IX ZR 77/86
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 21. Mai 1987 IX ZR 77/86 BGB §§ 434, 439 Kenntnis des Käufers von der Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Aus Ware bei der notariellen Beurkundung des SchuldanerkenntnisseS ein ぬrtreter der Beklagten zugegen gewesen, so ware der Klager an das von der BGA in seinem Namen erteilte Schuldanerkenntnis auch dann nach §172 Abs. 1 BGB gebunden gewesen, wenn der Notar in der ぬrtragsu rku nd e Iedighch auf die i hm vorliegende Vollmacht Bezug genommen und der ぬrtreter der Beklagten von einer tatsachlichen Einsichtnahme abgesehen hatte ( BGHZ 76, 76 ft.). Dem Umstand, daB der beurkundende Notar die Vollmacht nicht selbst aufgenommen hat, ware dabei keine Bedeutung zugekommen. Es gibt aber keinen Grund, der im Beurkundungstermin n i c h t vertretenen gutglaubigen Beklagten diesen Schutz zu versagen, nachdem der Notar das Vorliegen der Vollmacht ausdrocklich in die Urkunde aufgenommen und deren Ausfertigung zusammen mit einer (beglaubigten) Abschrift der Vollmacht der Beklagten zugeleitet hat. Der fur die Rechtsscheinhaftung maBgebende Anknupfungspunkt ist in diesem Fall die beurkundete Erklarung des Notars, daB ihm die Vollmacht bei der Beurkundung des Schuldanerkenntnisses in Ausfertigung vorgelegen habe. Darin liegt die Beurkundung,, sonstigerTatsachen und Vorgange" im Sinne des§36 BeurkG, die letztlich auf der unwirksamen Vollmachtserteilung beruht und auf deren Richtigkeit die Beklagte vertrauen durfte. Allerdings bleibt in diesen Fallen die allgemeine Rechtsscheinhaftung insofern hinter der Regelung der§§171, 172 BGB zurock, als der Geschaftsgegner nicht vor ぬrand eru n・ gen im Bestand oder Inhalt der Vollmacht geschotzt wird, die erst nach dem for die Entstehung des Rechtsscheins maBgebenden Zeitpunkt, namlich zwischen dem Beurkundungstermin und dem Zugang der beurkundeten Erklarungen beim Geschaftsgegneち eintreten. Dieser tragt in dem genannten Zeitraum insbesondere das Risiko eines Widerrufs der Vollmacht. cc)Nach diesen Grundsatzen ist der Klager an das von der BGA in seinem Namen erteilte Schuldanerkenntnis gebunden. Die Frage nach der Gutglaubigkeit der Beklagten Ist dabei in Anlehnung an die Regelung in§173 BGB zu beurteilen. (WI厄 ausgeルhrt). 3. BGB§§434, 439 焔nntnis加S 焔uたrs von 由rAnordnung 由r Zwangsvers加igerung 加5 Grundst0cks) Zur Rechtsm首ngelhaftung des Verk自ufers eines zum Zwecke der Zwangsversteigerung beschlagnahmten GrundstUcks, wenn dem K谷ufer bei VertragsabschluB die Anordnung der Zwangsversteigerung bekannt ist. (Leitsatz nicht amtlich) BGH, Urteil vom 21.5.1987 一 Ix ZR 77/86 一 Tatbestand: Die Parteien streiten um den Ubererl6s aus der Zwangsversteigerung eines Grundstocks, das dem Schuldner M. des Klagers geh6rte. M. wurde durch ein rechtskraftig gewordenes Vorbehaltsurteil des いndgerichts I. vom 13. April 1984 verurteilt, dem Klager 387.000 DM nebst 4% Zinsen seit dem 6. Mai 1983 zu zahlen. Zur Sicherung sei ries Anspruchs hatte der Klager zuvor einen Arrestbefehl gegen M. erwirkt und aufgrund dieses Titels u. a. eine Sicherungshypothek von 200.000 DM auf dem Hausgrundstock des Schuldners in L. eintragen lassen. Aufgrund des Vorbehaltsu rtei Is wurde die Arre5thypothek Uber 200.000 DM spater in eine Zwangssicherungshypothek umgewandelt. Das Hausgrundstock in L. wurde auf Antrag einer vorrangigen Grundpfandg laubigerin, der Kreissparkasse I 』 zwangsversteigert. Wahrend des Zwangsversteigerungsverfahrens kaufte die Beklagte durch notariellen ぬrtrag vom 26. April 1984 dieses Grundstock zum Preis von 600.000 DM.§2 Nr. 2 des Kaufvertrages bestimmt Ober die なhlung des Kaufpreises: ,,a) Ein 肥ilbetrag von DM 22.000 ist zur なhlung fallig, sobald die Einstellungsbewilligung der Kreissparkasse for das Zwangsversteigerungsverfahren unter Auflage dem Notar erteilt ist und diesem bei vertragsgemaBer なhlung die Durchfohrung des ぬrtrages gesichert erscheint, was das Gericht nicht zu profen hat..,、 b) In Anrechnung auf den Kaufpreis o bernimmt der 陸ufer weiter die folgenden im Grundbuch . . . in Abteilung Ill eingetragenen Belastungen (fr die Kreissparkasse L): und zwar mit den diesen Belastungen zugrunde liegenden ぬrpflichtungen per ぬluta 1. Juni 1984 陸ufer steht bereits mit der Kreissparkasse in Verhandlung o ber die o bernahme, jedoch unter gleichzeitiger Anpassung der Zinskonditionen. Kaufer verpflichtet sich, mit Wirkung von diesem 主ge den ぬrkaufer von jeder Inanspruchnahme aus den zugrunde liegenden ぬrp川chtungen freizustellen. Sollte der K含ufer bis zum 20. Mai 1984 o ber die o bernahme der vorge・ nannten Belastungen mit der Kreissparkasse Einigung nicht erzielt haben, so ist auch dieser Betrag gemaB nachstehend c) zur なhlung fallig. In diesem 臼II werden die Rechte Abteilung Ill lfd. Nr. 13 bis 15 nicht 白bernommen c) Der nach Abzug von a) und b) verbleibende Restkaufpreis ist zur なhlung fallig, sobald der Notar den Beteiligten anzeigt, daB aa) die mU diesem Vertrage beantragte Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Kaufers auf Eigentumserwerb im Grundbuch eingetragen ist, bb) der Notar den Beteiligten anzeigt, daB die Freistellung des 陀ufobjekts von allen Belastungen in Abteilung II und III, die der Vormerkung im Range vorgehen und gleichstehen und nicht vom Kaufer ubernommen werden, bei vertragsgemaBer なhlung gesichert ist, jedoch nicht vor dem 1. Juni 1984 ..了‘ §3 Nr. 2 des Kaufvertrages lautet: ,,Dagegen wird der Kaufgegenstand lastenfrei und frei von Ansprochen Dritter o bertragen, soweit nicht Lasten oder ぬrpflichtungen in diesem ぬrtrage o bernommen werden Es sind nach dem derzeitigen Grundbuchstand demgemaB die folgenden Rechte zur Abl6sung zu bringen: Abteilung II lfd. Nr. 5 Die Zwangsversteigerung ist angeordnet,,,'' Der Beklagten gelang es nicht, die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu erwirken. Das Grundstロck wurde am 4. Mai 1984 zwangsversteigert und der Beklagten am 22. Mai 1984 zugeschlagen Im AnschluB an die ぬrkondung des Zuschlagsbeschlusses erklarte M. zu Protokoll des ぬrsteigerungsgerichts: ,,Meine eventuellen Ansproche an das Meistgebot in dem ぬrsteigerungstermin am 4. Mai 1984 trete ich hiermit an (die Beklagte). . . ab." Der KI台geち der nunmehr mit einem Ubererlos aus der Zwangsversteigerung rechnete, lieB am 23. Mai 1984 unter Hinweis auf seine titulierte Forderung vorlaufige Zahlungsverbote zustellen und danach die Anspruche des M. gegen das Amtsgericht L.一 Vollstreckungsge・ richt und Hinterlegungsstelle 一, und die Beklagte auf Auszahlung des Ubererl6ses aus der Zwangsversteigerung pf台nden und sich zur Einziehung u berweisen. Im ぬrteilungstermin am 25.- Juli 1984 stellte das ぬrsteigerungsgericht einen Ubererlbs von 64.773,83 DM fest. Dieser wurde im Teilungsplan aufgrund der Abtretung vom 22. Mai 1984 der Beklagten zugeteilt. Der Klager erhobぬgegen Widerspruch mit der Folge, daB der obererl6s hinterlegt wurde Mit der Klage begehrte der Klager die Feststellung, daB sein Widerspruch gegen den 肥ilungsplan begrundet sei, hilfsweise die ぬrurteilung der Beklagten, die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Auszahlung des Ubererlうses zu dulden. MittBayNot 1988 Heft 1 31 Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klagers zurock, soweit er die Widerspruchsklage weiterverfolgte, gab aber seinem Hulfsantrag statt. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstarizilchen Urteils. Aus (た 7 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der vom Klager in den Vorinstanzen gesteflte HUfsantrag, die BeMagte zu verurteilen, seine Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Auszafflung des o bererl6ses von 64.773,83 DM nebst Hinterlegungszinsen zu difiden und der Auszafflung dieses Betrages an ihn zuzustimmen. Die Revision der BeMagten, mit der sie sich gegen die Ver-urteflung nach dem Hilfsantrag wendet, ist begrondet 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daB der Voflstreckungsschuldner M・ seinen Anspruch auf Auszahlung des bei der Zwangsversteigerung angefallenen 0 bererl6ses von 64.773,83 DM am 22. Mai 1984 wirksam an die Beklagte a加etreten hat und desha'b die spateren Zahlungsverbote des Klagers sowie die von ihm ausgebrachten Pfandungen des Anspruchs ins Leere gegangen sind. Diese der Revision gQnstigen Ausfohrungen enthalten keinen Rechtsfehler. BGB ausgeschlossen war.§439 BGB ist namlich abdingbar. Die Vorschrift greift nicht ein, wenn der ぬrkaufer dem Kaufer vertraglich zusichert, den bei VertragsabscNuB vorliegenden Rechtsmangel zu beseitigen (vgl. Staudinger/ Ldwisch, BGB 12. Aufl.§439 Rdnr. 9). Eine solche Zusicherung kann auch stiUschweigend erfolgen und insbesondere gewollt sein, wenn beide Vertragsparteien 一 wie hier 一 den Rechtsmangel bei VertragsschluB kennen. Allerdings kann in diesem Falle auch ein Verzicht des Kaufers auf die Rechtsmangelhaftung des Verkaufersi n Betracht kommen (Vgl. S加udinger/Ldwisch aaO). Ob das eine oder andere ge・ wollt war, ist eine Frage der Vertragsauslegung. Das Berufungsgericht nimmt an, es sei Sache der Beklagten gewesen, die Einstellung der Zwangsvollstreckung herbeizufQhren. Es legt also den GrundstQckskaufVertrag dahin aus, daB M. die Beseitigung des Rechtsmangels nicht zuge sichert habe und demgemaB§439 BGB Abs. 1 BGB nicht zugunsten der Beklagten abbedungen worden sei. Dagegen wendet die ReVision mit Recht ein, das Berufungsgericht habe bei dieser Auslegung nicht den gesamten Inhalt des KaufVertrages berocksichtigt, also unter Verletzung des §133 BGB fOr die Auslegung erheblichen Tatsachenstoff obergangen. Das Berufungsgericht hat§3 Nr. 2 des KaufVertrages nicht beachtet. Diese Bestimmung regelt, wie sich aus ihrem 2. Das Berufungsgericht meint, der Klager k6nne die AbtreGesamtinhalt ergibt, Verkauferpflichten. Danach war es Auftung gegenQber der Beklagten gemaB §3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG gabe des ぬrkaufers M., die Beschlagnahme des Grund・ anfechten. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe grei・ stocks zu beseitigen; er war namlich Verpflichtet, den in Abfen durch. teilung II lfd. Nr. 5 des Grundbuchs eingetragenen Zwangsa), b).・・ VersteigerungsVermerk zur Abl6sung zu bringen. c) Die Erwagungen, mit denen das Berufungsgericht die Unentgeltlichkeit der Abtretung bejaht, halten jedoch rechtlicher Nachprofung nicht stand. Aus den ぬrtragsbestimmungen o ber die Zafflung des Kauf・ preises ergibt sich nichts anderes. Nach§2 Nr. 2 des KaufVertrages hatte die Beklagte zwar mit M. Vereinbart, die Grundpfandrechte der Kreissparkasse 1., die als Hauptglau-・ aa) M. hat sein Grundstock durch notariellen Vertrag vom bigerin die Zwangsversteigerung betrieb, in Anrechnung auf 26・ April 1984 zum Preis von 600・ 000 DM an die Beklagte verden Kaufpreis zu ロbernehmen, und erklart, daB sie zu diekauft. Die ErfQllung des ぬrtrages ist ihm durch die Zwangs sem Zweck bereits mit der Kreissparkasse in Verhandlungen versteigerung des Grundstocks und dessen Zuschlag an die stehe. Sie hatte jedoch ausweislich des Vertragsinhalts eine Beklagte unm6glich geworden. Nach dem ZuschlagsbeEinstandspflicht for den Erfolg dieser Bemohungen nicht schluB sind als Teil des geringsten Gebotes GrundpfandUbernommen. Der Kaufvertrag sollte vielmehr auch for den rechte im Nennbetrage Von 280.600 DM zuzoglich Zinsen beFall gelten, daB sie mit der Kreissparkasse keine Einigung stehen geblieben; der bar zu zahlende Teil des Meistgebots erzielte; in diesem Fall sollte sie den entsprechenden Kaufbelief sich auf 390.000 DM zuzoglich 2.457 DM Zinsen. Insgepreisteil barzahlen. Die ぬrpflichtung des Verkaufers aus§3 samt hat also die Beklagte for den Erwerb des GrundstQcks Nr. 2 des KaufVertrages, for die Aufhebung des ZwangsVerin derZwangsVersteigerung 673.057 DM aufwenden mロssen; steigerungsVerfahrens zu sorgen, blieb in jedem Falle unbedas ist deutlich mehr als'der mit M. vereinbarte Kaufpreis. rohrt. Die Vertragsauslegung,§439Abs. 1 BGB sei durch§3 Ihr i st mithin durch die Nichterfullung des KaufVertrages ein Nr. 2 des KaufVertrages zugunsten der Beklagten mit der Schaden entstanden. Folge abbedungen worden, daB der Verkaufer M. gemaB Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist ein An§440 i. V. m.§325 BGB der Beklagten for den Nichterfolspruch der Beklagten auf Ersatz dieses Schadens aus§325 lungsschaden einzustehen hatte, liegt somit nahe und ist for BGB nicht schon nach ihrem eigenen Vortrag ausgeschlos-・ das ReVisionsVerfahren zugunsten der Beklagten zu untersen. Die Beschlagnahme des Grundstocks zumZwecke der stellen. ZwangsVersteigerung ist ein Rechtsmangel, for den der GrundstocksVerkaufer grundsatzlich nach den§§434, 440 bb) Ware §439 Abs. 1 BGB nicht zugunsten der Beklagten BGB einzustehen hat. Dieser Rechtsmangel war hier die Ur .abbedungen worden, worde daraus nur folgen, daB der Versache des Unverm6gens des Verkaufers, der Beklagten das kaufer M. sein UnVerm6gen zur ErfQllung des KaufVertrages Eigentum an dem Grundstock zu Verschaffen. Nach§439 nicht zu Vertreten hatte. Ausgeschlossen waren also nur die Abs. 1 BGB hat der Verkaufer allerdings einen Mangel im Von einem Vertretenmossen abhangigen Rechte der BeklagRechte nicht zu Vertreten, wenn der Kaufer den Mangel bei ten aus§440 Abs. 1 i. V. m. §§325, 326 BGB . Dagegen wird dem AbschluB des Kaufes kennt. Unstreitig war der Beklagdurch §439 Abs. 1 BGB nicht der Erfollungsanspruch des ten die Anordnung der Zwangsversteigerung bekannt. Ent隙ufers beseitigt, also der Anspruch auf lastenfreieo bertra・ gegen der Meinung des Berufungsgerichts folgt daraus jegung des Grundstockseigentums. Daraus folgt, daB§439 doch nicht ohne weiteres, daB ein Schadensersatzanspruch Abs. 1 nicht die Rechte des Kaufers aus§440 i. V. m.§§320 der Beklagten gegen M. aus §440 Abs. 1 BGB 1. V. m.§325 bis 323 BGB ausschlieBt (Vgl. Staudingeち功wisch,§ 439 MittBayNot 1988 Heft 1 ー ) BGB Rdnr. 7). Nach §323 Abs. 2 BGB kann der Kaufer auch bei einem nicht zu vertretenden Unverm6gen des ぬrkaufers, Iastenfreies Eigentum zu verschaffen, nach§281 BGB He 「・ ausgabe des for den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs fordern; er bleibt dann zur Gegenleistung verpflichtet, die sich jedoch nach MaBgabe der §§472, 473 BGB mindern kann. Hier ist dem ぬrkaufer M. die Erfollung des ぬ ufvertrages durch die Zwangsversteigerung des Grundstocks unm6glich geworden. Als Ersatz 中 hat er den Anspruch auf den ぬrsteige・ for rungserl6s erlangt. Dieser ist ihm in der Weise zugute gekommen, daB for ihn ein Anspruch auf Auskehrung des Ubererlじ ses von 64.773,83 DM entstanden ist und er im o bri-gen durch die Befreiung von Grundstocksbelastungen und Verteilung des restlichen Barerl6ses an seine Glaubiger von ぬrbindlichkeiten frei geworden ist. Nach§281 BGB konnte somit die Beklagte sowohl Abtretung des Anspruchs auf den o bererl6s wie die Herau叩abe des durch die Sとhuldbe・ frelung erlangten ぬrm6gensvorteils fordern (vgl. zu letzte・ rem RGZ 120, 347 , 350; RG JW 1936, 2859, 2860; S加udinger/ L6wisch,§281 BGB Rdnr. 17). Diesen Herausgabeanspruch konnte die Beklagte selbst dann geltend machen, wenn sie die Unm6glichkeit der Eigentumsobertragung zu vertreten hatte;§281 BGB ist namlich ohne Rocksicht daraufanwendbar, ob eine der ぬrteien die Unm6glichkeit zu vertreten hat (vgl. S加udinger/功而sch,§281 BGB Rdnrn. 11, 25 und§324 BGB Rdnr. 50). Verlangte die Beklagte gern郎 §281 BGB die Herausgabe des ぬrsteigerungserI6ses, so muBte sie allerdings dern ぬrkaufer M. den Kaufpreis zahlen. Dabei lag es nahe, den Kaufpreis mit dem Betrag zu ve而chnen, der dern ぬrkaufer M. irn Wege der Schuldentilgung zugute gekorn・ men war, und lediglich den Ubererl6s herauszuverlangen. cc) Nach dern eigenen Vortrag der Beklagten laBt sich somit nicht ausschlieBen, daB die Abtretung des o bererl6ses zur Abgeltung von Anspruchen aus§325 BGB oder§281 BGB erfolgt ist. Eine unentgeltliche ぬrfogung im Sinne des§3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG lag dann nicht vor. Die Abtretung des Anspruchs auf den Ubererl6s war vielrnehr von einer ausgleichenden Gegenleistung abhangig (vgl. Bdh厄- s加msch庖加ri Kilger, AnfG 7. Aufl. Anrn. III 5). 4. BGB§§1018, 1090; GBO§§18, 19, 53 Abs. 1 Satz 2 (Kな Ste//plaたnuたungs旭cht als Dienstbarkeit am Teileigentum) Das Recht zur Benutzung eines Kfz-Stehlplatzes kann als Dienstbarkeit an einem Teileigentum auch dann eingetragen werden, wenn das Sondereigentum nur aus dem Stellplatz besteht. BayObLG, BeschluB vorn 3.11.1987 一 BReg. 2Z132/86 一 mit geteilt von Johann 加mha加r, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 7.11.1985 bewilligte die Beteiligte zu 1, an zwei ihr geh6renden Teileigentumsrechten (Tiefgaragenstehplatzen) je eine Grunddienstbarkeit und eine beschrankte pers6nliche Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt in das Grundbuch einzutragen: j,a)Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentomers des Grundstucks. . des Inhalts, daB der jeweilige Eigentomer des herrschenden Grundstocks sowie die von diesem ermachtigten 叱恰 onen ausschlieBlich berechtigt sind, das dienende Grundstock zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu benutzen. .,. MittB町Not 1988 Heft 1 b) beschrankte pers6nfiche Dienstbarkeit zugunsten der Beteiligten zu 2 des Inhalts, daB im Interesse der Berechtigten der Grunddienstbarkeit die in a) bezeichneten Stellplatze unter AusschluB des jeweiUgen Eigentomers des dienenden Grundstocks zum Abstellen von Kraftfahrzeugen benutzt und die entsprechende Zu. und Abfahrt sowie die Zu- und Abwege mit benutzt werden dorfen, und zwar von der Beteiligten zu 2 und den von dieser ermachtigten 叱rsonen, im Interesse der Berechtigten der Grunddienstbarkeit. . .」‘ Den Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeiten hat das Amtsgericht 一 Gtundbuchamt 一 mit BeschluB vom 6.2.1986 zurockgewiesen. Die Erinnerung/Beschwerde der Betel ligten hat das 巨ndgericht mit BeschluB vom 22.71986 zurockgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. Aus den Grnden: Das Rechtsrnittel ist begrondet. 2. Die Entscheidung des Landgerichts halt der rechtlichen Nachprofung nicht stand. Einem Antrag auf Eintragung einer Dienstbarkeit ist grundsatzlich zu entsprechen, wenn die Eintragung vom Betroffenen bewilligt ist( §19 GBO )一 das ist hier der Fall 一 und wenn kein Ei ntragungshindernis besteht. Ein Eintragungs. hindernis liegt vor wenn die Eintragung ihrern Inhalt nach unzulassig ware( §53 Abs. 1 Satz 2 GBO ). Auch darf das Grundbuchamt eine Eintragung nicht vornehmen, wenn sie das Grundbuch unrichtig rnachen wurde; das gilt aber nur, wenn dieses Eintragungshindernis sicherJeststeht (BGHZ 35, 135/139 f.; BayObLGZ 1981, 110 /112 【= MittBayNot 1981, 137=DN0tZ 1981, 750]; 1986, 81/85 【= MittBayNot 1986, 125 =DN0tZ 1987, 98], KEHE§18 Rdnr. 12): Irn vorliegenden 白 kann nicht gesagt werden, daB die II beantragte Eintragung inhaltlich unzulassig ist oder daB sicher feststeht, daB die Eintragung der Dienstbarkeiten das Grundbuch unrichtig rnachen worde. a) Die Vorinstanzen haben die Frage, welches der genannten Eintragungshindernisse nach ihrer Meinung vorliege, nicht vertieft. Sie haben entscheidend darauf abgestellt, daB dem 肥ileigentorner des Kfz・ Stehlplatzes keine sinnvolle Nutzung seines 肥ileigenturns rnehr verbliebe, wenn der Inhaber der Dienstbarkeit das alleinige Recht erhielte, den Stellplatz zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu nutzen. Es trifft zu, daB in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend angenomrnen wurde, eine,, Benutzung in einzelnen Beziehungen" liege jedenfalls dann nicht vor, wenn die Dienstbarkeit die Benutzungsm6glichkeit des belasteten Grundstucks erschopfe, oder, anders ausgedrockt, dern Eigentomer keine Benutzungsrnじglichkeit verbleibe (KGJ 39 A 215/217; OLG 鴎In Rpfleger 1982, 61 ; OLG Harnrn Rpfleger 1981, 105; OLG Zweibrocken Rpfleger 1982, 98 ;OLG Frankfurt Rpfleger 1985, 393 【= DN0tZ 1986, 93]). Auch der Senat hat diesen Standpunkt wiederholt vertreten (BayObLGZ 1965, 180/181 = JR 1966, 26 rnit zustimrnender Anrnerkung Jansen; BayObLGZ 1979, 444 /448 f. = MittBayNot 1980, 14 【 =DN0tZ 1980, 540];BayObLG MittBayNot 1985, 127 ). Auch im Schrifttum hat sich diese Auslegung des Begriffs ,,Benリtzung in einzelnen Beziehungen" weitgehend durchgesetzt: Baur (Soergel BGB 11. Aufl.§1018 Rdnr. 12) rneint, daB das Eigenturn nicht zurn nudum ius werden solle; denn der Eigentomer k6nne sich nur einzelner Befugnisse aus sei・ nern Eigentum begeben (ahnlich MonchKornrn BGB 2. Aufl. Rdnr. 28, Palandt BGB 46. Aufl. Anrn. 5 b, Staudinger BGB 12. Aufl. Rdnr. 44, je zu§1018; Hub, Der Inhalt von Dienstbarkeiten, Diss. Tobingen, 1966 5. 43 ff.). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 21.05.1987 Aktenzeichen: IX ZR 77/86 Erschienen in: MittBayNot 1988, 31-33 Normen in Titel: BGB §§ 434, 439