OffeneUrteileSuche

V ZR 34/87

ag, Entscheidung vom

8mal zitiert
5Zitate
1Normen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. April 1988 V ZR 34/87 EGBGB Art. 187 Abs. 1, Art. 189 Abs. 3; BGB § 892 Abs. 1 Erlöschen einer altrechtlichen Dienstbarkeit durch gutgläubigen lastenfreien Erwerb Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau trag, die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens beantragt haben. C) Ob 一 wie das Berufungsurteil annirnmt 一 der Gewahrlei・ stungspflicht der Beklagten der in§3 des ぬrtrags enthaltene Gewahrleistungsausschl uB entgegensteht, kann nicht abschlieBend beurteilt werden. Diese Regelung stellt eine formeihafte Klausel i rn Sinne der Senatsrechtsprechung dar; denn die Beklagte soll 一 wie in Formularvertragen hau・ fig vereinbart 一,,晦ine Gewahr for evtl. bestehende Sach・ mangel" leisten, also for etwaige Fehler der erstell ten Eigentumswohnung keine Haftung o bernehmen. Wie diese Bestimmung zustande gekommen Ist, insbesondere in welcher Weise die Klager Ober ihre rechtliche Bedeutung belehrt worden sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sollte der in§3 des,, Kaufvertrages" getroffene formelhafte GewahrleistungsausschluB ohne ausfohrliche Belehrung und eingehende Eめrterung seiner einschneidenden Rechtsfolgen in den ぬrtrag aufgenommen worden sein, worde er der gemaB §242 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle nicht standhalten. Er ware unwirksam, ohne daB es auf ein arg I istiges ぬrschweigen von Mangeln durch die ぬrtreter der Beklagten ankommt. 7. EGBGB Art.187 Abs.1, Art. 189 Abs. 3; BGB§892 Abs.1 声rJdschen einer alt rechtlichen Dienstbarkeit durch gutg唐u・ bigen lastenfreien Erwerb) Solange eine,, altrechtliche" Grunddienstbarkeit nicht in das Grundbuch eingetragen worden Ist, unterliegt sie nicht dem 6 ffentlichen Glauben an die Richtigkeit und VolIst首n・ digkeit des Grundbuchs. Ist sie aber einmal im Grundbuch eingetragen und wird sie sp自ter zu Unrecht gel6scht, so nimmt sie am 6 ffentlichen Glauben des Grundbuchs mit der Folge tell, daB ein gutgl首ubiger Erwerber das dienende GrundstUck insoweit lastenfrei erwerben kann. BGH, Urteil vom 8.4i988 一 V ZR 34/87 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Klager verlangt Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung wegen der いschung einer sogenannten altrechtlichen Grunddienst-barkeit. Der Klager und seine Ehefrau sind je zur i deelen Halfte Miteigentロmer des Grundstocks K.-Stra6e 23 in W. Miteigentomer des GrundstOcks K.-Stra6e 21 sind die Eheleute Sch.; diese haben im Jahre 1981 einige ぬrzellen an eine Baugemeinschaft R.-GmbH (im folgenden: GmbH) verau6ert. Die vorgenannten Grundst0cke gehoren zu einem Areal, das seit dem Jahre 1858 mehrmals parzelUert worden ist. Als das Grundstock K.Stra6e 21 am 30. Oktober 1858 verkauft wurde, behielt sich der ぬrkaufer zugunsten des Grundstocks K.-Stra6e 23 das Recht vor,,, da6 auf dem verkauften Grundstock keine Bauten und Anlagen errichtet werden dorfen, wodurch jenem Grundstock Sonne und Licht entzogen oder beeintrachtigt" werden. Diese Grunddienstbarkeit wurde in das Stockbuch von W. eingetragen und blieb bis zur Schlle6ung der Stockbocher bestehen. Am 30. Dezember 1904 wurde sie in die inzwischen angelegten Grundbocher des dienenden und des herrschenden Grundstロcks eingetragen. Seit dem Jahre 1924 befand sich das gesamte Areal wieder in der Hand eines Eigentomers und ging im Jahre 1972 auf KarolineZ. o ber (Grundbuch von W. Band 330, Blatt 7713). lmJahre 1979 verau6erte Frau Z. das herrschende Grundst0ck an den Klager und dessen Ehefrau sowie das belastete an die Eheleute Sch;diese kannten die Grunddienstbarkeit und o bernahmen sie in dem Kaufvertrag. Nachdem der Notar in seinem Antrag auf Umschreibung der verau6erten Parzellen darauf hingewiesen hatte, da6 die eingetragenen Belastungen in Abteilung II mitzu自bertragen seien, teilte ihm der zu・ standige Rechtspfleger des Grundbuchamtes (Streithelfer des beklagten Landes) unter dem 7. Juni 1979 mit, er beabsichtige, die Grunddienstbarkeit im Grundbuch Band 330, Blatt 7713 zu l6schen, da durch die Errichtung der Wohngebaude K.-Stral3e 21 und 23 dIe Ausobung des Rechts ausgeschlossen sei; zugleich bat er um die Stellungnahme des Notars. Der Notar erwiderte, da6 ihm die Grundstocksgegebenheiten nicht bekannt seien und er deshalb nicht beurteilen k6nne, ob das Recht von Amts wegen geloscht werden dorfe. Daraufhin verfogte der Streithelfer unter dem 20. Juni 1979 die qleiche Anfrage an die Eigentomer'der Grundstロcke. Ohne die Ant山ort abzuwarten, legte er am 25. Juni 1979 neue Grundbuchblatter an und trug die Kaufer als neue Eigentomer ein; die Grunddienstbarkeit ロbertrug er nicht mit. Der Klager und seine Ehefrau erbaten mit Schreiben vom 28. Juni1979 die o bersendunq eines Grundbuchauszuges mit aem genauen wortlaut ae「じrunaalenstDarKelt, um pruten zu k6nnen, ob sie eine L6schungsbewilligung erteilen k6nnten. Der Streithelfer teilte ihnen den Wortlaut der Grunddienstbarkeit mit und l0schte diese am 20. November 1979 im alten Grundbuch der Frau Z. (Band 330, Blatt 7713), ohne die Kaufvertragsparteien davon zu benachrichtigen. Durch notarielleri ぬrtrag verkauften die Eheleute Sch. einige ぬロeIlen ihres Grundstocks an die GmbH. Am 24. Juni 1981 wurde die GmbH als Eigentロmerin in das Grundbuch eingetragen. Der Klager sieht eine Amtspflichtverletzung des Streithelfers, fUr die das beklagte Land einzustehen habe ( Art. 34 Satz 1 GG ), darin, da6 dieser rechtswidrig und vorsatzlich die Grunddienstbarkeit gel6scht und damit erm6glicht habe, da6 die GmbH das Grundstock kraft guten Glaubens unbelastet von der Grunddienstbarkeit erwarb. Er verlangt Zahlung von mindestens 100000 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. DieRevision des Klagers hatte Erfolg. Aus den Grnden: 1. Zutreffend stellt das Berufungsgericht fest, daB der Streitheifer des beklagten Landes als zustandiger Rechtspfleger des Grundbuchamts seine Amtspflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt hat. Zum einen hat er pflichtwidrig bei der Anlegung neuer Grundbocher die Grunddienstbarkeit nicht mitobertragen. Zum anderen hat er in dem alten Grundbuch (Band 330, Blatt 7713) for die dort verbliebenen Parzellen die Grunddienstbarkeit von Amts wegen gel6scht, ohne daB die Voraussetzungen hierfor vorlagen; insbesondere ergab sich nicht aus ねtsachen oder Rechtsverhaltnissen, die in einer den Anforderungen der Grundbuchordnung entsprechenden Weise festgestellt waren, daB die Eintragung gegenstandslos war( §87 Buchst. a GBO ). Die Revision wendet sich hiergegen nicht. 2. Ursach!ich for den Schaden des Klagers Ist allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nur die Nichtobertragung der Grunddienstbarkeit in das neue Grundbuch des dienenden Grundstocks gewesen. Sie hatte gemaB§46 Abs. 2 GBO zur Folge, daB die Grunddienstbarkeit als gel6scht galt und das Grundbuch insoweit unrichtig wurde. Dadurch wurde fロr die GmbH die M6glichkeit des gut・ glaubigen I astenfrelen Erwerbs eめffnet. Die Revision stellt dies zu Unrecht in Frage. GemaB Art. 184 EGBGB bleiben Rechte, mit denen eine Sache zur Zeit des Inkrafttretens des Borgerlichen Gesetzbuchs belastet ist, mit dem sich aus den bisherigen Geset-・ zen ergebenden Inhalt und Range bestehen, soweit sich nicht aus den Artikeln 192 bis 195 EGBGB ein anderes ergibt, was for den vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall ist. For solche ,j altrechtlichen" Grunddienstbarkeiten bestimmt Art. 187 Abs. 1 EGBGB weiter, daB sie auch zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenober dem 6 ffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedorfen. Solange die Grunddienstbarkeit nicht in das Grundbuch eingetragen Ist, besteht mithin for einen Erwerber des belasteten Grundstocks nicht die M6glichkeit eines gutglaubig-Iastenfreien Erwerbs nach§892 BGB. 174 MittBayNot 1988 Heft 4 Art. 187 EGBGB als Uberleitungsvorschrift besagt aber nIchts o ber den Rechtszustand, der nach Eintragung der altrechtlichefl Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eintritt. Einen RockschluB hierauf gestattet Art. 189 Abs. 3 EGBGB , wonach die Aufhebung eines Rechts, mit dem ein Grundstock zu der Zeit belastet ist, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, zwar auch nach dieserZeit, aber nur so lange nach den bisherigen Gesetzen erfolgt, bis das Recht in das Grundbuch eingetragen ist; vom Zeitpunkt der Eintragung an ist mithin das neue Recht maBgebend. Art. 189 EGBGB gilt nicht nur for die Aufhebung durch Rechtsgeschaft, sondern auch for alle anderen Erl6schensgronde (BGH Urt. v. 6. Marz 1966, V ZR 204/62=LM Code civile Nr. 5; RG JW 1916, 121, 122 m. zust. Anm. Heymann; OLG 陥In OLGZ 1965, 163 /164; Pa后ndt/Bassenge, BGB 47. Aufl. Anm. 2 zu Art. 189 EGBGB ). Hierzu zahlt auch der 臼 des Erl6schens kraft gutglaubig・ II lastenfreien Erwerbs nach§892 BGB. Ist die Grunddienstbarkeit in das Grundbuch des dienenden Grundstocks ( BayObLGZ 1969, 284 /292) eingetragen, so geh6rt sie zu dessen Inhalt und nimmt damit an dessen 6 ffentlichen Glauben nach§892 BGB teil, und zwar sowohl im positiven wie im negativen Sinne;i nsbesondere darf der redliche Erwerber des dienenden Grundst0cks auf ihre ゆschurg im Grundbuch vertrauen (heute fast ein・ heIlige Auffassung, vgl. etwa Lutter, AcP 164, 122 , 131 ff.; L4伯stermann, Sachenrecht 5. Aufl.§85 II 1 b; BGB-RGR町 Augustin, 12. Aufl.§892 Rdnr. 25; S加udinger/Gurski, BG B 12. Aufl.§892 Rdnr. 40; MonchKomm/14包 c肥, 2. Aufl.§892 Rdnr. 16 man/Hagen, BGB 7. Aufl. Vorbem. zu§§891 893 ;白 ・ Rdnr. 5; 危landtlBassenge, BGB 47. Aufl. Art. 187 EGBGB Anm. 2; unklar 一 wegen Bezugnahme auf Lutteた aaO 一 Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. Rdnr. 9; offengeiassen in BayObLG DN0tZ 1980, 103, 104 「= MittB町Not 1979, 225]). Soweit der Rechtsprechung des Reichsgerichts eine Gegenansicht entnommen werden k6nnte ( RGZ 93, 63 , 65 f. im Anschl. an RGZ 62, 99 ), fande diese im Gesetz keinen Anhalt. Sie wird heute mit Recht abgelehnt, denn sie verkennt die Funktion des Art. 187 Abs. 1 EGBGB als einer Ubergangsvorschrift und leistet damit einer dauerhaften Rechtsunsicherheit Vorschub, die durch die Publizit 飢 des Grundbuchs grundsatzlich verhindert werden soll. Nicht zu folgen ist auch dem ぬrsuch der Revisionserwiderung des beklagten Landes, in der Frage eines gutglaubiglastenfreien Erwerbs nach den verschiedenen Formen der 山schung zu unterscheiden. Danach soll der gute Glaube an die Freiheit des GrundstOcks von nicht eingetragenen altrechtlichen Grunddienstbarkeiten im Falle des§46 Abs. 2 GBO jedenfalls dann nicht geschotzt werden, wenn auf dem neuen Grundbuchblatt kein Hinweis enthalten ist, der auf die ゆschung der Dienstbarkeit hinweist; die Behauptung eines solchen Sachverhalts m6chte die Revisionserwiderung im Wege einer Roge nach §§139, 278 Abs. 3 ZPO in den Rechtsstreit einfUhren. Dieser Ansicht ist aber entgegenzuhalten, daB der Schutz des guten Glaubens an die Richtigkeit des Grundbuchs nicht davon abhangt, ob der Erwerber sich Kenntnis von dessen Inhalt verschafft hat (dazu vgl. RGZ 86, 353 , 356 sowie statt vieler MOnchkomm/14包 c肥, 2. Aufl.§892 Rdnr. 48 m. eingeh. Nachw.). Die Lage im o brigen ist nicht anders, als wenn die Grunddienstbarkeit noch im alten Grundbuch gel6scht und deshalb nicht in das neue Grundbuch o bertragen worden ware. Der Standpunkt der Revisionserwiderung worde zudem der im Gesetz vorgeschriebenen Gleichwertigkeit der めschungstatbestande nach §46 Abs. 1 und 2 GBO (vgl. Hesse/Saaget月 scheら G BO 4. Aufl.§46 Anm. III; Me放el/Imhol沢ledel, GBO 6. Aufl. MlttBayNot 1988 Heft 4 Rdnr. 14 f.; Horber/Demhaだer, GBO 17. Aufl.§46 Anm. 1, 8 c) widersprechen und, was die Publizitatsfunktion des Grundbuchs angeht, die ゆschung durch Nichtobertragung( §46 Abs. 2 GBO) zu einem 山schungstatbestand,, zweiter Klasse" herabstufen. 3. For den ぬrstoB gegen die Pflicht zur o bertragung der eingetragenen Grunddienstbarkeit in das neue Grundbuch des dienenden Grundstocks bejaht das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nur die Schuldform grober Fahrlassigkeit: Wenn der Streithelfer, wie er behaupte, irrtomlich angenommen habe, die altrechtliche Grunddienstbarkeit sei durch Konsolidation erloschen, so habe er Art. 189 Abs. 3 EGBGB entweder o bersehen oder falsch interpretiert; beides lasse sich nur mit Unkenntnis des Gesetzes oder mit Nichtbefassung mit der einschlagigen Literatur erklaren (Hinweis u. a. auf 危后ndt/Bassenge, EGBGB Art. 189 Anm. 2). Wie die Revision mit Erfolg rogt, ist nicht auszuschlieBen, daB das Berufungsgericht die M6glichkeit eines vors靴 z・ lichen VerstoBes des Streithelfers gegen seine Amtspflicht auBer acht gelassen hat, weil es von einem zu engen Begriff des Vorsatzes ausgegangen ist. Das ぬrschulden im Rah・ men des§839 BGB muB sich auf die Verletzung der Amtspflicht beziehen; daB der Beamte o berhaupt einen Schaden 一 oder gar den konkret aus der Pflichtverletzung entstande・ nen 一 vorausgesehen hat (oder auch nur voraussehen konn・ te), ist nicht erforderlich (BGB・ 町Kreft, 12. Aufl.§839 RGR Rdnr. 287 m. eingeh. Nachw.). Vorsatzliches Handeln in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn sich der Beamte bewuBt o ber Gesetzesbestimmungen oder sonstige seine Amtspflichten regelnde Vorschriften hinwegsetzt; vielmehr reicht es aus, daB er mit der M6glichkeit eines ぬrstoBes gegen Amtspflichten rechnet und diese Pflichtverletzung billigend in Kauf nimmt ( BGHZ 30, 374 , 381; BGH Urt. v. 13. Juni 1966, III ZR 258/64 ,ぬrsR 1966,875, 876; v. 22. Februar 1973, VI ZR 2/72 ぬrsR 1973, 443, 445; BGB-RGR 町ルeft, aaO , Rdnr. 288). Das Berufungsurteil laBt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht sich dieser weitgefaBten Voraussetzungen einer vorsatzlichen Amtspflichtverletzung bewuBt gewesen ist. (Wird ausgefhrt). 8. BGB§§138, 1018 (Ubernahme einer durch ぬrbotsgrunddienstbarkeit a bgesiche加n Get庖nkebezugsverpflichtung durch den Grundstcks層ufer) a) 予itt der K苔 ufer einer Gastwirtschaft in den Getr苔 nke・ bezugsvertrag des Verk首 ufers mit einer Brauerei ein, SO ist 一 ohne Rocksicht auf den Eintrittszeitpunkt 一 die verein・ barle Laufzeit des aufrechterhaltenen und identischen (vgl. BGHZ 95, 88 , 94) Ursprungsvertrages (hier: 30 Jahre) dafUr maBgebend, ob die Bezugsbindung allein wegen ihrer Dauer sittenwidrig ist. b) Vereinbaren die Parteien eines Getr苔 n 肥lieferungsvertra・ ges, der in seiner Bindungsfrist (hier: 30 Jahre) sittenwidrig ist, daB sich der Vertrag nach seinem Ablauf um einen weite・ ren Zeitraum verl 苔 ngert, wenn er nicht innerhalb bestimmter Frist gekondigt wird, so ist auch diese Verlangerungsklausel unwirksam. Auch nach Ablauf einer reduzierten Bindungsfrist verlangert sich deshalb der Vertrag nicht automatisch. c) Hatte eine Brauerei das ihr geh6rende Gastst苔 ttengrund・ stock mit einer unbefristeten Verbotsgrunddienstbarkeit be・ lastet (hieにぬrbot des Betriebs &ner Wirtschaft, des Fla・ Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.04.1988 Aktenzeichen: V ZR 34/87 Erschienen in: MittBayNot 1988, 174-175 Normen in Titel: EGBGB Art. 187 Abs. 1, Art. 189 Abs. 3; BGB § 892 Abs. 1