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V B 44/86

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 29. Oktober 1986 V B 44/86 UStG 1980 §§ 1, 4 Umsatzsteuer beim Bauherrenmodell Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau liegt es nach den Umst台nden des Falles nahe, anzunehmen, den VertragschlieBenden sei dieses MiBverh台ltnis bekannt gewesen, so muB derjenige, der behauptet, daB zumindest dem Zuwendenden das MiBverh吾ltnis nicht bekannt gewesen sei, dies durch konkreten Vortrag untermauern. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird dem Kl吾ger nun・ mehr Gelegenheit geben mossen vorzutragen, aus welchen Gronden for D. im たitpunkt des Vertragsabschlusses das objektiv bestehende MiBverhaltnis zwischen den ausgetauschten 山istungen nicht erkennbar bzw. bewuBt war. 21. UStG 1980§1 Abs. 1 Nr. 1,§4 N r. 9 a (Umsatzsteuer beim Bauherrenmodell) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daB im Rahmen eines Bau・ herrenmodells von einem Bauunternehmer an die Bauhe「・ rengemeinschaft erbrachte Bauleistungen nicht nach§4 Nr. 9 a UStG 1980 steuerfrei sind. BFH, BeschluB vom 30.10.1986 一 v B 44/86 一 Tatbes加nd: In einer als Werkvertrag(ぬuschalvertrag) bezeichneten ぬreinba・ rung o bertrug die Bauherrengemeinschaft D., vertreten durch den Baubetreuer und mit Zustimmung des Treuhanders, der Antragstellerin, KIagerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) die Ausfuh-rung von Rohbauarbeiten for den Neubau eines Wohn- und Geschaftshauses. Der Pauschalpreis enthielt keine Umsatzsteuer. Die ぬrtragsparteien hielten die Leistungen der Antragstellerin fQr steu-erfrei nach §4 Nr. 9 a UStG 1980. Das GrundstUck hatte die Bauherrengemeinschaft von dem Initiator des Vorhabens erworben. Der Antragsgegner, Beklagte und Beschwerdefohrer (das Finanzamt 一 FA 一)besteuerte dagegen die in den eingereichten UmsatzsteuerVoranmeldungen fur 1985 als steuerfrei bezeichneten Umsatze aufgrund der erwahnten Vereinbarung in entsprechenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden und forderte Nachzahlungen. Gegen die Umsatzsteuer.Vorauszahlungsbescheide legte die Antragstellerin Einsproche ein. Das FA lehnte die Antrage der Antragstelle. rin auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer-'勺rauszahlungsbescheide in H6he der Nachzahlungen ab. Daraufhin beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag hatte Erfolg. Das FG setzte die Vollziehung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide antragsgema6 aus. Es lie6 die Beschwerde gegen seine Entscheidung zu. Aus den Grnden. Die Beschwerde ist begrundet. Die von der Antragstellerin erbrachten Werklieferungen sind bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Beurteilung nicht nach §4 Nr. 9 a UStG 1980 steuerfrei. Von den unter§1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG 1980 fallenden Um・ satzen sind steuerfrei(§4 Satz 1 vor Nummer 1 UStG 1980): Die Ums台tze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen ( §4 Nr. 9 a UStG 1980). Die unter §1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 fallenden Ums台tze bestehen in Lieferungen oder sonstigen 山istungen, die ein Unterりehmer 一 unter weiteren hier nicht erheblichen Voraussetzungen 一 ausfohrt. Besteuerungsgegenstand ist nach §1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die einzelne 国1stung (BFH-Urteil vom 30. September 1976 V R 109/73, BFHE 120, 562, BStBI II 1977, 227). Sie wird grunds台tzlich an den・ jenigen ausgefohrt, der aus dem schuldrechtlichen Vertragsverh白ltnis, das dem 山istungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet ist (BFH-BeschluB vom 13. September 1984V B 10/84, BFHE 142, 164 , BStBI II 1985, 21). Dies ist hier die Bauherrengemeinschaft. Die von der Antragstellerin an die Bauherrengemeinschaft D. ausgefUhrten Bauleistungen sind Werklieferungen (§1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §3 Abs. 4 UStG 1980). Sie bleiben nach§1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 auch dann selbst台ndig, wenn sie zu・ sammen mit den 山istungen anderer Unternehmer dazu gedient haben, for eine Bauherrengemeinschaft ein Geb台ude im Rahmen eines sog. Bauherrenrrodells zu errichten. Die im Rahmen eines Bauherrenmodells von verschiedenen Unternehmen bei der Gebaudeerrichtung ausgefohrten Umsatze gehen nicht etwa zusammen mit der Lieferung des Grund und Bodens in einer umsatzsteuerrechtlich einheitlich zu beurteilenden Leistung auf. Der Annahme einer einheitlichen Leistung worde im Ubrigen schon entgegenste・ hen, daB die einzelnen Leistungen nicht so ineinandergreifen, daI3 sie bei natUrlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurocktreten (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1975 V R 138/73, BFHE 118, 99 , BStBI II 1976, 307, for den Fall, daB mehrere ,,山istungen" von einem und demselben Unternehmer bewirkt werden). Die Leistungen der bei der Errichtung eines Geb台udes im Rahmen eines Bauherrenmodells tatigen Bauunternehmeち Bauhandwerker und Funktionstr台ger sind wirtschaftlich nicht so aufeinander abgestimmt, daB sie nicht getrennt oder ausgewechselt werden k6nnten, ohne das Gesamtvorhaben oder seine Eigenart zu zerst6ren. Die nach§1 Abs. 1 Nr. 1 LV.m. §3 Abs. 4 UStG 1980 selbstan・ dig zu beurteilenden Ums台tze der Antragstellerin fallen nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz (vgl. dazu auch Urteil des FG Rheinland-Pfalzvom 7. Juli 1983 3 K 379/82, Deut・ sche Verkehrsteuer-Rundschau 一 DVR 一1983, 152 mit kritischen Anmerkungen in Umsatzsteuer-Rundschau 一 UStR 一 1983, 232; BMF・Schreiben vom 30. Juli 1984 IV A 3 一 5 7162 一 11/84, BStBI 1 1984, 430;レた113, Anmerkung in UR 1986, 109; Schwakenberg, UR 1986, 100 ; Sack, UR 1985, 169 ; Md//inger, D VR 1985, 114 ). Diesem unterliegen die in§1 GrEStG beschriebenen Erwerbsvorgange. Sie sind auf den Erwerb eines GrundstUcks gerichtet. Der BegrUndung von Verpflichtungsgesch台ften, die den Bau leistungen eines Bauunternehmers, betreffend die Errichtung eines Geb台u・ des zugrunde liegen, fehlt es ebenso wie der Ausfohrung der Bau leistungen an einer entsprechenden Zweckrichtung. Sie fallen daher nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz. Nichts anderes gilt, wenn ein Bauunternehrrer Bauleistun・ gen fUr ein im Rahmen eines Bauherrenmodells errichtetes Gebaude ausfohrt. Es besteht auch keine Deckungsgleichheit hinsichtlich der 円rson des 山istungsempf合ngers bzw. des Erwerbers. Um・ satzsteuerrechtlich ist unter den gegebenen Umst合nden 山1stungsempf台nger die Bauherrengemeinschaft (siehe oben). Entsprechendes gilt for die 円rson des 臨istenden bzw. VerauBerers. Grunderwerbsteuerrechtlich erhebliche Rechtsbeziehungen (Erwerbsvorg台nge) finden nur statt zwischen der Bauherrengemeinschaft und zwischen dem einzelnen Erwerber im Bauherrenmodell auf der einen Seite und dem Grundstockseigentomer sowie dem Projektanbieter auf der anderen Seite, nicht etwa den einzelnen Bauunternehmern. Gegenstand des der Grunderwerbsteuer aus§1 Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. Nrn. 6, 7 GrEStG 1983 unterliegenden Rechtsvorgangs ist das bebaute Grundstock bzw. der mit dem Sondereigentum an einer Eigentumswohnung oder einer Teileigentumseinheit verbundene Miteigentumsantei 1 am bebauten Grundstock (BFH-BeschluB vom 18. September 1985 II B 24-25/85, BFHE 144, 280 , BStBI II 1985, 627 [= MittBayNot 1985, 273 ]). Bauleistungen eines Bauunternehmers gegenober der Bauherrengemeinschaft gehen nur wertm台Big in die Bemes・ Aus 112 MittBayNot 1987 Heft 2 炉 Brockhaus, 18. Aufl., 10. Band,,, Schwiegereltern",,, Schwiegersohn, Schwiegertochter"). Es ist nicht ersichtlich, daB §15 Abs. 1 Steuerklasse III Nr. 5 das Wort,, Schwiegerkinder" anders als der allgemeine Sprachgebrauch versteht. Schwiegerkinder und Schwiegereltern sind miteinander verschwa §1590 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Nicht zu den Schwiegerkingert( demn geh6rt der Ehegatte eines Stiefkindes im Verhaltnis zu den Stiefeltern (ebenso Finanzgericht MQnchen, Urteil vom 22. November 1957 IV 153/54, Deutsche Verkehrsteuer-Rundschau 1958, 53; Megow-Michel, ErbStG, 6. Aufl., Anm. 5 zu §15 ;焔pp, Kommentar zum ErbStG, 9. Aufl., Anm. 49 zu§15; auch schon Kipp, Kommentar zum ErbStG (1925), Anm. 49 zu §9; m6glicherweise a. A. Troll, ErbStG, 3. Aufl., Anm. 20 zu §15, im Hinblick auf die Einordnung der Stiefkinder in die Steuerklasse 1). Das Stiefkind ist nicht verwandt mit dem §1589 Satz 1, 2 BGB ). Es Stiefvater oder der Stiefmutter ( stammt nicht von dem Stiefvater (der Stiefmutter) ab; Stiefkinder und Stiefeltern stammen als solche auch nicht von derselben dritten Person ab. Das Stiefkind ist mit dem Stief-§1590 Abs. 1 Satz 1 vater (der Stiefmutter) verschwagert ( 22. ErbStG§15 (Ehegatte des Stiefkindes kein SchwiegerBGB), da seine Mutter (sein ぬter) mit dem Stiefvater (der kind) Stiefmutter) verheiratet ist. Der Ehegatte des Stiefkindes ist aber mit dem Stiefvater (der Stiefmutter) weder verwandt Der Ehegatte eines Stiefkindes ist kein Schwiegerkind des Stiefelternteils und daher nicht in die Steuerklasse 川 einzu・ noch verschwagert. Sein ぬrhaltnis zu dem Stiefvater (der Stiefmutter) als dem Erblasser (der Erblasserin) beruht nicht ordnen. ,ぬrwandtschaft oder Schwagerschaft mit diesem auf Ehe (Leitsatz nicht amtlich) (mit dieser). Entsprechendes gilt in bezug auf die in SteuerFG Hamburg, Urteil vom 20.8.1986 一 II 194/83 一 klasse III Nr. 4 und Nr. 6 genannten Erwerber. Der Stiefvater (die Stiefmutter) geh6rt nicht zu den Stiefeltern des Ehe冶tbestand: Aus gatten des Stiefkindes, aber auch nicht zu den Schwiegereitern des Ehegatten des Stiefkindes. Diese Einordnung des Die Klagerin ist verheiratet mit 0., dem Stiefsohn des am 19. Novem-ber 1982 verstorbenen W. (Erblasser). Die Klagerin und D. sind l e zur Ehegatten eines Stiefkindes erfahrt de lege lata keine A ndeHalfte die testamentarischen Erben des Erblassers. rung dadurch, daB Stiefkinder wie Kinder in die SteuerMit unter dem Vorbehalt der NachprUfung stehendem Bescheid vom klasse 1 eingeordnet sind. Stiefkinder sind in der Steuer3. Mai 1983 setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer (ErbSt) wegen klasse 1 Nr. 2 ausdrQcklich genannt. Sie sind auch ver-・ des Erwerbs von Todes wegen nach dem Erblasser gegen die Klageschwagert mit dem Erblasser. Der Ehegatte eines Stiefkinrin fest. Er berechnete die ErbSt nach der Steuerk'asse IV. des wird hingegen in der Steuerklasse 1 bis 川 nicht aus・ Hiergegen legte die Klagerin Einspruch ein und erhob anschlieBend drocklich genannt (wie auch die Stiefelterrrdes Ehegatten Klage. nicht ausdrQcklich genannt werden); er geh6rt deshalb zu den,,U brigen Erwerbern" der Steuerklasse IV. 一 Darober, ob Aus den GrOnden: es de lege ferenda wonschenswert ware, den Ehegatten Die Klage ist unbegrondet. Die ErbSt war nach der Steuereines Stiefkindes in die Steuerklasse III einzuordnen, hat der klasse IV zu berechnen. Senat hier nicht zu befinden. In die Steuerklasse IV fallen alle diejenigen Erwerber, die Die Steuerklasseneintei lung des§15 ErbStG ist nicht willnicht in die Steuerklassen 1 bis III fallen (s.§15 Abs. 1 ErbkQrlich un小 verletzt den Gleichheitssatz nicht (vgl. dazu StG). Die Klagerin fallt nicht in die Steuerklasse 1 bis 1 II, insBFH, BeschluB vom 27.10.1982 II B 77/81, Bundessteuerblatt besondere nicht in die Steuerklasse III. Sie war kein Schwie1983 II 114, 116). gerkind des Erblassers. sungsgrundlage des dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegenden Recfltsvorgangs (Verpflichtung zur ぬrschaffu n g eines bebauten GrundstUcks) ein. Die Vertragsbezieflungen zwischen dem Bauunternehmer und der Bauherrengemeinschaft steHen sich grunderwerbsteuerrechtlich n 世 als ein Hilfsmittel dar, um die ぬrpflichtung des Projektanbieters zu erfQllen, der den Erwerbern im Bauherrenmodell die ぬF schaffung des bebauten GrundstQcks schuldet. Der nach §1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 von einem Bauunternehmer durch Bauleistungen im Bauherrenmodell gegenUber der Bauherrengemeinschaft ausgefuhrte Umsatz ist daher weder mit dem unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenden Erwerbsvorgang identisch noch stellt er einen integrierten 肥ii von diesem dar. Umsatzsteuergesetz und Grunderwerbsteuergesetz knopfen an unterschiedliche Tatbestande an. Daher liegt keine unzulassige Doppelbesteuerung vor. Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter einem Schwiegerkind den Ehegatten im ぬrhaltnis zu den Eltern des anderen Ehegatten, den Schwiegereltern (5. Der Gro3e Da die Klagerin nicht in die Steuerklasse III fallt, steht ihr der Freibetrag von 10 000 DM gemaB §16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht zu. n U nU nロ 旦 U 国 U 王 胤 r 骨 n監 l MittB町Not 1987 Heft 2 」 E hh L 加 Lr H U Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 29.10.1986 Aktenzeichen: V B 44/86 Erschienen in: MittBayNot 1987, 112-113 Normen in Titel: UStG 1980 §§ 1, 4