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III ZR 153/85

AG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Saarbrücken 21. April 1989 5 W 60/88 HGB §§ 161 ff. Zur Beteiligungsfähigkeit einer AG schweizerischen Rechts an einer deutschen Kommanditgesellschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau gegen im Urteil vom 13.3.1979 — KZR 23/77, NJW 1979; 1605 für die Dauer eines vertraglichen Wettbewerbsverbots; vgl. ferner BGHZ 52, 17 , 22 f.; Urt. v. 15.1.1987 — III ZR 153/85, NJW 1987, 2014 , 2015). Der Senat hat ein nach dem Vertragswortlaut zeitlich unbegrenztes Ausschließungsrecht für den Fall des Todes eines Mitgesellschafters als zeitlich begrenztes aufrechterhalten (Urt. v. 19.9.1988 — II ZR 329/87, WM 1988, 133 , 135). d) Es kommt danach für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob für die Ausschließung des Klägers wichtige Gründe vorlagen. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellung getroffen. Damit dies nachgeholt werden kann, muß die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. B. HGB §§ 161 ff. (Zur Beteiligungsfähigkeit einer AG schweizerischen Rechts an einer deutschen Kommanditgesellschaft) 1. Eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts kann sich als Komplementärin°an einer deutschen Kommanditgesellschaft beteiligen. Daß nach Schweizer Recht nur natürliche Personen unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sein können, steht einer solchen Beteiligung nicht entgegen. 2. Zur Firmenbezeichnung einer solchen Kommanditgesellschaft. (Leitsätze nicht amtlich) OLG Saarbrücken, Beschluß vom 21.4.1989 — 5 W 60/88 — mitgeteilt von Notar Rudolf Lehmann, Saarbrücken Aus dem Tatbestand: Im Handelsregister des Amtsgerichts S. ist seit dem 6.2.1986 die Kommanditgesellschaft A.-AG & Co. KG mit dem Sitz in Saarbrücken eingetragen. Als persönlich haftende Gesellschafterin ist die A.-AG, CH-Biel, eine AG schweizerischen Rechts, und als Kommanditist die G.-GmbH mit einer Einlage von 10.000 DM eingetragen. Am 7.4.1987 wurde u. a. zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet: „1. Die A.-AG, CH-Biel, ist als persönlich haftender Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden. 2. Die B.-AG, CH-Biel, ist mit Wirkung zum selben Zeitpunkt als persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft eingetreten. 3.... 4.... 5.... 6. Die Firma der Gesellschaft ist geändert in: B.-AG & Co. KG." Das Amtsgericht hat die Anträge zu 2. und 6. mit der Begründung zurückgewiesen, eine AG schweizerischen Rechts könne nicht persönlich haftender Gesellschafter einer deutschen KG werden, da nach schweizerischem Recht gem. Art. 594 OR nur natürliche Personen unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sein können und aus diesem Grunde eine Durchsetzung von Haftungsansprüchen in der Schweiz höchst zweifelhaft sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat die Beschwerdeführerin weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre Eintragungsanträge zu 2. und 6. weiterverfolgt. Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde ist zulässig ( §§ 27, 29 FGG ). Sie führt zur Aufhebung der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht. Da es sich bei der weiteren Beschwerde nach § 27 FGG um eine Rechtsbeschwerde handelt, war die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nur dahingehend zu überprüfen, ob das Landgericht auf den von ihm festgestellten Sachverhalt, an den das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist (Keidel/Winkler, 11. Aufl., Rdnr. 42 zu § 27 FGG ; Bassenge/Herbst, 3. Aufl., Anm. II 3 zu § 27 FGG ), eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat (Bassenge/ Herbst,a. a. 0.), und die Entscheidung auf einer solchen Gesetzesverletzung beruht, was schon dann der Fall ist, wenn sie ohne die fehlerhafte Rechtsanwendung möglicherweise anders ausgefallen wäre (Bassenge/Herbst, a. a. 0.). Eine derartige Rechtsverletzung ist hier gegeben. Zu Unrecht sind nämlich Amtsgericht und Landgericht in ihren Entscheidungen davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin als Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts könne nicht persönlich haftende Gesellschafterin einer deutschen Kommanditgesellschaft sein. 1.Nach heutiger, allgemeiner Rechtsauffassung kann sich an einer Kommanditgesellschaft deutschen Rechts eine inländische juristische Person als Komplementär beteiligen (BayObLG DB 1986, 1325 , 1326 [= MittBayNot 1986, 198 ]). Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, wenn er in verschiedenen Vorschriften des HGB Regelungen für den Fall trifft, daß bei einer OHG oder KG kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (vgl. z. B. § 19 Abs. 5, §§ 125 a, 172 Abs. 6, § 12 a HGB ). 2. Diese Beteiligungsfähigkeit hat auch eine ausländische juristische Person, wenn ihre im Ausland erworbene allgemeine Rechtsfähigkeit auch im Inland anerkannt werden kann und wenn die ausländische juristische Person die besondere Rechtsfähigkeit hat, sich an einer inländischen Gesellschaft des betreffenden Rechtscharakters zu beteiligen (BayObLG DB 1986, 1325 , 1326; MKlEbenroth, 1. Aufl., Rdnrn. 235 ff. nach Art. 10 EGBGB ; Staudinger/Großfeld, 12. Aufl., Rdnrn. 214, 219 ff.). a) Zutreffend gehen Amtsgericht und Landgericht davon aus, daß es der-Beschwerdeführerin nicht an der allgemeinen Rechtsfähigkeit fehlt. Nach deutschem internationalen Privatrecht bestimmen sich die Rechtsverhältnisse einer juristischen Person nach ihrem Personalstatut — Gesellschaftsstatut — (BayObLG DB 1986, 1325 , 1326; BGHZ 78, 318 , 334), wobei nach der in der deutschen Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig vertretenen Sitztheorie das Recht des Verwaltungssitzes der juristischen Person maßgebend ist (BayObLG aaO; BGHZ 51, 27 ; 78, 318, 334; MK/Ebenroth, Rdnr. 153 nach Art. 10 EGBGB ; Ebenroth/Eyles, Beilage Nr. 2 zu DB 1988, 5 m. w. N.). Da die Beschwerdeführerin ihren Verwaltungssitz in der Schweiz hat und als Aktiengesellschaft im dortigen Register eingetragen ist, hat sie nach Schweizer Recht „Rechtspersönlichkeit" erlangt (Art. 52 SchweizZGB, Art. 643 SchweizOR). Ist aber eine juristische Person nach der Sitztheorie wirksam errichtet worden, so besitzt sie auch in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsfähigkeit, ohne daß es einer besonderen Anerkennung bedürfte (BayObLG aa0 m. w. N.; BGHZ 78, 318 , 334; Staudinger/Großfeld, 12. Aufl., Rdnr. 126 zu IntGesR; Ebenroth/Eyles, Beilage Nr. 2 zu DB 1988, 3 m. w. N.). b)Entgegen der von Amts- und Landgericht vertretenen Auffassung ist aber auch die besondere Rechtsfähigkeit der 278 MittBayNot 1989 Heft 5 Beschwerdeführerin zur Beteiligung als Komplementärin an einer deutschen Kommanditgesellschaft zu bejahen. Durch die Beteiligung an einer (anderen) Gesellschaft wird sowohl die Rechtsordnung der Gesellschaft, an der die Beteiligung erfolgen soll, als auch die Rechtsordnung der Gesellschaft, welche sich zu beteiligen beabsichtigt, betroffen. Aus diesem Grunde sind für die Zulässigkeit einer derartigen Beteiligung nach Meinung des BayObLG die Gesellschaftsstatute (Personalstatute) beider Gesellschaften zu berücksichtigen (BayObLG aaO; ebenso MK/Ebenroth Rdnrn. 237, 238 nach Art. 10 EGBGB ; Staudinger/Großfeld aaO, Rdnrn. 219 ff.). Eine andere Rechtsmeinung will die Frage der besonderen Rechtsfähigkeit hingegen nur nach dem Wirkungsstatut — also nach dem Recht des Staates, in dem die ausländische Gesellschaft ihre Wirkung, d. h. ihre Organbefugnis entfalten soll (vgl. Bokelmann BB 1972, 1426 , 1427; ders. in Das Recht der Firmen- und Geschäftsbezeichnungen, 3. Aufl. Rdnr. 357) — beurteilen (Boke/mann aaO; im Grundsatz auch Grasmann, System des internationalen Gesellschaftsrechts, Rdnrn. 889, 890). Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, welcher Rechtsansicht letztlich zu folgen ist, denn auch das Gesellschaftsstatut (Personalstatut) der Beschwerdeführerin steht deren Beteiligung als Komplementärin an einer KG deutschen Rechts nicht entgegen. aa) Die Rechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist nämlich nach Schweizer Recht insoweit nicht eingeschränkt. Zwar können nach Art. 594 Abs. 2 SchweizOR (Obligationenrecht) nur natürliche Personen unbeschränkt haftende Gesellschafter einer-Kommanditgesellschaft sein. Diese Regelung betrifft jedoch nicht die Rechtsfähigkeit und damit das Personalstatut der juristischen Personen allgemein oder konkret der hier interessierenden Aktiengesellschaft. Vielmehr ist diese Norm lediglich zu verstehen als eine Beschreibung und Bestimmung der zulässigen inneren Struktur einer Kommanditgesellschaft des schweizerischen Rechts. Dies läßt sich schon aus der systematischen Stellung dieser Regelung herleiten, die sich im Recht der Kommanditgesellschaft, nicht aber innerhalb der Bestimmungen zur Rechtsfähigkeit juristischer Personen (Art. 53 SchweizZGB) findet. Auch der Wortlaut der Vorschrift spricht für diese Auslegung, da er nicht etwa als Einschränkung der Rechtsfähigkeit juristischer Personen formuliert ist, sondern das Schwergewicht darauf legt, welche rechtliche Eigenschaft unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG haben müssen. Zudem konnten nach Einführung und Inkrafttreten der betreffenden Bestimmung im Jahre 1937 bereits bestehende Kollektivgesellschaften (bzgl. derer gem. Art. 552 Abs. 1 OR eine Beteiligung nur natürlicher Personen — unbeschränkt haftend — bestimmt wurde) und Kommanditgesellschaften mit Handelsgesellschaften (zu denen auch die AG zählt, vgl. die'Regelungen über die AG innerhalb der mit „Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft" betitelten Dritten Abteilung des OR) als Mitgliedern weiterhin bestehen bleiben, sie wurden von den Bestimmungen der Art. 594 Abs. 2 und 552 Abs. 1 OR nicht betroffen (Nesselmann, Handbuch der GmbH & Co. KG, 16. Aufl., Rdnr. 42; Bokelmann, Das Recht der Firmen- und Geschäftsbezeichnungen, 3. Aufl., Rdnr. 360). Auch die dergestalt geartete Anwendung der Art. 594 Abs. 2 und 552 Abs. 1 OR, die nach bis dahin bestehendem Recht bereits entstandene Gesellschaftsstrukturen nicht in Wegfall brachte, zeigt, daß die betreffenden Normen nicht die Rechtsfähigkeit der juristiMittBayNot 1989 Heft 5 schen Personen, insbesondere auch nicht die der als solche beschaffenen Handelsgesellschaften begrenzen, sondern lediglich die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer bestimmten Struktur der künftig entstehenden Kommanditgesellschaften und Kollektivgesellschaften nach Schweizer Recht festlegen sollten. bb) Auch nach dem Gesellschaftstatut (Personalstatut) der deutschen KG, als deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beschwerdeführerin eingetragen werden möchte, ist die besondere Rechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht in dem entgegenstehender Weise eingeschränkt. Zwar wird dies — wie Amtsgericht und Landgericht in ihren Entscheidungen richtig wiedergegeben haben - von einem Teil der Literatur vertreten. Zur Begründung wird im wesentlichen verwiesen auf die Problematik einer Anwendbarkeit verschiedener Rechtsordnungen auf Komplementärgesellschaften und Kommanditgesellschaft und eine hierdurch bedingte Typen- und Rechtsnormenmischung, auf Fragen der Rechtsklarheit bezüglich der Vertretungsverhältnisse und auf möglicherweise entstehende Probleme bei der Inanspruchnahme der ausländischen Komplemantärgesellschaft im Rahmen ihrer persönlichen unbeschränkten Haftung (vgl. Staub/Hüffer, 4. Aufl., Rdnr. 81 zu § 19 HGB ; Staudinger/Großfeld, 12. Aufl., Rdnr. 221 ff. zu IntGesR; MK/Ebenroth, Rdnr.-241 nach Art. 10 EGBGB ; Ebenroth/ Eyles, Beilage Nr. 2 zu DB 1988). Der Senat teilt diese Bedenken, die teilweise auch ohne konkrete Zuordnung zum Gesellschaftsstatut der"deutschen KG aus allgemeinen, z. T. rechtspolitischen Überlegungen hergeleitet werden, nicht. Vielmehr hält er die vom BayObLG in seiner die Komplementär-Beteiligungsfähigkeit einer ausländischen Gesellschaft aus dem EWG-Bereich betreffenden Entscheidung ( DB 1986, 1325 , 1327) dargelegten Erwägungen zu diesen Argumenten der Literatur auch hier für durchgreifend. Die Typenvermischung ist bereits durch die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers für die Zulässigkeit'eines letztlich beschränkt haftenden Komplementärs (GmbH & Co. KG) eingeleitet worden. Die Zulassung eines entsprechenden ausländischen Komplementärs wirkt sich daher im wesentlichen nur noch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnormmischung, also der Anwendbarkeit verschiedenen Rechts auf Komplementär und KG aus. Dies ist jedoch kein spezifisches Problem der Beteiligung einer ausländischen juristischen Person als Komplementär einer deutschen KG (BayObLG aaO). Zudem ist die in diesem Zusammenhang teilweise gebrauchte Formulierung, ein wesentlicher Teil der als Einheit zu sehenden Gesamtkonstruktion unterliege ausländischem Recht, was mit der Sitztheorie kaum vereinbar sei (Staudinger/Großfeld, aaO. Rdnr. 225 zu IntGesR), in dieser Form nicht zutreffend, da die Gesamtkonstruktion als solche, die deutsche KG, in vollem Umfang den deutschen gesetzlichen Vorschriften unterworfen ist (BayObLG aaO). Problemen der Rechtsklarheit hinsichtlich der Vertretungsorgane und der Kapitalausstattung der ausländischen Kornplementärgesellschaft kann dadurch in hinreichender Weise die Schärfe genommen werden, daß der Rechtsverkehr aufgrund der ausländischen Komplementär-Gesellschaftsbezeichnung oder eines entsprechenden - nach Rechtsauffassung des Senats auch erforderlichen — klarstellenden Hinweises in der Firmenbezeichnung der KG (hier:..:AG schweizerischen Rechts & Co. KG) aufgeklärt und vorge279 Firmen- und Geschäftsbezeichnungen, 3. Aufl., Rdnr. 370). Schließlich vermag auch der vom Landgericht betonte Gesichtspunkt einer möglicherweise erschwerten oder gar unmöglichen Inanspruchnahme einer ausländischen, konkret einer schweizerischen Aktiengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafterin einer deutschen KG nicht entscheidend durchzugreifen. Allgemeine Rechtsdurchsetzungsprobleme bis hin zur Unmöglichkeit-sind bei gleichwie gearteter Auslandsberührung stets gegeben, sie können auch bei der — unstreitig zulässigen — Komplementärbeteiligung einer natürlichen Person mit ausländischem Wohnsitz auftreten (Hennerkes/Binz, Die GmbH & Co., 7. Aufl., 4). Auch insoweit kann der Rechtsverkehr durch die Aufnahme der ausländischen Gesellschaftsbezeichnung der Komplementärin bzw. einen klarstellenden Zusatz vorgewarnt werden. Davon, daß hier zusätzliche besonders gravierende Probleme der Rechtsdurchsetzung dadurch entstehen könnten, daß schweizerische Gerichte eine Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Einbeziehung des Art. 594 Abs. 2 OR in den schweizerischen ordre public verweigern könnten, ist nach Auffassung des Senats nicht auszugehen. Zum ordre public eines Staates zählen nur die grundlegenden Regeln, deren Einhaltung zum. Schutz der inländischen öffentlichen Ordnung erforderlich ist (vgl. Palandt/He/drich, 47. Aufl., Anm. 1 a zu Art. 6 EGBGB). Im Hinblick darauf, daß nach Inkrafttreten der Art. 594 Abs. 2 und 552 Abs. 1 OR bereits bestehende, diesen Bestimmungen nicht gerecht werdende Kollektiv- und Kommanditgesellschaften schweizerischen Rechts weiterbestehen durften, können diese Bestimmungen nicht dem ordre public der Schweiz zugeordnet werden (vgl. auch Bokelmann, BB 1972, 1426 , 1427; ders., Das Recht der Firmen und Geschäftsbezeichnungen, 3. Aufl., Rdnr. 360). Hinzukommt, daß die genannten Artikel den Schutz von Gläubigern einer schweizerischen KG durch die Gewährleistung eines unbeschränkt haftenden Komplementärs in Gestalt einer natürlichen Person bezwecken, nicht aber den Schutz einer sich — in dem zugrunde liegenden rechtspolitischen Gedanken entgegenstehender Weise — als Komplementär an einer ausländischen KG beteiligtenden juristischen Person. Nach alledem haben Amtsgericht und Landgericht unter fehlerhafter Rechtsanwendung die Anträge der Beschwerdeführerin auf Eintragung des Eintritts der Beschwerdeführerin als persönlich haftender Gesellschafter in die A.-AG & Co. KG, und auf Eintragung der Firmenänderung zurückgewiesen bzw. die gegen die Zurückweisung gerichtete Beschwerde als unbegründet erachtet. C. Kostenrecht 9. BGB §§ 284, 286, 288; KostG § 140 (Ausschluß von Verzugszinsen und -schaden bei verspätet entrichteten Notarkosten) Der Notar kann für nicht rechtzeitig entrichtete Notarkosten Verzugszinsen und Verzugsschaden nicht beanspruchen. BGH, Urteil vom 13.7.1989 — III ZR 64188 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Dem Kläger, einem Rechtsanwalt und Notar, stand gegen die Beklagte aus drei Kostenberechnungen vom 17. 2.1983 eine Notargebührenforderung zu, die am 30.6.1985 von der Beklagten beglichen wurde. Der Kläger verlangt nunmehr Ersatz von Verzugsschaden für die Zeit vom 1.4.1983 bis zum 30.6.1985. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision des Klägers blieb erfolglos. Aus den Gründen: 1. Die Klage ist zulässig. Für den hier in Rede stehenden Verzugsschaden ist das Beitreibungsverfahren nach §§ 155 ff. KostG nicht eröffnet. Jenes Verfahren betrifft ausschließlich die Kosten im engeren Sinn des § 140 KostO (OLG Schleswig, JurBüro 1970, 184 , 185; BayObLG, DNotZ 1970, 375 ; OLG Düsseldorf, DNotZ 1981, 76 ; OLG München, DNotZ 1984, 121 ; Rohs/Wedewer/Belchaus, KostG, Loseblattausgabe Stand 1989, § 155 Rdnr. 5). Die auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhende Gegenmeinung, daß auch der Verzugsschaden aufgrund einer Kostenberechnung des Notars beigetrieben werden könne (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostG 11. Aufl. 1987, § 154 Rdnr. 3; Lappe, KostRspr. KostG § 155 Nr. 28), ist mit dem eindeutigen Wortlaut und Sinn des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen (so zutr. Rohs/Wedewer/ Belchaus aaO). 2. 3. Die Frage, ob die verspätete Begleichung der Notarkosten durch den Schuldner einen Anspruch des Notars auf Verzugszinsen und Ersatz des Verzugsschadens begründet, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet. a) Das OLG Schleswig ( JurBüro 1970, 184 , 185), das BayObLG ( DNotZ 1970, 375 ) und das OLG München ( DNotZ 1984, 121 ) haben sie in- bejahendem Sinne entschieden; derselben Ansicht sind Palandt/Heinrichs (BGB 48. Aufl. 1989, § 284 Anm. 1 a bb), Schmidt ( DNotZ 1984, 122 , Anm. zu OLG München aaO), Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann (KostG, 11. Aufl. 1987, § 154 Rdnr. 3), Rohs/Wedewer/Belchaus (KostG, Loseblattausgabe Stand 1989 § 155 Rdnr. 5); mit Einschränkungen auch Heintzen ( JurBüro 1987, 1122 ). Auch in der älteren Rechtsprechung und Literatur ist diese Auffassung einhellig vertreten worden (Nachweise bei Hansens, DNotZ 1983, 541 Fn. 1 und 2). b) Demgegenüber hat das OLG Düsseldorf (DNotZ 1981,76) Bedenken dagegen erhoben, daß für nicht rechtzeitig entrichtete Notarkosten Verzugszinsen beansprucht werden können; ihm folgend lehnen Hansens ( DNotZ 1983, 541 und JurBüro 1984, 1775 ) und Lappe (KostRspr. KostG § 155 Nr. 28 [Anm. zu OLG Düsseldorf aaO] und Nr. 36 [Anm. zu OLG München aaO]) eine Verzinsung von Kostenforderungen ab. Die Vorinstanzen haben sich dieser Auffassung angeschlossen; ihr ist beizupflichten. 4. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kostenanspruch des Notars öffentlich-rechtlicher Natur ist ( § 17 Abs. 1 BNotO , § 140 ff. KostG). Der Notar nimmt seine Amtsgeschäfte aufgrund seiner Eigenschaft als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege wahr (§ 1 BNötO); das Rechtsverhältnis, in dem er zu den Beteiligten steht, ist — obwohl das Gesetz. in § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BNotO vom „Auftraggeber" des Notars spricht — kein privatrechtlicher Vertrag (vgl. Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. 1976, § 14 MittBayNot 1989 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Saarbrücken Erscheinungsdatum: 21.04.1989 Aktenzeichen: 5 W 60/88 Erschienen in: MittBayNot 1989, 278-280 Normen in Titel: HGB §§ 161 ff.