III ZR 115/80
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 05. April 1989 IV b ZR 35/88 BGB §§ 257, 670, 1353, 1356 Abs. 2 Anspruch des Ehegatten auf Befreiung von Verbindlichkeiten nach Scheitern der Ehe Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 11. BGB §§ 257, 670, 1353, 1356 Abs. 2 (Anspruch des Ehegatten auf Befreiung von Verbindlichkeiten nach Scheitern der Ehe) Hat ein Ehegatte während intakter Ehe dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Übernahme einer persönlichen Haftung oder durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen, wenn nicht vertraglich ein anderes bestimmt ist. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben aus den Umständen ergeben, die zur Begründung der Verbindlichkeiten geführt haben. BGH, Urteil vom 5.4.1989 — IV b ZR 35/88 — Aus dem Tatbestand., Die miteinander verheirateten Parteien leben im gesetzlichen Güterstand. Nach etwa 25 Ehejahren zog der Beklagte Anfang April 1985 aus der Ehewohnung aus. Seit 1986 ist ein Scheidungsverfahren anhängig; bis zum Schuß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war über den Scheidungsantrag der Klägerin noch nicht entschieden und ein Antrag auf Zugewinnausgleich von keiner Seite gestellt. Der Beklagte betreibt unter seinem Namen ein Gewerbe; außerdem ist er Geschäftsführer der 0. GmbH, an der er einen Geschäftsanteil von 94% hat; die übrigen Geschäftsanteile halten zu je 2% die drei Kinder der Parteien. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Freistellung von Verbindlich. keiten, die sie gegenüber verschiedenen Kreditinstituten eingegangen ist, um den vom Beklagten betriebenen Unternehmen Kredite zu verschaffen. Dabei handelt es sich im einzelnen um folgende: Die H.AG gewährte beiden Parteien durch Verträge vom 9.1.1978 zwei Darlehen über je 50.000 DM, die zum 31.12.1987 noch mit jeweils 37.327,09 DM valutierten. Zur Sicherheit bestellte die Klägerin der Gläubigern Grundschulden in Höhe von zusammen 100.000 DM auf ihrem von den Eltern ererbten und mit einem Familienwohnhaus bebauten Grundstück in A. Die Kreissparkasse M.-A. gewährte den Parteien mit Verträgen vom 7.11.1980 und vom 6.4.1981 zwei Darlehen von 150.000 DM und 50.000 DM; diese waren zum 31.12.1987 noch in Höhe von 110.732,78 DM bzw. 8.455,03 DM in Anspruch genommen. Zur Sicherheit bestellte die Klägerin der Kreissparkasse auf ihrem genannten Grundstück ebenfalls eine Grundschuld über 100.000 DM. Schließlich haftet die Klägerin für einen dem Beklagten von der Raiffeisenbank 0. e. G. eingeräumten Kredit, der zum 31.12.1987 mit 133.015,15 DM in Anspruch genommen war und zu dessen Sicherung sie dieser Bank Grundschulden an ihrem ererbten Grundbesitz in Höhe von zusammen 190.000 DM bestellt hatte, die noch in Höhe von 150.000 DM Die Klägerin macht geltend, sie sei auf die Freistellung von diesen Verbindlichkeiten im Gesamtbetrag von 326.857,14 DM (Stand: 31.12.1987) angewiesen, weil sie zur Sicherstellung einer angemessenen Lebensführung für sich und die beiden bei ihr lebenden Kinder ihr Grundvermögen einsetzen müsse. Der Beklagte zahle seit der Trennung nur einen unzureichenden Unterhalt. Mit dem Scheitern der Ehe sei die Grundlage für die Übernahme der Schulden und die Belastung ihres Grundbesitzes entfallen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat angenommenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Freistellungsbegehren weiter. Aus den Gründen: 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Schon ihr Ansatzpunkt ist verfehlt. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausgleich sogenannter unbenannter (ehebedingter) Zuwendungen unter Ehegatten beim Scheitern der Ehe (vgl. BGHZ 82, 227 , 230; 84, 361, 364 [= DNotZ 1983, 180 ]; Senatsurteile vom 27.1.1988 — IVb ZR 82/86 — FamRZ 1988, 482 , 485 [= MittBayNot 1988, 181 ] und vom 5.10.1988 — IVb ZR 52/87 — FamRZ 1989, 147 , 149) lassen sich Grundsätze zur Entscheidung des Streitfalles nicht herleiten. Diese Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen die Beibehaltung einer Zuordnung von Vermögensgegenständen, die durch Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen während der Ehe herbeigeführt worden ist, dem benachteiligten Ehegatten nicht zuzumuten ist, wenn der sie tragende Grund — die eheliche Lebensgemeinschaft — entfallen ist. Ein Ausgleich unter diesem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt dann in erster Linie in Betracht, wenn Gütertrennung bestand, beim gesetzlichen Güterstand dagegen nur ausnahmsweise, wenn nämlich der güterrechtliche Zugewinnausgleich nicht zu einer angemessenen Regelung führt. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die Korrektur einer solchen ursprünglich auf Dauer angelegten unbenannten Zuwendung unter Ehegatten. Die Klägerin verlangt nicht die Rückgewähr einer Zuwendung und sie will auch keine nachträgliche Vergütung dafür, daß sie dem Beklagten während der Ehe ihren Grundbesitz als Sicherheit für einen Kredit zur Verfügung gestellt hat. Sie erstrebt nur für die Zukunft eine Änderung, nämlich die Beendigung ihrer persönlichen und dinglichen Haftung für die Kredite, die während intakter Ehe dem Beklagten bzw. der GmbH, deren Geschäftsanteile er zu 94% hält, gewährt worden sind. Entgegen der Annahme der Vorinstanzen hat die Klägerin dem Beklagten auch kein Grundpfandrecht zugewendet; die Grundschulden hat sie vielmehr den Gläubigern zur Sicherung für die Darlehen bestellt, die sie entweder selbst — gemeinsam mit dem Beklagten — beantragt hatte oder für die sie jedenfalls — wie gegenüber der Raiffeisenbank — durch eine sogenannte „Zweckerklärung" die Mithaftung übernommen hatte. Daß dem Beklagten bzw. der GmbH ohne die von der Klägerin zur Verfügung gestellten dinglichen Sicherheiten Kredite jedenfalls in der gewährten Höhe nicht bewilligt worden wären — was allerdings nicht festgestellt ist —, reicht nicht aus, die Bestellung der Grundpfandrechte als Zuwendung der Klägerin an den Beklagten anzusehen. Geht es danach hier nicht um den Ausgleich einer Zuwendung unter Ehegatten, lassen sich die vom Berufungsgericht daraus hergeleiteten Folgerungen — auch zum Vorrang der gesetzlichen Regelung über den Zugewinnausgleich — nicht halten. Mit der ihm in erster Linie gegebenen Begründung kann das angefochtene Urteil daher nicht bestehenbleiben. b) Auch die Hilfsbegrübdung des Berufungsgerichts trägt die Entscheidung nicht. Da ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich nicht verdrängt wird (vgl. Senatsurteil vom 30.9.1987 — IVb ZR 94/86 — BGHR BGB § 426 Ehegatten 1 FamRZ 1986, 1239 , 1240 [= DNotZ 1988, 176 ]), kann dieser — auch in der nach § 426 BGB möglichen Gestalt eines Befreiungsanspruchs ( BGHZ 35, 317 , 325; 87, 265, 273; BGH Urteil vom 5.3.1981 — III ZR 115/80 — NJW 1981, 1666 , 1667 f.) — nicht davon abhängen, ob dem in Anspruch genommenen Ehegatten ein Zugewinnausgleich zusteht. Es ist gerade umgekehrt: Zur Berechnung einer Zugewinnausgfeichsforderung ist die Feststellung der beiderseitigen Endvermögen erforderlich ( §§ 1373, 1378 Abs. 1 BGB ); hierzu bedarf es der Beurteilung, inwieweit in die jeweiligen Endvermögen Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus einem Gesamtschuldnerausgleich einzustellen sind (Senatsurteil aaO). 220 MittBayNot 1989 Heft 4 3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig ( § 563 ZPO ). Die Sache ist vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil es weiterer Feststellungen und ihrer Würdigung durch den Tatrichter bedarf. Dabei ist von nachfolgenden Gesichtspunkten auszugehen. a) Der geltend gemachte Befreiungsanspruch kann sich — ganz oder teilweise — aus einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung der Parteien ergeben, die auch zwischen Ehegatten grundsätzlich möglich ist. Für die Beurteilung von Ansprüchen, die bei einem unvorhergesehenen Scheitern der Ehe aus solchen während intakter Ehe eingegangenen Sonderbeziehungen erwachsen, ist nicht ausschlaggebend, ob die Parteien im gesetzlichen Güterstand gelebt haben oder ob Gütertrennung bestand. Da die Zugewinngemeinschaft ihrer Natur nach nichts anderes ist als eine Gütertrennung mit schuldrechtlichem Zugewinnausgleich, hat das Bestehen eines Anspruchs im gesetzlichen Güterstand regelmäßig nur die Folge, daß er als Aktivposten auf der einen und als Passivposten auf der anderen Seite bei der Ermittlung der Endvermögen in der Höhe zu berücksichtigen ist, die er am Stichtag hatte (vgl. Johannsen WM 1978, 654 , 655, 656). b) Der Bundesgerichtshof hatte schon mehrfach in vergleichbaren Sachverhalten zu entscheiden (vgl. etwas BGHZ 31, 197; 47, 157; FamRZ 1963, 279 ; 1972, 362). Dem Urteil BGHZ 47, 157 lag ein Fall zugrunde, in dem eine Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zusammen mit dem Ehemann ein Darlehen bei einer Sparkasse aufgenommen hatte, um Betriebsmittel für eine gemeinsam gepachtete, aber vom Ehemann betriebene Gaststätte zu erlangen; zur Sicherheit hatte sie der Sparkasse eine Grundschuld auf einem nur ihr gehörenden bebauten Grundstück bestellt. Nach dem Scheitern der Ehe war die Ehefrau in dieses allein ihr gehörendes Haus gezogen und hatte vom Ehemann, der den Gaststättenbetrieb allein weiterführte, verlangt, sie von der Haftung für das Darlehen und der dinglichen Belastung ihres Grundstücks freizustellen. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen solchen Anspruch unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten für möglich gehalten, obwohl der Ehemann nach außen die Gaststätte allein betrieben hatte und die Parteien sich nicht in den Dienst einer gemeinsamen, über die Verwirklichung der eigentlichen ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Aufgabe gestellt hatten. Ansprüche nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen könnten davon nicht abhängen; es reiche aus, daß die Ehefrau gemäß § 1360 Satz 1 BGB ihr Vermögen zur Verfügung gestellt habe, um dem Manne die Gründung und Führung eines Erwerbsgeschäftes zu ermöglichen, dessen Erträgnisse den Lebensunterhalt der Familie sichern sollten. Durch die Inanspruchnahme des Vermögens der Frau einerseits und die Arbeit des Mannes andererseits sei ein gemeinsames Ziel der Parteien — die gemeinsame Erwirtschaftung des Familienunterhalts — verwirklicht worden. Mit der Trennung, der kurze Zeit später die Erhebung der Scheidungsklage folgte, sei die Gesellschaft als aufgelöst zu betrachten. Die Auseinandersetzung habe hinsichtlich der Verbindlichkeiten in entsprechender Anwendung der §§ 738, 739 BGB zu erfolgen; dabei müsse berücksichtigt werden, daß es nicht billig sei, dem Ehemann im Verhältnis der Parteien zueinander die zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten allein zur Last zu legen. MittBayNot 1989 Heft 4 Demgegenüber hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 28.2.1972 ( FamRZ 1972, 362 ) die Auffassung vertreten, die Rechtsbeziehungen zwischen Ehegatten könnten dann nicht nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen beurteilt werden, wenn eine Ehefrau lediglich eine ihrer Bestimmung nach vorübergehende Kredithilfe durch Bereitstellung einer dinglichen Sicherheit für das allein von ihrem Ehemann aufgebaute und betriebene Unternehmen geleistet habe, ohne daran sonst in irgendeiner Weise beteiligt worden zu sein. Unter solchen Umständen seien vielmehr, wenn nichts auf einen anderen Willen der Eheleute hindeute, die Regeln des Auftrags anzuwenden. Beim Auseinanderfallen der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebe sich'dann ein Befreiungsanspruch aus § 670 in Verbindung mit § 257 BGB . Der erkennende Senat hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich der Beitrag der Ehefrau zur wirtschaftlichen Verselbständigung ihres Ehemannes im wesentlichen darauf beschränkt hatte, dafür benötigte Geldmittel durch Aufnahme eines Bankkredits zu beschaffen und diesen auf ihr gehörendem Grundbesitz abzusichern (Urteil vom 8.4.1987 — IVb ZR 43/86 — BGHR BGB § 1356 Abs. 2 Innengesellschaft 1 = FamRZ 1987, 907 ). In jenem Fall hatten die Parteien einen schriftlichen Vertrag geschlossen und ihn ausdrücklich als Darlehensvertrag bezeichnet. Der Senat hat hervorgehoben, daß ausdrückliche Abreden grundsätzlich einem nur schlüssig zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen vorgehen; schon aus diesem Grund bestanden in jenem Fall gegen die Annahme einer Innengesellschaft zwischen den Ehegatten druchgreifende Bedenken. Der Senat hat aber darüber hinaus ausgesprochen, daß auch dann, wenn kein Vertrag ausdrücklich geschlossen worden ist und nur aus einem tatsächlichen Verhalten Schlüsse auf die Begründung schuldrechtlicher Sonderbeziehungen zwischen Ehegatten gezogen werden können, die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses nur in Betracht kommt, wenn die Umstände des Einzelfalles deutlich ergeben, daß die Beteiligten gemeinschaftlich einen über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt haben. c) Im vorliegenden Fall liegen nach dem bisherigen Parteivortrag keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Begründung einer Gesellschaft zwischen den Parteien vor. Die Klägerin ist an den Unternehmen des Beklagten weder mit einem Kapitalanteil beteiligt noch hat sie in ihnen geschäftliche Aktivitäten entfaltet. Die Tatsache, daß der Beklagte die in Rede stehenden Verbindlichkeiten, die in der Klageschrift nach dem Stand vom Sommer 1986 noch mit insgesamt 372.135,11 DM angegeben worden sind, bis zum 31.12. 1987 bereits um 45.277,97 DM auf 326.857,14 DM vermindert hatte, läßt darauf schließen, daß es ihm im Innenverhältnis obliegt, sie allein zu tragen. Dagegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken, das familienrechtlich begründete besondere Schuldverhältnis unter Heranziehung der Regeln des Auftragsrechts abzuwickeln. Dem steht nicht entgegen, daß das Kündigungsrecht des § 671 Abs. 1 BGB regelmäßig ausgeschlossen ist, wenn der Auftrag wie hier unter Eheleuten erteilt wird und der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient. Scheitert die Ehe, was sich in der Trennung und der Stellung eines Scheidungsantrages anzeigt, kann aus wichtigem Grund gekündigt werden ( § 671 Abs. 3 BGB ); eine Kündigung durch die Klägerin kann in ihrem schon vorprozessual geäußerten Freistellungsverlangen gesehen BGB); hat er für diesen Zweck Verbindlichkeiten übernommen, kann er Befreiung von diesen verlangen ( § 257 BGB ). Der Schuldner des Befreiungsanspurchs ist dann grundsätzlich verpflichtet, den Gläubiger so zu stellen, wie er ohne die Belastung mit den Drittschulden stehen würde. Auf welche Weise das zu geschehen hat, regelt das Gesetz nicht näher. In Betracht kommen verschiedene Möglichkeiten wie etwa die Erbringung der Leistungen an den Drittgläubiger, eine befreiende Schuldübernahme, die Sicherstellung des Gläubigers und anderes (vgl. BGHZ 91, 73 , 77. ff m. w. N.). d) Ein Ehegatte in der Lage der Klägerin kann von dem anderen jedoch nicht unter allen Umständen verlangen, er müsse die im Zeitpunkt der Kündigung bestehenden gemeinschaft12. BGB § 2112 (Zulässige Vereinbarung der Gütergemeinschaft eines Vorerben mit seinem Ehegatten) 1. Die Erstbeschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht ist zulässig gegen die Entscheidung des Landgerichts in Grundbuchsachen, mit der es Prozeßkostenhilfe für seine Instanz versagt. 2. Die Vereinbarung der Gütergemeinschaft ist keine den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB unterliegende Verfügung über das einem Ehegatten als Vorerben gehörende Grundstück zugunsten des anderen Ehegatten, sondern eine Verfügung über das ganze Vermögen des einen Ehegatten zugunsten des anderen Ehegatten durch Verschaffung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Rechte des Nacherben werden dadurch nicht berührt. lichen Verbindlichkeiten insgesamt allein übernehmen und BayObLG, Beschluß vom 5.4.1989 — BReg. 2 Z 37189 — mitsie von jeder persönlichen und dinglichen Haftung sofort geteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG freistellen. Einschränkungen ergeben sich nicht erst aus der für jedes Schuldverhältnis geltenden Bindung an Treu und Glauben ( § 242 BGB ); sie folgen hier insbesondere daraus, daß das Rechtsverhältnis in der ehelichen Lebensgemeinschaft wurzelt, die auch nach dem Scheitern der Ehe noch nachwirkt (vgl. Soergel/Lange aaO § 1353 Rdnr. 26). Schon die Kündigung selbst darf bereits nach Auftragsrecht nur in der Art erfolgen, daß der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann (§ 671 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Eheleuten wie hier zu dem Zweck gegründet worden, dem wirtschaftenden Ehegatten bessere Erwerbschancen zur Bestreitung des Familienunterhalts zu verschaffen, muß-das der beauftragte Ehegatte nach einer durch das Scheitern der Ehe veranlaßten Kündigung auch bei der Geltendmachung des Befreiungsanspruchs berücksichtigen. Die Klägerin wird dem in angemessener Weise Rechnung zu tragen haben, etwa dadurch, daß sie dem Beklagten die Rückführung der Verbindlichkeiten im Rahmen eines vernünftigen, seine Möglichkeiten berücksichtigenden Tilgungsplanes einräumt (vgl. zu ähnlichen Gesichtspunkten bei der Berücksichtigung von Verbindlichkeiten für die Bemessung nachehelichen Unterhalts Senatsurteil vom 25.1.1984 — IVb ZR 43/82 — FamRZ 1984, 358 , 360 m. w. N.). Es wird nach alledem zunächst zu prüfen sein, ob sich den Vereinbarungen der Parteien — im Wege ergänzender Vertragsauslegung — Bestimmungen darüber entnehmen lassen, in welcher Weise für den Fall des Scheiterns der Ehe die Aufwendungen der Klägerin zu erstatten sind. Soweit insoweit Feststellungen nicht getroffen werden können, ist zu fragen, ob sich unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben wegen der Nachwirkungen der zwischen den Aus dem Tatbestand: Der Ehemann der Beteiligten zu 1 ist gemäß Erbschein vom 3.11.1976 Alleinerbe seiner Mutter und am 15.12.1976 aufgrund dieses Erbscheins als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden. Zugleich wurde folgender Nacherbenvermerk eingetragen: „Aufschiebend bedingte Nacherbfolge ist angeordnet. Sie tritt mit dem Tode des Vorerben (= Ehemann der Beteiligten zu 1) ein, falls die Ehe des Vorerben mit seiner Ehefrau (= Beteiligte zu 1) kinderlos bleibt. Nacherben sind die gesetzlichen Erben zum Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge. Der Vorerbe ist zur freien Verfügung über den Nachlaß berechtigt" Die Beteiligte zu 1 und ihr Ehemann haben mit Ehevertrag vom 28.8.1981 Gütergemeinschaft vereinbart. Aufgrund dieses Vertrages wurden sie am 21.9.1981 im Grundbuch als Eigentümer in Gütergemeinschaft eingetragen. Der Ehemann der Beteiligten zu 1 ist am 10.10.1987 verstorben. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Mit Beschluß des Amtsgerichts vom 16.11.1987 wurde der Erbschein vom 3.11.1976 wegen Unrichtigkeit eingezogen, weil der Vorerbe ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben ist. Gemäß Erbschein vom 11.2.1988 traten an seine Stelle mit Eintritt des Nacherbfalls die Beteiligten zu 2 bis 5 als Erben. Als Eigentümer des Grundstücks wurden am 22.2.1988 in beendeter, nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft die Beteiligte zu 1 und in Erbengemeinschaft die Beteiligten zu 2 bis 5 eingetragen. Das Grundbuchamt hat am 29.9.1988 allein die Beteiligten zu 2 bis 5 in Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Dagegen hat die Antragstellerin zu 1 Beschwerde eingelegt. Zugleich hat sie beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschluß vom 27.1.1989 hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Parteien bei Begründung der Verbindlichkeiten bestehenden Ehe Einschränkungen in der Geltendmachung des Befreiungsanspruchs ergeben. Aus den Gründen: Die Auslegung der Parteivereinbarungen und gegebenen1. Die Beschwerde ist zulässig. Nach der ständigen Rechtfalls die Prüfung, wie sich die besonderen Umstände des sprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist Falles auswirken, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Desgegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdehalb verweist der Senat die Sache an das Berufungsgericht gericht, mit der es Prozeßkostenhilfe für seine Instanz verzurück. Den Parteien wird dadurch zugleich Gelegenheit gesagt, die Beschwerde (Erstbeschwerde zum Bayerischen boten, zu den insoweit beachtlichen Gesichtspunkten weiter Obersten Landesgericht) statthaft ( BayObLGZ 1965, 290 /292; vorzutragen. Beschlüsse vom 19.2.1987 BReg. 2 Z 14/87 und vom 9.7.1987 BReg. 3 Z 91/87). 2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat ( § 14 FGG , § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). MittBayNot 1989 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 05.04.1989 Aktenzeichen: IV b ZR 35/88 Erschienen in: MittBayNot 1989, 220-222 Normen in Titel: BGB §§ 257, 670, 1353, 1356 Abs. 2