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III ZR 359/63

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 22. Oktober 1986 IV a ZR 76/85 BGB § 2312 Bewertung eines Landgutes zum Ertragswert Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Daß das Oberlandesgericht die Kapitalzahlung in Höhe von 42.000 DM nicht als eine dem Ausschluß des Versorgungsausgleichs gegenüberstehende andere Leistung angesehen hat, weil sie gemäß § 3 Nr. 1 des Auseinandersetzungsvertrages als Gegenleistung für die Übertragung des Miteigentumsanteils der Ehefrau am gemeinsamen Grundbesitz bezahlt worden sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die weitere Beschwerde macht nicht geltend, daß dieser Zahlung eine vom Vertragswortlaut abweichende Bedeutung zukomme, doch meint sie, im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung müsse berücksichtigt werden, daß die Ehefrau mit Hilfe dieses Kapitals Rentenanwartschaften von über 200 DM monatlich hätte begründen können. Daraus läßt sich jedoch für die Genehmigungsfähigkeit nichts herleiten. Die Frage, in welcher Weise die Ehefrau das nicht zugeflossene Kapital verwendet, hat nichts damit zu tun, ob es ihr als Gegenleistung für den Miteigentumsanteil oder wegen des Verzichts auf den Versorgungsausgleich zugeflossen ist. Davon abgesehen besteht für sie auch keine freie Möglichkeit, durch Kapitaleinzahlungen zusätzliche Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen: Denn die Parteien haben keine Vereinbarung im Sinne des § 53 e Abs. 2 FGG geschlossen. Daraus ergibt sich zugleich ein zusätzlicher Anhaltspunkt für die Annahme des Oberlandesgerichts, daß die Kapitalzahlung keine mit dem Versorgungsausgleich zusammenhängende Leistung darstellen sollte. Auch die weiteren von der weiteren Beschwerde in diesem Zusammenhang genannten Umstände stellen die Beurteilung des Oberlandesgerichts nicht in Frage. Richtig ist, daß dem Unterhaltsverzicht keine ins Gewicht fallende Bedeutung zukommt, weil ein Unterhaltsanspruch nach den §§ 1569 ff. BGB ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre. Einer von der Ehefrau durch ihre Tätigkeit seit dem 1. Juli 1981 erworbenen betrieblichen Altersversorgung hat schon das Amtsgericht ersichtlich deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil diese Anrechte vor dem 1. Juli 1991 nicht unverfallbar sind. c) Da § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB keine abschließende Regelung der Genehmigungsvoraussetzungen enthält, können ausnahmsweise auch Regelungen des Versorgungsausgleichs genehmigt werden, die andere Fallgestaltungen betreffen. Insoweit kommt es nach der Rechtsprechung des Senats darauf an, ob der Zweck des Genehmigungserfordernisses eingreift, der darin besteht, den Ehegatten mit den geringeren Versorgungsanwartschaften vor einer Übervorteilung zu schützen. Dementsprechend ist etwa von Bedeutung, ob es der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bedarf, um für den verzichtenden Ehegatten den Grundstock einer eigenständigen Versorgung für das Alter und für den Fall der Erwerbsunfähigkeit zu legen (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 aaO), oder ob ein Ehegatte auf ihm an sich zustehende Versorgungsanrechte im Hinblick auf Umstände verzichtet, die im Rahmen der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen sind (vgl.,Senatsbeschluß vom 24. März 1982 — IV b ZB .530/80 — FamRZ 1982, 688 , 689). Unter keinem dieser Gesichtspunkte mußte der Tatrichter hier eine Genehmigung in Betracht ziehen. Härtegründe im Sinne des § 1587 c BGB hat das Oberlandesgericht nicht festzustellen vermocht. Diese Beurteilung (unter II 3 der Gründe des angefochtenen Beschlusses) läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen; sie wird auch von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen. Daß es der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf seinen Zweck nichtbedarf, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Mit den bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Anrechten haben beide Ehegatten noch keine ausreichende Versorgung erworben. Die Ehefrau, die während der Ehezeit die wertgeringeren Anwartschaften erlangt hat, wäre bei Fortbestand der Ehe aus den werthöheren Versorgungsanrechten des Ehemannes jedoch mitversorgt gewesen. Ihr diesen Vorteil trotz Scheidung der Ehe zu erhalten, entspricht dem Sinn des Versorgungsausgleichs. Er rechtfertigt es, die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte auf beide Parteien gleichmäßig zu verteilen, um dadurch die bisher unzureichende eigenständige - Versorgung der Ehefrau wenigstens insoweit zu verbessern, daß sie in diesem Bereich aus der Auflösung der Ehe keine bleibenden Nachteile erleidet. Auf die Fragen, welche weiteren Anrechte die Ehegatten nach dem Ende der Ehezeit noch erwerben werden und ob aus späterer Sicht der Durchführung des Versorgungsausgleichs bedurft hätte, kommt es dagegen nicht an. Die künftige Entwicklung läßt sich angesichts der-Wechselfälle des Lebens ohnehin nicht sicher voraussehen. 12. BGB § 2312 (Bewertung eines Landgutes zum Ertragswert) Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn der ein Landgut übernehmende Erbe durch die Bewertung des Landgutes zum Ertragswert besser behandelt wird als die weichenden Erben oder Pflichtteilsberechtigten. Das gilt indessen nur solange, als im Einzelfall davon ausgegangen werden kann, daß der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer der vom Gesetz begünstigten Personen, erreicht werden wird. BGH, Urteil vom 22.10.1986 — IV a ZR 76/85 — Aus dem Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Pflichtteilsanspruch geltend. Dabei streiten die Parteien um die Bewertung einer Landstelle. Die Beklagte hat zusammen mit ihrem am 8. November 1981 verstorbenen Ehemann, dem Erblasser, den 1942 geborenen Kläger, einen Neffen'des Erblassers, am 20. Juni 1968 adoptiert. Das Ehepaar hatte keine eigenen Kinder. Der Erblasser war Eigentümer einer Landstelle mit Wohngebäude, Wirtschaftsgebäuden und ursprünglich ca. 15 ha Land, das überwiegend aus Acker- und Weideland, zum kleineren Teil aus Moor bestand. Dieser Grundbesitz bildete einen Ehegattenhof nach der Höfeordnung. 1979 wurde der Hofvermerk aufgrund des zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung gelöscht. Am 18. Juni 1968 (2 Tage vor der Adoption des Klägers) hatte der Erblasser ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Beklagte zur alleinigen Erbin seines gesamten demnächstigen Nachlasses und zu seiner Hoferbin bestimmte. Der Kläger zog alsbald mit seiner Familie zu seinen Adoptiveltern und half bei der Bewirtschaftung der Landstelle. Anfang 1972 oder 1973 kam es zu einem Zerwürfnis mit dem Erblasser. Der Kläger stellte seine Mitarbeit ein, blieb aber im Erdgeschoß des Wohngebäudes wohnen. Im Herbst 1973 veräußerte der Erblasser das gesamte lebende und tote Inventar und verpachtete die zum Hof gehörenden Weide- und, Ackerflächen, weil er aus Altersgründen die Landstelle nicht mehr bewirtschaften konnte. 1974 verkaufte die Beklagte weitere Flächen von 1,07 und 1,2375 ha. Sie bewohnt das- Obergeschoß des Wohngebäudes und ist weder in der Lage noch willens, den landwirtschaftlichen Betrieb wieder aufzunehmen. MittBayNot 1987 Heft 3 149 Der Kläger macht ein Vierteldes Nachlaßwertes als Pflichtteil geltend und geht dabei vom Verkehrswert der Landstelle aus. Die Beklagte hält nach § 2312 BGB den Ertragswert für maßgebend. Sie hat einen Betrag von 53.181,84 DM anerkannt. Die Klage auf Zahlung weiterer 100.000 DM nebst Zinsen haben beide Vorinstanzen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Aue den Gründen: Das Berufungsgericht nimmt im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung an, der Erblasser hätte die Berechnung des Pflichtteils nach dem Ertragswert angeordnet, wenn er bedacht hätte, daß die Beklagte als seine Erbin in Anspruch genommen werden könnte. Er habe im Bewußtsein der unmittelbar bevorstehenden Adoption gleichwohl nur seine Ehefrau, die Beklagte, bedacht und ausdrücklich bestimmt, daß sie den Hof „zunächst" erhalten sollte. Ihm sei also gerade daran gelegen gewesen, den Fortbestand seines landwirtschaftlichen Betriebes in der bisherigen Form zu sichern. Auch sei er ersichtlich davon ausgegangen, nach seiner Ehefrau werde der Kläger die Hofstelle erben und weiter betreiben. Ob dieser Auslegung — jedenfalls in der Begründung — gefolgt werden kann, mag auf sich beruhen. Das Berufungsurteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil, nach den bisherigen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, daß es sich um ein Landgut im Sinne des § 2312 BGB handelt. Dazu führt der Tatrichter aus: Der Begriff des „Landguts" setze eine Besitzung voraus, die eine zum selbständigen Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstelle und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen sei, wobei eine Mindestgröße nicht gefordert werde. Die Ländereien des Erblassers hätten' zur Zeit des Erbfalles 12,4476 ha umfaßt, deren teilweise schwierige Wasser- und Wegeverhältnisse im Rahmen der Flurbereinigung verbessert worden seien. Wohn- und Wirtschaftsgebäude seien im ausreichenden Umfang vorhanden gewesen. Es handele sich danäch um eine Wirtschaftseinheit in dem vorbezeichneten Sinne. Die Verpachtung der Ländereien und der Verkauf des toten und lebenden Inventars führten zu keiner anderen Beurteilung. Denn diese Umstände machten es grundsätilich nicht unmöglich, den Besitz rechtlich als Landgut zu betrachten. Der Erblasser und die Beklagte seien nach dem Auszug des Klägers altersbedingt nicht mehr in der Lage gewesen, den landwirtschaftlichen Betrieb selbst zu bewirtschaften. Sie seien daher auf die vorübergehende Verpachtung der Ländereien angewiesen gewesen, um den Hof spätestens nach dem Tode der Beklagten als Wirtschaftseinheit auf den „berufenen Erben" zu übertragen. Auf die Veräußerungen nach dem Erbfalle komme es nicht an. Das Inventar könne — ge gebenenfalls nach Aufnahme entsprechender Kredite —' in dem gebotenen Umfang neu beschafft werden. Dafür, daß diese Möglichkeit vorliegend gegeben wäre, spreche auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bekundete Bereitschaft, die Landstelle zu pachten und zu bewirtschaften. Ausgehend von einem Ertragswert von 196.854,73 DM stehe dem Kläger über den anerkannten Betrag hinaus kein weiterer Anspruch zu. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist unter einem „Landgut" im Sinne des § 2312 BGB eine Besitzung zu verstehen, die eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Sie muß eine gewisse Größe erreichen und für den Inhaber eine selbständige Nahrungsquelle darstellen; daß eine Ackernahrung vorliegt, ist aber nicht erforderlich. Wenn er nur zu einem erheblichen Teil zum Lebensunterhalt seines Inhabers beiträgt, känn der Betrieb auch nebenberuflich geführt werden (BGH Urteile vom 4. Mai 1964, III ZR 359/63 = NJW 1964, 1414 , 1416; vom 12. Januar 1972, IV ZR 124/70 = LM BGB § 2312 Nr. 2 = MDR 1972, 496 und ständig). Danach begegnet die Annahme des Tatrichters keinen Bedenken, daß die hier streitige Hofstelle ursprünglich ein Landgut im Sinne des § 2312 BGB war..Daß sie in der Höferolle gelöscht wurde, spielt keine Rolle. Die seit dem zweiten Änderungsgesetz zur Höfeordnung dort vorausgesetzte Mindestertragskraft braucht bei einem Landgut nicht gegeben zu sein, wenn nur die oben beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht indessen darin, daß zum Zeitpunkt des Erbfalles, auf den es ankommt, der landwirtschaftliche Betrieb bereits seit Jahren aufgegeben, das lebende und tote Inventar verkauft und die Ländereien verpachtet waren und daß die übernehmende Erbin unstreitig weder in der Lage noch willens ist, den landwirtschaftlichen Betrieb wieder aufzunehmen. Mit dem Fall der Verpachtung des ererbten Betriebes hat sich der Bundesgerichtshof wiederholt befaßt. Im Urteil vom 4. Mai 1964 (III ZR 159/63 = NJW 1964, 1414 , 1416) hat er ausgesprochen, die Verpachtung der Grundstücke und das Fehlen des Inventars machten es nicht unmöglich, den Besitz rechtlich als Landgut zu beurteilen, zumal die .2— möglicherweise durch die Altersverhältnisse der männlichen Familienangehörigen bedingte — Verpachtung nur vorübergehend und es vielfach üblich sei, ohne Inventar zu verpachten; er hat dem Tatrichter die Prüfung aufgegeben, ob es zum maßgebenden Zeitpunkt nicht möglich oder nicht beabsichtigt gewesen sei, auf dem Besitz dauernd einen landwirtschaftlichen Betrieb zu unterhalten. In dem dem Urteil vom 12. Januar 1972 (aaO) zugrundeliegenden Fall war der von einem Sohn des Erblassers übernommene landwirtschaftliche Besitz seit langem an einen anderen Sohn des Erblassers verpachtet und wurde von diesem bewirtschaftet. Es handelte sich also um einen in der Familie fortgeführten landwirtschaftlichen Betrieb. Auch in dieser Entscheidung wurde darauf abgestellt, daß die Fortführung des bisherigen landwirtschaftlichen Betriebes über den Zeitpunkt des Erbfalls hinaus möglich und beabsichtigt war. Im vorliegenden Fall ist die Eigenschaft der Landstelle als eines Landgutes nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. § 2312 BGB begünstigt den ein Landgut übernehmenden Erben. In aller Regel liegt der nach dem maßgebenden Landesrecht ( Art. 3, 137 EGBGB ) in einem Mehrfachen des jährlichen Reinertrages bestehende Ertragswert weit unter dem Verkehrswert eines landwirtschaftlichen Besitzes. Besonders weit können Verkehrswert und Ertragswert auseinanderklaffen, wenn zu einem landwirtschaftlichen Besitz in Stadtnähe Bauerwartungsland oder gar Bauland gehört. Der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuches hat diese Bevorzugung im Bewußtsein, daß es sich um eine Vorschrift von „ganz außerordentlicher Tragweite" handelt, die „in tiefgreifender Weise die tatsächliche Gestaltung des Erbrechts beeinflussen" kann, „im Interesse der Erhaltung eines gesunden und kräftigen Grundbesitzerstandes" für gerechtfertigt MittBayNot 1987 Heft 3 Zersplitterung derartiger landwirtschaftlicher Betriebe entgegenwirken und dient damit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien (vgl. für § 1376 Abs. 4 BGB : BVerfGE 67, 348 = NJW 1985, 1329, 1330 [= DNotZ 1985, 149 ]). Der Schutzgedanke der Vorschrift liegt darin, das Landgut in seinem Bestand zu erhalten und mittels Anpassung der Pflichtteilsansprüche an den Ertragswert zu vermeiden, daß seine Wirtschaftlichkeit durch die Belastung mit diesen Ansprüchen gefährdet wird (BGH Urteile vom 15. Dezember 1976, IV ZR 27/75 = LM BGB § 2312 Nr. 4 = MDR 1977, 479 = WM 1977, 202 [= MittBayNot 1977, 71 ]; vom 5. Mai 1983, III ZR 57/82 = VersR 1983, 1080, 1081). Andererseits ist von vornherein vom Gesetz nur ein bestimmter Personenkreis begünstigt. Die Vorschrift findet nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, selbst pflichtteilsberechtigt ist ( § 2312 Abs. 3 BGB ). Ferner ist Voraussetzung, daß der Erblasser die Anrechnung zum Ertragswert letztwillig angeordnet hat oder dies nach der Auslegungsregel des § 2049 BGB anzunehmen ist. Die auch im öffentlichen Interesse liegende Begünstigung des übernehmenden Erben ist also von vornherein zugleich stark personenbezogen. Bei der Anwendung der Vorschrift ist zu beachten, daß unter den heutigen, stark gewandelten Verhältnissen die Auflösung eines Betriebes nicht von vornherein als eine für die Agrarstruktur nachteilige Maßnahme angesehen werden kann ( BVerfGE 26, 215 , 224 = NJW 1969, 1475 ). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen ( BVerfGE 67, 348 ), daß trotz der in der Landwirtschaft zu beobachtenden tiefgreifenden Strukturwandlung die landwirtschaftlichen Betriebe und auch die Wirtschaftsauffassung der Landwirte noch zahlreiche typische Eigenheiten aufweisen, die sie von der gewerblichen Wirtschaft unterscheiden. Es besteht bei der Mehrheit der Landwirte weiterhin eine starke innere Bindung an Grund und Boden. Dieser ist in der Landwirtschaft im Unterschied zur gewerblichen Wirtschaft nicht nur Standort, sondern maßgebender Produktionsfaktor. Die besonderen Produktionsbedingungen setzen dem landwirtschaftlichen Betrieb von der Natur her Schranken und führen zu einem Betriebsrisiko eigener Art. Insoweit ist die Landwirtschaft gegenüber den gewerblichen Betrieben in natürlicher und wirtschaftlicher Hinsicht benachteiligt. Deshalb verstößt es ebensowenig wie im Rahmen des § 1376 Abs. 4 BGB ( BVerfGE 67, 348 ) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, daß der ein Landgut übernehmende Erbe besser behandelt wird als die weichenden Erben oder Pflichtteilsberechtigten. Das kann indessen nur solange gelten, als im Einzelfall davon ausgegangen werden kann, daß der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer der vom Gesetz begünstigten Personen, erreicht werden wird. Das ist hier möglicherweise nicht der Fall. Die Beklagte, die an sich — folgt man der Testamentsauslegung des Berufungsrichters — zu dem gesetzlich privilegierten Personenkreis gehört, kann und will den landwirtschaftlichen Betrieb nicht wieder aufnehmen, auch nicht durch eine Verpachtung als Wirtschaftseinheit. Ob sie oder eine andere gesetzlich privilegierte Person den Hof aus der Sicht zur Zeit des Erbfalles hätte übernehmen sollen, kann den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden. Im Berufungsurteil ist zwar von einer Übertragung spätestens nach dem Tod der Beklagten auf den "berufenen Erben" die Rede. Da nach Lage der Dinge sonst niemand in Frage kommt, ist daMittBayNot 1987 Heft 3 mit vermutlich der Kläger selbst gemeint. Von einer (testamentarischen oder erbvertraglichen) Berufung des Klägers zum Erben ist allerdings im Parteivortrag nirgends die Rede. Maßgeblich sind die Verhältnisse zur Zeit des Erbfalles. Dazu fehlen Feststellungen. Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob zu diesem Zeitpunkt die — realisierbar erscheinende — Absicht der Beklagten bestand, den landwirtschaftlichen Betrieb selbst fortzuführen oder ihn jedenfalls nach ihrem Tode durch den Kläger fortführen zu lassen. Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sollte die erneute Verhandlung ergeben, daß die Absicht zur Fortführung des Betriebes zur Zeit des Erbfalles nicht bestand, wird das Berufungsgericht weiter zu erwägen haben, ob der Kläger etwa die Beklagte in treuwidriger Weise dadurch veranlaßt hat, eine vorhandene Absicht zur Fortführung aufzugeben, daß er ohne berechtigten Anlaß seine Mitarbeit auf dem Hof einstellte. In diesem Fall könnte das Geltendmachen des Pflichtteils nach dem höheren Verkehrswert gegen Treu und Glauben verstoßen. 13. BGB §§ 2311, 2312, 2049 (Bewertung eines Landgutes zum Ertragswert) 1. Bei der Bemessung des Pflichtteils ist die Ertragswertrechnung gemäß §§ 2312, 2049 BGB nicht gerechtfertigt, wenn im Einzelfall nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person erreicht werden wird. Entsprechendes gilt auch dann, wenn es sich um praktisch baureife Grundstücke handelt, die ohne Gefahr für die dauernde Lebensfähigkeit aus dem Landgut herausgelöst werden können (Anschluß an BVerfGE 67, 348 [= DNotZ 1985, 149]). 2. a) Zur Berücksichtigung einer latenten Steuerlast bei der Bewertung von Vermögen für die Pflichtteilsberechnung. b) Bei der Bemessung des Pflichtteils sind auch durch Konfusion erloschene Ansprüche des Erben gegen den Erblasser zu berücksichtigen. BHG, Urteil vom 22.10.1986 — IV a ZR 143/85 — Aus dem Tatbestand: Die Parteien, Halbgeschwister, sind die einzigen Kinder der am 23. Mai 1978 verstorbenen Erblasserin; die Klägerin ist vorehelich geboren, die Beklagte stammt aus der im Jahre 1919 geschlossenen Ehe der Erblasserin mit deren 1974 vorverstorbenem Ehemann. Die Erblasserin hatte ein 28,2650 ha großes landwirtschaftliches Anwesen, das R.-Bauerngut, mit in die Ehe gebracht; in der Ehe bestand allgemeine Gütergemeinschaft. Am 15. April 1957 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem es heißt: 1. Im Falle des Ablebens des einen Teiles ist der andere Teil Alleinerbe mit nachfolgender Einschränkung. 2. Im Falle des Ablebens des einen Teils erhält ... (die Klägerin) 30.000,— DM ... Damit ist sie auch reichlich mit ihrem Pflichtteil abgefunden. Mit der Überweisung dieses Betrages durch eine Bank nach dem 15. Juni 1957 ist der obige Anspruch ... (der Klägerin) hinfällig. 3. Nach dem Tode auch des 2. Eheteils ist ... (die Beklagte) Alleinerbin. Ausdrücklich wird betont, daß der überlebende Ehegatte vollkommen befreiter Vorerbe ist und vollkommen frei über das gesamte Vermögen verfügen, also auch nach Belieben verkaufen und kaufen kann, wie er will. Ebenso steht es dem überlebenden Eheteil frei, mit der Tochter einen Übergabevertrag zu schließen oder nicht." Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 22.10.1986 Aktenzeichen: IV a ZR 76/85 Erschienen in: MittBayNot 1987, 149 Normen in Titel: BGB § 2312