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VIII ZR 262/87

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 22. November 1988 VIII ZR 262/87 GmbHG § 15 Abs. 3, 4; BGB § 158 Bedingungsverzicht bei aufschiebend bedingter Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau gebracht, die an dieser Bekanntgabe ein Interesse hat (vgl. hierzu Pafandt-Edenhofer, BGB, 45. Aufl., § 2260, 1). Die Eröffnung ist ein wesentlicher und notwendiger Formalakt, denn grundsätzlich lassen sich nur auf das eröffnete Testament Rechtsakte gründen (vgl. hierzu Staudinger-Firsching, BGB, 12. Aufl., § 2260 Rdnr. 4). Hierbei sind den gesetzlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten, sofern sie bei der Testamentseröffnung nicht zugegen waren, gemäß § 2262 BGB sämtliche Verfügungen des Erblassers ohne Rücksicht auf deren Bedeutung für die Rechtslage mitzuteilen, da erst die lückenlose Bekanntgabe jeden einzelnen Beteiligten in die Lage versetzt, seine Rechte wahrzunehmen (vgl. hierzu BGHZ 91, 105 , 108 m. w. N.). Zu diesen wahrzunehmenden Rechten gehört zweifellos auch das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1 BGB). Gemäß § 1944 Abs. 1 BGB kann die Ausschlagung nur binnen sechs Wochen erfolgen. Sowohl die Kürze dieser Frist als auch die Bedeutung der Ausschlagung für die Rechtsstellung des Erben gebieten es, daß dem Erben die ganze Frist zur Überlegung zur Verfügung steht, ob er ausschlägt oder nicht. Dies ist aber nur dann gewährleistet, wenn der Erbe von dem Testamentseröffnungsterrriin überhaupt Kenntnis hat, da er nur dann den Zeitpunkt kennt, ab dem die Ausschlagungsfrist zu laufen beginnt. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die Ausschlagungsfrist erst ab Zugang des Testamentseröffnungsprotokolls vom 25.3.1982 an die Erstbeteiligte zu laufen begonnen hat. (Wird ausgeführt). B. Handelsrecht einschließlich Registerrecht 19. GmbHG § 15 Abs. 3, 4; BGB § 158 (Bedingungsverzicht bei aufschiebend bedingter Abtretung eines GmbHGeschäftsanteils) a) Ist die Abtretung eines Geschäftsanteils aufschiebend bedingt, kann der aus der Bedingung Begünstigte einseitig durch formfreie, empfangsbedürftige Erklärung, die keiner Annahme bedarf, auf die Bedingung verzichten. b) Soll der unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossene Verpflichtungsvertrag zur Abtretung eines Geschäftsanteils unabhängig vom Eintritt der Bedingug wirksam werden (Wegfall der Bedingung), erfordert dies eine Vertragsänderung, die grundsätzlich dem Formzwang des § 15 Abs. 4 GmbHG unterliegt. BGH, Urteil vom 23.11.1988 — VIII ZR 262187 — Aus dem Tatbestand. Die Klägerin nimmt jeweils aus abgetretenem Recht die Beklagten als Teil- und Gesamtschuldner auf Zahlung von 200.000 DM in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Auf Betreiben des Beklagten zu 1) wurde am 17.9.1984 die N. T. GmbH (künftig GmbH) gegründet. Die Beklagten zu 2) bis 5) erwarben durch notariellen Vertrag vom 4.10.1984 die der Stammeinlage entsprechenden Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 12.500 DM. Durch notariellen Vertrag vom 31.10.1984 traten sie die Geschäftsanteile an den Beklagten zu 1) ab, der sie aufgrund eines ebenfalls unter dem 31.10.1984 abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags (s. unten) treuhänderisch für den Treugeber R. erwerben sollte. Der hierfür — unstreitig — vereinbarte Kaufpreis von 300.000 DM ist auch gezahlt MittBayNot 1989 Heft 3 worden. In dem notariellen Vertrag vom 31.10.1984 ist jedoch lediglich ein fester Kaufpreis von 100.000 DM protokolliert, der sich gern. Nr. VI. des Vertrags nach dem Ergebnis einer Zwischenbilanz vermindern oder erhöhen sollte. Der Vertrag enthält unter anderem noch folgende Vereinbarungen: „IL ... Der Kauf umfaßt das Handelsgeschäft der ... GmbH, die Firma und den gesamten Kundenstamm. IIL Das Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung der Geschäftsanteile (Kaufvertrag) und die Gechäftsanteilsübertragung (Verfügungsgeschäft) werden mit Eintritt der folgenden aufschiebenden Bedingungen wirksam: 1.Zustandekommen eines wirksamen Leasing-Mietvertrages über die Fleischwarenfabrik, .. 2. Vorlage der Zustimmung des Erwerbers zu dem LeasingMietvertrag. 3. Vorlage einer ordentlichen Zwischenbilanz, aus der sich ergibt, daß die Gesellschaft zahlungsfähig und nicht überschuldet ist (564 GmbHG). 4. Vorlage der Bürgschaft zur Absicherung der Verpflichtung zur Übernahme des Darlehens über DM 300.000. IV. Die Veräußerer und der Erwerber sind sich darüber einig, daß sämtliche Vereinbarungen dieses Geschäftsanteilsübertragungsvertrages keine Wirksamkeit erlangen, falls nicht die vorerwähnten Bedingungen bis zum 31.12.1984 eingetreten sind. V. Der Kaufpreis von DM 100.000 wird fällig zu Auszahlung an die Veräußerer mit Eintritt der letzten Bedingung d. h. mit Wirksamkeit des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages. . Die Bedingungen sind dem beurkundenden Notar nachgewiesen mit der Folge der Freigabe der Auszahlung, wenn Veräußerer und Erwerber den Bedingungseintritt schriftlich mitteilen. Der Beklagte zu 1) und der Treugeber trafen — ebenfalls mit Datum vom 31.10.1984 — eine privatschriftliche Vereinbarung, in der es (auszugsweise) heißt: „Der Treuhänder hat im Rahmen des Treuhandverhältnisses allen Weisungen des Treugebers Folge zu leisten. ber erhebliche Vorleistungen erbracht hat. Für den Fall, daß der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag bis zum 31.12.1984 nicht wirksam geworden sein sollte, verpflichtet sich der Treuhänder zur Zahlung eines Betrages von 200.000 DM an den Treugeber. Dieser Betrag wird gegebenenfalls per 1.1.1985 zur Auszahlung an den Treugeber fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist der Betrag mit 8 % zu verzinsen" Ein Leasingvertrag (Nr. 1, 2 der oben zitierten Bedingungen) kam nicht zustande. Mit Schreiben vom 30.11.1984 erteilte der Treugeber dem Beklagten zu 1) folgende Anweisung: „Ich weise Sie hiermit an, dem Notar. . . zu erklären, daß der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag laut seiner Urkunde vom 31.10.1984 ... mit dem 30.11.1984 wirksam geworden ist." Die Klägerin hat von dem Beklagten zu 1) Zahlung des mit dem Treugeber am 31.10.1984 für den Fall, daß der Anteilsübertragungsvertrag nicht wirksam werden sollte, vereinbarten Betrags und — gesamtschuldnerisch — von den Beklagten zu 2) und 5) Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe eines Teilbetrags von 200.000 DM verlangt. Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Hiergegen haben die Klägerin und der Beklagte zu 1) Berufung eingelegt. Dem zuletzt von der Klägerin gestellten Antrag, die Beklagten zu 2) und 5) zur Zahlung von je 50.000 DM nebst Zinsen gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) zu verurteilen, hat das Berufungsgericht bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten zu 1) hat es mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß er zur Zahlung von 200.000 DM nebst Zinsen verurteilt werde, und zwar in Höhe von jeweils 50.000 DM als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 2) und 5). Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. a Aus den Gründen: A. Revision der Beklagten zu 2) und 5) ... 11. 1. a) Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß die Beklagten zu 2) bis 5) die Zahlung für den Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile ohne rechtlichen Grund erhalten haben, denn der Kaufvertrag ist nach § 15 Abs. 4 GmbHG nichtig, weil ein Kaufpreis von 100.000 DM in der notariellen Urkunde protokolliert ist, die Vertragsparteien nach der Feststellung des Berufungsgerichts jedoch einen Kaufpreis von 300.000 DM vereinbart haben (vgl. BGH, Urteil vom 23.2.1983 — IVa ZR 187/81, WM 1983, 565, 566 unter II. 1 a [= DNotZ 1984, 481 ]). An der Anwendbarkeit von § 15 Abs. 4 GmbHG ändert sich auch unter dem Gesichtspunkt nichts, daß wirtschaftlich das Handelsgeschäft der GmbH verkauft worden ist, wie aus II. der notariellen Urkunde folgt, wonach der Kauf das „Handelsgeschäft der ... GmbH, die Firma und den gesamten Kundenstamm" umfaßt (s. jedoch unten zu 2 b). b) Eine Heilung des formnichtigen Verpflichtungsgeschäfts durch die Abtretung der Geschäftsanteile (§ 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG) ist nicht eingetreten, wobei insoweit ohnehin nur die Heilung der Formnichtigkeit in Betracht käme und sich nichts daran ändern würde, daß das Verpflichtungsgeschäft aufschiebend bedingt abgeschlossen worden ist und seine volle Wirksamkeit den Eintritt der Bedingungen erforderte. Andererseits kann hier unterstellt werden, daß die Formnichtigkeit des Kaufvertrags nicht auch über § 139 BGB zur Nichtigkeit der Übertragung geführt hat (zur Heilung durch den in derselben Urkunde enthaltenen Abtretungsvertrag vgl. Scholz/Winter, GmbHG, 7. Aufl., § 15 Rdnr. 74). aa) Die Heilung des Verpflichtungsgeschäfts tritt nur bei wirksamer Abtretung ein (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHGesetz, 15. Aufl., § 15 Rdnr. 35 m. Nachw.). Erfolgt die Abtretung, wie hier, unter aufschiebenden Bedingungen, wogegen aus Rechtsgründen keine Bedenken bestehen, so tritt eine Heilung des Verpflichtungsgeschäfts erst ein, wenn die Bedingungen erfüllt sind. Fällt auch nur eine Bedingung aus, wie im vorliegenden Fall der Abschluß des Leasingvertrages, so kommt die Heilung des schuldrechtlichen Geschäfts nicht mehr in Betracht. Die Beklagten machen indessen geltend, daß der Treugeber mit seinem Schreiben vom 30.11.1984 an den Beklagten zu 1) auf die Bedingung verzichtet habe. Im Parallelverfahren VIII ZR 263/87 hat das Oberlandesgericht die Revision wegen der Frage zugelassen, „welche Auswirkungen der nicht notariell beurkundete Verzicht auf die Bedingungen eines GmbH-Anteilsübertragungsvertrages hat". Nach Auffassung des Senats ist die Möglichkeit eines formfreien Verzichts auf die derAbtretung beigefügte Bedingung. anzuerkennen, weil darin keine der Form des § 15 GmbHG unterliegenden Vertragsänderung zu sehen ist und unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit der Nachweis eines Verzichts in der Regel keine größeren Schwierigkeiten bereiten wird als der Nachweis des Eintritts der Bedingung. Die Abtretung als Verfügungsgeschäft läßt sich in dem hier interessierenden Zusammenhang mit der Übereignung beweglicher Sachen vergleichen. Für sie hat der Bundesgerichtshof bejaht, daß der bei der Übereignung vereinbarte Eigentumsvorbehalt durch einseitige Erklärung aufgegeben werden kann (Senatsurteil vom 20.5.1958 — VIII ZR 329/56, LM § 127 BGB Nr. 1 unter 2.). Mit einem solchen einseitigen Verfügungsgeschäft komme die Bedingung in Fortfall, die dem dinglichen Rechtsgeschäft, nämlich der Einigung über den Eigentumsübergang im Sinne des § 929 BGB anhaftete. Beim Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt kann es allerdings keinen Zweifel geben, daß der Vorbehalt im Interesse des bisherigen Eigen. tümers besteht und nur er als Begünstigter zum Verzicht befugt ist. Bei der Abtretung eines Geschäftsanteils kann die Bedingung hingegen sowohl dem Interesse des Erwerbers als des Veräußerers dienen. Selbst wenn hier davon ausgegangen werden müßte, die Bedingungen seien nur im Interesse des Erwerbers aufgenommen worden, ist aber nicht ersichtlich, daß überhaupt der Tatbestand eines Verzichts vorliegt. Nach dem Senatsurteil vom 20.5.1958 (aaO) kann zwar der Verzicht einseitig erklärt werden, die Erklärung bedarf auch keiner Annahme, es genügt „die Kundgabe einer hierauf gerichteten Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer". Hierfür gibt der unstreitige oder festgestellte Sachverhalt nichts her, zumal verlangt werden müßte, daß die Kundgabe vor dem 1.1.1985 erfolgt ist, weil nach IV. der notariellen Urkunde die Vertragsparteien sich darüber einig waren, daß die Vereinbarungen keine Wirksamkeit erlangen sollten, falls nicht die Bedingungen bis zum 31.12.1984 eingetreten sind. Selbst wenn die Behauptung der Beklagten als richtig unterstellt wird, der Beklagte zu 1) habe die im Schreiben vom 30.11.1984 wiedergegebene Erklärung an den Notar gerichtet, folgt daraus nicht eine Kundgabe des Verzichts auf die Bedingungen gegenüber den Beklagten zu 2) und 5). Nach alledem ist dem Prozeßstoff eine wirksame Abtretung der Geschäftsanteile, die die Formnichtigkeit des Kaufvertrages hätte heilen können, nicht zu entnehmen. bb) Überdies hätte auch der Kaufvertrag selbst bei Heilung der Formnichtigkeit außerdem noch unter den aufschiebenden Bedingungen gestanden, von denen, wie schon erwähnt, jedenfalls die Bedingungen Nr. 1 und 2 (Leasingvertrag) unstreitig nicht eingetreten sind. Der einseitige Verzicht auf die dem schuldrechtlichen Vertrag beigefügten Bedingungen scheidet aus Rechtsgründen aus (vgl. Senatsurteil vom 20.5.1958 aaO). Eine vertragliche Einigung, für die sich schon tatbestandlich aus dem Prozeßstoff nichts ergibt, hätte als Vertragsänderung überdies die Form des § 15 Abs. 4 GmbHG erfordert. Dem Beurkundungszwang unterliegen alle Vereinbarungen, die nach dem Willen der Vertragsparteien zu dem schuldrechtlichen Veräußerungsgeschäft gehören (vgl. BGH, Urteil vom 30.6.1969 — II ZR 71/68, WM 1969, 1257 , 1258 f. unter III. a.E.; Baumbach/ Hueck, GmbH-Gesetz, 15. Aufl., § 15 Rdnr. 29). Zum schuldrechtlichen Veräußerungsgeschäft gehörte nicht nur die Schaffung von Bedingungen, sondern auch ihr Wegfall, weil durch den Wegfall der Bedingungen eine stärkere Bindung an den noch nicht vollzogenen Kauf eingetreten wäre (s. zu § 313 BGB Urteil des BGH vom 8.4.1988 — V ZR 260/86, WM 1988, 1026, 1027 unter II. 1 [= MittBayNot 1988, 225 ], vgl. auch Senatsurteil vom 21.4.1959 — VIII ZR 71/58, WM 1959, 689). Das Berufungsgericht hat schließlich auch mit rechtlich zutreffenden Erwägungen die Fiktion des Bedingungseintritts nach § 162 Abs. 1 BGB verneint, soweit es hier überhaupt auf das Verhalten des Treugebers ankommen sollte. 2.a). Der nichtige Kaufvertrag ist nach Bereicherungsrecht abzuwickeln. Der Geltendmachung hieraus hergeleiteter Ansprüche stehen weder die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft (vgl. allgemein BGHZ 55, 5 , 8) noch Treu und Glauben — auch nicht in der besonderen Ausprägung des § 814 BGB — entgegen. (Wird ausgeführt). MittBayNot 1989 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 22.11.1988 Aktenzeichen: VIII ZR 262/87 Erschienen in: MittBayNot 1989, 165-166 Normen in Titel: GmbHG § 15 Abs. 3, 4; BGB § 158