IX ZR 196/85
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 22. Mai 1987 BReg. 3Z 163/86 GmbHG § 35; BGB § 181 Zur Befreiung eines GmbH-Geschäftsführers/-Liquidators vom Selbstkontrahierungsverbot Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau gesehen, die in einer Hand habe bleiben sollen. Demgemäß hätten sie die Leistungen des Sohnes H. nicht als Gegenleistung für die Übereignung des Grundstückes, sondern ausdrücklich als Gegenleistung für das Ausscheiden des Erblassers aus der Gesellschaft behandelt. Die Wirkungen des Vertrages vom 1. August 1973 hätten sofort eintreten sollen, und zwar nach den Vorstellungen beider Vertragsteile und nach dem Willen des Erblassers auch hinsichtlich des Grundstücks. Theoretisch habe der Erblasser zwar noch anderweitig darüber verfügen können, tatsächlich sei eine solche Möglichkeit jedoch nicht in Betracht gekommen. Mit dieser Begründung kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Soweit das Berufungsgericht für seine Auffassung unmittelbar auf die Vorstellungen und den Willen-der Vertragspartner abstellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die gesetzlichen Regeln über die Pflichtteilsergänzung stellen Schutzvorschriften zugunsten der Pflichtteilsberechtigten dar. Ihr Eingreifen kann nach dem Zweck des Gesetzes nicht davon abhängig gemacht werden, ob das mit dem Willen und den Vorstellungen des Erblassers und des von ihm Beschenkten in Einklang steht. Auch kommt es für den Beginn der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht auf den schuldrechtlichen Vertrag und darauf an, wann dessen Wirkungen nach dem Inhalt des Vertrages hätten eintreten sollen. Maßgebend ist vielmehr, in welchem Zeitpunkt der einzelne verschenkte Gegenstand im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB objektiv geleistet worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser mehrere Gegenstände aufgrund eines einzigen schuldrechtlichen Vertrages weggeschenkt hat.'Auch hier kommt es nicht auf den (schuldrechtlichen) Schenkungsvertrag an; für jeden einzelnen verschenkten Gegenstand ist die Zeit seiner Leistung vielmehr gesondert festzustellen. Für die gemischte Schenkung mehrerer Gegenstände, wie sie hier für den Gesellschaftsanteil und das Grundstück des Erblassers in Betracht zu ziehen ist, gilt insoweit nichts anderes. Damit stellt sich die Frage, ob die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB in Bezug auf das Grundstück schon mit dem Vertrag vom 1. August 1973 zu laufen begonnen hatte und daher beim Erbfall bereits abgelaufen war. Diese Frage ist zu verneinen. Wie der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes bereits in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 1974 (IV ZR 85/73 = NJW 1974, 2319 , 2320 [= MittBayNot 1975, 29 = DNotZ 1975, 414 ]) ausgesprochen hat, verlangt-die in § 2325 Abs. 3 BGB geforderte Leistung die Vornahme einer Vollziehungshandlung, die die Rechtsübertragung unmittelbar zum Gegenstand hat. Sie muß diesen Rechtsübergang selbst herbeiführen, und zwar ohne weiteres Dazutun der beteiligten Personen. Dazu reicht die im vorliegenden Fall bereits am 1. August 1973 erklärte Auflassung ( § 925 BGB ) für sich' allein nicht aus. Vielmehr kann das Eigentum an einem Grundstück gemäß § 873 Abs. 1 BGB im allgemeinen nur dann auf den Erwerber übergehen, wenn die Rechtsänderung zusätzlich auch in das Grundbuch eingetragen ist. Das ist unstreitig erst am 6. September 1973 geschehen. Sähe man die Eintragung als maßgebend für den Fristbeginn an, so hätte das den Vorteil, daß auf denselben Stichtag abgestellt würde, der in BGHZ 65, 75 , 76 (= MittBayNot 1975, 230 = DNotZ 1975, 721 ) auch für die Bewertung gemäß § 2325 Abs. 2 BGB als entscheidend angesehen wurde und nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch im Anfechtungsrecht (vgl. Urteil vom 9.2.1955 — IV ZR 173/54 — LM AnfG § 3 Nr. 3; zuletzt Beschluß vom 9. 10. 1986 — IX ZR 196/85 —) maßgebend ist. Ob die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB gleichwohl schon mit der Stellung des Eintragungsantrages beim Grundbuchamt am 24. August 1973 begonnen hat, bedarf hier keiner Entscheidung; auch dieser Zeitpunkt liegt innerhalb der Zehn-Jahres-Frist. Inzwischen hat der erkennende Senat die Anforderungen an den Beginn der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB erhöht (BGHZ 98, 226, 233 [= MittBayNot 1987, 40 = DNotZ 1987, 315 ]). Danach beginnt die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB erst dann, wenn der Erblasser einen Zustand geschaffen hat, dessen Folgen er selbst noch zehn Jahre lang zu tragen hat und der schon im Hinblick auf diese Folgen von einer „böslichen" Schenkung abhalten kann. Die vertragliche Besitzüberlassung für sich allein oder in Verbindung mit der Auflassung genügt dafür noch nicht. Eine wirtschaftliche Ausgliederung im Sinne dieser Entscheidung liegt auch noch nicht darin, daß nach dem Vertrag vom 1. August 1973 der Anspruch des Erblassers auf Rückgabe des Grundstücks ersichtlich ausgeschlossen worden ist. Der Erblasser war nicht gehindert, über den Grundbesitz anderweitig durch Übertragung oder Belastung zu verfügen. Ein Erwerber hätte das Grundstück auch herausverlangen können; der Vertrag vom 1. August 1973 hätte dem nicht entgegengestanden. B. Handelsrecht einschließlich Registerrecht 15. GmbHG § 35; BGB § 181 (Zur Befreiung eines GmbHGeschäftsführersl-Liquidators vom Selbstkontrahierungsverbot) Die in der Satzung einer mehrgliedrigen GmbH vorgesehene Befreiung eines Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB verliert ihre Wirksamkeit, wenn eine EinmannGmbH entstanden und der Alleingesellschafter deren alleiniges Vertretungsorgan ist. Dies gilt bei der Liquidation der Gesellschaft auch für den Liquidator. (Leitsatz nicht amtlich) Bay0bIG, Beschluß vom 22.5.1987 — BReg. 3 Z 163/86 — mitgeteilt von Notar Helmut Frhr. von Oefele, Hengersberg* Aus dem Tatbestand: 1. Am 9.9.1971 errichten der Ingenieur G. und sieben weitere Gründungsmitglieder eine Gesellschaft unter der Firma A.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Handelsregister des Amtsgerichts R. eingetragen worden ist. Maßgebend war der Gesellschaftsvertrag vom gleichen Tag, der dann am 23.12.1972 auf Grund eines Beschlusses der damaligen Gesellschafter G. und T. eine geänderte Fassung erhalten hät. Nach § 14 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages werden im Falle der Auflösung der Gesellschaft die Liquidatoren durch Gesellschafterbeschluß ernannt. Am 31.12.1983 waren an der Gesellschaft G. mit einer Stammeinlage von 19 000 DM und R. mit einer solchen von 1 000 DM beteiligt. Geschäftsführer war der Gesellschafter G. In einer Versammlung beschlossen diese beiden Gesellschafter am 9.5.1984: „1) § 5 der Satzung erhält folgenden Abs. 8 Die Gesellschafterversammlung kann Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für Geschäftsführer beschließen. 2) Die Gesellschafter beschließen weiter, daß Herr G. von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist." * Vgl. hierzu den Beitrag von Schmidt, in diesem Heft S. 179 208 MittBayNot 1987 Heft 4/5 Aufgrund Anmeldung wurde am 9.7.1984 in das Handelsregister eingetragen: „Durch Gesellschafterbeschluß vom 09. Mai 1984 ist der Gesellschaftsvertrag in § 5 geändert. Der Geschäftsführer G. ist befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten." Am 13.11.1985 vereinigten sich alle Geschäftsanteile in der Hand des Beschwerdeführers. 2. Am 13./18.3.1986 meldete der Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister an: „1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt laut Eintragung im Handelsregister 20 000 DM. Eine Erhöhung des Stammkapitals ist bisher nicht erfolgt. Gemäß 836) Art. 12 § 1 der GmbH-Novelle (BGBI 1980 15.836) ist daher die Gesellschaft mit dem Ablauf des 31. Dezember 1985 aufgelöst. 2) Gemäß § 66 Abs. 1) GmbHG sind Liquidatoren die bisherigen Geschäftsführer, also a) Herr G., Ingenieur in R., und b) Herr B., Kaufmann, nun wohnhaft 3) ... 4) Zu Abs. 2) wird ergänzt: Ich bin als Liquidator einzelvertretungsberechtigt, auch soweit noch weitere Geschäftsführer bestellt werden sollten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ..." Am 5.5.1986 beschloß der nunmehrige Alleingesellschafter in einer Gesellschafterversammlung, über die er eine Niederschrift fertigte: 1) Zum Liquidator werde nur ich, Herr G., allein bestellt. Ich bin einzelvertretungsberechtigt, auch soweit noch weitere Geschäftsführer bestellt werden sollten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 2) Herr B. wird aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Liquidator bestellt bzw. wird als solcher abberufen!' Am 5./9.5.1986 ergänzte Herr G. die Anmeldung vom 18.3.1986 wie folgt: „1) Anliegend übergebe ich einen Beschluß der Gesellschafterversammlung, wonach nur ich zum alleinigen Liquidator bestellt werde, Herr B. dagegen aus gesundheftichen Gründen nicht Liquidator wird bzw. abberufen wird ... 2) Ich, Herr G. war schon bisher als Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen, was auch im Handelsregister vermerkt war. Nach meiner Erinnerung war auch in der Satzung eine Ermächtigung enthalten, daß die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer und den Liquidator die Befreiung von § 181 BGB erteilen kann. Dies wurde in dem vorgenannten Beschluß bestätigt. Insoweit verbleibt es also bei Abs. 4) der Anmeldung gern. URNr. 697/1986." Am 29.7.1986 wurde im Handelsregister die- Auflösung der Gesellschaft und weiter eingetragen, daß der Abwickler G. stets alleinvertretungsberechtigt ist. 3. Das Registergericht (Rechtspfleger) wies am 11.7.1986 „die Anmeldungen vorn 13.3.1986 und 5.5.1986 hinsichtlich der Eintragung der Befreiung von § 181 BGB für den Liquidator" zurück. Rechtspfleger und Registerrichter halfen der Erinnerung des Urkundsnotars nicht ab; sie wurde dem Landgericht als Beschwerde vorgelegt. 4. Das Landgericht wies die Beschwerde „der Betroffenen" am 2.9.1986 als unbegründet zurück. 5. Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich die vorn Notar eingelegte weitere Beschwerde. Aus den Gründen: 1. Die weitere, an keine Frist gebundene Beschwerde des Anmelders ist statthaft und in rechter Form eingelegt (§§ 27, 29 FGG). (Wird ausgeführt). 2. Obwohl die Entscheidung des Landgerichts einer rechtlichen Nachprüfung ( § 27 FGG , § 550 ZPO ) nicht standhält, ist das Rechtsmittel im Ergebnis sachlich nicht begründet. MittBayNot 1987 Heft 4/5 a) Wie bereits erwähnt, konnte gegen die Ablehnung des Eintragungsantrags nur der Anmelder Rechtsmittel einlegen. Rechtsmittelführer der Erstbeschwerde war der Anmelder. Dies ergibt sich eindeutig schon daraus, daß der Notar im Schriftsatz vom 5.8.1986, mit dem gegen die Entscheidung des Rechtspflegers Erinnerung eingelegt wurde, auf ein Schreiben vom 28.5.1986 Bezug nimmt; dort wird in Vollmacht des Herrn G. ausgeführt, daß der Eintragungsantrag hinsichtlich der Befreiuung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB aus im einzelnen dargelegten Gründen nicht zurückgenommen werde. Einen Eintragungsantrag konnte nur der Antragsteller (Anmelder) zurücknehmen, nicht aber die Gesellschaft. b) Das Landgericht stützt seine Entscheidung nur auf die Ausführungen des Senats in BayObLGZ 1985, 189 . Dabei ist es nicht darauf eingegangen, daß sich in den Akten Unterlagen befinden, wonach noch vor ihrer Auflösung, aber zeitlich nach der Einfügung von § 5 Abs. 8 der Satzung durch Gesellschafterbeschluß vom 9.5.1984 aus der bisher mehrgliedrigen GmbH eine Einmann-Gesellschaft geworden ist. Dies stellt einen Verstoß gegen § 25 FGG dar, der an sich zur Aufhebung er landgerichtlichen Entscheidung führen müßte, weil der erwähnte Umstand im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung ist, wie nachfolgende (3) darzulegen ist. 3. Es ist jedoch nicht erforderlich, die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben, weil alle noch fehlenden Feststellungen aus den Akten getroffen werden können und das Rechtsbeschwerdegericht in einem solchen Fall an Stelle des Landgerichts entscheiden kann (Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rdnr. 45). Dabei ergibt sich, daß das Landgericht die Beschwerde des Anmelders im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat. a) Das Landgericht ist der Auffassung, daß die dem Geschäftsführer einer werbenden Gesellschaft satzungsmäßig erteilte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht auch für den Liquidator gelte. Zur Stützung seiner Meinung nimmt es Bezug auf die Senatsentscheidung vom 14.5. 1985 (BReg. 3 Z 41/85 = BayObLGZ 1985, 189 = BB 1985, 1148 = Betrieb 1985, 1521 = MDR 1985, 761 = MittBayNot 1985, 139 = MittRhNotK 1985, 182 = Rpfleger 1985, 301 ). In dem dort entschiedenen Fall hatte das Landgericht den Gesellschaftsvertrag dahin ausgelegt, daß die in diesem enthaltene Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht auch für den Liquidator gelte. Da diese Auslegung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen war, sah sich der Senat an die landgerichtliche Vertragsauslegung selbst für den Fall gebunden, daß eine andere Auslegung näher gelegen haben sollte. Die Entscheidung BayObLGZ 1985, 189 ist jedoch hier im entscheidenden Punkt nicht einschlägig. In dem dort entschiedenen Fall war ein Gesellschaftsvertrag einer mehrgliedrigen Gesellschaft vorhanden; dieser Zustand bestand auch noch im Stadium der Vermögensabwicklung. Hier besteht zwar mit dem Fall BayObLGZ 1985, 189 die Gemeinsamkeit, daß die satzungsmäßige Befreiung des Geschäftsführers zu einem Zeitpunkt erteilt worden ist, zu dem noch zwei Gesellschafter vorhanden , waren, die diese Betreifung beschlossen haben. Im Gegensatz zu den Verhältnissen, die BayObLGZ 1985, 189 zugrunde gelegen haben, ist hier aber am 13.11.1985 wegen Anteilsvereinigung eine EinmannGmbH entstanden, wie sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunde über die Übertragung eines GeschäftsBefreiung als Satzungsrecht einer mehrgliedrigen Gesellschaft auch dann verbindlich bleibt, wenn eine EinmannGmbH entstanden und der Alleingesellschafter deren alleiniges Vertretungsorgan ist. b) Diese Frage ist zu verneinen. Auch der geschäftsführende Alleingesellschafter ist den Beschränkungen des § 181 BGB unterworfen, wie sich aus § 35 Abs. 4 GmbHG (in der Fassung der GmbH-Novelle) ergibt. Diese Vorschriften gelten auch für den Liquidator (Scholz/K. Schmidt GmbHG 6. Aufl. Rdnr. 30, Rovvedder/Rasner GmbHG Rdnr. 7, je zu § 69). Dem einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer (Liquidator) können Rechtsgeschäfte mit sich selbst entweder nur von vorneherein im Gesellschaftsvertrag oder nachträglich durch Änderung der Satzung gestattet werden (Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BTDrucks. 8/3908 S. 74; BGHZ 87, 59 /60 f.; BayObLGZ 1985, 189/191). Die Freistellung eines solchen Alleingesellschafters von § 181 BGB ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG in das Handelsregister einzutragen (BGH aaO). Hierbei darf jedoch nicht auf die Eigenschaft als einziger Gesellschafter abgestellt werden; die Befreiung hat sich vielmehr entweder auf jeden oder einen konkret bestimmten Geschäftsführer (Liquidator) zu beziehen ( BGHZ 87, 59 /63; Fleck WPM 1985, 677/678; Scholz/Uwe H.Schneider GmbHG 7. Aufl. § 35 Rdnr. 115). Sollen dem Geschäftsführer, der gleichzeitig EinmannGesellschafter ist, Insichgeschäfte gestattet sein, so muß dies aus Gründen der Publizität in dem (ursprünglichen oder geänderten) Gesellschaftsvertrag geschehen. Es werden nämlich bei einer solchen Befreiung Vermögensverlagerungen zwischen dem Alleingesellschafter und der Gesellschaft ermöglicht.. Dies muß verlautbart werden. Gläubiger der Gesellschaft müssen sich auf diese Möglichkeit einstellen können, da sie das Recht haben, den im Sonderband der Handelsregisterakten befindlichen Gesellschaftsvertrag einzusehen ( § 9 HGB ; Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 8/3908 S. 74; Bartl/Henkes GmbHG 2. Aufl. Rdnr. 383). Hier hat die (geänderte) Satzung einer mehrgliedrigen Gesellschaft dem benannten Geschäftsführer die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt. Diese Befreiung hat ihre Wirksamkeit in dem Zeitpunkt verloren, in dem eine Einmann-GmbH entstanden ist. Dies folgt daraus, daß es an einem der Publizität zugänglichen Gesellschaftsvertrag einer Einmann-GmbH fehlt. Wird Einsicht in den hier maßgeblichen Gesellschaftsvertrag genommen, so ist nur ein solcher einer mehrgliedrigen Gesellschaft vorhanden. Dann können Gesellschaftsgläubiger davon ausgehen, daß es zu ungesetzlichen und damit verbotenen Vermögensverschiebungen zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft nicht ohne weiteres kommen werde. Vor dem Entstehen der Einmann-GmbH waren hier die Verhältnisse in der Gesellschaft die folgenden: Der Gesellschafter-Geschäftsführer hielt 95% der Anteile und die weitere Gesellschafterin R. nur 5%. Gesetzwidrige Vermögensverschiebungen stellen im Regelfall einen wichtigen Grund für die Abberufung des Geschäftsführers dar. Bei der Abberufung aus wichtigem Grund hätte aber hier der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Stimmrecht gehabt ( BGHZ 86, 177 /178; BGH BB 1987, 503; Baumbach/Hueck GmbHG 14. Aufl. § 47 Rdnr. 53), so daß die Minderheitsgesellschafterin allein die Abberufung hätte beschließen können. Diese Möglichkeit entfiel mit dem Augenblick, in dem der Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter einer Einmann-GmbH wurde. Daraus ergibt sich, daß die Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB auf Grund der Änderung der Satzung und des Gesellschafterbeschlusses vom 9.5.1984 nach Entstehen einer Einmann-GmbH — bestünde die Befreiung fort — einen viel weiter gehenden Inhalt bekäme, als sie ihn zur Zeit der Mehrgliedrigkeit der GmbH hatte, ohne daß diese Änderung nach außen ersichtlich wäre. Dies stünde im Gegensatz zu dem vom Gesetzgeber mit der Einfügung des § 35 Abs. 4 GmbHG verfolgten Zweck, für Gläubiger die Möglichkeit von Insichgeschäften des EinmannGesellschafter-Geschäftsführers offenkundig zu machen. Um diesen Zweck zu erreichen, kann nicht auf die Liste der Gesellschafter verwiesen werden, aus-der die Bildung einer Einmann-GmbH ersichtlich ist, weil diese Liste der Geschäftsführer nur einmal jährlich auf den aktuellen Stand bringen muß ( § 40 GmbHG ); die Liste stellt demanch keine verläßliche Informationsquelle für den Rechtsverkehr dar (Ekkenga Die AG 1985, 40 /47). § 19 Abs. 4 Satz 2 GmbHG stellt die Unterrichtung des Rechtsverkehrs ebenfalls nicht allgemein sicher, weil danach die Vereinigung der Geschäftsanteile in einer Hand nur dann anzumelden ist, wenn sie sich innerhalb von drei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister vollzieht. c) Hier fehlt somit ein Gesellschaftsvertrag (Satzung) einer Einmann-GmbH, die dem Alleingesellschafter als Vertretungsorgan (Geschäftsführer oder Liquidator) in einer Gesellschaftsgläubigern nachprüfbaren Weise eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt. Die Benennung des nunmehrigen Alleingesellschafters in dem Gesellschafterbeschluß vom 9.5.1984 und die danach vorgenommene Eintragung, daß dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, ändert hieran nichts, da diese Ermächtigung in der Satzung für die Einmann-GmbH nicht mehr wirksam war. Es hätte im übrigen nicht einmal wirksam beschlossen werden können, daß der GesellschafterGeschäftsführer auch dann befreit sein soll, wenn er alleiniger Gesellschafter wird (vgl. BGHZ 87,_59; Scholz/Uwe H. Schneider Rdnr. 117, Baumbach/Hueck Rdnr. 75, je zu § 35), weil aus dem Handelsregister nicht ohne weiteres ersichtlich ist, ob der Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter ist. Ob es möglich ist, im Gesellschaftsvertrag der werbenden Gesellschaft vorzusehen, daß im Fall der Liquidation alle Liquidatoren oder namentlich als (mögliche) Liquidatoren benannte Personen von den Beschränkungen des § 181 BGB auch dann befreit sind, wenn es sich im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft um eine Einmann-GmbH handelt, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Alleingesellschafter hat sich diese Befreiung auch nicht ohne Satzungsänderung durch seinen einfachen Beschluß vom 5.5.1986 erteilen können. Nach § 5 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages in der am 9.5.1984 beschlossenen Änderung konnte zwar die Gesellschafterversammlung die Befreiung von den angeführten Beschränkungen für Geschäftsführer beschließen; diese Satzungsermächtigung bezog sich aber nur auf Geschäftsführer einer mehrgliedrigen Gesellschaft. Sie hat — wie ausgeführt — als satzungsmäßige Rechtsgrundlage für die Erteilung der Befreiung in dem Augenblick ihre Wirksamkeit verloren, in dem eine EinmannGmbH entstanden ist. MittBayNot 1987 Heft 4/5 107, 31/33; OLG Frankfurt NJW 1974, 463 ; Fischer/Lutter GmbHG 11. Aufl. Rdnr. 12, Hachenburg/Hohner GmbHG 7. Aufl. Rdnrn. 61 ff., Scholz/K. Schmidt GmbHG 6. Aufl. Rdnr. 38, Rowedder/Rasner Rdnr. 9; Baumbach/Hueck Rdnr. 20, je zu § 69; vgl. für AG: BGHZ 24, 279 /287; vgl. für Genossenschaft: RGZ 138, 77 /79). Für eine Einmann-GmbH, die sich aus einer mehrgliedrigen Gesellschaft gebildet hat, gilt dem Grundsatz nach (Ausnahme ist die satzungsmäßige Befreiung für den Geschäftsführer, der Alleingesellschafter wird) der Gesellschaftsvertrag der mehrgliedrigen Gesellschaft fort. Dieser kann mit der angegebenen Einschränkung auch vom Alleingesellschafter abgeändert werden. Ob dieser hier ohne Gefährdung des Liquidationszweckes § 5 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages dahin abändern könnte, daß er sich als Alleingesellschafter von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien kann, die für ihn als Vertretungsorgan gelten, braucht nicht entschieden zu werden. Auch für den Alleingesellschafter gilt für Satzungsänderungen die Formvorschrift des § 63 Abs. 2 GmbHG ; § 48 Abs. 3 GmbHG greift insoweit nicht ein (Baumbach/Hueck § 48 Rdnr. 28). Eine notariell beurkundete Satzungsänderung samt Notarbescheinigung (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GmbHG) fehlt hier. e) Eine wirksame Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB liegt demnach nicht vor; eine entsprechende Eintragung im Handelsregister ist deshalb von den Vorinstanzen zu Recht abgelehnt worden. 16. AktG § 4 (Firma einer Aktiengesellschaft) In der Firma einer Aktiengesellschaft sind Personennamen auch von Nichtgesellschaftern zulässig. (Leitsatz des Einsenders) LG München I, Beschluß vom 1.6.1987 — 11 HKT 7108/87 mitgeteilt von Notar Rüdiger Graf zu Castell, München Aus dem Tatbestand: Unter dem 28.11.1986 meldete die „M. Aktiengesellschaft Gaststättenbetriebsgesellschaft" ihre Neugründung zur Eintragung in das Handelsregister an. Mit Zwischenverfügungen vom 28.1. und 16. 3. 1987 beanstandete das Registergericht die gewählte Firma dahin, daß der Personenname "M." dem Grundsatz der Firmenwahrheit nicht entspreche, weil der Namensträger nicht an der Gründung der AG (als Gesellschafter) beteiligt sei. Aus den Gründen: ist in der gewählten Firma wiederum gerade dadurch ausgeräumt, daß durch die Beifügung des Namens M. die Individualisierung erfolgt. Es ist deshalb in der Rechtslehre eindeutige Meinung, daß Zusätze zur Sachfirma der Aktiengesellschaft, wenn nicht zur Individualisierung gar geboten, jedenfalls beliebig zulässig sind (vgl. Parz AG § 4 Anm. 2 am Ende; Baumbach-Hueck AG Anm. 5; Gadow-Heinichen § 4 Anm. 2; Geßler AktG § 4 Rdz. 17). Bezüglich eines Personennamens als eines solchen Zusatzes macht der Kölner Kommentar (§ 4 Rdnr. 13) möglicherweise eine Einschränkung, daß er als Namenszusätze beispielhaft den Namen von Gründern oder Erfindern oder vertriebenen Ware nennt. Ob damit ausgeschlossen sein soll, daß auch andere Personennamen als Zusätze zulässig seien, bleibt dabei allerdings offen. Die Zulässigkeit eines Personennamens als Firmenzusatz kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Firmenwahrheit ( § 18 Abs. 2 HGB ) von Bedeutung sein. Ein solches Bedenken sieht die Kammer jedoch nicht: Zunächst ist schon gesetzestechnisch aus dem Vergleich der §§ 4 im GmbHG und im AktG der Schluß zu ziehen, daß der in letzterer Vorschrift nicht erwähnte Gründungsgesellschafter bei der Aktiengesellschaft firmenrechtlich keine Rolle spielt. Zu diesem Ergebnis kommt aber auch eine Prüfung der materiellen Situation innerhalb der Aktiengesellschaft. Die Beschwerde weist dabei zu Recht darauf hin, daß die Aktionäre einer Aktiengesellschaft die denkbar loseste gesellschaftsrechtliche Beteiligungsform darstellen, wie sie sich etwa durch den täglichen Aktienhandel an der Börse dokumentiert. Der Aktionär ist dabei gänzlich anonym und in aller Regel Geschäftspartnern der Gesellschaft nicht bekannt. Bezüglich der Gründungsgesellschafter besteht insoweit nur eine vorübergehende etwas' stärkere Verpflichtung im Rahmen der Gründung. Diese Verpflichtung reicht jedoch nicht hin, den Gründungsgesellschafter bezüglich der in die Zukunft gerichteten Firma der Gesellschaft gründsätzlich anders zu behandeln als einen sonstigen Aktionär. Er spielt sehr schnell nach Ablauf der Gründungsphase keine Rolle mehr. Selbst wollte man einer etwa aus rechtlichem Unverständnis der Struktur der Aktiengesellschaft entsprechenden Vorstellung des Publikums entgegenkommen und fordern, daß der in der Firma enthaltene Name derjenige eines Gründungsgesellschafters oder in nahem oder gewichtigen Verhältnis zur Aktiengesellschaft stehenden Person sein müsse, wäre streitgegenständlich auch noch diesem Erfordernis entsprochen. Wenn in der o.g. Kommentierung beispielhaft der Name eines Erfinders der von der Gesellschaft vertriebenen Ware angegeben ist, so liegt das auf gleicher Ebene, wie der Bezug der Beschwerdeführerin zu den von ihr zu verwaltenden „M.-Gaststätten". Da demgemäß die gewählte Firma allen gesetzlichen Ansprüchen genügt, kann sie nicht beanstandet werden. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. § 4 Abs. 1 AktG stellt nur relativ niedrige, weich formulierte Anforderungen an die Firmenbildung der Aktiengesellschaft. Die Firma „ist in der Regel dem Gegenstand des Unternehmens zu entnehmen", soll also Sachfirma sein. Diesem Erfordernis ist durch den Firmenbestandteil „Gaststättenbetriebsgesellschaft" in vollem Umfang entsprochen. Wenn dabei überhaupt firmenrechtliche Bedenken aufkommen könnten, wären es diejenige mangelnder Individualisierung der pauschalen Sachbezeichnung. Dieses Bedenken MittBayNot 1987 Heft 4/5 C. Verwaltungsrecht 17. II. WoBauG § 37 Abs. 1 und 2; BayVwVfG Art. 36 Abs. 1, Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 (Rechtmäßige Auflage bei der Zulassung als Betreuungsunternehmen) Rechtmäßigkeit der einem Betreuungsunternehmen nachträglich gesetzten Auflage, Mindestanforderungen an die Vertragsgestaltung zugunsten der Käufer von Eigenwohnraum zu beachten BayVGH, Urteil vom 24.2.1987 — 9 B 84 A. 452 — Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 22.05.1987 Aktenzeichen: BReg. 3Z 163/86 Erschienen in: MittBayNot 1987, 208-211 Normen in Titel: GmbHG § 35; BGB § 181