V ZR 1976/84
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 02. Juli 1986 IV a ZR 102/85 BGB §§ 313, 652 Zur Beurkundungsbedürftigkeit eines Maklervertrages Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau bezeichnet ( BGHZ 74, 116 , 121; 87, 150, 153). Dieser Mangel wäre nicht deswegen unschädlich, weil in der Rechtsprechung anerkannt ist, daß ein Vorvertrag nicht die gleiche Vollständigkeit aufweisen muß, die für den vorgesehenen Hauptvertrag zu verlangen ist. Soweit der Verpflichtungsgegenstand des Hauptvertrages bereits im Vorvertrag bestimmt werden kann und nach dem Parteiwillen auch bestimmt werden soll, fehlt ein rechtfertigender Grund dafür, hinsichtlich der Beurkundungsbestimmtheit andere Maßstäbe anzulegen als .bei sonstigen dem Formzwang des § 313 BGB unterworfenen Verträgen (vgl. Urt. des Senats-v. 7. Februar 1986, V ZR 1976/84, WM 1986, 557 [= MittBayNot 1986, 165]). b) Das Berufungsgericht unterstellt aber den unter Beweis gestellten (geänderten) Vortrag des Klägers als richtig, daß die Beteiligten mit dem Begriff der „Lage" keine abschließende Grenzfestlegung gemeint haben, es ihnen vielmehr nur darauf angekommen sei, mit dem maßgeblichen Trennstück aus Flurstück 6011 eine Verbindung zwischen den Flurstücken 4611 und 36 herzustellen. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß durch eine solche Abrede dem Erfordernis der Bestimmtheit oder hinreichenden Bestimmbarkeit einer Beurkundung Genüge getan wäre, weil auch bei einem beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäft der Umfang der Gegenleistung bewußt offengelassen werden kann mit der Folge, daß im Zweifel dem Gläubiger der Gegenleistung ein Bestimmungsrecht zusteht ( § 316 BGB ; vgl. auch Senatsurt. v. 28. Februar 1968, V ZR 206/64, WM 1968, 402 , 403). Auch insoweit ist jedoch eine Vertragsauslegung möglich und erforderlich, deren Grenzen nicht zu eng gezogen werden dürfen (vgl. Senatsurt. v. B. November 1968 aaO-m.w.N.). Rechtsfehlerhaft lehnt das Berufungsgericht sie jedoch ab, weil der Vortrag des Klägers über den Umfang der Vereinbarungen in der Urkunde keinen — auch nur andeutungsweisen — Niederschlag gefunden habe, vielmehr besage der Hinweis auf die Einigkeit der Parteien über die Lage des Teilstücks gerade im Gegenteil, dessen Grenzen seien bereits festgelegt. Das Berufungsgericht behandelt insoweit zu Unrecht den Urkundeninhalt als eindeutig und nicht auslegungsfähig und verschließt sich damit von vornherein den Weg zur gebotenen Auslegung des notariellen Vertrages auch unter Verwertung von Umständen außerhalb der Urkunde. Das bekämpft die Revision mit Erfolg. Der Hinweis auf die Einigkeit der Parteien über die Grundstückslage kann als unvollkommener Ausdruck des Gewollten bedeuten, die Parteien seien sich nur über die vom Kläger behauptete ungefähre Lage des Teilstücks einig, die nähere Grenzziehung bleibe aber offen und solle noch bestimmt werden. Dafür könnte insbesondere auch sprechen, daß die Kiesausbeute von einer behördlichen Genehmigung abhängig war und diese bei Vertragsschluß noch ausstand. Der Kläger hatte auch vorgetragen, bei Abschluß des Vorvertrages sei der Kiesabbau auf dem Flurstück 46/1 schon im Gange, ein Abbau auf dem Flurstück 36 bereits geplant gewesen. Das Berufungsurteil muß deshalb aufgehoben werden, ohne daß es noch auf den von der Revision in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkt ankommt, die Beklagte sei inzwischen als Eigentümerin des von Frau S. erworbenen Grundstücks in das Grundbuch eingetragen und damit eine eventuelle Formunwirksamkeit geheilt worden ( § 313 Satz 2 BGB ). 2. BGB §§ 313, 652 (Zur Beurkundungsbedürftigkeit eines Maklervertrages) Ohne notarielle Beurkundung kann der Makler sich nicht zusagen lassen, daß sein Kunde ein Entgelt auch bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrages zahlen wird, wenn diese Zusage den Kunden so in seiner Entschlußfreiheit beeinträchtigt, daß er bei dem Verkauf oder Erwerb von Immobilien unter Zwang steht Die dazu im Urteil vom 6. Februar 1980 — IV ZR 141178 — NJW 1980, 1622 = LM BGB § 652 Nr. 66 = WM 1980, 742 angenommene Grenze von 10 bis 15% der vereinbarten Provision ist die Obergrenze, so daß im Einzelfall schon die Vereinbarung eines geringeren Prozentsatzes die Beurkundung notwendig machen kann. BGH, Urteil vom 2.7.1986-1V a ZR 102185 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand.' Die Parteien streiten darüber, ob die zwischen ihnen getroffene Entgeltvereinbarung beurkundungsbedürftig war. Die Klägerin sollte für die von der Beklagten zu errichtende Wohnanlage eine Verkaufskonzeption im Bauherrenmodell erstellen und die 25 Wohnungen im Alleinauftrag veräußern. Als Provision waren 5% zuzüglich Mehrwertsteuer aus dem Gesamtaufwand für jede veräußerte Wohnung vorgesehen. Diese Provision erhöhte sich bei einer vorzeitigen Veräußerung sämtlicher Wohnungen um 75.000,— DM einschließlich Mehrwertsteuer. Für den Fall, daß die Wohnungen aus von der Beklagten zu vertretenden Gründen nicht veräußert würden, sollte die Klägerin für die Verkaufskonzeption als Pauschalbetrag 1% des Gesamtaufwandes für das Objekt zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten. Als Gesamtaufwand waren schließlich 6.725.000,— DM vorgesehen. Nach Meinungsverschiedenheiten mit der Beklagten lehnte die Klägerin die weitere Zusammenarbeit ab. Sie verlangt für die Erstellung der Verkaufskonzeption den Pauschalbetrag von 67.250,— DM zuzüglich Mehrwertsteuer, also 76.665,— DM. Das Oberlandesgericht hat wegen Formnichtigkeit des Vertrages die Klageabweisung durch das Landgericht bestätigt. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision blieb erfolglos. Aus den Gründen: 1. Nach §§ 313 Satz 1, 125 BGB ist ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oderzu erwerben, bei fehlender notarieller Beurkundung nichtig. a) Mit diesem Formzwang wird sichergestellt, daß der Verkaufs- oder Erwerbsinteressent sich frei entschließen und sachkundig beraten lassen kann. Zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Formzwang auch für einen Vertrag, mit dem über die Vereinbarung eines empfindlichen Nachteils ein mittelbarer Zwang ausgeübt werden soll oder wird, Immobilien zu erwerben oder zu veräußern (Urteile vom 01.07.1970—IV ZR 1178168—LM BGB §313Nr.43 = NJW 1970, 1915; vom 03.11.1978—V ZR 30/77 — LM BGB §313 Nr. 79 = NJW 1979, 307 = WM 1979, 162 [= DNotZ 1979, 304]; vom 24.06.1981 — IV a ZR 159180 — LM BGB § 652 Nr. 74 = NJW 1981, 2293 unter 2). Eine solche Vereinbarung liegt insbesondere dann vor, wenn mit einem Vertragsstrafeversprechen oder einer ähnlichen Zusage in dem Maße Druck ausgeübt werden kann, daß der Schutzzweck des § 313 BGB gefährdet wird (Urteile vom 30.10. und 18.12.1970 — IV ZR 1176 und 1155/68 — LM BGB § 652 Nr. 38 und 39 = NJW 1971, 93 und 557; vom 12.07.1984 — IX ZR 127/83 — VersR 1984, 946 ). Demgemäß kann der für einen Verkaufsoder Erwerbsinteressenten tätige Makler sich ohne BeurMittBayNot 1986 Heft 5/6 241 kundung im Rahmen des dispositiven Maklerrechts zwar den Ersatz seiner konkret für diesen Kunden erbrachten, dem Geschäftsumfang angemessenen Aufwendungen ausdrücklich versprechen lassen (vgl. weiter dazu Schwerdtner, JZ 1983, 777 , 785). Formfrei kann er aber nicht sich zusagen lassen, daß sein Kunde außerdem einen ins Gewicht fallenden Betrag gerade im Falle des Nichtzustandekommens des Hauptvertrages zahlen wird, wenn diese Zusage den Kunden erkennbar so in seiner Entschlußfreiheit beeinträchtigt, daß er unter Verkaufs- oder Erwerbszwang steht. b) Das gilt trotz des verständlichen Interesses des Maklers, sich gegen aus seiner Sicht völlig willkürliche Entscheidungen seines Kunden zu sichern, für den er Mühe und Arbeit aufgewendet hat. Dieses Maklerinteresse bewertet das Gesetz geringer als den Schutz desjenigen, der sich bei dem Verkauf oder Erwerb von Immobilien frei entscheiden und sachkundig beraten lassen will und soll; denn das Gesetz macht die Entstehung des Maklerlohnes vom Zustandekommen des Hauptvertrages abhängig, § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB . Danach kann die Zusage von Maklerlohn für ergebnislos gebliebene Bemühungen — oder gar einer Vertragsstrafe — nur dann formlos gültig sein, wenn und solange durch sie der Maklerkunde nicht unangemessen, nämlich so unter Druck gesetzt wird, daß seine freie Entscheidung ernsthaft gefährdet ist (Urteile vom 18.12.1970 — IV ZR 1155/68 — LM BGB § 652 Nr. 39;'vom 25.04.1973 — IV ZR 80/72 — WM 1973, 816; vom 06.02.1980 — IV ZR 141/78 — LM BGB § 652 Nr. 66 = NJW 1980, 1622 = WM 1980, 742 [= MittBayNot 1980, 151 = DNotZ 1981, 23 ] unter 4. a). c) In seinem Urteil vom 6. Februar 1980 (IV ZR 141/78 — LM BGB § 652 Nr. 66 = NJW 1980, 1622 = WM 1980, 742 ) hat der frühere IV. Zivilsenat Grenzlinien zu ziehen versucht, innerhalb derer die Vereinbarung eines `Bemühungseratgeltes" im dargelegten Sinne als noch zulässig angesehen werden kann. In jenem Fall ging es allerdings nur um ein Entgelt in einer Höhe.von 3.600,— DM zuzüglich 11% Mehrwertsteuer. Das Urteil führt aus, neben dem Ersatz der konkreten Aufwendungen könne ohne notarielle Beurkundung nicht ein Entgelt versprochen werden, welches 10% bis 15% der vereinbarten Provision übersteigt, sofern das nicht durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist. An dieser Grenzziehung hält der erkennende Senat fest. Sie ermöglicht eine ausreichende Orientierung. Sie kann jedoch nicht unabhängig vom Einzelfall und schematisch in dem Sinne gelten, daß die Entgeltvereinbarung dem Formzwang immer dann nicht unterliegt, wenn es möglich ist, den Prozentsatz des „Bemühungsentgeltes" auf weniger als 15% der vereinbarten Provision zu berechnen. Sie schließt nicht aus, daß im Einzelfall schon die Vereinbarung eines geringeren Prozentsatzes die Beurkundung nötig macht. Insbesondere kommt das bei großen Objekten in Betracht. Mit Recht nennt das Berufungsgericht deshalb den Prozentsatz von 10% bis 15% „Obergrenze" Das verkennt die Revision. Vielmehr sind wie ausgeführt der Schutzzweck und sein Gewicht im Einzelfall gegenüber der Grenzlinie vorrangig. Eben deshalb war es notwendig, mit der Annahme von „etwa 10% bis 15%" und mit dem Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände" die erforderliche Bandbreite deutlich zu machen. Bei den außergewöhnlichen Umständen kommt es dem Schutzzweck entsprechend nicht darauf an, ob eine hohe Vergütung wegen des Ausmaßes der nutzlosen Maklerleistung vertretbar ist, als vielmehr darauf, ob auf der Seite des Maklerkunden im Einzelfall Besonderheiten vorliegen, nach denen „Zwang" trotz der Höhe der Vergütung auszuschließen ist. Die Notwendigkeit der Einzelfall-Betrachtung auch bei einer für den Regelfall geltenden Grenzziehung gilt umso mehr, als der Umfang des fraglichen Geschäftes, der ihm für die Provision entnommene Anknüpfungspunkt und die Höhe der vereinbarten Provision variable Größen der Prozentberechnung sind, die im Rahmen des Schutzzwecks jeweils verschiedenes Gewicht haben können. Solches Gewicht muß auch den finanziellen Verhältnissen des Versprechenden zuerkannt werden, weil diese seine mehr oder minder große (Un-)Abhängigkeit entscheidend bedingen können. Wird beispielsweise bei einem Geschäft, das mehr als nur eine Veräußerung oder sehr hohe Beträge erfaßt, eine den üblichen Satz überschreitende oder auch nur jedenfalls nicht geringe Provision vereinbart, dann kann bei Nichtzustandekommen des Geschäfts die Notwendigkeit zur Zahlung von weniger als 10% bis 15% der vereinbarten Provision je nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versprechenden ihn so unter Druck setzen, daß er sich nicht mehr frei entscheiden kann. 2. Da das angefochtene Urteil im Ergebnis diesen Grundsätzen entspricht, bleibt die Revision erfolglos. Sie meint, vorab hätten von der Klägerin mit insgesamt 6.081,66 DM belegte Kosten für die Herstellung eines Prospektes und eines Bauschildes abgezogen werden müssen; bei Berücksichtigung der versprochenen Zusatzprovision von 75.000,— DM gelange man dann zu einem Verhältnis zwischen Gesamtprovision und Pauschalbetrag, das knapp unter 15% liege. Dem kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. a) Ein Vorabzug für belegte Fremdkosten, also für Aufwendungen, ist hier nicht gerechtfertigt. Die Parteien haben die gesonderte Erstattung der konkreten Aufwendungen nicht vereinbart. Wie ausgeführt bedarf es im dispositiven Maklerrecht aber einer solchen besonderen Vereinbarung, damit überhaupt Aufwendungsersatz gefordert werden kann. Der Pauschalbetrag von 1% sollte auch nicht zuletzt konkrete Aufwendungen abdecken; er war vielmehr insgesamt ausdrücklich „für die Verkaufskonzeption" bestimmt. b) Die Zusatzprovision konnte nur entstehen, wenn die Bauherrengemeinschaft schon bis zum 30. September 1982 durch Bemühung der Klägerin geschlossen war. Die Klägerin hat nicht einmal vorgetragen, daß sie dazu in der Lage gewesen wäre. Deshalb kommt eine Anwendung von § 162 Abs. 1 BGB nicht in Betracht ganz abgesehen davon, daß die Klägerin auch dafür nicht ausreichend vorgetragen hat. c) Die Klägerin meint, als außergewöhnlicher Umstand sei zu berücksichtigen, daß sie neben der Maklerleistung die zusätzliche Aufgabe übernommen habe, der Beklagten die Verkaufskonzeption zu liefern. Dabei übersieht sie, daß es nicht auf außergewöhnliche Umstände in ihrem Bereich, als vielmehr auf solche auf der Seite der Beklagten ankommt. d) Vor allem aber kann im vorliegenden Fall nicht die Grenze von 15% gelten, die in dem unter 1. c) behandelten Urteil als Obergrenze angenommen wurde. Bei dem Vertrag vom 4./5. März 1982 ging es nicht um ein übliches Grundstücksgeschäft. Die Höhe der Provision und auch die Art und der Zeitpunkt des Geschäfts legen keineswegs die Heranziehung höchstmöglicher Grenzen nahe. Es waren nicht wie sonst häufig in Maklerverträgen 3%, sondern 5% als Provision vereinbart. Bezugsgröße war nicht der von der Beklagten zu erzielende Erlös, sondern der Gesamtaufwand. Ein Betrag von fast 80.000,— DM ist schon für sich MittBayNot 1986 Heft 5/6 im Jahre 1982 ein Bauunternehmen, je nach,der Auftragslage übermäßig belasten und in eine Zwangslage bringen. So war es hier. Die Klägerin selbst hat mehrfach vorgetragen, daß die Beklagte keineswegs wirtschaftlich stark war. Keine Bank sei bereit gewesen, das Bauvorhaben unter der Regie der Beklagten zu finanzieren. Die Beklagte habe sich vielmehr nach der Nichterfüllung des von der Klägerin geplanten Geschäftes mit dem Grundstücksverkauf begnügen müssen.. 3. BGB § 164; GBO § 19 (Zum Umfang einer Treuhändervollmacht) Die in einem Treuhandvertrag enthaltene Vollmacht, Geschäfte abzuschließen, die „im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb stehen`, kann sich auch auf Geschäfte erstrecken, die erst nach dem Grundstückserwerb abgeschlossen werden. (Leitsatz nicht amtlich) BayObLG, Beschluß vom 11.7.1986 — BReg. 2 Z 15186 — mitgeteilt von Notar Dr. Gerhard Bünte, Nürnberg Aus dem Tatbestand: 1. Die Beteiligten zu 2 beabsichtigten zusammen mit dem Beteiligten zu 1 auf dessen Grundstücken Flst.Nr. 218/23, 218/127 und 21817 in N. Wohnungseigentum zu errichten. Zu diesem Zweck kauften sie mit Vertrag vom 30.12.1982 vom Beteiligten zu 1 Miteigentumsanteile an diesem Grundbesitz. In Nr. XIII des Kaufvertrags übernahmen die Beteiligten zu 2 die von dem Beteiligten zu 1 gegenüber der Beteiligten zu 3 eingegangene Verpflichtung, in der Wohnanlage keinen gastronomischen Betrieb zu errichten und Getränke in irgendeiner gewerblichen Form ohne Zustimmung des jeweiligen Eigentümers der an einem Teileigentum zu errichtenden Gaststätte und der Beteiligten zu 3 nicht abzugeben; ferner verpflichteten sich die Beteiligten zu 2, diese in der Kaufvertragsurkunde noch näher ausgestalteten Verpflichtungen durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Brauereigrundstücke der Beteiligten zu 3 und einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beteiligten zu 3 im Grundbuch abzusichern. Am 20.5.1985 bestellten die Beteiligten zu 1 und zu 2 an dem Grundbesitz, an dem Wohnungseigentum begründet worden war, für den Eigentümer der Grundstücke Flst.Nr. 1221 und Flst.Nr. 397 eine Grunddienstbarkeit sowie für die Beteiligte zu 3 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, je mit einem Inhalt entsprechend der in dem Kaufvertrag vom 30.12.1982 von den Beteiligten zu 2 eingegangenen Verpflichtung. Bei Abschluß der Verträge vom 30.12.1982 und 4.4.1984 sowie bei Bestellung der Dienstbarkeiten am 20.5.1985 wurden die Beteiligten zu 2 von der Firma F. vertreten, mit der sie Treuhandverträge abgeschlossen hatten. In § 1 der Treuhandverträge beauftragten die Beteiligten zu 2 die Firma F., als Treuhänder ihre Rechte und Interessen bei dem Kauf eines Grundstücks und der beabsichtigten Errichtung von Wohnungseigentum wahrzunehmen, insbesondere u. a. einen Kaufvertrag abzuschließen, dessen Inhalt in das pflichtgemäße Ermessen des Treuhänders gestellt wurde, und den Grundbesitz bzw. die Wohnungseigentumsrechte mit Grundpfandrechten, Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu belasten. In § 3 erteilten die Beteiligten zu 2 dem Treuhänder zur Abwicklung des Treuhandvertrags Vollmacht, ihre Rechte und Interessen sowie Pflichten und Lasten wahrzunehmen, „die im Zusammenhang mit dem v. G. Grundstückserwerb, der Errichtung von Wohneinheiten sowie deren etwaigen Ver-mietung stehen". Ferner ist in § 3 ausgeführt, der Treuhänder werde im Rahmen dieser Vollmacht Verträge abschließen und Rechtshandlungen vornehmen, zu denen insbesondere u. a. alle zum Abschluß und zur Durchführung des Grundstückskaufvertrags notwendigen Erklärungen gehörten, außerdem die Belastung des erworbenen Grundstücksmiteigentumsanteils oder Grundstücks sowie die Abgabe von Eintragungsbewilligungen jeder Art. 2. Den Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeiten hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 26.6.1985 beanstandet. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich diese mit der weiteren Beschwerde. MittBayNot 1986 Heft 516 Aus den Gründen: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und der Zwischenverfügung des Grundbuchamts. Die Einräumung -von Dienstbarkeiten gemäß der Bestellungsurkunde vom 20.5.1985 steht im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb und wird damit von den in den Treuhandverträgen erteilten Vollmachten umfaßt, weil es sich um die Bestellung von Dienstbarkeiten in Erfüllung der in dem Kaufvertrag vom 30.12.1982 wirksam eingegangenen Verpflichtung der Beteiligten zu 2 handelt. Die Beteiligten zu 2 haben die zur Eintragung der Dienstbarkeiten erforderlichen Eintragungsbewilligungen ( § 19 GBO ) durch einen Vertreter abgegeben. In diesem Fall hat das Grundbuchamt unabhängig vom Notar den Umfang der Vertretungsmacht als Eintragungsvoraussetzung selbständig zu prüfen ( BayObLGZ 1954, 225 /231; OLG Köln Rpfleger 1984, 182/183 [= DNotZ 1984, 569 ]; HorberGBO 16. Aufl. § 19 Anm. 5 E a). Gegebenenfalls ist die Vollmacht als Grundbucherklärung durch das Grundbuchamt auszulegen. Der Auslegung sind zwar — bedingt durch den Bestimmtheitsgrundsatz, das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen und das Fehlen einer Ermittlungspflicht des Grundbuchamts im Eintragungsverfahren — Grenzen gesetzt. Für die Auslegung von Grundbucherklärungen gilt der Grundsatz, daß auf ihren Wortlaut und Sinn abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt. Der Auslegung muß im Hinblick auf die Anforderungen des Grundbuchverkehrs an Klarheit und Bestimmtheit des objektiven Inhalts einer Grundbucherklärung zu einem dieser Bestimmtheit entsprechenden eindeutigen Ergebnis führen. Hat das Landgericht die Grundbucherklärung ausgelegt, so kann diese Auslegung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler überprüft werden. Die Frage der Auslegungsfähigkeit einer Grundbucherklärung ist dagegen eine vom Rechtsbeschwerdegericht voll nachprüfbare Rechtsfrage ( BayObLGZ 1979, 12 /15[= MittBayNot 1979, 16]; 1980, 1081113 [= MittBayNot 1980, 67 ] m. Nachw.). Hat das Tatsachengericht eine gebotene Auslegung nicht vorgenommen, so hat diese das Rechtsbeschwerdegericht nachzuholen (BGHZ 37,233/243; BayObLGZ 1984, 155 /158 [= MittBayNot 1984, 186 ]; BayObLG MittBayNot 1982, 1321 133; 1984, 27; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rdnr. 21; Schneider MDR 1981, 885 /886). Das Beschwerdegericht hält die Vollmacht in den Treuhandverträgen nicht für auslegungsfähig. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, daß mit dem Wortlaut, nach dem die Vollmacht solche Geschäfte umfaßt, die im „Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb stehen", nicht nur solche Geschäfte gemeint sein können, die zeitlich spätestens mit dem Grundstückserwerb abgeschlossen sind. Die sonach vom Senat selbst vorzunehmende Auslegung ergibt, daß die Vollmacht auch für Geschäfte gilt, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb stehen. Die Bestellung der Dienstbarkeiten steht in sachlichem Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb. Sie wurden 'zur Erfüllung der Verpflichtung bestellt, die die Beteiligten zu 2 im Grundstückskaufvertrag vom 30.12.1982 eingegangen waren. Das begründet den sachlichen Zusammenhang. Die im Kaufvertrag eingegangene Verpflichtung zur Bestellung der Dienstbarkeiten war wirksam. Die Beteiligten zu 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 02.07.1986 Aktenzeichen: IV a ZR 102/85 Erschienen in: MittBayNot 1986, 241-243 Normen in Titel: BGB §§ 313, 652