III ZR 240/84
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 05. Mai 1986 III ZR 240/84 BGB § 607 Überweisung auf Notaranderkonto grundsätzlich noch keine Darlehensgewährung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 2. Allgemeines/Schuldrecht 一 obe映Isung auf Notaran・ derkotito grund舶lzllch no山畑ins Darlehensgew白hrung (BGH, Urteil vom 5. 5. 1986 一 III ZR 240/84) BGB§6O7 Eine 山rlehensgew白hrung ist in der Regel nicht anzunehman,舶nn der Kreditgeber die ぬluta zu Si山erungszwek・ ken auf das Anderkonto eines Notars U berweist und dieser nur unter bestimmten, aber (no山)nicht eingetretenen Be-dingungen 0加r das Geld verfogen soll. Zum Sachverhalt: Die KI. macht aus abgetreteriem Recht der A-GmbH (im folgenden: Bank) einen Anspruch auf Darlehensrロckzahlung geltend. Der BekI. beantragte am 16i. 1979 bei der Bank einen bis zum 30. 5. 1979 befristet日n Zwischenkredit in H6he von 380.000,一 DMfUrein Bauvo巾aben. Die Endfinanzierung sollte durch eine Hypothekenbank vorgenommen werden. In dem Kreditantrag heiBt es unter,, Sicherheiten“り ,, Abtretung der Auszahlungsanspr廿che aus Hypothekendarlehen der. . . Hypothekenbank in Hbhe des Kreditbetrages zuzoglich Zinsen und Gebロhren山 Die Abwicklung erfolgt durch Treuhandauft咽an Notar." In einem bankinternenぬrmerk vom 16. 1. 1979 zu dem Kreditantrag wird folgendes,I Votum" abgegeben: .. Bei der vorgesehenen Abwicklung entsteht for die Bank lediglich ein Zinsrisiko, dabei Nich セustandekommen ei nec Hypothekendar-lehens der Kreditbetrag von dem bestehenden Notaranderkonto zurロckgebucht werden kann. In diesem Falle sind lediglich die angefallenen Zinsen und Kosten ungedeckt. Dieses Risiko ist vertret-bar. Der Kreditantrag wird befUrwortet ‘、 Die Bankvereinbarte mitdem Beki., daB der Darlehensbetrag auf einem bei ihr zu errichtenden Notaranderkonto des Notars X. bereitgestellt werden sollte. Mit Schreiben vom 16. 1. 1979 erteilte die Bank dem Notar x. einen Treuhandauft皿9. In dem Schreiben wird u. a. ausg耐ohrt: :,o ber den Betrag (von 田0.000,一 DM) wollen Sie bitte nur ver-fロgen, wenn siche円e試eilt ist, daB aus der (zur Endfinanzierung vorgesehen日n) Hypothe肥nvaluta unser 加ischerikredit von 380.000,一 DM zuzoglich BearbeitungsgebUhren von 1900,一 DM und Zinsen bis zum 30. 5.1979 14.144,44 DM, insgesamt also ein Betrag von 396.044,44DM bissp飢estens 30. 5. 1979 auf das Konto Nr..』Uberwiesen wird Den beigefogten Kontoer6ffnungsantrag for das o.g. Anderkonto wollen Sie bitte umgehend unterschrieben zurロcksenden'" Der BekI. beauftragte noch am 16.1. 1979 die Bank, den Betrag von 380.000,一 DM von einem fUr ihn eingerichteten Zwischenkonto auf das Not引anderkonto zu o ben川eisen. Die Bank fUhrte diesen Auftrag aus. Der Notar X. richt日te, obwohl die Endfinanzierung nicht siche円estellt war, am 郎.1. 1979 folgendes Schreiben an die Bank: ,, In Bezugnahme auf unser Telefongespr8ch mdchte ich Sie h6t-lichst bitten, zu Lasten desAnderkontos einen LZB-晦rrechnungsscheck o ber 370.000,一 DM auszustellen. Ich bevollm白chtige Frl,,..denぬrrechnungs叩hock entgegenzunehmen. In der Anlage fロge ich weiter o be叩isungsantr且ge bei,自 Die Bankkam diesem Wunsch nach. Einen租9 sp且terwurde der Betrag von 370.000,一 DM dem Gesch批Skonto des Notars bei der Kreisspar-kasse A. gutgeschrieben. Dieser o berwies einige Tage spater den gosamten Betrag auf ein Konto der V. GmbH. Von dieser hat der Beki. nach Behauptung der 1 ober das Vermbgen des Notars wurde im Frロhjahr 1979 das Konkursverfahren er6什net. Di日 von dem Beki. geplante Endfinanzierung kam ロber die zun豆ehst in Aussicht genommene Hypothe晦nbank nicht zu獣ande. Die KI. h試 beantragt, den BekI. zur ムhlung von 200.000,一 OM nebst Zinsen zu verurteilen. Das LG hatder Klage stattgegeben. Die Berufung des BekI. ist(abgesehen von日inem肥ii derZinsforderung) eげolgIos geblieben Aus den Gronden: Die Revision fUhrt zurAufhebung des Berufungsurteils und zur ZurUckverweisung der Sache an die Vorinstanz. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daB sich der BekI. mii der Bank U ber die Gew自hrung eiりes Darlehens (Zwischenkredits) in H6he von 380.000,一 DM geeinigt hat. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 2. Die Hingabe eines Darlehens setオneben der Einigung voraus, daB der Darlehensgegenstand aus dem ぬrm6gen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Verm6gen des DarIehensnehmers in der vereinbarten Form endgoltig zugefUhrt wird (Senatsurteile vom 8. 4. 1965一 III ZR 238/64一LM BGB §607 Nr.11= WM 1965, 496 ; vom 13. 4. 1978一III ZR 125/76= NJW 1978, 2294 = WM 1978, 878 ; vom 17.1. 1985一IIIZR 135/ 83= WM 1985, 221 , 223= ZIP 1985, 203 , 207 一 insoweit in BGHZ 93, 264 nicht mit abgedruckt - und vom 7. 3. 1985一川 ZR 211 /83 = WM 1985, 653 = ZIP 1985, 596 ). Es ist anerkannt, daB bei der Auszahlung der Darlehensvaluta auch ein Dritter eingeschaltet werden kann; der Empf白nger der Darlehenssumme braucht nicht der Darlehensnehmer pers6nlich zu sein (Senatsurteile vom 27. 1. 1975一川ZR 117/72==NJW1975, 775 und vom 7. 3. 1985 a.a.O.; SenatsbeschluB vom 24. 2. 1983一 川 ZR 224/82一 WM 1983, 484 ). Es genUgt vielmehrgrunds撒2lich, wenn ein vom Darlehensnehmer bezeichneter Dritter den Darlehensbetrag empfangen hat(Senatsurteile vom 8. 4. 1965, 13. 4. 1978 und 7. 3. 1985 jeweils a.a.O. ; SenatsbeschluB vom 24. 2. 1983, a.a.O.). Wie der Drittempfanger anschlieBend U ber das empfangene Geld weiterverfogt hat, spielt 肥ine entscheidende Rolle mehr (Senatsurteile vom 8.4. 1965, 17. 3. 1985 und 7. 3. 1985 jeweils a.a,0.). An einer Darlehensgewahrung fehlt es allerdings, wenn die Darlehensvaluta nicht in irgendeiner Form demぬrm6gen des Darlehensnehmers zuflieBt, sondern in der Hand eines in erster Linie im Sicherungsinteresse der kreditgebenden Bank eingeschalteten Dritten ihrer Verf(igung unterworfen bleibt (Senatsurteile vom 8. 4. 1965, 17. 1. 1985 und 7. 3. 1985, jeweils a.a.O.; Senatsbeschluo vom 24. 2. 1983 a.a.O.). Ein Darlehensbetrag ist bei vereinbarter o berweisung an einen Dritten aus dem Verm6gen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem des Darlehenenehmers zugefUhrt, wenn der Dritte ihn mindestens oberwiegend im Interesse des DarlehensnehmerserhaLten hat. Wenn der Dritte dagegen in erster Linie im Interesse der darlehensgebenden Bank t散ig geworden ist, etwa weil er ihr vor Auszahlung der Darlehenssumme Sicherheiten versch酬en soll (bei einem finanzierten Kra桁ahrzeugkauf z. B. den Kraftfahrzeugbrief), so erhalt der Dritte die Valuta als Beauftr叩ter der kreditgebenden Bank. In einem solchen Fall wird die Valuta dem Darlehensnehmer durch die o berweisung an den Dritten noch nicht versch酬t(Sen試surteile vom 8. 4. 1965, 13. 4. 1978 und 7. 3. 1985, jeweils a.a.O.). 3. Das Berufungsgericht hat nicht naher dargelegt, daB die Darlehensvaluta dem BekI. endgロItig zugefUhrt worden ist. Es billigt, wie dem Zusammenhang der EntscheidungsgrUnde des Berufungsurteilszu entnehmen ist, die Auffassung des LG, daB der Beki. die Darlehensvaluta durch die abredegeniaBe o berweisung des Betragesvon 380.000,一 DM aufdas Notaranderkonto empfangen hat. Dieser Beurteilung kann aus Rechtsgronden nicht gefolgt werden. a) Eine Darlehenshingabe an den Beki. kann nicht schon deshalb bejaht werden, weil sich die Darlehenssumme kurzfristig auf einem fロr ihn bei der Bank eingerichteten Zwischenkonto befand, von dem er sie noch am 16. 1. 1979 unter Bezugnahme auf den Treuhandvertrag auf das Notaranderkorito ロberwies. Nach den gesamten Umstanden ist n白mlich davon auszugehen, daB der BekI. U ber dieses Konto nichtfrei verfUgen durfte, sondern die Bank kontrollierte, daB er das Geld vereinbarungsgem白B auf das Notaranderkonto o berwies. b) Es kommt daher nach den unter 2. dargestellten Grunds識- zen auf die Stellung und die Befugnisse des Notars als Drittempf百ngers der Valuta an. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daB der Notar das Geld alsぬrtreterdes BekI. erhalten h融, Es geht vielmehr rechtlich zutreffend davon aus, daB der Notar als 予euhander eingeschaltet war. In dieser Eigensch岨 ist er hier in erster Linie im Interesse der Bank t誹ig geworden. Den Heft Nr.10・MittflhNotK・Oktob日r 1986 刊国 rm isa in 向 eines rechtsver・ grundlage 一 beispiels舶 bindlichen ぬ 畑utsangebotes 一 for di母 Entstehung des F Anspruchs geschaffen ist. 升euhandauftrag h祉 ihm allein die Bank erteilt, wenn das auch auf eine Absprache mii dem Beki. zurockging. Der Notar U bernahm durch den Treuhandaufirag gegenUber der Bank die ぬrpflichtung, seine Treuhandaufgaben auftragsgemal3 abzuwikkein (vgl. Seybold/Hornig, 5. Aufl.,§24 BNotO, Rd.-Nr.25; Weirigartrier/Sch6ttler, DONot, 3. AufL, Rd.-Nr.146a). Nach dem Inhalt des Treuhandauftrags durfte der Notar U ber den Betrag von 380.000 DM erstverfogen, wenn die Ablosung des ,一 Zwischenkredits der Bank durch das fUr die Eridfinanzierung vorgesehene Hypothekendarlehen gesichert war. Diese Regelung diente den Sicherungsinteressen der Bank, die hierdurch ihr Risiko, das mit der Gewahrung des Zwischenkredits verbunden war, vermindern wollte. Das ergibt sich auch eindeutig aus dem,I Votum" der Bank vom 16.1. 1979. C) An der Beurteilung, daB der Notar zumindest U berwiegend im Interesse der Bank eingeschaltet worden ist, vermag auch der Umstand nichts zu a ndern, daB ein Notar nach§14 Abs. 1 S. 2 BNotO nicht 晦rtreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer der Beteiligten ist, und auch bei der 升euhandt撒igkeit nach§23 BNotO eine Amtstatigkeit entfaltet (Seybold/Hornig, 5. Aufl.,§23 BNotO, Rd.-Nr. 26; Weingartner/Schttler, a.a.O., Rd.-Nr.147). Das Gebot unpartelischer AmtsfUhrung durch den Notar wird nicht dadurch ber hrt, daB dieser mit der 日 Abwicklung eines rechtlich nicht zu beanstandenden Treuhandaufirags betraut wird, der vornehmlich den berechtigten Belangen der auftraggeberiden Bank dient, ohne aber den anderen Partner zu U bervorteilen. 2. Eines叫 ere A nderung des Verぬufsangebotes hindert die Sicherungswirkung der Vormerkung jede吋ails dann nicht, wenn der Ver瞳ufer das Angebot ni山 im 晦rn, t sondern lediglich in einzelnen, die Eigentumsverschaffungspflichtnicht ber0hrenden Punkten modifiziertoder klar計白lit. ni山 amtlich) t Zum S chverhalt: 目 Die KI. ist EigentUmerin der im Wohnungsgrundbuch von M. BI. 1792四rzeichneten Eigentumswohnung. Die Wohnung geh6rte frロh町 dem Architekien N. Dieser hatte der KI. am 3. 12. 1982 ein no祖nieul beurkundetes, unbefristetes Angebot zum AbschluB eines ぬufvertrageso ber tUnf im einzelnen unter Angabe ihrer Grundbuchbezeichnungen genannte Eigentumswohnungen, u. a. die hier in Rede stehende Wohnung, gemacht. Darin heiBt es u. a. wie folgt: ., III. Kaufpreis 1. Der Kaufpreis entspricht dem Saldo des Kreditkontos der Ehelaute N 2. Der 向 ufpreis betragt mindestens 1.200.000 DM. FallsvorAn,一 nahme des Kaufangebotes weitere Wohnungseigentumsrechte durch den Verkaufer mitZustimmung des 陥ufers verkauft werden, so vermindert sich der Mmndc討晦ufp旧is und der Kaufpreis der anderweitig verぬutten Wohnungseigentumsrechte. d) Der Beki. konnte o ber das Treuhandkonto 晦mne Verfagungen treffen. Er konnte, da er nicht den Treuhandauftrag erteilt hatte, dem Notar insoweit auch keine bindenden Weisungen erteilen, jedenfalls nicht bevor die Endfinanzierung durch die Hypothekenbank sichergestellt war Andernfalls 畦re der von der Bank 而t dem Treuhandauftrag verfolgte Sicherungszweck gefahrdet worden. e) Die hier vorgenommene Beurteilung steht auch mit der Ansicht des BGH im Einklang, daB die vertraglich vorgesehene ,,Hinterlegung" des Kaufpreises auf einem Notaranderkonto in der Regel noch keine Erfロ llung darstellt und daher nicht zum Erl6schen des Kaufpreisanspruchs fUhrt ( BGHZ 87, 156 , 160 if.). Die Annahme einer ErfUllungswirkurig worde in einem solchen Falle (ebenso wie hier die Bejahung der Darlehenshingabe) der Interessenlage der Beteiligten widersprechen (BGZ a.a.O., 5.164). -V . . . 7. S5mtliche mit dieser Urkunde und ihrer Durchfohrung verbundenen Notar- und Gerichtskosten so面e die Grunderwerbsteuer nebst Zuschlagen tr白gt der Kaufeら auch die Kosten der Annahme." Am 5.1. 1983 trug das OBA aufgrund der im Angebot erki註巾n Bewiliigung eine Auflassungsvormerkung zugunsten der KI. im Grundbuch BI.1792 ein Der Beki. erwirkte ein 恥Fe且umnisurteil gegen den Architekten N. Auf seinen Antrag trug das GBA am 17. 5. 1984 in Abteilung 川 Nr.7eineSi・ 452,06 DM und Zinsen ein. cherungshypothek o ber 郎. Am 18. 7. l984fand eine notarielle Beurkundungsverhandlung statt, an derdie KI. und der ぬrぬufer N. beteiligt waren. In der an diesem 租ge g百ertiglen Urkunde heiBt es u. a. wie folgt: Nach alledem hatte sich die Bank mitder o berweisung des Betrages von 380.000 DM auf das Notaranderkonto der Danle,一 hensvaluta noch nicht endgUltig zugunsten des Beki. ent且uBert. Diesem war die Danlehensvaluta damit noch nicht zugeflossen. 4. Das Berufungsgericht stellt auch nichi fest, das der BekI. mit der Bank vereinbart hatte, sich so behandeln zu lassen, als sei er mit der 助reitstellung des Geldes auf dem Notaranderkonto rechtlich be旧its Darlehensschuldner. Auf eine solche 晩reinbarung kann auch nicht allein daraus geschlossen werden, daB der Beki. schon von der Bereitstellung der Valuta auf dem Anderkonto ab Zinsen zu entrichten ha加.Die Zinszahlung wird zwar in der Regel mit dem Darlehensempfang beginnen. Abweichende Parteivereinbarungen sind jedoch 一 auch stillschweigend 一 m6glich(Senatsurteil vom 8.11. 1984 一川 ZR 132/83= WM 1985, 10 , 11 f.). 3. LiegenschaftsreclitlGrundbu山『引出t一Wirkung der Auf・ lassungsvormerkung bei nacht中glicher Anderung des zugrundeliegenden ぬr畑U島angebotes (OLG Dロsseldorf, Urteil vom 11. 6. 1986 一 9 U 18/86 一 mitgeteilt von Notar Dr. Walter Schmitz-Valckenberg, K6ln) :, Die Beteilig拍n er川arten A nderung eines Kaufangebotes mit Annahme zur Beurkundung I. 1. In der Niederschrift des beurkundenden Notars vorn 3.12. 1982 . . . hat Herr N. der . . .(KI.) das Angebot zum AbschluB eines Kaufvertrages gemacht. 2. Die in Abschnittl. des angebotenen Kautvertrages genannten Eigentumswohnungen sind mit Zustimmung der . . .(KI.) an dritte 叱rsonen verkauft worden, mit Ausnahme der im Wohnungsgrund・ buche von M. Bl.1792 eingetragenen Eigentumswohnung . . Der Grundbuch曲 bezUglich dieser Eigentumswohnung hat sich nd insofern verndert, als in Abteilung iii . . . unter lfd. Nmn. 5, 6 und 7 weitere Sicherungshypotheken vermerkt sind. 3. Herr N. stellt nunmehr klar, daB sich das vorbezeichnete Angebot vom 3.12. 1982 nur noch auf die vorgenannte Wohnung. aingetragen im Wohnungsgrundbuch von M. BI.1792, beziehen soil. ii. 1. Der Kaufpreis fロr diese Wohnung b引はgt 240.000 DM. ,一 BGB 百§883; 888 3. Der ぬrkSufer erklart sich damit einverstanden, dem Kaufer a) di日von dies日mzu zahl日ndo Grundon押erbsteuer sowie samtliche mit dem Kaufangebot und der Annahme zusammenh且ngenden Notar- und Gerictitskoslen, b) dievondiesemev日ntuell for das Kaufobjekt zu zahl日nden Hausverwalterkosten, Wohngelder U zu erstatten. .且. 1. Eine Vormerkung kann auch zur Sicherung eines 姉nfti・ S gen Anspru山 in das Grundbuch eing叶ragen werden・ Vorausseセung dafUr ist, daB bereits eine feste Rechts・ 4. Im o brigen bleiben a喜miSche Be航immungen des Kaufvertrags・ angebotes vom 3. 12. 1982 so bestehen, als ob schon damals nur ein Heft Nr.10.MitlRhNotK ・ Oktober 1986 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 05.05.1986 Aktenzeichen: III ZR 240/84 Erschienen in: MittRhNotK 1986, 194 Normen in Titel: BGB § 607