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V ZB 10/86

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 25. Februar 1987 V ZB 10/86 ErbauVO §§ 5, 7, 8 Eigentümerzustimmung bei der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau einbarung des § 13 VOB/B auf eine vom Besteller/Auftraggeber gestellte Vertragsbedingung zurückgeht (Senatsurteil NJW 1987, 837 ). Die Gewährleistungsfrist beträgt daher hier nicht zwei, sondern gemäß § 638 BGB fünfJahre. Der — im Revisionsrechtszug zu unterstellende — Schadensersatzanspruch der Hauserwerber ist nicht verjährt, ohne daß es darauf ankommt, ob der Beklagte zu 2, der bei Abschluß des Vertrages für die Beklagte zu 1 aufgetreten ist, arglistig, gehandelt hat. 3. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß dem vom Kläger und seiner Ehefrau erworbenen Haus eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt hat, nämlich die „einkommensteuerrechtlich relevante Einliegerwohnung", wie sie in dem notariellen Erwerbsvertrag ausdrücklich aufgeführt worden ist. Damit war das von der Beklagten zu 1 hergestellte Werk mangelhaft. Der Mangel beruht auch auf einem Umstand, den die Beklagte zu 1 zu vertreten hat ( § 635 BGB ). Dabei müßte die Beklagte zu 1 beweisen, daß sie kein VerSchulden trifft (BGHZ 48, 310; BGH NJW 1983, 1721 , 1732 jeweils m. w. N.). Diesen Beweis hat sie nicht geführt und kann sie auch nicht führen. Es ist ihre Sache, wenn sie eine solche Zusicherung gibt, sich nach den nötigen Voraussetzungen für etwaige Ausnahmegenehmigungen zu erkundigen und diese dann auch zu schaffen. Gelingt ihr das nicht, so muß sie für den Mangel einstehen. Dabei gehen etwaige Risiken, die hinsichtlich der Genehmigung und der steuerrechtlichen Anerkennung der Kellerwohnung von Anfang an bestanden haben mögen, nach Lage des Falles zu Lasten der Beklagten zu 1, die diese Risiken am ehesten überblicken und bewerten konnte. Damit steht die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1 gemäß § 635 BGB dem Grunde nach fest. Für diese Verbindlichkeiten haften die Beklagten zu 4 und 5 nach § 128 HGB . 7. ErbbauVO § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 (Eigentümerzustimmung bei derZwangsversteigerung eines Erbbaurechts) a) Der die Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts betreibende Gläubiger ist berechtigt, den Anspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO auf Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts geltend zu machen und die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung nach § 7 Abs. 3 ErbbauVO zu beantragen. . b) Mit der Bestellung eines Erbbaurechts verfolgter Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO kann auch die Erzielung von Erbbauzins sein. c)- Hat der Grundstückseigentümer der Belastung des Erbbaurechts mit einem gegenüber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht zugestimmt und wird aus diesem Grundpfandrecht die Zwangsversteigerung betrieben, so wird die nach § 5 Abs. 1, § 8 ErbbauVO für den Zuschlag erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers ohne ausreichenden Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 ErbbauVO verweigert und ist nach § 7 Abs, 3 ErbbauVO zu ersetzen, wenn die Verweigerung der Zustimmung lediglich darauf gestützt wird, daß die Erbbauzinsreallast infolge des Zuschlags erlischt und daß der Meistbietende nicht bereit ist, in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des zahlungsunfähigen Erbbauberechtigten hinsichtlich des Erbbauzinses einzutreten. BGH, Beschluß vom 26.2.1987 — V ZB 10/86 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Die Antragsgegner sind Eigentümer der im Grundbuch von S. eingetragenen, insgesamt 463 qm großen Grundstücke Flur 9 Flurstücke 2956, 2995 und 2996. Durch notariellen Vertrag vom 25.6.1979, ergänzt durch notariellen Vertrag vom 22.9.1980, bestellten sie der Firma T. mbH (im folgenden: Erbbauberechtigte) an diesen Grundstücken ein Erbbaurecht auf die Dauer von 99 Jahren. In § 2 des Vertrages vom 25.6.1979 ist ein als Reallast einzutragender jährlicher Erbbauzins von 1,80 DM je qm und in § 3 eine Anpassungsklausel „1) Zu jeder Veräußerung oder Übertragung des Erbbaurechts bedarf der Erbbauberechtigte der vorherigen Zustimmung des Grundstückseigentümers. Das gleiche gilt für die Belastung des Erbbaurechts mit Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden, Reallasten, Dauerwohnund Dauernutzungsrechten ( § 31 WEG ) ... 2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Belastungen für die Erstbebauung, die mit den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vereinbar sind, zu genehmigen und ihnen, soweit erforderlich, den Vorrang vor Erbbauzins, Vorkaufsrecht und Vormerkung einzuräumen. Den Belastungen vor Erbbauzins, Vorkaufsrecht und Vormerkung ist der Vorrang nur bis zu 80 v.H. der Gesamtherstellungskosten zu gewähren." Das Erbbaurecht wurde — einschließlich der vereinbarten Verfügungsbeschränkungen — am 3.11.1980 in das Grundbuch eingetragen; am selben Tag wurde auch das Erbbaugrundbuch angelegt und wurden hierin in Abteilung II zugunsten des jeweiligen Eigentümers der mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücke eingetragen 1. Erbbauzins von jährlich 803,40 DM; 2. Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle und 3. Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Am 13.11.1980 wurde in die Abteilung III des Erbbaugrundbuchs für die Antragstellerin eine (brieflose) Grundschuld über 280 000 DM nebst 15% Zinsen eingetragen, und zwar mit Vorrang vor den erwähnten Eintragungen in der Abteilung II. Die Antragsgegner hatten auf Verlangen der Erbbauberechtigten dieser Belastung und der Rangänderung am 10.11.1980 zugestimmt; die Grundschuldbestellungsurkunde war vom Geschäftsführer der Erbbauberechtigten bereits am 25.7.1979 unterzeichnet worden. Auf Grund Antrags vom 2.12.1981 betreibt die Antragstellerin die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts, und zwar jetzt noch wegen einer erstrangigen Kapitalteilforderung von 44 570,67 DM nebst 15% jährlicher Zinsen seit dem 13.11. 1980. Anlaß für die Einleitung des Versteigerungsverfahrens war unstreitig, daß die Antragstellerin für die Erbbauberechtigte Erschließungskosten für das Baugebiet, zu dem auch das hier in Rede stehende Erbbaugrundstück gehört, bezahlt und hierfür keinen Ausgleich durch die Erbbauberechtigte zu erlangen vermocht hat. Diese ist zahlungsunfähig; ein am 25.1.1983 eröffnetes Konkursverfahren wurde am 25.1.1983 mangels einer die Kosten deckenden Masse eingestellt. Der Verkehrswert des Erbbaurechts wurde vom Versteigerungsgericht auf 32 000 DM festgesetzt. Im Versteigerungstermin vom 11.2.1985 gab die Antragstellerin mit 35 000 DM das Meistgebot ab. Eine Entscheidung über den von ihr beantragten Zuschlag erging bisher nicht, weil die Antragsgegner ihre Zustimmung hierzu verweigern. Im vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin, die Zustimmung der Antragsgegner zur Veräußerung des Erbbaurechts im Wege der Zwangsvollstreckung zugunsten der Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 3 ErbbauVO zu ersetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die — erforderliche — Zustimmung von den Antragsgegnern nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werde. Denn durch den Zuschlag würden sie Gefahr laufen, den Erbbauzins zu verlieren; im Hinblick auf den erst vor sechs Jahren erfolgten Abschluß des Erbbaurechtsvertrags und die Vermögenslage der Erbbauberechtigten würde damit aber der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck wesentlich beeinträchtigt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin aus Erwägungen gleicher Art zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin. Das Oberlandesgericht Hamm möchte die weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich daran jedoch gehindert durch die Entscheidung des Kammergerichts vom 21. 2. 1984, OLGZ 1984, 171 = DNotZ 1984, 384 = Rpfleger 1984, 282 , und hat deshalb gemäß § 28 Abs. 2 FGG die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Beschl. v. 13.3.1986, WM 1986, 1290 ). 194 MittBayNot 1987 Heft 4/5 Aus den Gründen: Die Vorlage ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG statthaft. (Wird ausgeführt). Die zulässige (einfache) weitere Beschwerde (§§ 19, 27, 29 FGG, § 7 Abs. 3 Satz 2 ErbbauVO ; s. auch Ingenstau, ErbbauVO 5. Aufl. § 7 Rdnr. 35; Staudinger/Ring, BGB 12. Aufl. ErbbauVO §§ 5 bis 7 Rdnr. 30) führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Mit dem vorlegenden Gericht ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin berechtigt ist, den in § 7 Abs. 1 ErbbauVO geregelten Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts geltend zu machen und gemäß § 7 Abs. 3 ErbbauVO die Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht zu beantragen. § 7 ErbbauVO gilt in sinngemäßer Auslegung des § 8 ErbbauVO auch für Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen ( BGHZ 33, 76 , 87). Der Zustimmungsanspruch steht nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 ErbbauVO allerdings nur dem Erbbauberechtigten zu und die Antragstellerin hat auch nicht den in BGHZ 33, 76 , 83 als zur Legitimation einer anderen Person für geeignet erklärten Weg beschritten, den Anspruch des Erbbauberechtigten zu pfänden und sich zur Einziehung überweisen zu lassön. Dies war aber auch nicht erforderlich. Der Senat tritt vielmehr der Auffassung -des vorlegenden Gerichts bei, daß der die Versteigerung eines Erbbaurechts betreibende Gläubiger ein selbständiges Antragsrecht nach § 7 Abs. 3 ErbbauVO hat (ebenso OLG Köln OLGZ 1969, 228 , 230; KG OLGZ 1984, 171 , 172; desgleichen die ganz überwiegende Meinung im neueren Schrifttum, s. etwa BGB-RGRKJRäf/e, 12. Aufl. ErbbauVO § 7 Rdnr. 15; MünchKomm/von Oefele, BGB ErbbauVO 2, Aufl. § 7 Rdnr. 15; Palandt/Bassenge, BGB 46. Aufl. ErbbauVO § 8 Anm. 4; Staudinger/Ring, BGB 12. Aufl. ErbbauVO §§ 5 bis 7 Rdnr. 29; Ingenstau, ErbbauVO 5. Aufl. § 7 Rdnr. 31; Zeller, ZVG 11. Aufl. § 15 Anm. 10 (9); a.A. wohl Dassler/Schiffhauer/ Gerhardt, ZVG 11. Aufl. § 81 Anm. 13: der Antrag gemäß § 7 Abs. 3 ErbbauVO könne vom Gläubiger nach Pfändung und Überweisung des Anspruches auf Zustimmung gestellt werden). Auch die Befugnis zur Ausübung des Anspruchs aus § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO ist dem betreibenden Gläubiger zuzuerkennen. Zweck einer Zustimmung des Grundstückseigentümers im Sinn des § 5 Abs. 1 ErbbauVO ist es, eine Veräußerung des Erbbaurechts, die normalerweise nur vom Rechtsinhaber ausgehen kann, wirksam werden zu lassen ( § 6 Abs. 1 ErbbauVO ). Mit der Beschlagnahme verliert indes der Erbbauberechtigte die Befugnis, das Erbbaurecht zu veräußern (§ 23 ZVG), während der betreibende Gläubiger es in der Hand hat, durch Aufrechterhalten seines Versteigerungsantrags eine Veräußerung des Grundstücks im Wege des Zuschlags herbeizuführen. _Insoweit entscheidet der betreibende Gläubiger darüber, ob eine „Verfügung" durch das Vollstreckungs, gericht erfolgt. Dann aber erscheint es als dem Sinn der §§ 8, 7 ErbbauVO entsprechend, dem betreibenden Gläubiger sowohl die Ausübung des in § 7 Abs. 1 ErbbauVO normierten Zustimmungsanspruchs als auch ein Antragsrecht im Sinn des § 7 Abs. 3 ErbbauVO zuzugestehen. 2. Den Überlegungen, mit denen das vorlegende Gericht hier die sachlichen Voraussetzungen für einen Zustimmungsanspruch nach § 7 Abs. 1 ErbbauVO verneint, vermag. der Senat dagegen nicht zu folgen. MittBayNot 1987 Heft 4/5 Zwar kann in der Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einer Belastung des Erbbaurechts mit einem Grundpfandrecht nicht etwa auch schon die Zustimmung zu einer Veräußerung des Erbbaurechts durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung, die aus dem Grundpfandrecht betrieben wird, erblickt werden (ebenso die heute wohl herrschende Auffassung, s. etwa die Nachweise bei KG OLGZ 1984, 171 , 172). Dies verbietet sich schon deshalb, weil im Zeitpunkt der Zustimmung zu der Belastung die Person eines möglichen späteren Ersteigerers noch nicht bekannt ist, aber nicht angenommen werden kann, der Grundstückseigentümer wolle sich der — ihm durch § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO ausdrücklich zugebilligten — Möglichkeit begeben, seine Entschließung über die Zustimmung zum Zuschlag von der Zuverlässigkeit des Ersteigerers (hinsichtlich der Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen) abhängig zu machen (vgl. auch die Ausführungen BGHZ 33, 76, 90). Zutreffend ist auch der Ausgangspunkt der Überlegungen des vorlegenden Gerichts, daß die Zustimmung „ohne ausreichenden Grund" im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 ErbbauVO verweigert wird, wenn gemäß § 7 Abs. 1 ErbbauVO ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht. Somit ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO darauf abzustellen, ob „der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte2weck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird und die Persönlichkeit des Erwerbers Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet" (soweit ersichtlich einhellige Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum). Gegen die Person der Antragstellerin als Meistbietender werden hier keine Bedenken geltend gemacht. Dagegen könnte der von den Antragsgegnern mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck durch den Zuschlag und das damit verbundene Erlöschen der Erbbauzinsreallast wesentlich beeinträchtigt werden. Denn in den Fällen, in denen ein Erbbauzins vereinbart (das Erbbaurecht also nicht etwa unentgeltlich bestellt) wird, wird die Erzielung dieses Erbbauzinses im allgemeinen ein vom Grundstückseigentümer mit der Bestellung des Erbbaurechts — jedenfalls auch— verforgter Zweck sein, der auch einen Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO-darstellt. Die vom Kammergericht in seinem Beschluß vom 21.2.1984 vertretene Ansicht, der „mit der Bestellung verfolgte Zweck" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sei (nur) nach dem vertragsgemäßen Inhalt des Erbbaurechts zu bestimmen, erscheint zu restriktiv. Dem Gesetzeswortlaut ist eine solche, die handgreiflichen Belange des Grundstückseigentümers außer Betracht lassende, Einschränkung nicht zu entnehmen. Auch aus der Begründung zur Erbbaurechtsverordnung (Beilage RAnz. Nr. 26/1919) ist nicht zwingend eine solche einengende Auslegung herzuleiten, ganz abgesehen von der Frage, inwieweit demgegenüber ohnehin zu berücksichtigen wäre, daß die soziale Bedeutung des Erbbaurechts inzwischen Veränderungen erfahren hat. In dieser Begründung wird zwar betont, daß mit der Verordnung das Ziel verfolgt werde, die Marktgängigkeit und Beleihungsfähigkeit des Erbbaurechts zu heben, aber auch ausgeführt, daß zum Ausgleich auseinandergehender Interessen von Erbbauberechtigtem, Grundstückseigentümer und Hypothekengläubiger eine mittlere Linie eingehalten werden solle (aaO BI. 1 Spalte 1); diesem Interessenausgleich soll auch die in §§ 5 und 7 ErbbauVO getroffene Regelung dienen (aaO BI. 2 Begründung zu § 7). indes bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art der vom Grundstückseigentümer verfolgte Zweck, sich durch die Bestellung des Erbbaurechts laufende Einkünfte aus dem Grundstück in Form des Erbbauzinses zu verschaffen, nicht berücksichtigt werden. Denn der Grundstückseigentümer schränkt die Verfolgung dieses Zweckes selbst ein, wenn er, wie hier, einer Belastung des Erbbaurechts mit einem Grundpfandrecht zustimmt, das den Vorrang gegenüber der Erbbauzinsreallast hat (sei es von Anfang an oder, wie hier, auf Grund ausdrücklichen späteren Rangrücktritts des Grundstückseigentümers). Für diese Fälle ist daher im Ergebnis dem Kammergericht zuzustimmen, daß der Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung nicht allein deshalb versagen darf, weil die Erbbauzinsreallast infolge des Zuschlags erlischt. Der wesentliche Gehalt einer Fremdgrundschuld, um welches Grundpfandrecht es hier geht, besteht gemäß §§ 1191 ff. BGB darin, daß eine dingliche Haftung mit dem Grundstück begründet wird, wobei die Befriedigung des Gläubigers gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB , 866 Abs. 1 ZPO im Wege der Zwangsvollstreckung, u.a. der Zwangsversteigerung, erfolgt. Ist ein Grundstück oder Erbbaurecht (§ 11 Abs. 1 ErbbauVO) mit mehreren Rechten belastet, so ist deren Rangverhältnis ( § 879 BGB ) maßgebend für die Berücksichtigung in der Zwangsversteigerung. Nachrangige Rechte erlöschen gemäß §§ 52 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZVG mit dem Zuschlag; für die Erbbauzinsreallast gilt insoweit keine Ausnahme ( BGHZ 81, 358 , 361 [= MittBayNot 1981, 242 ]). Auf dieser gesetzlichen Regelung beruht die Bedeutung der Grundschuld als eines Kreditsicherungsmittels, und von dieser Rechtslage muß auch jeder Besteller einer Gruridschuld ausgehen. Nichts anderes gilt für den Grundstückseigentümer, welcher der Belastung eines auf seinem Grundstück ruhenden Erbbaurechts mit einer Grundschuld zustimmt, die seiner Erbbauzinsreallast im Rang vorgeht. Diese Zustimmung wäre ohne Sinn, wenn die sich hieraus zwangsläufig ergebenden gesetzlichen Folgen vom Grundstückseigentümer nicht hingenommen werden müßten. Etwas anderes ist, daß der Grundstückseigentümer, wie oben ausgeführt, die Zustimmung zu dem Zuschlag dann verweigern kann, wenn der Ersteigerer nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsin-, halt ergebenden Verpflichtungen bietet. Auch dies bringt zwar für den Grundschuldgläubiger gewisse Risiken hinsichtlich der Verwertbarkeit der Grundschuld mit sich; ob der Grundstückseigentümer die Möglichkeit hat, die Zustimmung zu dem Zuschlag unter diesem Gesichtspunkt zu verweigern, hängt aber von den Umständen des einzelnen Falles ab. Allerdings will auch das vorlegende Gericht nicht allein auf das Erlöschen der Erbbauzinsreallast abstellen, sondern vor allem auch darauf, daß den Ersteigerer — sofern er nicht von sich aus zur Übernahme bereit ist — auch nicht die sich auf den Erbbauzins beziehenden schuldrechtlichen Verpflichtungen des Erbbauberechtigten treffen. Auch insoweit greift aber der Gesichtspunkt durch, daß es mit dem Sinn der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Bestellung einer Grundschuld an dem Erbbaurecht nicht vereinbar wäre, die Befriedigung des Grundschuldgläubigers aus dem Erbbaurecht von Voraussetzungen abhängig zu machen, die im Gesetz nicht vorgesehen sind. Soweit das vorlegende Gericht auße"rdem auf die Wertlosigkeit bestehenbleibender schuldrechtlicher Ansprüche gegen den bisherigen Erbbauberechtigten und auf eine fehlende Deckung für einen Wertersatz nach §§ 92, 111 ZVG abhebt, kann dies ebensowenig zu einer anderen Beurteilung führen; auch dieses Risiko hat der Grundstückseigentümer mit seinem Rangrücktritt übernommen. Zu einer anderen Risikoverteilung bedürfte es eines Eingreifens des Gesetzgebers. 3. Eine abschließende Entscheidung _ist dem Senat jedoch nicht möglich, da der Durchsetzbarkeit des Anspruchs der Antragstellerin der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen könnte. Das Beschwerdegericht hat sich bisher — von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht — nicht mit dem Vortrag der Antragsgegner auseinandergesetzt, die Antragstellerin habe entgegen ihrer zwecks Erlangung des Rangrücktritts gegebenen Zusage' die Darlehensmittel nicht (lediglich) nach Baufortschritt hinsichtlich der einzelnen Erbbaugrundstücke ausgezahlt (vgl. auch die Ausführungen BGHZ 81, 358, 360). Wenn trotz solcher Zusage in Wirklichkeit die Grundschuld nicht der Absicherung eines solchen Baukredits zu dienen bestimmt war, sondern der Absicherung einer Bürgschaftsverpflichtung, welche die Antragstellerin für einen Erschließungskostenvorschuß eingegangen war, so könnte dies unter dem Gesichtspunkt-einer Erlangung des Rangrücktritts auf unredliche Weise von Belang sein; dies gilt unabhängig davon, daß das zur Erörterung stehende Zwangsversteigerungsverfahren wegen eines Teiles von Erschließungskosten betrieben wird, welche die Antragstellerin für das Baugebiet (insgesamt) gezahlt hat, zu dem auch die hier betroffenen Erbbaugrundstücke gehören. Diese Gesichtspunkte werden mit den Beteiligten zu, erörtern und gegebenenfalls die gemäß § 12 FGG erforderlichen Ermittlungen anzustellen sein. 8. BGB § 1197 Abs. 2 (Rückwirkende Zinsabtretung bei der Eigentümergrundschuld) Eine Eigentümergrundschuld kann mit rückwirkendem Zinsbeginn abgetreten werden (Aufgabe von BayObLGZ 1976, 44 MittBayNot 1976, 25 = DNotZ 1976, 494 ]). BayObLG, Beschluß vom 2.7.1987 — BReg. 2 Z 143/86 — mitgeteilt von E. Karmasin, Richter am BayObLG und Notar Dr. Hans Herrmann, Memmingen Aus dem Tatbestand: Für den Beteiligten zu 1 sind mehrere Eigentümergrundschulden im Grundbuch eingetragen. Die Grundschulden sind jeweils ab ihrer Eintragung zu verzinsen. Der Beteiligte zu 1 hat die Eintragung der Abtretung der Grundschulden mit Zinsen ab ihrer Eintragung an die Beteiligte zu 2 bewilligt und beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Zwischenverfügung vom 610.1986 beanstandet: Gemäß § 1197 Abs. 2 BGB könnten bei Abtretung einer Eigentümergrundschuld Zinsen frühestens ab ihrer Abtretung abgetreten werden; eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Abtretungserklärung in der Form des § 29 GBO sei vorzulegen. Die Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluß vom 17.11.1986 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. MittBayNot 1987 Heft 4/5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 25.02.1987 Aktenzeichen: V ZB 10/86 Erschienen in: MittBayNot 1987, 194-196 Normen in Titel: ErbauVO §§ 5, 7, 8