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V ZR 66/85

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. Dezember 1985 V ZR 66/85 BGB § 528; BSHG § 90 Überleitung von Ansprüchen auf den Sozialhilfeträger Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rd.-Nr. 228); es handelt sich um,, das Lebensgesetz des ぬrbandes" (Wiedemann, c3esellschaftsrecht, Bd. I, 10). Diesen und anderen Fassungsvorschlagen i駐 gemein, da6 als 晦reinszweck in der Regel nur die groBe Linie angesehen werden kann, um deretwillen sich die Mitglieder zusammerigeschlossen haben, und daB eine Zweck白nderung nur vorliegt, wenn der,, Charakter eines Vereins sich a ndert". Wenn man unter Berocksichtigung dieser Grundsatze die Satzung desぬrbandes S. W. auslegt, ergibtsich, daB das alle Mitgliederverbindende Interesse, das Lebensgeselz des Vereins, die Be雌mptung des unlauteren Wettbewerbs und der Wirtschaftskriminalit靴 ist. Ob der ぬrband dieses Ziel, wie es die Satzung in der Fassung vom 18. 12. 1980 vorschreibt, als Mischverband (vgl. BOH, Urt. V. 14.10. 1982, a.a.O.), zu erreichen sucht oder, wie es mit der Satzungsanderung angestrebt wird, nur als晦rband zur F6司erung gewerblicher Interessen i. S. V. §13 Abs.1 UWG, Ist eine Frage des Weges, der zur Verwirklichung des Zwecks einzuschlagen ist,ぬrbraucher k6nnen auch dann an der Bekampfung unlauteren Wettbewerbs und deshalb am Erwerb der Mitgliedschaft desぬrbandes S. W. interessiert sein, wenn dieser sein Ziel als Verband zur F6rderung gewerblicher Interessen verwirklichen will. Die zur Eintragung angemeldete Satzungsanderung berohrt sonach den Satzungs加eck des 晦rbandes nicht, sondern stellt lediglich eine Anderung der Mittel zur Zweckerreichung dar. Dafor genUgt die in§5 Abs. 9 der Satzung for S肌zungs白nderungen vorgesehene 2/-Mehrheit aller in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Da die A nderung einstimmig beschlossen warden ist, sind die satzungsmaBigen Voraussetzungen ertoilt. 2. Schuldrecht/Sozialrecht 一 Oberleitung von Ansprochen auf den Sozialhflfet由ger (BGH, Urteil vorn 20.12. 1985 一 V ZR 66/85) BGB§ 528 Abs. 1 BSHG§90 Abs. 1 Der Rhckfo川erungsanspruch wegen Notbeda巾erlischt ni山t mit dem Tode des Schen畑rs, wenn der升自ger der Sozialhilfe den Anspruch vorher nach § 90 BSHG auf sichしber・ geleitet hat. Zum Sachverhalt: Der Beki. und seine Mutterwaren in ungeteilter Erbengemeinschaft E-gentomer des Hausgrund航ucicsS:H.-StraBe4g. Durch notariellen山r・ trag vom 9. 12. 1973, .Uberlrug' die Mu加r des Beki. diesem ., im Wege der Teilerbauseinanderseizung'、 und,: irn Wege vorweggenommener Erbfolge schenkweise den ihr zustehenden Miteigentunisanteil an den Grundstocken .,..., was der Sohn,, dankendl' annahm. Er はumte der Mutter ein lebenslangliches unentgeltliches NieBbrauchsrecht an dem gesamten Grundbesitzein; sie 蜘Ilte ihn von der Inanspruchnahme aus dinglichen Belastungen frei. Mitte Januar 1982 wurde die inzwischen pflegebedorftige Mutter des Beki. in einem Altenheim aufgenommen. Der KI. als Sozialhilfetrager gewahrte ihr ab 20. 1. 1982 Hilfe zur Pflege durch o bernahme der Aufenthaltskosten von taglich 89,25 GM und leitete ihren Rentenanspruch in H6he von 317,60 DM monatlich auf sich U ber. Mit Bescheid vom 24.2. 1983 an den BekI. leitete der KI. weiter nach§ 90 des Bundessozialhilfeg日setzes(BSHG} den ROcklo川erungsanspruch der Mutter gegen den BekI. nach § 528 BGB auf sich D ber mit dem Hinweis, daB er berechtigt sei,,. die gesamten Sozialhilfeaufwendungen ab Heimaufnahme zu fordemn'". Widerspruch und Anfechtungsklage des Beki. blieben erfolglos Der BekI. meldete seine Mu加r, die sich seit 15. 11. 1982 im Krankenhaus befand, ab 16. 2. 1983 bei dem Trager des Altenheimes ab. Am 17.3. 1983 岬『starb die Mutter. Der Kl. verlangt mit der Klage Zahlung restlicher Unterbringungskosten in H6he von 16.697,64 DM vom Beki LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen一只evision verfolgt der KI. seinen Klageantrag weiter. DerBeki. beantragt, des Rechtsmittel zurUckzuweisen Aus den Gronden: Nach Auffassung des Berufungsgerichtskann derKi. einen auf ihn o bergegangenen Anspruch nur unter denselben VorausSetzungen geltend machen wie der Hilfeempfanger. Ob der Schenker bedロrftig sei, bestimme sich nach den Verhaltnissen im Zeitpunkt der letzten mondlichen 晦rhandlung. Es komme nicht darauf an, ob bei der Schenkerin in der Vergangenheit Notbedarf ye円elegen habe, der durch den KI. befriedigt warden sei. Entscheidend sei, da6 mit ihrem Tode ihr Bedarf 一und damit die maBgebliche Voraussetzung fUr den Herausgabeanspruch nach§528Abs.1 5.1 BOB一 en廿allen sei. Dieses Ergebnis sei sachgerecht; das Rロcklorderungsrecht solle den Schenker in die Lage versetzen, seinen Unterhalt zu bestreiten. Diese Zweckbestimmung entfalle, wenn der Schenker sterbe, bevor der Anspruch durchgesetzt sei. Das Ergebnis decke sich damit, daB auch der Rentenanspruch des § 528 Abs. 1 S. 2 BGB mit dem Tode des Schen晦rs, mit Ausnahme dar Nachforde-rung f自lliger AnsprUche, erl6sche(§§528 Abs.1 5.3 i.V.m. 1615 Abs. 1 BGB). Der Beki, k6nne zudem sein Wahlrecht, die Herausgabe des Geschenkes durch Zahlung des fUr den Unterhalt erf 0川erlichen Geldbetrages abzuwenden, nach dem Tode seiner Mutter nicht mehr ausUben. Es worde der inneren Sachgerechtigkeit entbehren, wenn der Beschenkte, der nach dem Tode des Schon舶rs Unterhalt nicht mehr zu leisten brauche, verpflicht耐 bliebe, den Herausgabeanspruch zu erfUllen. Dies halt rechtlicher Nachprofung nicht stand: 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daB der KI. mit der for die ordentlichen Gerichte bindenden Oberleitung desAnspruchs gegen den Beki. in die etwaigen Rechte des Hilfeempfangers eingetreten Ist, so, wie sie im Zeitpunkt der o berleitung bestanden haben ( BGHZ 94, 141 , 142 m. N) 2. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob dem BekI. hier schenkweise ein Verm6genswert zugewendet worden ist. Davon ist infolgedessen zugunsten des KF. fUr die Revisionsinstanz auszugehen. RechtsgrUnde stehen dem nicht entgegen: a) Die Zuwendung an den Beki. durch den notariellen ぬrtrag vom 9.12. 1973 erfolgte zwar,, im Wege der Teilerbauseinandersetzung" und es steht den Miterben frei, die Art und Weise der Auseinandersetzung zu bestimmen, insbesondere einen der Miterben bei der Verteilung der NachlaBgegen試ande, gemessen an seinem Anteil, zu bevorzugen. Allein der Umstand, das die anderen Miterben auf eine ihren Erbteilen entsprechende BerUcksichtigung bei der Aufteilung des Nachlasses verzichten, rech廿ertigt daher noch nicht die Annahme einer Schenkung. Sie kann aber vorliegen, wenn die Miterben im Auseinandersetzungsvertrag eine ぬreinbarung U ber den Schenkungscharakter einer,, Mehrzuwendung" treffen (vgl. Lange/Kuchinke, Erbrecht, 2. Aufl.,§46 川 3, 783f) b) Der Unentgeltliclikeit der Zuwendung steht auch nicht entgegen, daB mit der o bertragung des Alleineigentums auf den BekI. gleichzeitig die Erbfolge nach der Miterbin Else N., der Mutter des BekI., vorweggenommen werden solle (RGRK/ Mezger, 12. Aufl.,§516 6GB, Rd.-Nr. 2) 3. a) Sachliche Voraussetzung for das Entstehen des RUckforderungsanspruchs nach§§528Abs. 1 S. 1, 812 BGB istdas Unverm6gen des Schenkers, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten (vgl. Staudinger/Reuss, 12. Aufl.,§528 BGB, Rd.Nr. 3). Konnte die pflegebedorftige Scilenkerin, was das Berufungsgericht offengelassen hat und was demgemaB fUr die Revisionsins楓nz ebenfalls zu unterstellen Ist, die notwendigen Kosten der Heimunterbringung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten, so Ist ein Roc町orderungsanspruch entstanden. b) Der Anspruch ist auf Herausgabe des Geschenkes gerichtet,,, soweit"derSchenkerauBerstande ist, seinen angemessenan Unterhalt zu bestreiten. Ist der,, geschenkte Gegenstand" nicht teilbar, wovon das Berufungsgericht hier ausgeht, richtet sich derAnspruch aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB von vornherein auf Heft Nr. 6・MittRhNotK・Juni1986 A 国F一ーー Zahlung in H6he des der Bedロrftigkeit des Schenkers entsprechenden Weriteiles des Geschenks (allgemeine Meinung: Vgl Senat BGHZ 94, 141 , 144 m. N). 4. Der danach gemaB§528 Abs.1 S.1 BGB als Zahlungsanspruch der Mutter des Beki. entstandene Herausgabeanspruch gegen den Beki. ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit dem Tode der Mutter untergegangen. a) Richtig ist, das der Herausgabeanspruch aus§528 Abs.1 3.1 BOB den Schenker in die Lage versetzen soll, seinen Uriー terhaltselbstzubestreiten (vgl. Prot. II 22f.). ObderAnspruch deswegen immer BedUけtigkeit des Schenkers bei Schlus der mundlichen Verhandlung in der ねtsacheninstanz voraussetzt (vgl. dazu RG WarnRspr 1938 Nr.117 und daran anschlie6end RGR K/Mezger.§528 BGB, Rd.-Nr. 2; Erman/Seiler, 7. Aufl., §528 BGB,.Rd.-Nr. 2; MUnchKomni/Kollhosser,§528 BGB, Rd.-Nr. 4; Soe円eh/MロhI, 11. Aufl,§528 8GB, Rd.-Nr. 3), kann offenbleiben. Keinesfahls folgt daraus, daB der Anspruch in der Hand des Sozialhilletr白gers, der ihn wegen der dem Schenker gewahrten Hilfe auf sich U bergeleitet hat, durch den Tod des Schenkers erlischt. b) Auch wenn das Geschenk erst nach dem Tode des Schenkers und Sozialhilfeempfangers an den Trager der Sozialhilfe zurUckgewahrt wi川,bleibtderZweckdesAnspruchs aus§ 528 Abs. 1 S. 1 BGB, das verschenkte ぬrm6gen des bedUrftig gewordenen Schenkers fUr dessen Unterhalt zu verwerten, gewahrt. Die 晦rwertung eines solchen Anspruchs zur Befriedigung des UnterhaltsbedUrfnissesdes Schenkers ist gegenUber der Sozialhilfe grundsatzlich vorrangig. Sozialhilfe erh白lt nicht, wer sich selbst, etwa durch Einsatz seines 恥 rm6gens, helfen kann( §2Abs.1, vgl. auch §§1 1, 28 BSHG ). Verpflichtungen anderer gegenUber dem Hilfeempf白nger werden durch die Sozialhilfe nicht berUhrt( §2Abs.1 S.1 BSHG). Der Sozialhilfetrager kann im Umfang der gewahrten Hilfedie AnsprUche des Sozialhilfeempfangers gegen andere nach§90 BSHG auf sich ロberleiten. Der so zu bewirkende AnspruchsUbergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, da6 der Anspruch nicht U bertragen, verpfandet oder gepfきndet werden kann ( §90 Abs.1 S.4 BSRG). Dies bedeutet, daB der Sozialhilfetrager, der Hilfe gewahrt, obwohl dem Hihfeempfanger ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht, damit fUr diesen Dritten nur in Vorlage getreten ist. Dadurch, daB erden durch die Hilfeleistung nicht berohrten Anspruch gegen den Dritten auf sich U berleitet und durchsetzt, erlangt er die Erstattung seiner Hilfeleistung Mit dieser Nachrangigkeit der Sozialhilfe, insbesondere auch mitderZweckbestimmung des § 90 BSHG , istdieAnnahme unvereinbar, der hier auf den 1(1. U be叩eleitete Herausgabeanspruch nach §528 Abs. 1 5. 1 BGB erl6sche trotz der U berleitung mit dem Tode des Hilfeempfangers, des Schenkers (vgl. OLG DUsseldorf FamAZ 1984, 887, 889 unter 8 b 1Db). Die 6 ffentliche Hand m0Bte dann Aufwendungen endgUltig tragen, die sie nicht hatte erbringen mUssen, wenn der Schuldner des Hilfeempfangers seiner Verpflichtung rechtzeitig nachgekommen w白re. Der Schuldner h且tte dieM6glichkeit, sich seiner ぬrpfhichturig dadurch, daB er ihre Erfollung lange genug verz6gert, endgUltig zu entziehen c) Ein solches Ergebnis l且Bt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nichtmitder O berlegung rechtfertigen, daB der Beschenkte nach dem Tode des Schenkers seine Befugnis, die Herausgabe des Geschenks durch Zahlung einer Unterhaltsrente abzuwenden, nicht mehr ausUben k6nne, und daB ein Renlenanspruch mitAusnahmef自lligerAnsprUche erl6sche( §§528Abs.1 S.1 und2,760, l6l5Abs.1 BGB).FUrdie Ersetzungsbefugnis des§528 Abs.1 S. 2 BGB ist kein Raum, wenn der Anspruch wie hier von vornherein auf Zahlung for einen abgeschlossenen Zeitraum der Unterhaltsbedorftigkeit gerichtet ist ( BGHZ 94, 141 , 144). Davon abgesehen ist aus der differenzierenden, einen Rentenanspruch betreffenden Regelung des§528Abs.1 S. 2und3i. V. m. §1615 Abs. 1 BGB nichts for den auf eine einmalige Zahlung gerichteten Anspruch aus §528 Abs.1 5.1 BGB herzuleiten. Es kann auch schwerlich rechtens sein, daB der Beschenkte die Erfollung des HerausI1eftNr. 6・ MittRhNotK ・ Juni 198 日 国 hL gabeanspruchs( §528 Abs.1 S.1 BGB) verweigert, seine Entscheidung o ber die AusUbung einer Ersetzungsbefugnis nach §528Abs.1 S.2日 und damit die Gegrロndung einer RentenGB zahlungspfhicht solange wie m6glich herausz6gert, und so seine Zahlungspflicht m6glichst gering h白lt. 3. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht 一 Bestimmtheit einer Reallast (OLG Dロ sseldort, Urteil vom 2. 4. 1986 一 9U228/85 一 mitgeteilt von Richter am OLG Wohlgemuth, DUsseldorf) BGB§§873; 879; 1107; 1115 EGBGB Azt 115 PrAG BGB Art. 30 1. In Nordrhein-Westfalen kann eine Reallast nur als Geldrentenverpfuichtung bestehen. 2. Zur Entstehung des Rechts mit der Eintragung im Grundbuch bedaげ es deshalb weder einer n he円 Beschre 自 n ト bung des Inhalts noch des Umfangs der,, Reallasr'. Zum Sachverhalt: Die Beki. war Eigentbmerin des im Grundbuch des AG K. von A., Blatt,+verzeichneten HausgrundstUcks. Durch Vertrag vom 21.6. 1976 (UR.-Nr. . . . des Notars Dr. M.) verkaufte sie den Grundbesitz an den Baumschulkautmann S.. der sich u. a. dazu verpflichtete, ihreine le-・ benslangliche wertgesicherte monatliche Rente zu zahlen. und ihr eine Reatlast an dem Grundbesiセ bestellte. Das GBA trug am 27. 1 1. 1978 in Ab也ilung II lfd. Nr. 2 ein:,. Reallast 一 Zur L6schung des Rechts genUgt der Nachweis des Todes der Berechtigten. Eingetragen unter Bezugriahme auf die Bewilligung vom 21. 6. 1978 ‘、 Seit dem 25. 2. 1982 war die kaufmannische Angestellte G. als Eigentornerin des Grundbesitzes im Grundbuch verzeichnet. Sie bestellte der KI. eine Grundschuld ロber 40.000 ,一 DM, die das GBA am 9. 3. 1982 in Abteilung III lfd. Nr. 6 einlrug. Am 1 1. 5. 1983 verzeichnele das GBA in der Spalte, ,ぬr白nderungen'1 zu der Belastung in Abteilung II lfd. Nr. 2:., Bei der Reallast handelt es sich um dieぬrpflichtungzurZahlung einer mcnatlichen Rente.1' Auf Antrag der KI. o司nete das AG K. die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes und auf Antrag der Bekl. deren Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren an. Die Beki. meldete ihre一zum Teil titulierten一 RentenansprUche im Versteigerungsverfahren an. Durch BeschluB vom 15. 2. 1985 wurde der Grundbesitz for 110.000 DM dem Ersteherzu,一 geschlagen. Das AG K. stellte unter dem 5. 6. 1985 einen Teilungsplan auf. Darin teilte es der Bekl. auf Rechtsverfolgungsl Rentenforderung einen Teil des Erl6ses von 22.624,53 DM und der KI auf die Grundschuld den 旧stllchen Erl6santeil von 9.176,98 DM zu. Die 1(1. erhob wegen der Zuteilung an die BekI. Widerspruch gegen den Tei一 !ungsplan. Daraufhin wurde ein 晦il des vom Ersteher gezahlten Betrages hinterlegt Die KI. hat geltend gemacht: Die im Grundbuch for die Beki. eingetragene Reallast sei nicht entstanden, weil durch das Wort,I Reallast" im Eintragungsvermerk der Inhalt der Bela駐ung nicht ausreichend bestimmt bezeichnet sei. Der Mangel sei durch die spatere Erg白nzung nicht geheu」t worden Die BekI. hat eingewandt: Die Reallast sei mit der Eintragung im Grundbuch entstanden und habe deshalb Vorrang vor der sp台1er fロrdie Kl,eingetragene Grundschuld Das LG hat den Widerspruch der KI. fロr begrUndet erklart und angeordnet, das ein neuer Teilungsplan gefertigt und ein anderweitiges 晦rteilungsverfahren durchgefロhrtworde Aus den GrUnden: DieWiderspruchsklage ist gemaB§§ll5Abs.1 ZVG, 878Abs.1 ZPo zulassig, sachlich aber nichtgerech廿ertigt. DieKl. hat kein ,,ein besseres Recht" als die Beki. an dem dieser zugeteilten Erl6santeil von 22.624,53 DM. Das ぬrsteigerungsgericht hat bei Aufstellung des Teilungsplans die AnsprUche der Parteien in der zutreffenden Reihenfolge berUcksichtigt: Die f自r die Beki. am 27. 11. 1978 eingetragene Reallast hat Rang vor der spater 一 am 9. 3.1982 一for die KI. eingetragenen Grundschuld,§ 879 Abs. 1 S. 2 BOB. Das Recht der BekI. ist mit der Eintragung im Grundbuch entstanden,§873 Abs.1 BGB. Der Eintragungsvermerk in Abteilung II lfd. Nr. 2 des Grundbuchs ist genUgend bestimmt und hat daher zum Entstehen der Reallast gefohrt: Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.12.1985 Aktenzeichen: V ZR 66/85 Erschienen in: MittRhNotK 1986, 118-119 Normen in Titel: BGB § 528; BSHG § 90