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IX ZR 100/86

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 21. Januar 1987 IX ZR 100/86 BGB § § 1179a, 1196 Gesetzlicher Löschungsanspruch von Grundpfandrechten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Eine Verpflichtung aller zukünftigen Eigentümer durch die Vormerkung ist unzulässig und unwirksam4. Richtig hätte also die Ausübungserklärung der Stadt Z. gegenüber den Gesamtrechtsnachfolgern der Ehegatten 0. erfolgen müssen. Der Kläger wäre gemäß § 888 BGB nur zur Zustimmung genötigt gewesen. Die Ausübung5 gegenüber dem Verkäufer des Kaufvertrages vom 11. 04.1986 geschah also zu Unrecht. IV. Die Praxis der Kommunen sollte aus diesem Sachverhalt den Schluß ziehen, daß auf die Einräumung „langfristiger" Wiederkaufsrechte besser ganz verzichtet werden sollte. Die in den Verträgen üblicherweise enthaltene und auch in dem Vertrag aus dem Jahre 1939 vereinbarte Ausschlußfrist von drei Monaten für die Ausübung des Wiederkaufsrechts ab Kenntnis des zur Ausübung berechtigenden Ereignisses dürfte angesichts der Schwierigkeiten einer Erbenermittlung regelmäßig nicht ausreichen. Hinzu kommt, daß die beim Kaufvertrag vom 04. 06.1981 im Grundbudh eingetragene „Erbengemeinschaft 0." nicht unbedingt mit den Gesamtrechtsnachfolgern der Ehegatten 0. identisch sein muß. Es könnten vorherige Erbteilsübertragungen im Grundbuch vollzogen worden sein. Sind gar Mitglieder der urspünglichen Erbengemeinschaft selbst wieder als ausländische Staatsangehörige verstorben, so stößt die Erbenermittlung auf fast unüberwindliche Schwierigkeitene. Notar Dr. Wolfram Eckhardt, Fürth/Bayern 4 Wörbelauer DNotZ 1963, S. 580 ff. (582). 5 Die Ausübungserklärung bedarf nach § 497 Abs. 1 S. 2 BGB nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form. 6 Zu überlegen wäre, inwieweit in solchen Fällen die Ausübung des Wiederkaufsrechts besser geregelt werden könnte. So könnte man etwa die Aufgabe eines entsprechenden Einschreibens zur Post an die letztbekannte Anschrift des Erblassers und/oder an die Anschrift auch nur eines Erben genügen lassen. Ferner könnte die Ausübungsfrist gehemmt sein, solange ein Erbnachweis nicht vorgelegt wird. Derartige Regelungen können allerdings aus der Sicht der Wiederkaufsverpflichteten — tritt der Wiederkaufsfall ein — als „ungerecht" empfunden werden. 5. BGB § 1179 a Abs. 1, § 1196 Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften vom 22. Juni 1977 (Gesetzlicher Löschungsanspruch von Grundpfandrechten) a) Gläubiger, deren Grundpfandrechte seit dem 1. Januar 1978 bestellt worden sind, haben den Anspruch auf Löschung vor- oder gleichrangiger Rechte, die mit dem Eigentum in einer Person vereinigt sind, auch dann, wenn diese vor dem 1. Januar 1978 im Grundbuch eingetragen waren. b) Das gilt auch, wenn eine für den Eigentümer bestellte Grundschuld zur Sicherung künftiger oder bedingter Forderungen abgetreten worden war und nach Erfüllung dieses Sicherungszwecks an den Eigentümer zurückübertragen wurde. c) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einführung des im Grundbuch nicht mehr verlautbarten Anspruchs auf Löschung vor- oder gleichrangiger, dem Eigentümer zustehender Grundpfandrechte bestehen nicht. BGH, Urteil vom 22.1.1987 — IX ZR 100/86 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: • Für die Firma N.-Werk A. & B. KG (künftig: Firma N.) wurde zu Lasten ihrer beiden im Grundbuch verzeichneten Grundstücke, nämlich des mit einer Villa bebauten Hausgrundstücks und des Fabrikgrundstücks, am 4. Juni 1976 eine Eigentümergesamtbriefgrundschuld über 200.000 DM nebst 10% Zinsen als Nr. 31 in Abt. III des Grundbuchs eingetragen. Aufgrund der bereits am 21. April 1976 erklärten und notariell beglaubigten Abtretung wurde der Grundschuldbrief entsprechend der Weisung der Firma N. an die Firma Deutsche T. Verkauf GmbH (künftig: Firma T.) ausgehändigt. Das Grundpfandrecht sollte Ansprüche aus Treibstofflieferungen sichern, die nach der Behauptung der Beklagten die Firma N. jeweils pünktlich bezahlt hat. Am 25. Mai 1979 wurde aufgrund eines nach dem 1. Januar 1978 gestellten Antrags zu Lasten der beiden Grundstücke der Firma N. für die klagende Bank eine Gesamtgrundschuld über 300.000 DM nebst Zinsen als Nr. 32 in Abt. III des Grundbuchs eingetragen. Im März 1982 trat die Firma T. das als Nr. 31 verlautbarte Grundpfandrecht wieder an die Firma N. ab und übergab ihr den Brief. Am 11. Juni 1982 trat die Firma N. in notariell beglaubigter Urkunde dieses Grundpfandrecht an die Beklagte ab und händigte ihr den Brief aus. In dem auf Betreiben der Klägerin 1983 angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren wurde das Hausgrundstück der Klägerin zugeschlagen. Nach dem Plan vom 5. Juli 1984 teilte das Vollstreckungsgericht aus dem Versteigerungserlös auf das nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehen gebliebene Recht Nr. 31 DM 109.528,73 der Beklagten zu und ordnete gleichzeitig an, daß dieser Betrag der Klägerin für den Fall zugeteilt sei, daß ihr Widerspruch für berechtigt erklärt werden sollte. Der Klage mit dem Antrag, den Widerspruch gegen den Teilungsplan für berechtigt zu erklären, gab das Landgericht statt. Die Berufung und die Revision hatten keinen Erfolg. Aus den Gründen: Mit dem rechtskräftigen Zuschlag des Hausgrundstücks ist die Grundschuld Nr. 32, soweit sie dieses Grundstück belastete, ohne Rücksicht auf den Umfang der Befriedigung der die Zwangsversteigerung betreibenden Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 ZVG erloschen. Das gleiche gilt für die ebenfalls nicht bestehen gebliebene Grundschuld der Beklagten Nr. 31 über 200.000 DM. An die Stelle des Grundstücks ist der Versteigerungserlös getreten. An diesem setzen sich die erloschenen Rechte und die früheren Rechtsbeziehungen fort, soweit dem nicht der Umstand entgegensteht, daß nicht mehr ein Grundstück den Gegenstand dieser Rechte und Rechtsbeziehungen bildet. An die Stelle des Eigentums tritt für den früheren Eigentümer der Anspruch auf den Versteigerungserlös mit den sich aus dem Zwangsversteigerungsgesetz ergebenden Verfügungsbeschränkungen (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsurt. v. 12. Dezember 1985 — IX ZR 15/85, ZIP 1986, 363 = WM 1986, 293 [= DNotZ 1986, 342]). In Anwendung dieser Grundsätze ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar mit dem Erlöschen des vorrangigen und des nachrangigen Grundpfandrechts nach § 91 Abs. 1 ZVG auch der durch eine Vormerkung nach § 1179 BGB a. F. gesicherte Anspruch auf Löschung einer Eigentümergrundschuld erloschen, der Anspruch des bisher yormerkungsberechtigten Grundschuldgläubigers jedoch nicht untergegangen. Er geht jetzt nicht mehr auf Zustimmung zur Löschung der Eigentümergrundschuld, sondern dahin, daß der bisherige Eigentümer den auf die Eigentümergrundschuld entfallenden Betrag dem Vormerkungsberechtigten insoweit überläßt, als er diesem zustehen würde, wenn die Eigentümergrundschuld schon vor dem Zuschlag gelöscht worden wäre (BGHZ 25, 382, 384; 39, 242, 248). Entsprechendes gilt in der Zwangsversteigerung und bei der Erlöszusteilung nunmehr für den gemäß § 1179 a BGB n. F. entstandenen, den Inhaber eines 133MittBayNot 1987 Heft 3 Grundpfandrechts begünstigenden dinglichen Anspruch auf Löschung (besser Aufhebung) einer vorrangigen oder gleichrangigen Eigentümergrundschuld (allgemeine Meinung: Staudinger/Scherübl, BGB, 12. Aufl., § 1179 a Rdnr. 28; MünchKommlEickmann, BGB 2. Aufl. § 1179 a BGB Rdnr. 36, § 1179 BGB Rdnr. 41 und 35; Palandt/Bassenge, BGB, 46. Aufl., § 1179 a Anm. 6, § 1179 Anm. 5 a; Zeller, ZVG, 11. Aufl., § 114 Rdnr. 10 (8 c); Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG, 11. Aufl., § 91 Anm. 1 Abs. 2, § 114 Anm. VI 6 Abs. 1). Die Beklagte muß also nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Teilungsplan den Betrag von 109.528,73 DM, der andernfalls ihr als Gläubigerin der Grundschuld Nr. 31 zugeteilt wäre, der Klägerin überlassen, wenn diese vor dem Zuschlag einen durch Vormerkung gesicherten Anspruch gegen die Eigentümerin auf Löschung ihrer im März 1982 von der Firma T. zurückerworbenen EigentümergrundsChuld erlangt hatte und deshalb nach der Verfügung der Eigentümerin zugunsten der Beklagten im Juni 1982 deren Zustimmung zur Löschung der Grundschuld fordern konnte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, so daß die Widerspruchsklage nach § 115 Abs. 1 ZVG , § 878 Abs. 1 ZPO begründet ist: 1. Nach § 1179 a Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit 1. Januar 1978 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften vom 22. Juni 1977 (BGBI 1998) können der Gläubiger einer Hypothek und gemäß §§ 1192, 1196 BGB auch der Gläubiger einer Grundschuld vom Eigentümer verlangen, daß dieser eine vorrangige Hypothek oder eine vorrangige Grundschuld löschen läßt, wenn diese im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek oder Grundschuld des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. Das trifft hier zu, weil die Eigentümerin, die Firma N., von der Firma T. im März 1982 die Grundschuld Nr. 31 durch Abtretung und Rückgabe des Briefes als Eigentümergrundschuld zurückerworben hatte und ihr die damals bereits eingetragene Grundschuld Nr. 32 der Klägerin im Range nachging. Der Löschungsanspruch der Klägerin gegen die Eigentümerin war gemäß § 1179 a Abs. 1 Satz 3 BGB n. F. in gleicher Weise gesichert, als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig mit der begünstigten Grundschuld der Klägerin eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden wäre. Deshalb war die im Juni 1982 nachfolgende Abtretung der Eigentümergrundschuld an die Beklagte insoweit unwirksam, als sie den Löschungsanspruch der Klägerin gegen den eingetragenen Inhaber der Eigentümergrundschuld vereitelt hätte (§ 883 Abs. 2 Satz 1 BGB). Bei dieser Sachlage war ein gegenüber der Vormerkungsberechtigten wirksamer Erwerb der Eigentümergrundschuld nicht möglich (Staudinger/Scherübl, BGB 12. Aufl. § 1179 a Rdnr. 21; MünchKomm/Eickmann, BGB 2. Aufl. § 1196 Rdnr. 21; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 1179 a Rdnr. 7; Palandt/Bassenge, BGB 46. Aufl. § 1179 a Anm. 2 c; Jauernig, BGB 3. Aufl. § 1179 Anm. 7 b). Die Klägerin konnte mithin nicht nur von der Eigentümerin, sondern gemäß § 888 Abs. 1 BGB auch von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld Nr. 31 verlangen. § 1196 Abs. 3 BGB n. F. hinderte entgegen der Meinung der Revision nicht die Entstehung des aus §§ 1179 a Abs. 1, 1192 BGB n. F. bgründeten Löschungsanspruchs der Klägerin. Eine für den Eigentümer bestellte Grundschuld unterliegt zwar zunächst nicht dem Löschungsanspruch des Gläubigers eines gleich- oder nachrangigen Grundpfandrechts. Jene Eigentümergrundschuld kann durch Abtretung oder Verpfändung zur Sicherung von Verbindlichkeiten des Eigentümers verwendet werden, ohne daß der Zessionar oder Pfandgläubiger, einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung nach § 888 Abs. 1 BGB gewärtigen müßte—Erst nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer, nämlich dem ersten Zessionar und Sicherungsnehmer zugestanden hatte und wenn dann die Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person sich wieder vereinigt, entsteht für den Inhaber eines nach dem 1. Januar 1978 bestellten gleich- oder nachrangigen Grundpfandrechts der Löschungsanspruch nach § 1179 a BGB . Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die für die Eigentümerin,1976 bestellte und an die Firma T. abgetretene Grundschuld hat sich im März 1982 durch Rückübertragung auf die Firma N. wieder mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, während die Klägerin ihr Grundpfandrecht mit der Eintragung am 25. Mai 1979 erworben hatte. Ob mit der Revision § 1196 Abs. 3 BGB n. F. in Anlehnung an den Rechtsgedanken, der in § 1179 a Abs. 2 BGB für die Hypothek zum Ausdruck kommt, dahin auszulegen ist, daß eine Eigentümergrundschuld erst dann dem Löschungsanspruch nach § 1179 a Abs. 1 BGB n. F. unterliegt, wenn sie als Kreditmittel in der Weise verwendet worden ist, daß ihrer Zwischenabtretung an den ersten Zessionar eine gesicherte Forderung zugrunde lag, ist zumindest zweifelhaft. Die Voraussetzungen des § 1196 Abs. 3 BGB n. F. sind jedenfalls dann gegeben, wenn die Eigentümergrundschuld zur Sicherung bestimmter, auch künftiger oder bedingter Forderungen abgetreten worden ist und das Grundpfandrecht seinen Sicherungszweck aus dem Sicherungsvertrag vor der Rückübertragung auf den Eigentümer erfüllt hat. So liegen die Dinge hier (Wird ausgeführt). 2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der Löschungsanspruch der Klägerin nicht daran scheitert, daß die Eigentümergrundschuld Nr. 31 vor Inkrafttreten des § 1179 a BGB n. F. bestellt und an die Firma T. abgetreten worden war: a) Wie auch die Revision letztlich nicht verkennt, ergeben die Übergangsvorschriften des Art. 8 § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1977 (aaO) lediglich, daß das neue Recht der §§ 1179, 1179 a, 1179 b und 1196 Abs. 3 BGB den Inhalt eines Grundpfandrechts und die aus ihm herzuleitenden Ansprüche dann nicht bestimmt, wenn vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1978) die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld im Grundbuch eingetragen oder doch deren Eintragung beantragt worden war. Did Literatur ist sich jedoch, soweit ersichtlich, darin einig, daß ein nach dem 1. Januar 1978 bestelltes Grundpfandrecht dem Inhaber die in §§ 1179 a, 1179 b, 1196 Abs. 3 BGB n. F. umschriebenen Ansprüche gibt (so auch BGHZ 80, 119 , 122 [= MittBayNot 1981, 129 = DNotZ 1981, 385 ] beiläufig). Das bringen entgegen der Meinung der Revision auch H. Westermann (BGBSachenrecht 7. Aufl. in Schwerpunkte 1984, S. 170 ff. sowie Festschrift für Fritz Hauß 1978, 395, 399 ff.) und Scherübl (Staudinger/Scherübl, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 1179 bis 1179 b Rdnrn. 4 und 5) zum Ausdruck. Denn diese Autoren verneinen einen Anspruch des Gläubigers eines nach dem 1. Januar 1978 bestellten Grundpfandrechts auf Löschung nach §§ 1179 a, 1179 b, 1192, 1196 Abs. 3 BGB n. F. nur dann, wenn dieser Anspruch gemäß § 1179 a Abs. 5 BGB n. F. ausgeschlossen worden ist. Die Literatur (Stöber Rpfl. 1977, 425, 431; Jerschke DNotZ 1977, 708 , 734; MünchKomm/Eickmann, BGB 2. Aufl. § 1179 a Rdnr. 11; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 1179 n. F. Rdnr. 7, § 1179 a Rdnr. 12; Palandt/ MittBayNot 1987 Heft 3 11. Aufl. § 114 Rdnr. 10 (1) b; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG 11. Aufl. § 114 Anm. VI a) folgt einhellig dem in der Begründung zum Gesetzesentwurf (Bundestagsdrucksache 8/89 S. 19) dargelegten Willen des Gesetzes: „Rechte, die nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes im Grundbuch eingetragen werden, sollen den Löschungsanspruch haben, und zwar auch gegenüber solchen vorgehenden Rechten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eingetragen wurden." b) Diese Auffassung entspricht dem in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken, daß Inhalt und Wirkung eines Rechtsverhältnisses nach dem Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der Verwirklichung seines Entstehungstatbestandes galt ( BGHZ 10, 391 , 394; BGH, Urt. v. 10. April 1978 — III ZR 61/77, NJW 1978, 2505 , 2506 [= DNotZ 1978, 422]). Durch das Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Juni 1977 am 1. Januar 1978 hatte sich die Rechtsstellung der Eigentümerin der mit der Grundschuld Nr. 31 zugunsten der Firma T. belasteten Grundstücks nicht geändert. Nach einer Rückabtretung an die Firma N. hätte diese ihre Eigentümergrundschuld durch Abtretung oder Verpfändung wieder als Sicherungsmittel ohne Einschränkung verweh den können, solange mangels Eintragung eines nachfolgenden oder ranggleichen Grundpfandrechts seit dem 1.Januar 1978 kein Löschungsanspruch gegen die Eigentümerin nach §§ 1179 a Abs. 1, 1192 BGB entstanden war. In diesem Fall hätte auch vom Zessionar des Grundpfandrechts nach §§ 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB keine Zustimmung zur Löschung verlangt werden können. Der durch die spätere Vereinigung von Grundschuld und Eigentum bedingte Anspruch auf Löschung der künftigen Eigentümergrundschuld ist erst begründet worden, als die Eigentümerin, die Firma N., nach dem 1. Januar 1978 zugunsten der Klägerin die Grundschuld Nr. 32 bestellte und diese am 25. Mai 1979 im Grundbuch eingetragen wurde. Vor diesem Zeitpunkt war der Entstehungstatbestand des durch die künftige Vereinigung der Grundschuld Nr. 31 mit dem Eigentum bedingten Löschungsanspruchs nach §§ 1179 a, 1192 BGB jedenfalls c) Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revision greifen nicht durch. aa) Wie bereits dargelegt, hat sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Juni 1977 die Rechtsstellung des Eigentümers nicht verschlechtert. Kein verfassungsrechtlicher Grundsatz verwehrte es dem Gesetzgeber, den erst nach Inkrafttreten des Gesetzes vom Eigentümer bestellten Grundpfandrechten mehr dingliche Rechte als bisher, auch aus dem Grundbuch nicht ersichtliche, beizulegen. Nur das hat die ab 1. Januar 1978 geltende Fassung der §§ 1179, 1179 a und b, 1196 Abs. 3 BGB getan. Von einer Legalenteignung, wie die Revision meint, kann schlechterdings keine Rede sein. Zudem hat das Gesetz vom 22. Juni 1977 in § 1179 a Abs. 5 BGB dem Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, den gesetzlichen Löschungsanspruch bei der Bestellung neuer Grundpfandrechte auszuschließen und den Ausschluß im Grundbuch eintragen zu lassen (vgl. dazu BTDrucks. 8/89 S. 19). Dann kann er eine Eigentümergrundschuld auch nach zwischenzeitlicher Abtretung immer wieder als Sicherungsmittel einsetzen; er und der Zessionar der Grundschuld können nicht auf Zustimmung zur Löschung in Anspruch genommen werden. MittBayNot 1987 Heft 3 bb) Das Vertrauen derjenigen, denen nach dem 31. Dezember 1977 eine vor oder nach diesem Zeitpunkt eingetragene Eigentümergrundschuld abgetreten wurde, darauf, daß ihr Recht mangels Eintragung einer Löschungsvormerkung im Grundbuch keinem Löschungsanspruch ausgesetzt sei, ist nicht durch das Rechtstaatsprinzip ( Art. 20 GG ; vgl. BVerfG v. 23. März 1971, BVerfGE 30, 367 , 380 ff. = RzW 1971, 309, 312 ff.) geschützt. Denn seit der Verkündung des Gesetzes vom 22. Juni 1977 konnten und mußten sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen, daß ihr Recht dann, wenn bei seinem Erwerb ein seit dem 1. Januar 1978 eingetragenes nach- oder gleichrangiges Grundpfandrecht im Grundbuch schon verlautbart ist, dem kraft Gesetzes bestehenden, aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Anspruch aufZustimmung zur Löschung ausgesetzt sein kann. Eine belastende Regelung mit Rückwirkung auf abgeschlossene Erwerbstatbestände, auf die sich die Zessionare von Eigentümergrundschulden hätten verlassen dürfen, stellen die §§ 1179 a und 1196 Abs. 3 BGB n. F. nicht dar. 3. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ist der Anspruch auf den streitigen Teil des Versteigerungserlöses nicht wegen treuwidrigen Verhaltens der Klägerin (§ 242 BGB) ausgeschlossen: a) Die Klägerin durfte als Gläubigerin einer auf dem Hausgrundstück und dem Fabrikgrundstück lastenden Gesamtgrundschuld nach ihrem Belieben Befriedigung aus jedem der Grundstücke, mithin auch aus dem Hausgrundstück, ganz oder nur zum Teil suchen (§§ 1132 Abs. 1 Satz 2, 1192 BGB). Auf die Beklagte und deren Grundpfandrecht brauchte sie dabei keine Rücksicht zu nehmen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Klägerin die Zwangsvollstreckung in das Hausgrundstück nicht auch zur Wahrung eigener Interessen betrieben, sondern nur zum Schaden der Beklagten, also willkürlich zu deren Nachteil gehandelt hätte. Unter dieser Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen gemäß § 242 BGB das Versagen des geltend gemachten Anspruchs als gerechtfertigt erachtet ( BGHZ 78, 137 , 143, 144; Senatsurt. v. 16. Februar 1984 IX ZR 106/83, ZIP 1984, 418 = NJW 1984, 2455 ). Umstände, die eine Willkür der Klägerin in diesem Sinne anzeigen könnten, hat die Beklagte, wie auch die Revision erkennt, nicht vorgetragen. b) Sie meint jedoch, bei der Prüfung, ob der Klägerin ein treuwidriges Verhalten zur Last falle, sei unberücksichtigt geblieben, daß der Klägerin unverhofft durch die Zwischenabtretung ohne eigene Anstrengung ein Rechtsvorteil erwachsen sei, auf den sie keinen Anspruch habe, daß die Beklagte aufgrund des — allerdings durch § 1196 Abs. 3 BGB n. F. zerstörten — öffentlichen Glaubens des Grundbuchs darauf habe vertrauen dürfen, ihr Recht sei nicht mit dem gesetzlichen Löschungsanspruch belastet, und daß deshalb die Gläubigerin des nachrangigen Rechts besondere Pflichten zur Rücksichtnahme träfen, wenn das mit der Vormerkung belastete Recht vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Juni 1977 im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Auch diese Erwägungen können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Sie wenden sich nicht gegen ein treuwidriges Verhalten der Klägerin im vorliegenden Fall, sondern gegen die sich aus der Neufassung der §§ 1179, 1179 a und b, 1196 Abs. 3 BGB ergebenden Rechtsfolgen. Das Gesetz benachteiligt die Beklagte, weil gemäß § 1179 BGB n. F. die ihr Grundpfandrecht erfassenden Löschungsansprüche im Grundbuch nicht mehr verlautbart werden. Ohne den aus wäre jedoch der mit der Neufassung der §§ 1179, 1179 a und b, 1196 Abs. 3 BGB verfolgte Zweck nicht zu erreichen gewesen, nämlich das Grundbuch und den Rechtsverkehr von Löschungsvormerkungen nach § 1179 BGB a. F. zu entlasten, deren von den Kreditgebern regelmäßig verlangte Eintragung im Grundbuch und bei den vor- oder gleichrangigen Briefrechten unnötige Verzögerungen der Kreditgewährung sowie erheblichen Aufwand an Zeit und Kosten verursacht, die Grundbücher überfüllt und sie unübersichtlich gemacht hat (vgl. BT-Drucks. 8/89 S. 7). Mit der aus diesem Grund gerechtfertigten Einschränkung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs ist in der Tat die mit dem Gesetz vom 22. Juni 1977 eingeleitete Entlastung des Grundbuchs und Kapitalverkehrs erkauft. Wie das Berufungsgericht und auch die Revision zutreffend hervorheben, läuft seither der Zessionar einer für den Eigentümer bestellten Grundschuld Gefahr, ein Grundpfandrecht zu erwerben, das nach §§ 1179 a Abs. 1, 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB dem im Grundbuch nicht mehr einzutragenden Löschungsanspruch eines nachrangigen Grundpfandgläubigers weichen muß, damit dessen Recht aufrücken kann. Dem Schutzbedürfnis der Erwerber von Eigentümergrundschulden kommt das Gesetz jedoch entgegen. Ist zur Zeit der Abtretung der Eigentümergrundschuld im Grundbuch kein nachrangiges oder gleichrangiges Grundpfandrecht eingetragen, so weiß der Erwerber der Eigentümergrundschuld, daß er keinem Anspruch auf Löschung nach § 888 Abs. 1 BGB ausgesetzt sein wird, weil mangels eines durch Vormerkung gesicherten Anspruchs auf Löschung gegen den Eigentümer dieser auch einem später eingetragenen Grundpfandgläubiger gegenüber wirksam über die Eigentümergrundschuld verfügen kann. Sind dagegen nachrangige Grundpfandrechte bei der Abtretung der Eigentümergrundschuld im Grundbuch verlautbart, so muß der Erwerber mit dem Anspruch auf Zustimmung zur Löschung seines Rechts nach § 888 Abs. 1 BGB rechnen, es sei denn, der Ausschluß des Löschungsanspruchs gegen den Eigentümer ist bei diesen gleich- oder nachrangigen Rechten eingetragen ( § 1179 a Abs. 5 BGB n. F.). Ohne einen solchen Ausschluß bleibt dem potentiellen Zessionar einer Eigentümerbriefgrundschuld nur übrig, sich aus dem Brief oder beim Eigentümer zu vergewissern, daß das Eigentümerrecht seit seiner Bestellung noch nicht abgetreten oder verpfändet war. Danach hätte die Beklagte den Löschungsanspruch der Klägerin erkennen und den durch ihn eingetretenen Nachteil vermeiden können. Daß sie es nicht getan hat, darf nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Diese hat nicht versucht, bei der Bestellung ihrer am 25. Mai 1979 eingetragenen Grundschuld ungerechtfertigte Vorteile aus der Neufassung des Gesetzes zu erlangen. § 1179 BGB n. F. nahm ihr die Möglichkeit, eine L6schungsvormerkung nach dem bis 31. Dezember 1977 geltenden § 1179 BGB a. F. bewilligen und eintragen zu lassen, deren Verlautbarung im Grundbuch die Beklagte hätte warnen können. Die Klägerin ist aufgrund der von der Eigentümerin bewilligten Eintragung am 25. Mai 1979 Inhaberin des Grundpfandrechts mit dem gesetzlichen Inhalt geworden. Die daraus fließenden Ansprüche darf sie durchsetzen, solange sie von der Rechtsordnung erlaubte Interessen verfolgt und nicht nur zum Schaden der Beklagten handelt. 6. WEG § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2; ZVG § 56 Satz 2 (Haftung des Erstehers einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände) Die durch Teilungserklärung getroffene Bestimmung, wo• nach auch der Erwerber einer Eigentumswohnung oder eines Teileigentums im Wege der Zwangsversteigerung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers haftet, verstößt gegen § 56 Satz 2 ZVG und ist gemäß § 134 BGB nichtig. BGH, Beschluß vom 22.1.1987 — V ZB 3/86 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus den Gründen: I. Die Beteiligte ist Eigentümerin der- durch Teilungserklärung vom 29. November 1984 gebildeten, in den Grundbüchern verzeichneten Wohnungs- und Teileigentumsrechte. Nach der in der Teilungserklärung enthaltenen Gemeinschaftsordnung haftet der Erwerber eines Wohnungs- oder Teileigentums gesamtschuldnerisch „für etwaige Rückstände des Veräußerers gegenüber dem Genneinschaftskonto". Zu notarieller Urkunde vom selben Tage ergänzte die Beteiligte diese Regelung um folgenden Satz: „Dies gilt auch für den Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung': Ihren Antrag, die Ergänzung im Grundbuch einzutragen, hat der Rechtspfleger des Grundbuchamtes zurückgewiesen. Der dagegen eingelegten Erinnerung haben der Rechtspfleger und der Richter des Grundbuchamts nicht abgeholfen. Den hiernach als- Beschwerde anzusehenden Rechtsbehelf hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte ihren Eintragungsantrag weiter. Das Oberlandesgericht möchte das Rechtsmittel zurückweisen, sieht sich hieran aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Dezember 1980, 6 T 542/85, DNotZ 1981, 584, gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. II. Die Vorlage ist statthaft ( § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO ). Das Oberlandesgericht vertritt den Standpunkt, die durch Teilungserklärung (oder Vereinbarung) getroffene Bestimmung, wonach auch der Erwerber einer Eigentumswohnung oder eines Teileigentums im Wege der Zwangsversteigerung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers haftet, verstoße gegen § 56 Satz 2 ZVG und sei gemäß § 134 BGB nichtig; sie dürfe deshalb nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Es geht mithin um die Auslegung bundesrechtlicher Vorschriften ( §§ 8, 10 Abs. 2 WEG i.V.m. § 56 Satz 2 ZVG ), die auch das Grundbuchrecht betreffen (vgl. RGZ 146, 308 , 311). Dabei will das vorlegende Gericht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln DNotZ 1981, 584 abweichen. Nach ihr kann durch die Teilungserklärung demjenigen, der das Wohnungseigentum im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt, die Haftung für rückständige Wohngelder des früheren Eigentümers auferlegt werden. III. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. In Rechtsprechung und Rechtslehre ist die Vorlegungsfrage umstritten. Den Standpunkt des OLG Köln DNotZ 1981, 584 teilen BGBRGRK/Augustin, 12. Aufl. § 16 WEG Rdnr. 31 a. E. und wohl auch OLG Braunschweig MDR 1977, 230 ; von anderem Ansatz her im Ergebnis ebenso Bärmann, Erwerberhaftung im Wohnungseigentum für rückständige Lasten und Kosten (1985); Bärmann/Pick/Merle, WEG 5. Aufl. § 16 Rdnr. 105; BärMittBayNot 1987 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 21.01.1987 Aktenzeichen: IX ZR 100/86 Erschienen in: MittBayNot 1987, 133 Normen in Titel: BGB § § 1179a, 1196