die Wirksamkeit der Unterwerfungs- cc) Die Unterwerfungserklärung ist auch nicht deshalb unerklärung im einzelnen prüfen darf, braucht hier nicht näher wirksam, weil sie - wie in den Worten „zuletzt zu zahlenerörtert zu werden. Einem Antrag, der auf eine inhaltlich der" zum Ausdruck kommt - sich wie eine Tilgungsbestimunzulässige Eintragung gerichtet wäre, dürfte es jedenfalls mung auswirkt: nicht stattgeben ( § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ). Das ist bei der mit (1) Die Verrechnungsvereinbarung verstößt nicht, wie das dem Hauptantrag verfolgten Eintragung aber nicht der Fall: vorlegende Gericht meint, gegen zwingende Vorschriften a) Zutreffend hat das vorlegende Oberlandesgericht die mit des Vollstreckungsrechts.den Berichtigungsbewilligungen erstrebte Eintragung vom Aus der Formulierung „zuletzt zu zahlender Teilbetrag" in objektiven Erklärungshorizont her nicht, wie das Beschwer- der Unterwerfungserklärung läßt sich nicht entnehmen, daß degericht, dahin ausgelegt, daß die Beteiligte zu 2 erst dann damit auch eine den Vollstreckungsvorschriften vorgehende vollstrecken dürfe, wenn alles übrige gezahlt ist. Die Betei- Verrechnungsbestimmung getroffen werden soll. Auch ohne ligte zu 2 soll vielmehr nach dem Zweck der Klausel ersicht- eine ausdrückliche dahingehende Einschränkung bezieht lich auch dann vollstrecken können, wenn auf die Grund- sich die Unterwerfungserklärung ihrem Sinne nach nur auf schuld noch nichts bezahlt wurde. Sinn der Klausel ist, daß Zahlungen außerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens. die Anrechnung von Zahlungen auf den vollstreckbaren Teil- Es spricht nichts dafür, daß in zwingende Bestimmungen betrag solange und soweit ausgeschlossen sein soll, als der des Zwangsvollstreckungsrechts eingegriffen werden sollte. MittBayNot 1990 Heft 1 der Verwertung der Grundschuld durch Zwangsversteigerung der nicht titulierte Teil dem titulierten nicht im Range vorgeht. Er ist daher nicht in das geringste Gebot (§ 44 Abs. 1 ZVG) aufzunehmen und erlischt zusammen mit dem titulierten Anspruch. Ob sich die Unterwerfung auf einen „zuletzt zu zahlenden Teilbetrag" bezieht, hat somit im Zwangsversteigerungsverfahren keine Auswirkungen (Wolfsteiner, DNotZ 1988, 236 ; Muth, JurBüro 1984, 175 f; Haegele/ Schöner/Stöber, Grundbuchrecht B. Aufl. Rdnr. 2044 f.). Die Einwirkungsmöglichkeit der Unterwerfungserklärung auf die Verteilung des Vollstreckungserlöses könnte überdies nur in dem seltenen Falle der Zwangsverwaltung in Betracht kommen ( §§ 866, 869 ZPO , 146 ff. ZVG). Auch dies spricht dagegen, die Klausel auf Beitreibungen in der Zwangsvollstreckung zu beziehen. Daß die Verrechnung von Nutzungen aus dem Grundstück ( §§ 155 ff. ZVG ) auf den nicht vollstreckbaren. Teil vollstreckungsrechtlich unzulässig ist (vgl. § 757 ZPO , § 161 Abs. 2 ZVG ; Dassler/Schiffh-auer/ Gerhardt, ZVG 11. Aufl. § 161 Anm. 3; Steiner/Riede/, ZVG B. Aufl. Bd. 3 S. 161 Rdnr. 3), steht der Zulässigkeit der Klausel danach nicht entgegen. (2) Die Unterwe.rfungsklausel verstößt entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts auch nicht deshalb gegen § 800 ZPO, weil sie dem jeweiligen Eigentümer die Möglichkeit nehme, zuerst Zahlungen auf den vollstreckbaren Teil der Grundschuld zu erbringen. Richtig geht das vorlegende Gericht zwar davon aus, daß das Befriedigungsrecht des Eigentümers gegenüber einem Hypothekengläubiger gemäß § 1142 BGB als gesetzlicher Inhalt der Hypothek nicht durch Vereinbarung mit dinglicher Wirkung abbedungen werden kann (Senatsurt. v. 28.5.1976, V ZR 203/75, WM 1976, 845 , 847 = NJW 1976, 845 [= DNotZ 1977, 356]) und daher auch Einschränkungen des Ablösungsrechts nicht eintragungsfähig sind. Sinn der Vorschrift ist es, dem Eigentümer zu ermöglichen, den Gläubiger aus seinem sonstigen Vermögen zu befriedigen und damit den Verlust des Grundeigentums durch Zwangsversteigerung zu verhindern (Erman/Räfle, BGB 7. Aufl. § 1142 Rdnr. 1). Im Hinblick auf diese Zielsetzung ist § 1142 BGB gemäß § 1192 Abs. 1 BGB entsprechend auch auf die Grundschuld anwendbar. Der Eigentümer kann daher den Grundschuldgläubiger befriedigen, wenn das dingliche Recht fällig ist. Er muß aber dann die fällige Grundschuld in ihrer vollen Höhe ablösen, sofern nicht der Gläubiger eine Teilleistung annimmt ( § 266 BGB ). Die vorliegende Klausel engt dieses Recht, nämlich nur zur vollen Befriedigung, nicht ein. Damit wird der Zweck der Ablösungsvorschrift des § 1142 Abs. 1 BGB (i. V. m. § 1192 Abs. 1 BGB ), den Verlust des Grundstücks durch Zwangsversteigerung zu verhindern, nicht dadurch vereitelt, daß der Eigentümer mit dem Sicherungsnehmer eine Vereinbarung trifft, in welcher Weise auf das dingliche Recht geleistete Zahlungen „verrechnet" werden sollen. Die in der Unterwerfungserklärung liegende Tilgungsbestimmung kann daher Grundschuldinhalt sein (Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden, 4. Aufl. 1985 Rdnr. 17.22; wohl auch Muth, JurBüro 1984, 9 ff. und 175 ff. und Wolfsteiner, DNotZ 1988, 236 ; vgl. auch BGHZ 26, 244 und Senatsbeschl. v. 6.3.1981, V ZB 2/80, WM 1981, 527 , 528 [= DNotZ 1981, 385 ]). Beeinträchtigt die Bestimmung nicht das Recht des Eigentümers, den Gläubiger bei Fälligkeit der Grundschuld zu befriedigen, so kann nichts anderes für das Ablösungsrecht Dritter nach den §§ 1150, 268 BGB gelten (insoweit a. A. Wolfsteiner a. a. O. S. 237). Auch der Dritte darf nur in der Weise ablösen, wie das der Eigentümer hätte tun können; denn der Gläubiger darf nicht schlechter gestellt werden, als wenn der Eigentümer geleistet hätte (vgl. MünchKomm/ Keller, BGB 2. Aufl. § 268 Rdnr. 10). Bei Ablösung nur eines Teils der Grundschuld durch den Dritten muß daher dem Gläubiger die sich aus der dinglichen Vollstreckungsklausel ergebende Verrechnungsfolge erhalten bleiben. Die Unterwerfungserklärung „wegen des zuletzt zu zahlenden Teilbetrages" einer Grundschuld ist danach eintragungsfähig, weil die in ihr enthaltene Verrechnungsbestimmung weder das Ablösungsrecht des jeweiligen Eigentümers noch der sonstigen Ablösungsberechtigten in einer gegen den Zweck dieser Rechte verstoßenden Weise beeinträchtigt. Das Grundbuchamt ist daher — unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen — anzuweisen, von seinen Bedenken gegen die beantragte Berichtigung Abstand zu nehmen. 7. WEG § 1 Abs. 2 und 5, §§ 3 und 4, § 5 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 §§ 890, 892, 925 (Heilung der Teilungserklärung durch gutgläubigen Erwerb einer Eigentumswohnung) 1. Ist eine Teilungsvereinbarung nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar erklärt und daher zunächst unwirksam, so wird dieser Mangel insgesamt geheilt, sobald ein Dritter gutgläubig eine der vom Gründungsakt erfaßten Eigentumswohnungen erwirbt. 2. Ein isolierter Miteigentumsanteil kann zwar nicht rechtsgeschäftlich begründet werden, er kann aber kraft Gesetzes entstehen, wenn die Begründung von Sondereigentum an einem Gebäudeteil gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt und daher insoweit unwirksam ist. 3. Ein isolierter Miteigentumsanteil wächst den anderen Miteigentümern nicht entsprechend § 738 Abs. 1 BGB zu, da sie nicht gesamthänderisch verbunden sind. Vielmehr sind alle Miteigentümer aufgrund des Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, den Gründungsakt so zu ändern, daß keine isolierten Miteigentumsanteile bestehen bleiben. Hierzu bedarf es einer Vereinbarung. Der isolierte Miteigentumsanteil muß — im Zweifel anteilig — durch Vereinigung oder Zuschreibung ( § 890 BGB ) auf die anderen Anteile übertragen werden. Für die Übertragung ist ein Wertausgleich zu leisten. BGH, Urteil vom 3.11.1989 — V ZR 143/87 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Wohnungseigentümern der Wohnanlage U-Center anteiligen Ersatz der Kosten, die sie für den Erwerb des Teileigentums an bestimmten Räumen, insbesondere im 44. und 45. Stockwerk, und für die Errichtung einer Heizungsanlage aufgewendet hat. Eigentümerin des Grundstücks war zunächst die Firma D. Mit notariellem Vertrag vom 25.6.1971 veräußerte sie einen Miteigentumsanteil von 1.758,89/10.000 an den Beklagten zu 3. Der Kaufvertrag sah die spätere Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum vor. In einem Generalunternehmervertrag vom 6.8.1971 verpflichtete sich die Firma D gegenüber dem Beklagten zu 3 zur schlüsselfertigen Herstellung derjenigen Wohnflächen des Verwaltungsraumes und der Autoabstellplätze, an denen der Beklagte zu 3 Sondereigentum oder Sondernutzungsrechte haben sollte. Nach diesem Vertrag sollte die Heizzentrale des U-Centers gemeinschaftliches Eigentum und von einem Dritten betrieben werden. In einer Zusatzvereinbarung vom 8.11.1971 zum Generalunternehmervertrag MittBayNot 1990 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 28.09.1989 Aktenzeichen: V ZB 17/88 Erschienen in: MittBayNot 1990, 28-30 Normen in Titel: ZPO § 800 Abs. 1; BGB §§ 1192 Abs. 1, 1142