II R 39/86
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 03. August 1988 II R 39/86 GG Art. 3 Abs. 1; ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2, 3 Mittelbare Grundstücksschenkung bei Finanzierung der Bebauung eines dem Beschenkten bereits gehörenden Grundstücks Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Zwischenschaltung der Schenkung zwischen den Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin und die Veräußerung durch den Kläger ist ungewöhnlich. Sie hatte nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, gegen die zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben sind und die deshalb für den Senat bindend sind ( § 118 Abs. 2 FGO ), keine wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen nichtsteuerlichen Gründe und diente ausschließlich der Steuerminderung. Die Kläger haben hierzu im finanzgerichtlichen Verfahren nur vorgetragen, daß sie dann den Vertrag über den Verkauf des Grundstücks erst nach Ablauf der Spekulationsfrist geschlossen hätten, wenn sie gewußt hätten, daß § 23 EStG trotz der zwischengeschalteten Schenkung - eingreifen könnte. Die Zwischengestaltung der Schenkung diente danach lediglich dazu, ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft zu vermeiden. Sie ist in Anbetracht der kurzen Zeitspanne zwischen dem Erwerb im März 1979 und dem Verkauf des Grundstücks im September 1979 auch ungewöhnlich. b) Die von den Klägern gewählte Vertragsgestaltung stellt keinen zulässigen und steuerrechtlich anzuerkennenden Weg zur Vermeidung von Steuern dar. Die Rechtsprechung des BFH zu § 17 EStG vor Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1965 sah bereits die Zwischenschaltung einer Schenkung bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung als einen Gestaltungsmißbrauch an (Urteil vom 28. Januar -1972 VIII R 4/66, BFHE 104, 300 , BStBI 11 1972, 322). Auch der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Rechtsübertragung zur Vermeidung einer anderenfalls bestehenden Einkommensteuerpflicht mißbilligt, wie der Entstehungsgeschichte- des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG zu entnehmen ist (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, und anderer Gesetze — StÄndG 1964 —, BTDrucks IV/2400, S. 69; Untersuchungen zum Einkommensteuerrecht, Bericht der Einkommensteuerkommission, Schriftenreihe des BMF, Heft 7, S. 185). Einer solchen — vom Gesetzgeber und der höchstrichterlichen Rechtsprechung mißbilligten — unentgeltlichen Übertragung einer wesentlichen Beteiligung oder Teilen dieser Beteiligung zur Vermeidung der Besteuerung entspricht die zwischengeschaltete Schenkung im Anwendungsbereich des § 23 EStG , wenn diese Schenkung nur dem Zweck der Steuervermeidung dient. c) Daß im Anwendungsbereich des § 23 EStG bei der Beurteilung der Angemessenheit einer rechtlichen Gestaltung gleiche Maßstäbe anzuwenden sind wie im Bereich des § 17 EStG, ergibt sich aus dem Verhältnis der beiden Vorschriften zueinander. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geht § 23 EStG dem § 17 EStG vor (BFH-Urteile vom 6. Februar 1970 VI R 186/67, BFHE 98, 346 , BStBI 11 1970, 400, und vom 28. Februar 1974 VIII R 83/69, BFHE 112, 574 , BStBl II 1974, 706). d) Der Revisionseinwand der Kläger, sie hätten Gütertrennung vereinbart, so daß durch die Schenkung und den anschließenden Verkauf ausschließlich der Kläger bereichert sei, ist verspätet ( § 118 Abs. 2 FGO ). Auf den Güterstand kommt es im übrigen schon deshalb nicht an, weil § 42 AO 1977 bei vergleichbarem Sachverhalt auch dann eingreifen kann, wenn fremde Personen beteiligt sind. Es ist ferner einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung, daß die Schenkung des Grundstücks nach §§ 7, 10 des Erbschaftsteuergesetzes Schenkungsteuer auslösen kann. Die Besteuerung eines Rechtsvorgangs nach dem ErbStG steht-der Erfassung eines Spekulationsgewinns ebensowenig entgegen wie die Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz. 4. Stellt die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks von der Klägerin auf den Kläger eine mißbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 AO .1977 dar, so entsteht der Einkommensteueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstehen würde ( § 42 Satz 2- AO 1977). Die Besteuerung ist, wie sich aus der vergleichbaren gesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 EStG ergibt, so durchzuführen, als habe der Kläger das Grundstück entgeltlich zu dem Kaufpreis erworben, den die Klägerin für den Erwerb aufgewendet hat. Die Berechnung des Spekulationsgewinns durch das FA begegnet danach auch der Höhe nach keinen Bedenken. 20. GG Art. 3 Abs. 1; ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2, 3 (Mittelbare Grundstücksschenkung bei Finanzierung der Bebauung eines dem Beschenkten bereits gehörenden 1.Eine mittelbare Grundstücksschenkung kann auch dann vorliegen, wenn die Bebauung des der Klägerin bereits gehörenden Grundstücks mit einem Mietwohnhaus durch ihre Eltern finanziert wird (Aufgabe von BFHE 122, 539 , BStBl II 1977, 731). 2.Eine mittelbare Grundstücksschenkung ist bei der Schenkungsteuer auch dann mit dem maßgebenden Einheitswert zu bewerten, wenn der Beschenkte dadurch in verfassungswidriger Weise begünstigt wird. Eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG wäre unzulässig. BFH, Urteil vom 3.8.1988 — II R 39/86 — BStBl 11 1988, 1025 Aus dem Tatbestand. Die Klägerin kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 25. Januar 1975 ein unbebautes Grundstück, das sie zunächst mit einem Zweifamilienhaus bebaute. Die für den Erwerb des Grundstücks und für die Bebauung erforderlichen Mittel wurden der Klägerin von ihrem Vater unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das beklagte Finanzamt (FA) nahm eine mittelbare Grundstücksschenkung an. Es setzte die Schenkungsteuer (unter Einbeziehung einer weiteren BargeldschenZu einem späteren Zeitpunkt errichtete die Klägerin auf dem Grundstück noch ein Mietwohnhaus, dessen Errichtung die Eltern der Klägerin nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) in der Zeit vom 20. Mai 1980 bis zum 23. Juni 1982 mit 279 024 DM (Vater) und 81 726 DM (Mutter), insgesamt mit 360 750 DM finanzierten. Die Klägerin vertrat die Auffassung, daß auch insoweit eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliege. Es sei von vornherein auch die Errichtung des Mietwohnhauses mit Mitteln der Eltern beabsichtigt gewesen. Dieses Bauvorhaben habe zunächst aus finanziellen Gründen zurückgestellt werden müssen. Das FA hat hinsichtlich der Finanzierung des Mietwohnhauses Geldschenkungen angenommen. Wegen der Schenkung des Vaters der Klägerin setzte das FA gegen die Klägerin unter Einbeziehung der Vorschenkung eine Schenkungsteuer in Höhe von 20 581 DM fest. Nach erfolglosem Einspruch hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, die Schenkungsteuer auf 2 982 DM herabzusetzen. Das FG hat der Klage stattgegeben ( EFG 1986, 458 ). Das FA hat Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuweisen. 48 MittBayNot 1989 Heft 1 Aus den Gründen: Die Revision des FA ist unbegründet. 1. Die Auffassung des FG, daß auch insoweit eine mittelbare Grundstücksschenkung (in der Form der Schenkung des Hauses als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks) vorliege, als die Eltern der Klägerin die Baukosten für die Errichtung des Mietwohnhauses getragen hätten, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u. a. das Senatsurteil vom 6. März 1985 II R 19184, BFHE 143, 291 , BStBl 11 1985, 382 [= MittBayNot 1985, 221 ]). Entscheidend ist, was dem Bedachten nach dem Willen des Zuwendenden verschafft werden soll. Daß der Klägerin von ihren Eltern das Mietwohnhaus verschafft werden sollte, davon hat sich das FG für überzeugt erklärt. Der Annahme, daß Gegenstand einer (mittelbaren) Grundstücksschenkung auch ein Gebäude allein sein kann, steht nicht entgegen, daß ein Gebäude durch die Verbindung der einzelnen Bauteile mit dem Grundstück rechtlich (vgl. § 946 BGB) einuntrennbarer wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ( § 94 BGB ) wird und nicht mehr Gegenstand besonderer Rechte sein kann ( § 93 BGB ). Der Begriff der Schenkung einer Sache beinhaltet nicht, daß die Sache als solche auch nach Ausführung der Schenkung rechtlich selbständig bleiben muß. Der Annahme einer Gebäudeschenkung steht auch nicht entgegen, daß zivilrechtlich keine Eigentümsübertragung des fertiggestellten Gebäudes stattfinden kann, daß das Eigentum vielmehr jeweils durch Verbindung der einzelnen Gebäudeteile mit dem Grundstück auf den Beschenkten übergeht, der im vorliegenden Fall bereits Grundstückseigentümer war (vgl. § 946 BGB ). Denn diese zivilrechtliche Besonderheit, die letztlich aus § 93 BGB folgt, ändert nichts daran, daß das fertige Gebäude Gegenstand der Schenkung sein soll. MittBayNot 1989 Heft 1 Mit den vorstehenden Ausführungen steht allerdings das Senatsurteil vom 27. April 1977 II R 131171 ( BFHE 122, 539 , BStBl 11 1977, 731) nicht im Einklang. Die dort vertretene Auffassung, die bereits durch das Urteil in BFHE 143, 291 , BStBl 11 1985, 382 Einschränkungen erfahren hat, wird hiermit ausdrücklich aufgegeben. Liegt nach allem eine mittelbare Grundstücksschenkung in der Form einer Schenkung des Mietwohnhauses vor, so ist diese Schenkung gemäß § 12 Abs. 2, 3 ErbStG 1974 mit 140 v. H. des Teiles des maßgebenden Einheitswertes zu bewerten, der auf das Gebäude entfällt ( BFHE 143, 291 , BStBl II 1985, 382). Von diesem Wert ist sodann der auf die anteilige Schenkung des Vaters entfallende Teil zu berechnen, wie dies das FG in seinem Urteil getan hat. 2. Keine Auswirkungen auf die zu treffende Entscheidung ergeben sich daraus, daß die Rechtslage auf dem Gebiet der Einheitsbewertung des Grundbesitzes nach Auffassung des erkennenden Senats seit dem 1. Januar 1980 nicht mehr im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG steht (vgl. den Beschluß vom 11. Juni 1986 II B 49/83, BFHE 146, 474 , BStBl 11 1986, 782). Dies zeigt der vorliegende Fall besonders deutlich, in dem sich je nach der rechtlichen Beurteilung der Schenkung eine Steuer von 20 581 DM, wie das FA meinte, oder aber von 2 982 DM ergab, wie dies der Gesetzeslage bei Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung entsprach. Eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG , die sich anböte, wäre nach der Rechtsprechung des BVerfG deshalb unzulässig, weil die Normen, die der erkennende Senat für verfassungswidrig hält (Art. 2 Abs. 1 Satz 3, BewÄndG 1965 i. V. m. §§ 21 und 27 BewG ), die Klägerin bei der Festsetzung der Schenkungsteuer begünstigen, während durch die Regelung benachteiligt lediglich am Verfahren nichtbeteiligte Dritte sind. Die Unzulässigkeit einer Richtervorlage ergibt sich aus dem Beschluß des BVerfG vom 18. Juli 1984 1 BvL 3/81 — BVerfGE 67, 239 , 244 — (vgl. hierzu auch Aretz, JZ 1984, 918 , NVwZ 1985, 472 ). (Wird ausgeführt). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 03.08.1988 Aktenzeichen: II R 39/86 Erschienen in: MittBayNot 1989, 48-49 Normen in Titel: GG Art. 3 Abs. 1; ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2, 3