V ZB 4/89
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 05. Mai 1988 22 U 297/87 BGB §§ 436, 446, 459 Erschließungskostenregelung im Grundstückskaufvertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Wert 5/10 10/10 20/10 15/10 1/4 95.000 87,50 175,00 350,00 262,50 43,80 100.000 91,00 182,00 364,00 273,00 45,50 120.000 101,50 203,00 406,00 304,50 50,80 140.000 112,00 224,00 448,00 336,00 56,00 160.000 122,50 245,00 490,00 367,50 61,30 180.000 133,00 266,00 532,00 399,00 66,50 200.000 143,50 287,00 574,00 430,50 71,80 ermäßigt um 40 % 220.000 143,50 287,00 574,00 430,50 71,80 240.000 143,50 287,00 574,00 430,50 71,80 260.000 150,00 300,00 600,00 450,00 75,00 Wert 5/10 10/10 20/10 15/10 1/4 280.000 159,00 318,00 636,00 477,00 79,50 300.000 168,00 336,00 672,00 504,00 84,00 320.000 177,00 354,00 708,00 531,00 88,50 340.000 186,00 372,00 744,00 558,00 93,00 360.000 195,00 390,00 780,00 585,00 97,50 380.000 204,00 408,00 816,00 612,00 102,00 400.000 213,00 426,00 852,00 639,00 106,50 420.000 222,00 444,00 888,00 666,00 111,00 440.000 231,00 462,00 924,00 693,00 115,50 460.000 240,00 480,00 960,00 720,00 120,00 480.000 249,00 498,00 996,00 747,00 124,50 500.000 258,00 516,00 1.032,00 774,00 129,00 Rechtsprechung 1. Schuldrecht - Erschließungskostenregelung im Grundstückskaufvertrag (OLG Hamm, Urteil vom 5. 5.1988-22 U 297/87) BGB §§ 436; 446; 459 Zur Auslegung einer Erklärung des Grundstücksverkäufers im notariellen Kaufvertrag, Kosten für Erschließung und Entwässerung seinen im Kaufpreis enthalten und bereits an die Gemeinde bezahlt. Zum Sachverhalt: Die KI. erwarb durch notariellen Vertrag von der Bekl. ein Grundstück. In §4 ist geregelt: In dem Kaufpreis sind die Kosten der Erschließung und Entwässerung enthalten. Die Verkäuferin erklärt, daß diese Beträge bereits an die Gemeinde gezahlt sind. Die Übergabe des Grundstücks erfolgte zum 1.11.1980. Mit Heranziehungsbescheid der Gemeinde vom 25.11.1986 wurde die KI. in Höhe von 7000,- DM mit Erschließungskosten in Anspruch genommen. Diesen Betrag hat sie inzwischen gezahlt. Mit der Klage verlangt die KI. Erstattung der Kosten. Die Bekl, hat sich auf Verjährung berufen und die Ansicht vertreten, §4 des notariellen Vertrages entharte die Zusicherung einer Eigenschaft i. S. d. §459 Abs. 2 BGB. Das LG hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Bekl. mit der Berufung. Aus den Gründen: Die Berufung ist unbegründet. Die KI. kann nach § 4 Abs. 4 des notariellen Kaufvertrages Erstattung der von ihr an die Gemeinde entrichteten Erschließungskosten verlangen. Entgegen der Ansicht der Bekl. beinhaltet § 4 des Vertrages keine Eigenschaftszusicherung i. S. d. § 459 Abs. 2 BGB , sondern eine von der gesetzlichen Regelung der §§ 446, 436,103 BGB abweichende Bestimmung, wonach die Bekl. als Verkäuferin auch die nach der Übergabe des Grundstücks fällig werdenden Erschließungskosten zu tragen hat. Nach § 436 BGB haftet der Grundstücksverkäufer nicht für die Freiheit von öffentlichen Lasten, wozu auch die Erschließungskosten gehören. Gem. §446 i. V. m. § 103 BGB hat der Grundstückserwerber vom Übergabetag an die danach zu entrichtenden Lasten zu tragen, wobei es sich nach einhelliger Meinung um die „fälligen" Lasten handelt. Den Parteien ist es jedoch unbenommen, eine von der gesetzlichen Regelung abweichende und ihren Interessen gerecht werdende Vereinbarung zu treffen (vgl. BGH NJW 1982,1278 = DNotZ 1982, 555 ). Dies haben die Parteien mit der Vereinbarung in § 4 des notariellen Vertrages getan. Nur eine solche Auslegung wird dem übereinstimmenden Parteiwillen und dem Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung gerecht. Dagegen spricht nicht der Wortlaut der Vereinbarung, der nur deshalb so gewählt wurde, weil die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, daß die Erschließungskosten bereits gezahlt seien. Den Parteien ging es jedoch erkennbar darum, im Innenverhältnis den Verkäufer mit den anfallenden Erschließungskosten zu belasten. Der Preis des Grundstückes war danach bemessen worden, daß es sich um erschlossenes Bauland handelte. Danach hat sich aber der Verkäufer den Erschließungsvorteil zunutze gemacht und in die Preisbemessung einbezogen. Von daher entspricht es der Gerechtigkeit, wenn er dann auch für später anfallende Erschließungskosten aufzukommen hat, zumal diese auch Grundlage der Preisvorstellung des Käufers waren. Schließlich spricht auch die Stellung der Bestimmung im Rahmen der verträglichen Ausgestaltung für die vorgenommene Auslegung. § 4 des notariellen Vertrages betrifft die Zahlung des Kaufpreises, während die Gewährleistungsrechte in § 3 des Vertrages aufgeführt sind. Die Annahme einer Zusicherung i. S. d. § 459 Abs. 2 BGB wurde der Interessenlage der Parteien schon deshalb nicht gerecht, weil, schon wegen der kurzen Verjährungsfrist, die denkbaren Fallgestaltungen damit nicht hinreichend abgedeckt werden konnten. Es liegt auf der Hand, daß es sonst dem Zufall überlassen bliebe, ob die Erschließungskosten gerade noch im Rahmen der kurzen Verjährungsfrist anfallen würden oder nicht. Hier wird die vorgenommene Auslegung mit der Verjährungsfrist von 30 Jahren dem Sinn der getroffenen Vereinbarung, daß Erschließungskosten in den Risikobereich des Verkäufers fallen sollen, besser gerecht. Aus alledem folgt, daß der Anspruch der Kl. nicht verjährt ist. 2. Liegenschaftsrecht/WEG -Gesellschaften bürgerlichen Rechts als Verwalter nach dem WEG (BGH, Beschluß vom 18. 5.1989 - V ZB 4/89) WEG §§ 23 Abs.1, 4; 26 Abs.1; 43 Abs.1 1. Ein Eigentümerbeschluß, der zwingende Vorschriften des WEG verletzt, ist nichtig. 2. Eine GbR kann nicht Verwalter nach dem WEG sein. 3. Die Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses ist in einem gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen, auch wenn sie von dem Wohnungseigentumsrecht nicht festgestellt worden ist. Zum Sachverhalt: Die Bet. zu 1) ist Wohnungseigentümerin. Als Inhalt des Sondereigentums ist im Grundbuch eingetragen, daß zur Übertragung des Wohnungseigentums die schriftliche Zustimmung des Verwalters erforderlich ist. Die Bet. zu1)ließ das Wohnungseigentum an den Bet. zu 2) auf. Die von den Wohnungseigentümern zu Verwaltern Inder Rechtsform einer GbR bestellten Eheleute L. stimmten der Auflassung zu. Das GBA hast den Antrag der Bet. auf Eintragung der Auflassung in das Grundbuch mit der Begründung beanstandet, die Zustimmung der Heft Nr.10 - MittRhNotK • Oktober 1989 213 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 05.05.1988 Aktenzeichen: 22 U 297/87 Erschienen in: MittRhNotK 1989, 213 Normen in Titel: BGB §§ 436, 446, 459