II R 237/85
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 04. November 1986 II R 237/85 GrEStG § 1 Mittelbare Vereinigung von Gesellschaftsanteilen in der Hand des Treugebers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau fertigte Bereicherung fordern. § 951 BGB enthält keine selbständige Rechtsgrundlage für einen Ausgleichsanspruch, sondern verweist insoweit auf das allgemeine Bereicherungsrecht (vgl. z. B. BGH-Urteile vom 13. Mai 1955 V ZR 36/54, BGHZ 17, 236 ; vom 18. September 1961 VII ZR 118/60, BGHZ 35, 356 ; vom 31. Oktober 1963 VII ZR 285161, BGHZ 40, 272; vom 26. Februar 1964 V ZR 105/61, BGHZ 41, 157 ). § 951 BGB ist jedoch abdingbar; die beteiligten Rechtsinhaber können Ausgleichsansprüche ausschließen oder inhaltlich nach Art und Umfang unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange einvernehmlich regeln (z. B. BGH-Urteil vom 8. Dezember 1971 VIII ZR 150/70, DB 1972, 187 ; Holch, a.a.O., § 951 Anm. 22; Das Bürgerliche Gesetzbuch, Kommentar, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofs, 12 .Aufl., 1979, § 951 Anm. 43, 45). Nach dem zwischen der Klägerin und der Verkäuferin geschlossenen Mietvertrag war vereinbart, daß die Verkäuferin bei Beendigung des Mietvertrages eine angemessene Entschädigung für den ihr verbleibenden Wert der Einbauten zu entrichten hat. Soweit die Vorinstanz ausführt, eine Vertragsbeendigung in diesem Sinne liege nicht vor, weil der Mietvertrag durch Konfusion ende und der Sachverhalt deshalb nicht anders behandelt werden könne, als wenn das Grundstück an einen Dritten veräußert wörden wäre, geht sie von unzutreffenden Annahmen aus: Grundsätzlich führt zwar der Verkauf eines Grundstücks gemäß § 571 BGB nicht zur Beendigung des Mietvertrages; vielmehr tritt der Erwerber in alle Rechte und Pflichten des Mietvertrages an Stelle des Veräußerers ein. § 571 BGB gilt jedoch nicht hinsichtlich des Ersatzes von Verwendungen des Mieters (vgl. BGH-Urteil vom 19. März 1965 V ZR 268/62, 1965, 1225). Damit hätte aber auch bei Veräußerung des Grundstücks an einen Pritterrdie Klägerin Anspruch auf angemessene Entschädigung für die errichteten Gebäude, Anlägen usw. gegenüber der bisherigen Grundstückseigentümerin gehabt. Im Streitfall endete darüber hinaus jedoch das Mietverhältnis nicht, wie da FG meint, durch Konfusion, sondern durch vertragliche Vereinbarungen zwischen den Mietparteien: In Ziff. 3 des Kaufvertrages ist vereinbart, daß das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgrundstücks endet, das ist der auf die Zahlung des Kaufpreises folgende Monatserste. Die Auflassung sollte nach Ziff..7 des Kaufvertrages nicht vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises erfolgen, so daß in jedem Fall die einvernehmliche vertragliche Beendigung des Mietvertrages der Beendigung durch Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung (Konfusion) mit Eintragung der Klägerin als Eigentümerin ins Grundbuch vorausging. Soweit im Einzelfall keine entgegenstehende schriftliche Vereinbarung getroffen worden war, sind die von der Klägerin errichteten Einbauten und Anlagen mit dem Einbau in das Eigentum der Vermieterin übergegangen und stand der Klägerin bei Vertragsbeendigung ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zu. Der Verzicht auf diesen Anspruch war danach als Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung zu erfassen. Der Senat konnte in der Sache jedoch nicht selbst entscheiden, weil das FG von seinem Standpunkt aus zu Recht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob und ggf. für welche Gebäude oder Anlagen zwischen der Klägerin und der Vermieterin vor Einbau schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, wonach diese entgegen der grundsätzlichen Regelung in § 11 des Mietvertrages bei Vertragsbeendigung nicht in das Eigentum der Vermieterin übergehen sollten und für die deshalb kein Anspruch auf Entschädigung bestand. Nach den Feststellungen des FG hatte die Klägerin während der Mietzeit „Ein-, Um- und Ausbauten an den auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden" vorgenommen. Nach Nr. 3 deä Kaufvertrages vom 24. April 1979 verzichtete die Klägerin auf alle Ansprüche „wegen der auf die Mietsache gemachten Aufwendungen (Neubauten, Anbauten und Umbauten)`: Das FG hat bisher keine Feststellungen getroffen, daß die Klägerin auch Neubauten errichtet hat. Sollte dies der Fall sein, so könnte sich die Rechtsfrage stellen, ob diese Neubauten eigenständige Gebäude sind, die grunderwerbsteuerlich als Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu behandeln sein könnten. Die Sache war danach zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ( § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO ). 20. GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 (Mittelbare Vereinigung von Gesellschaftsanteilen in der Hand des Treugebers) Mittelbare Anteilsvereinigung in der Hand des Treugebers bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch Treuhänder. BFH, Urteil vom 5.11.1986 — II R 237/85 — BStBI II 1987, 225 Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger mindestens 95% aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft erworben und damit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des GrEStG Berlin erfüllt hat. Eigentümerin des betreffenden Grundstückes in Berlin war die L. KG in Berlin. Deren Gesellschafter waren die L. GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und die F. GmbH als Kommanditistin. Am 17. August 1978 kaufte Herr B. im Auftrag (als Treuhänder) des Klägers alle Anteile der vorgenannten persönlich haftenden Gesellschafterin, der L. GmbH; gleichzeitig wurden ihm die Anteile in notariell beurkundeter Form abgetreten. Der Treuhandvertrag ist privatschriftlich abgefaßt. Am 18. August 1978 kaufte Herr P. im Auftrag (als Treuhänder) des Klägers die Kommanditbeteiligung an der KG. Zugleich wurde ihm diese Beteiligung privatschriftlich abgetreten. Das beklagte Finanzamt (FA) setzte (nach einer unstreitigen Bemessungsgrundlage) Grunderwerbsteuer fest. Als Gegenstand der Besteuerung bezeichnete es den vorgenannten Vertrag vom 18. August 1978, durch welchen Herr P. im Auftrag (als Treuhänder des Klägers) die Kommanditbeteiligung erworben hatte. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Klage hob das Finanzamt (FA) den Steuerbescheid auf. Mit der Revision begehrt das FA, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. 1. a) der Erwerb der Komrnanditbeteiligung durch Herrn R im Auftrag des Klägers am 18. August 1978 hat Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ausgelöst. Nach der genannten Vorschrift unterliegt der Grunderwerbsteuer u. a. auch ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf MittBayNot 1987 Heft 3 165 Übertragung von Gesellschaftsanteilen begründet, wenn durch die anschließende Übertragung dieser Anteile mindestens 95% aller Gesellschaftsanteile in der Hand des Erwerbers vereinigt werden und der Gesellschaft ein im Land Berlin belegenes Grundstück gehört. Mit der Übertragung der Kommanditbeteiligung entsprechend dem Verpflichtungsgeschäft vom 18. August 1978 wurden i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG in der Hand des Klägers mindestens 95% der Anteile (nämlich alle Anteile) an der KG vereinigt. Über den Treuhänder B. und die von diesem gehaltenen Anteile an der L. -GmbH hatte der Kläger die rechtliche Verfügungsmacht an dem Gesellschaftsanteil der persönlich haftenden Gesellschafterin, und über den Treuhänder P. hatte er die rechtliche Verfügungsmacht an der Kommanditbeteiligung. Auch eine solche „mittelbare" Anteilsvereinigung erfüllt den Tatbestand der genannten Vorschrift. Denn diese will die Sachherrschaft erfassen, welche jemand an dem Gesellschaftsgrundstück über die rechtliche Verfügungsmacht an den Gesellschaftsanteilen erlangt. Aus dieser Sicht kommt es nicht darauf an, ob diese Sachherrschaft direkt oder indirekt — durch zwischengeschaltete Gesellschaften oder Treuhänder — ausgeübt wird (vgl. dazu die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11. Juni 1975 II R 38/69, BFHE 116, 406 , BStBI 11 1975, 834, und vom 18. Mai 1977 II R 191/72, BFHE 122, 360 , BStBI II 1977, 678). Die Sachherrschaft kann auch „mehrstufig" indirekt ausgeübt werden, indem — wie hier — eine Gesellschaft und ein Treuhänder zwischengeschaltet werden. Unerheblich ist daher im vorliegenden Fall, daß der Kläger die Anteile an der persönlich haftenden Gesellschaft (L. GmbH) nicht selbst, sondern durch den Treuhänder B. hielt. Diese dem Sinn des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG entsprechende Auslegung ist auch mit dessen Wortlaut zu vereinbaren. Als Beispiel für die genannten Gesellschaften werden nicht nur juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung), sondern auch Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) genannt. Bei den letztgenannten Gesellschaften ist eine Anteilsvereinigung i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG — sofern sie nicht in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen geschieht — überhaupt nur mittelbar (durch Treuhänder oder zwischengeschaltete Gesellschaften) möglich; denn bei der unmittelbaren Vereinigung aller Anteile an einer Personengesellschaft (mit Ausnahme derjenigen in dem genannten Konzernbereich) erlischt diese, und die Grunderwerbsteuer entsteht nicht nach § 1 Abs. 3, sondern nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG (BFH-Urteil vom 25. Februar 1969 II R 142/63, BFHE 95, 292 , BStBI II 1969, 400). Der Kläger war auch Erwerber i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Im Rahmen dieser Vorschrift ist ihm der Erwerb des Herrn P. zuzurechnen, der in seinem Auftrag handelte. Will das Gesetz nach seinem bereits dargelegten Wortlaut sowie Sinn und Zweck auch die sog. mittelbare Anteilsvereinigung erfassen, so sieht es zwangsläufig auch denjenigen, in dessen Hand sich die mittelbare Anteilsvereinigung vollzieht, als Erwerber an. Ob der Treuhandvertrag mit Herrn B. — wie der Kläger vor dem FG vorgetragen hat — bürgerlich-rechtlich unwirksam war, ist unerheblich; denn die Vertragspartner haben ihn als wirksam behandelt ( § 41 Abs. 1 AO 1977). b) Nach Auffassung des FG ist § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG hier entgegen dem BFH-Urteil vom 28. Juni 1972 II 77/64 (BFHE 106, 138, BStBI II 1972, 719) nicht anwendbar, weil diese Vorschrift nur vertraglich geschaffene Ansprüche besteuere, der Herausgabeanspruch des Klägers gegen seinen Treuhänder dagegen aus § 667 BGB und daher kraft Gesetzes entstanden sei. Dieser Ansicht schließt sich der Senat nicht an. Der vorliegende Fall ist anders als der Sachverhalt, über welchen der Senat mit dem vorgenannten Urteil ( BFHE 106, 138 , BStBI II 1972, 719) zu entscheiden hatte. Dort hatte die Klägerin mit Hilfe von Treuhändern eine GmbH gegründet. Der gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbegründende „Anspruch" war der Herausgabeanspruch ( § 667 BGB ) der Klägerin gegen ihre Treuhänder. Im vorliegenden Fall wird dagegen — wie bereits ausgeführt — das auf den Erwerb der Kommanditbeteiligung gerichtete Rechtsgeschäft steuerlich erfaßt, welches der Treuhänder -P. (für den Kläger) abgeschlossen hatte. Das Treuhandverhältnis zwischen Herrn P. und dem Kläger führt hier lediglich dazu, daß aufgrund des § 667 BGB im Rahmen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG dem Kläger die von Hern R gehaltene Beteiligung zugerechnet wird. 2. Ergibt sich die Steuerpflicht bereits aus § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, so kann unerörtert bleiben, ob der Steueranspruch andernfalls aus § 42 AO 1977 gerechtfertigt wäre, etwa weil der Erwerb der Gesellschaftsanteile nur der Beschaffung des Gesellschaftsgrundstücks diente (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. Dezember 1985 II R 142/84, BFHE 145, 242 , BStBI II 1986, 190 [= MittBayNot 1986, 2781 ). MittBayNot 1987 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 04.11.1986 Aktenzeichen: II R 237/85 Erschienen in: MittBayNot 1987, 165-166 Normen in Titel: GrEStG § 1