VII ZR 151/88
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. Juni 1989 VII ZR 151/88 BGB §§ 633 ff., 459 ff. Formelhafter Gewährleistungsausschluss in einem notariellen Individualvertrag nach Umwandlung eines Bungalows in zwei Eigentumswohnungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau iii. Rechtsprechung A. Bürgerliches Recht 1. BGB §§ 633 ff., 459 ff. (Formelhafter Gewährleistungsausschluß in einem notariellen Individualvertrag nach Umwandung eines Bungalows in zwei Eigentumswohnungen) Die vom Senat aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze zur Unwirksamkeit des formelhaften Ausschlusses der Gewährleistung für Sachmängel in einem notariellen Individualvertrag gelten auch beim Erwerb einer Eigentumswohnung, die durch Umwandlung eines Bungalows in ein Haus mit zwei Eigentumswohnungen geschaffen worden ist (im Anschluß an Senatsurteile BGHZ 100, 391 [= MittBayNot 1987, 190 = DNotZ 1987, 6811 ; 101, 350 [= DNotZ 1988, 2921 ; NJW 1988, 1972 [= MittBayNot 1988, 173 ]). BGH, Urteil vom 29.6.1989 — VII ZR 151/88 — Aus dem Tatbestand: Der Beklagte und der inzwischen verstorbene D. waren Miteigentümer eines Bungalows in K., den sie 1984 um ein Geschoß aufstockten und — nach Errichtung einer durchgehenden Trennwand und Ausführung zahlreicher Renovierungsarbeiten — in zwei Eigentumswohnungen aufteilten. Die in der rechten Haushälfte gelegene Wohnung, die wie die andere Wohnung nur durch einen gemeinsamen Hauseingang zu erreichen ist, erwarben der Kläger und seine Ehefrau zum Preis von 450.000 DM. In dem notariell beurkundeten „Kaufvertrag" vom 27.8.1984 — ergänzt durch Vertrag vom 24.10.1984 — wurde in den Abschnitten III 2 und IV 1 folgendes vereinbart: „Der Verkäufer verpflichtet sich, auf seine Kosten bis zu dem nachstehenden Fälligkeitstermin folgende Arbeiten am Sondereigentum bzw. Gemeinschaftseigentum ausführen zu lassen: Fertigstellung der Fassade, Streichung des Außengatters (schwarz/anthrazit), der Anstrich der Garage, Estricharbeiten, Hinterlassung aller Räume in weiß glatt, Anbringung von drei Fensterbänken, Tiefe 20 cm über die gesamte Breite in Marmor weiß und Ein= bau einer Treppe mit Geländer vom Erd- zum Obergeschoß. Der Verkäufer haftet nicht für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel. Insbesondere übernimmt er keine Gewährleistung für den baulichen Zustand sowohl der im Sondereigentum stehenden als auch der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume und Gebäudeteile. Der Käufer hat diese besichtigt; er kauft sie im gegenwärtigen Zustand. Der Verkäufer versichert, daß ihm versteckte Mängel nicht bekannt sind. Für die vorbezeichneten vom Verkäufer durchzuführenden Arbeiten haftet dieser nach den gesetzlichen Vorschriften." Die in der linken Haushälfte gelegene, nur über den gemeinsamen Eingang erreichbare Wohnung konnte zunächst nicht veräußert werden. Ein vom Beklagten zugezogener Architekt schlug deshalb vor, an der vom Kläger und seiner Ehefrau erworbenen Wohnung einen Wintergarten mit einem neuen Wohnungseingang zu errichten. Die Parteien schlossen daraufhin handschriftlich am 15.9.1985 einen „Vertrag": „Herr S. (= Bekl.) ist Inhaber der linken Haushälfte des Hauses .. . Die Eheleute M. (= KI.) sind Inhaber der rechten Haushälfte .. . Herr S. wünscht die Genehmigung der Eheleute M., auf deren Grundstück einen zweiten Eingang zu errichten .. . Als Wohnungseingang wurde von Herrn S. folgendes vorgeschlagen: Es wird ein Wintergarten errichtet, der vollkommen verglast wird. Der Wintergarten entsteht neben der jetzigen Küche auf dem Gartengrundstück. Als Wohnungseingang wird eine Holztüre, nach vorheriger Absprache, eingesetzt.-Als Hauseingang wird eine Eisentüre, nach vorheriger Absprache, eingesetzt..... Vor Beginn der Umbauarbeiten wurde die zweite Wohnung veräußert. Der Beklagte sah deshalb davon ab, den für die Wohnung des Klägers geplanten besonderen Eingang zu errichten. Der Kläger, der sich etwaige Ansprüche seiner Ehefrau hat abtreten lassen, verlangt mit der Klage Zahlung der durch den Bau des Eingangsbereichs entstehenden Kosten in Höhe von 45.250 DM nebst Zinsen. Hilfsweise macht er einen Gewährleistungsanspruch wegen mangelhafter Schallisolierung der zwischen den beiden Wohnungen errichteten Trennwand geltend. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Aus den Gründen: I.... II. Das Berufungsgericht führt weiter aus, dem Kläger stünden auch die hilfsweise geltend gemachten Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Schallisolierung der Trennwand nicht zu. Die Parteien hätten einen Kaufvertrag über ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude geschlossen; diesen Vertrag hätten sie einheitlich Kaufrecht unterstellen wollen. Die §§ 633 ff. BGB seien daher nicht anwendbar, zumal der Vertrag über die Umbauarbeiten nichts sage und eine Herstellungsverpflichtung des Beklagten nicht Vertragsgegenstand sei. Etwaige nach Kaufrecht zu beurteilende Gewährleistungsansprüche des Klägers seien durch Abschnitt IV 1 des notariellen Vertrags wirksam ausgeschlossen. Die Berufung des Klägers auf eine Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses wegen unzureichender Aufklärung sei fehlerhaft und entbehre der Substantiierung. Mangels Sachvortrags zum Verlauf der Beurkunduncdsverhandlung lasse sich nicht beurteilen, ob der Kläger und seine Ehefrau eingehend und ausführlich genug über die Rechtsfolgen der Vertragsklausel aufgeklärt worden seien. Auch dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats richten sich etwaige Ansprüche des Erwerbers aus Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen grundsätzlich nach Werkvertragsrecht. Dabei ist ohne Bedeutung, ob das Bauwerk bei Vertragsschluß bereits fertiggestellt war und die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben. Entscheidend ist allein, daß sich aus dem Inhalt derartiger Verträge, aus ihrem Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie aus der Interessenlage die Verpflichtung des Veräußerers zu (mangelfreier) Errichtung des Bauwerks ergibt (zuletzt Senatsurteile NJW 1987, 2373 , 2374 [= MittBayNot 1987, 193 = DNotZ 1987, 684 ] m. w. N.; BGHZ 101, 350 , 352 [= DNotZ 1988, 292 mit Anm. Brambring]). Ein solcher nach Werkvertragsrecht zu beurteilender Erwerbsvertrag liegt auch dann vor, wenn ein Altbau in Eigentumswohnungen umgewandelt wird und mit dem „Verkauf" der Wohnungen eine Herstellungsverpflichtung des Veräußerers verbunden ist (Senatsurteil BGHZ 100, 391 , 396 f. [= MittBayNot 1987, 190 = DNotZ 1987, 681 ]). Gleiches gilt, wenn der Veräußerer in einem früher gewerblich genutzten Gebäudeteil nach entsprechenden Umbauarbeiten eine Eigentumswohnung erstellt (Senatsurteil NJW 1988, 1972 [= MittBayNot 1988, 1972] ). Danach ist der zwischen den-Parteien geschlossene „Kaufvertrag" vom 27.8.124.10.1984 über die Eigentumswohnung nach Werkvertragsrecht zu beurteilen. Die von dem Kläger 266 MittBayNot 1989 Heft 5 und seiner Ehefrau erworbene Wohnung wurde von dem Beklagten und dem damaligen Miteigentümer D. in einem Bungalow errichtet. Der Fertigstellung der Wohnung gingen umfangreiche Umbauarbeiten voraus, weil das Haus mit einem weiteren Geschoß versehen und durch eine Trennwand in ein Zweifamilienhaus umgewandelt wurde. Diese Arbeiten, die bei Veräußerung der Wohnung noch nicht abgeschlossen waren und zu deren Fertigstellung sich der Veräußerer in Abschnitt III 2 des Vertrags ausdrücklich verpflichtete, sind nach Umfang und Bedeutung den Bauarbeiten an einem Neubau vergleichbar. Sie stellen daher „Arbeiten bei Bauwerken" im Sinne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, für die den Veräußerer eine Gewährleistungspflicht nach Werkvertragsrecht trifft und für die grundsätzlich eine fünfjährige Gewährleistungsfrist gilt. Dem Umstand, daß der beurkundende Notar diesen Vertrag ausdrücklich als „Kaufvertrag" bezeichnet hat, kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Die zu veräußernde Wohnung war bei Vertragsschluß = wie sich aus Abschnitt III 2 des Vertrags ergibt - noch nicht einmal fertiggestellt; der Beklagte und D. übernahmen als „Verkäufer" ausdrücklich die Verpflichtung, bestimmte Arbeiten am Sondereigentum bzw. Gemeinschaftseigentum noch ausführen zu lassen. Der Vertrag, der eindeutig eine Herstellungsverpflichtung des Veräußerers enthält, kann daher schon aus diesem Grund nicht als Kaufvertrag angesehen werden. 2. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers und seiner Ehefrau aus dem Vertrag vom 27.8./24.10.1984, die der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen, sind somit noch nicht verjährt. Ob ihnen der in Abschnitt IV 1 des Vertrags enthaltene Gewährleistungsausschluß entgegensteht, kann nicht abschließend beurteilt werden. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein formelhafter Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist ( BGHZ 101, 350 , 354/355 mit zustimmenden Nachweisen aus dem Schrifttum; NJW 1988, 1972 ). b) An dieser Rechtsprechung, die im Schrifttum erneut Zustimmung gefunden hat (vgl. Emmerich JuS 1988, 311 , 312; Schlosser JR 1988, 329 ), hält der Senat trotz der auch neuerdings geäußerten Kritik fest. Der Einwand, die Rechtsprechung des Senats sei mit der Vertragsfreiheit nicht zu vereinbaren (Medicus, Zur gerichtlichen Inhaltskontrolle notarieller Verträge [1988] 5.22 f.; Zöllner JuS 1988, 329 , 333; vgl. auch Wo/f/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 2. Aufl. [1988], § 1 Rdnr. 51), übersieht, daß es wurde - weiterhin möglich ist, in notariellen Individualverträgen wirksam einen Gewährleistungsausschluß zu vereinbaren. Diese Freizeichnung des Veräußerers ist allerdings nach Treu und Glauben so auszugestalten, daß Umfang und Tragweite von dem Erwerber erkannt und überblickt werden können. Die Rechtsfolgen des Gewährleistungsausschlusses müssen dem Erwerber - abgestimmt auf den Einzelfall - in einer für ihn verständlichen Sprache gewissermaßen „vor Augen geführt" werden. Er muß auch als juristisch nicht vorgebildeter Laie erkennen können, daß ihm aufgrund der getroffenen Vereinbarung bei etwaigen MänMittBayNot 1989 Heft 5 geln des erworbenen Hauses oder der erworbenen Eigentumswohnung keinerlei Ansprüche gegen den Veräußerer zustehen. Wird der Erwerber dagegen durch eine formelhafte, aus Formularverträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen entnommene Klausel „überrumpelt", die den Anschein der Rechtmäßigkeit, Vollständigkeit und Ausgewogenheit verbreitet und deren Tragweite er nicht durchschaut, kann sie nur Bestand haben, wenn der - entgegen Lieb ( DNotZ 1989, 274 , 291, 294) durchaus schutzbedürftige Regelung aufgeklärt wurde. Das ergibt sich - wie der Senat stets betont hat - aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB ). Da Verträge über den Erwerb von Häusern oder Eigentumswohnungen gemäß § 313 BGB der notariellen Beurkundung bedürfen, ist es nur sachgerecht, daß diese Aufklärung jedenfalls auch der beurkundende Notar übernimmt. Denn dieser ist nach § 17 BeurkG und aufgrund der ihm obliegenden allgemeinen Betreuungspflicht ohnehin zur Belehrung verpflichtet, wenn er aufgrund besonderer Umstände annehmen muß, einem Beteiligten drohe Schaden (BGH NJW 1985, 1225 [= MittBayNot 1985, 143 = DNotZ 1985, 635]; 1989, 586 [= DNotZ 1989, 452 ], jeweils m. w. N.). Durch eine solche Aufklärungspflicht wird weder die Ausübung der Privatautonomie unangemessen eingeschränkt (anders Medicus aaO 5. 22) noch die Eigenverantwortlichkeit der Vertragsschließenden verschoben (so aber Lieb aaO 5.286, 294). Auch wird dadurch keineswegs etwa - wie Kanzleiter ( DNotZ 1989, 301 , 305) und Lieb (aaO S. 293) befürchten - die Unparteilichkeit des Notars in Frage gestellt. Der weitere Einwand, der Gesetzgeber habe die Belehrungsbedürftigkeit der Parteien bei Grundstücksgeschäften abschließend durch § 313 BGB , §§ 17 bis 21 BeurkG geregelt (Roth BB 1987, 977 , 982; Medicus aaO S. 23), beachtet nicht, daß die infrage stehenden Verträge nicht nur Kaufverträge über Grundstücke oder Eigentumswohnungen darstellen. In dem Vertrag über die Veräußerung eines neu errichteten Hauses oder einer neu errichteten Eigentumswohnung übernimmt der Veräußerer vielmehr auch eine Verpflichtung zur mangelfreien Herstellung des Bauwerks. Will er sich von der Gewährleistung gerade für Bauwerksmängel freizeichnen, reicht im Hinblick auf die schwerwiegenden Rechtsfolgen einer solchen Freizeichnung für den Erwerber lediglich die Beurkundung des formelhaften Gewährleistungsausschlusses - die bei Grundstückskaufverträgen hingenommen werden mag - nicht aus. Schließlich wird durch die Rechtsprechung des Senats auch nicht die Gefahr heraufbeschworen, daß der Vertragsteil, der am Vertrag nicht festhalten will, unter Berufung auf Formelhaftigkeit und unzulängliche Belehrung die Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel einklagt (Brambring DNotZ 1988, 296, 298). Sollte diese Gefahr bestehen, ließe sie sich dadurch vermeiden, daß der beurkundende Notar das „vor und beim Vertragsabschluß selbstverständlich" geführte Gespräch über den Haftungsausschluß, das Einverständnis des Erwerbers hiermit und die Belehrung des Notars beweiskräftig dokumentiert (vgl. Brambring DNotZ 1987, 775 , 776). Dann kann sich der Erwerber unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats nicht auf eine Unwirksamkeit der Klausel berufen. c) Der Gewährleistungsausschluß, der in Abschnitt IV 1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags vereinbart wurde, ist eine formelhafte Klausel im Sinne der Senatsrechtsprechung. Der Senat hat bereits in BGHZ 101, 350 , 356 Streitfall verwendete Formulierung stellt eine solche formelhafte Klausel dar; denn der Beklagte soll danach — wie in Formularverträgen häufig vereinbart — für etwaige Mängel der erstellten Wohnung keinerlei Haftung übernehmen, ausgenommen für Mängel der noch durchzuführenden Arbeiten. Für die Wirksamkeit dieses Gewährleistungsausschlusses ist daher entscheidend, wie die Klausel zustande gekommen ist, insbesondere ob die Freizeichnung mit dem Kläger und seiner Ehefrau unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen erörtert worden ist. Darüber hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.-Dies ist, falls sich der Klageanspruch nicht schon aus der Vereinbarung der Parteien vom 15.9.1985 (vorstehend Ziffer 1.) herleiten lassen sollte, nachzuholen. Dabei kommt es — entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts — nicht darauf an, daß der Kläger als Erwerber die unzureichende Aufklärung substantiiert vorträgt. Vielmehr muß der Veräußerer darlegen und beweisen, daß der Notar die Erwerber ordnungsgemäß belehrt und aufgeklärt hat (Senatsurteil NJW 1984, 2094 , 2095 [= MittBayNot 1984, 123 = DNotZ 1984, 760 mit Anm. Stürner]; Baumgärtel ZfBR 1988, 101 , 103). Aufgrund dieses Vortrags wird das Berufungsgericht festzustellen haben, wann die Erwerber von dem Wunsch des Veräußerers erstmals erfahren haben, jede eigene Haftung für Sachmängel an dem Umbau, soweit er bereits fertiggestellt war, auszuschließen, was vor und beim Vertragsschluß über die Freizeichnung gesprochen wurde und wie der beurkundende Notar den Kläger und seine Ehefrau belehrt hat. 2. BGB § 1154 Abs. 1 Satz 1, § 305 (Bezeichnung des Zessionars in der Abtretungserklärung über eine Grundschuld) Zur Wirksamkeit einer schriftlichen Abtretungserklärung über eine Grundschuld muß in der Urkunde selbst auch die Person des Abtretungsempfängers bestimmt und zweifelsfrei bezeichnet sein. Die pauschale Umschreibung „Bauherrengemeinschaft W.-Straße in K., vertreten durch-die Fa..." genügt nicht. Aus der schuldrechtlichen Vereinbarung über die Abtretung ergibt sich jedoch ein Anspruch der Zessionare gegen den Zedenten auf entsprechende Ergänzung der Abtretungsurkunde. BGH, Urteil vom 12.5.1989 — V ZR 128/88 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Beklagte trat mit Erklärung vom 11.3.1983 eine Grundschuld an die „Bauherrengemeinschaft W.-Straße in K., vertreten durch die Firma P. & T., Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH ..." ab. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Abtretung und die Pflicht des Beklagten zur Ergänzung der Abtretungserklärung. Die Kläger haben beantragt, dem Beklagten zur Ausstellung einer öffentlich beglaubigten Urkunde nach näherer Maßgabe einer Klageanlage, hilfsweise zur Einwilligung in die näher bestimmte Ergänzung der Abtretungserklärung zu verurteilen und haben weiter hilfsweise beantragt, festzustellen, daß sie Abtretungsempfänger seien. Das Landgericht hat den Beklagten nach dem ersten Hilfsantrag verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Streithelfer der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise eine Entscheidung nach den vom Landgericht abgewiesenen und nicht beschiedenen Anträgen (Hauptantrag und zweiter Hilfsantrag). Aus den Gründen: Die Revision hat Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hält unter Hinweis auf die Senatsentscheidungen vom 28.3.1969, V ZR 49/68, WM 1969, 863 , 865 und vom 5.7.1974, V ZR 30/73, WM 1974, 905 die Grundschuldabtretung für unwirksam und meint, daß in der Abtretungserklärung vom 11.3.1983 mit der pauschalen Bezeichnung „Bauherrengemeinschaft W.-Straße in K., vertreten durch .... die Abtretungsempfänger nicht bestimmt genug bezeichnet seien und zur Auslegung der Abtretungserklärung nicht auf Umstände zurückgegriffen werden dürfe, die außerhalb der Urkunde liegen und nicht für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Zwar beziehen sich die genannten Senatsurteile, an denen festgehalten wird (kritisch Häsemeyer MDR 1975, 531 ), nur auf die Frage, ob und was abgetreten wurde. Aus ihrer Begründung läßt sich jedoch entnehmen, daß in der Abtretungsurkunde auch die Person des Abtretungsempfängers bestimmt und zweifelsfrei bezeichnet sein muß (vgl. auch BGB-RGRK/ Mattem 12. Aufl. § 1154 Rdnr. 16; Erman/Räfle, BGB 7. Aufl. § 1154 Rdnr. 5; Meikel/Böttcher, GBO 7. Aufl. § 26 Rdnrn. 37 und 60; Horber/Demharter, GBO 17. Aufl. § 26 Anm. 6 c; LG Heilbronn Rpfleger 1975, 395 und LG Stuttgart DNotZ 1976, 551). Dem steht nicht entgegen, daß es im Rahmen eines schuldrechtlichen Bauvertrages, abgeschlossen etwa für „die Bauherren, vertreten durch" genügen kann, wenn „die Bauherren" ermittelt werden können (vgl. BGH Urt. v. 18.11.1976, VII ZR 150/75, NJW 1977, 294 [= MittBayNot 1977, 12] m. w. N.). Für die Abtretungserklärung nach § 1154 BGB gelten wegen ihrer dinglichen Rechtsnatur und als Anknüpfungspunkt für den öffentlichen Glauben des Grundbuchs besondere Grundsätze (vgl. auch Senatsurt. v. 21.5. 1971, V ZR 10/69, DNotZ 1971, 721 ). Soweit unter Hinweis auf eine Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 29.5.1952, IV ZB 30/52, LM § 6 DVO/UmStG Nr. 5 die Meinung vertreten wird, in der Urkunde müsse der Zessionar nur soweit bezeichnet werden, daß er identifizierbar sei (vgl. MünchKomm /Eickmann 2. Aufl. § 1154 Rdnr. 7), oder Zweifel über die Person des Berechtigten müßten ausgeschlossen sein (Staudinger/ Scherübl, BGB 12. Aufl. § 1154 Rdnr.36), bedeutet dies für den vorliegenden Fall nichts anderes. Ist wie in der genannten Entscheidung des IV. Zivilsenats in der Abtretungserklärung ein Firmenname genannt, so läßt sich grundsätzlich nicht bezweifeln, daß der jeweilige Inhaber der Bleichlautenden Firma gemeint war. So liegt es hier aber nicht. Aus der Urkunde vom 11.3.1983 läßt sich kein Anhaltspunkt dafür gewinnen, wer in welcher Gemeinschaftsform am 11.3.1983 Mitglied der „Bauherrengemeinschaft W.-Straße in K." war. Daß sich das durch Rückfrage bei dem genannten Vertreter der Bauherrengemeinschaft (Firma P. & T.) erfragen ließe, genügt nicht zur eindeutigen Identifizierung der Abtretungsempfänger. Der Senat hat schon im Urteil vom 5.7.1974 darauf hingewiesen, daß die Abtretungserklärung im Fall ihrer öffentlichen Beglaubigung geeignet sein müsse, den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zu ersetzen (§ 1155 Satz 1 BGB). Gerade unter diesem Gesichtspunkt ist aber entscheiMittBayNot 1989 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.06.1989 Aktenzeichen: VII ZR 151/88 Erschienen in: MittBayNot 1989, 266-268 Normen in Titel: BGB §§ 633 ff., 459 ff.