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IX ZR 15/85

AG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 12. Dezember 1985 IX ZR 15/85 BGB §§ 268, 1150, 1157, 1192 Kein gutgläubiger, einredefreier Übergang des vorrangigen Grundpfandrechts auf den nachrangigen Pfandgläubiger bei Erwerb kraft Gesetzes. Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau schriften des Wohnungseigentumsgesetzes201, absolute Unzustandigkeit der WohriungseigentUmerversammiung und Eingriff in den Weserisgehalt des Sonderoigentums202. 2.臼hien von Vereinbarung oder MehrheitsbeschluB Eine weitergehende Bedeutung hat§15 Abs. 3 dann, wenn es sich darum handelt, Art und MaB des zulassigen Gebrauchs erst zu bestimmen. Durch eine gerichtliche Entscheidung kann eine Regelung des Gebrauchs des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums dann erfolgen, wenn die Gemeinsch討tsordnung hierUber keine Bestimmungen enthalt, eineぬreinbarung der WohnungseigentUmer hierUber nicht besteht und ein BeschluB der WohnungseigentUmerversammlung hieruber nicht zustandekommt. Das e円ibt sich aus§15 Abs.3 i.V.m.§43 Abs.1 Nt. 1 203 Den Vorschriften des§15Abs.3LV.m.§43Abs.1 Nr.1 und§43 Abs. 2 ist jedoch zu entnehmen, daB das Gericht nur den ordnungsgemaBen Gebrauch regeln kann . Es kann also im Wege der richterlichen Entscheidung nur eine solche Gebrauchsregelung treffen, die auch die Wohnungseigentumer durch MehrheitsbeschluB regeln k6nnten204. Das Gericht ersetzt damit im Interesse der Gesamtheit der WohnungseigentUrner den MehrheitsbeschluB und trifft selbst eine Regelung des Gebrauchs hinsichtlich des streitigen Punktes205. GemaB §43 Abs. 2 entscheidet es dabei nach billigem Ermessen. 国戸一ー Rechtsprechung 1. Liegenschaftsrecht/Schuldrecht 一 晦in gutglaubiger, einredefreier Ube円ang des vorrangigen Grundpfand rechts auf den nachrangigen Ptandglaubiger bei En配erb kraft Ge・ setzes. (BGH, Urteil vom 12i2. 1985 一 lx ZR 15/85) BGB§§ 268; 1150; 1157; 1192 Soweit ein nachrangiger Grundpfandgl白ubiger den die Zwangsvollstreckung in das Grundstock b帆reibenden Glaubigerb耐ri加igt, geht dessen Grundptandrecht kraft Geset・ zes ロber, so daB ein gutglaubiger Eri甜erb frei von Einreden, diederEigentomerdem bisherigen GI白ubiger entgegenset・ zen konnte, ausscheidet. Zum Sachverhalt: Die KL und ihr Ehemann waren je zur H且Ifte Mileigentロmereinesbebauton GrundstUcks. Am 9. 6. 1981 wurde eine nur auf dem Anteil des Ehemanns lastende GrundsChuld U ber 350.000,一 OM nebst 16% Zinsen zugunsten der H-日ank AG (kロnftig: Hypobank) in Abt. III Nr.1 des Grundbuchs eingetragen. FUr diese Grundschuld haftete laut Einiragung vom 28.1. 1982 auch der Anteil der KI. Nach deren Behauptung sagte anlaBlich der Bewilligung der Pfander駐reckung am 15.1. 1982 die Hypobank zu, da日引e sich vorrangig aus dem An柏ii des Ehemanna be・ triedigen werde. Unter Nr. 2 wurde in Abt‘川des Grundbuchs am 29. 1. 1982 eine H6chstbetragshypothek U ber 67.000,一 DM aufdem Anteil des Ehemannes fUr die beklagte Bank aufgrund eines Arre航beschlusses des LG vom 27.1 1962 eingetragen. Auf Betreiben der Hypobank als Grundschuldglaubigerin wurde am 14. 4. 1982 die Zwangsversteigerung des ganzen GrundstUcks angeordnet. Der Beitritt der Boki. zu dem 恥げahren wu川e wegen ihres AnSpruchs gegen den Ehemann aus einem Voll引reckungsbescheid vom 16. 2. 1982 o ber 62.400、一 DM nebst Zinsen und Kosten am 12. 7. 1962 zugelassen. Im Termin vom 30.11. 1982 erklarte die Bekl,die ihrer Sicherungshypothek vo円ohende Grundschuld abzul6s日n. und o bergab zu diesem Zweck den erforderlichen Betrag von 443.769.22 DM. Die Hypobank best自tigte am 13. 12. 1982, wegen ihrer dinglichen AnsprUche befriedigt zu sein. Die BekI. beantragte auch wegen derGrundschuld die Fortsetzung der Zwangsversteigerung. Im Termin vom 16. 8. 1983 wu叫5 das GrundstUck dem Meistbietenden lor 550.000,一 DM nebst Zinsen zugeschlagen Nach dem dem Antrag der BekI. entsprechenden. im 恥rteilung獣ermin vom 23. 9. 1983 festgestellten Plan sollte die nach Abzug der Kosten ver-ー bleibende Masse von 545.083,88DM ganz der Beki. zuflie6en: FUr ih旧 mit 490.626,97 DM valutierende, durch den Zuschlag erloschene Grundschuld wurde ihr die Halfte der verbleibenden Masse, n白mlich der Erlbs von 272.541.94DM aus dem Miteigenlumsanteil der KI,aber nur ein 叱ilbetrag von (490.626.97 DM 一 272.541,94 DM=) 218.085,03DM aus dem Miteigentumsanteil des Ehemanns Zugeteilt. Dervon diesem Anteil verbleibende Resterlbs von 54.456,91 DM sollte der Beki. fUr die erlo-schene Sicherungshypo-thek, eingetragen in Abt 川 Nr. 2, ausgezahlt werden 545.083,88DM Die Teilungsmasse wurde auf den Widerspruch der KI. hinterlegt. Sie macht geltend, auch die BekI. sei an die Zusage der Hypobank gebunden, sich zuflach試aus dem Miteigenlumsanteil des Ehemannes zu befriedigen. Das LG entschied antragsgemaB, daB aus dem hinterlegten ぬrsteigerungserlbs der Ki. ein Teilbetrag von 54.456,91 DM nebst Zinsen zuzuteilen ist. Das OLG wies die Berufung zuruck. Mit der Revision verfolgt die BekI. ihren Antrag aut Abweisung der Klage weiter. Die KI. beantragt, dasRechtsmittel zurUckzuweisen Aus den Grしnden: Die Revision ist nicht begrロndet 1. Entsprechend der Bewilligung der KI. vom 15.1. 1982 wurde mit der Eintragung vom 28. 1. 1982 die zugunsten der Hypobank auf dem Miteigenturnsanteil des Ehemarins bestellte, in Abt. III Nr.1 eingetragene Grundschuld auf den Miteigentumsanteil der KI. erstreckt (vgl. Staudinger/ScherUbl, 12. Aufl.,§1132 BOB, Rd.-Nr.1l;MUnchKomm/Eickmann,§1132 BGB, Rd.Nr.15). Dadurch ist eine Gesamtgrundschuld begrUndet worden(§§1114, 1192, 1132BGB: BGHZ4O, 115, 120一DN0tZ 1964, 180; BGH, Urt. v. 12. 4. 1961 一 VZR91/59, NJW1961, 1352一 DNotZ 1961, 407 ; allg. M.: MUnchKomm/Eickmann,§1114 BOB, Rd.-Nr. 3 m. w. N.). GemaB§§ ll32Abs.1, 1192BGB hatte die Hypobank Befriedigung nach ihrem Belieben ausjedem der Miteigentumsanteile ganz oderzum肥il suchen k6nnen (§ 1147 BGB) 2. Das Berufungsgericht stellt jedoch unter Bezugnahme auf das Urteildes LGfest: Dieki. hatvor dem Antrag auf Versteigerung mit der Hypobank vereinbart, daB diese sich in erster Linie aus dem Miteigentumsanteil des Ehemanns und nur wegen des Restes aus dem Anteil der KI. befriedigen werde. Gegen diese Fest引ellung wendet sich die Revision ve円ebens. a) Aufgrund der an die Vertreter der KI. gerichteten Schreiben der Hypobankvom 13. 5. 1982, 7.1. 1983 und 18. 6. 1984 konnte der 私trichter zu der Uberzeugung gelangen, daB eine solche ぬreinbarung getroffen Worden ist. 201 Palandt/Bassenge, § 23 WEG , Anm. 4a 204 円iandt/Bassenge,§15 WEG, Anm. 4; 6町ob旧 MDR 1981, 937 202 Zimmermann, Aptieger 1982. 406 205 Zimmermann, Rpfleger 1982, 406 203 Zinim白rmann, R叫leger 1982, 406 H日ft Nf. 5 ・MittRhNotK Mai1986 97 「 b) Diese Abrede hat entgegen den Angriffen der Revision einen eindeutigen inhaft: Dre GrundschuIdgiaubigerin hat sich gegenUber der Miteigentomerin des belasteten GrundstUcks verpflichtet, sich aus deren Anteil nur inso晦lt zu befriedigen, als aus dem Anteil des Miteigenttimers eine volle Befriedigung nicht erlangt werden kann. Dieses Entgegenkommen der Hypobank hatte seinen Grund darin, daB die KI. unstreitig weder fur die pers6nlichen Schulden ihres Ehemannes einzustehen hatte, noch ihm oder der Hypobank gegenUber verpflichtet War, die Pfanderstreckung auf ihren Miteigentumsanteil zu be-willigen. Es istdaherentgegen der Meinung der Revision nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter auch darauf abstellt, das die KI. der Hypobank schuidrechtlich nicht verpflichtet war. 3. Gom自l3§§1192, 1157 Satzl BGB kann eine Einrede, die dem Eigentロ mer aufgrund eines zwischen ihm und dem bisherigon Gl台ubiger bestehenden Rechtsverhaltnisses gegen die Grundschuld zusteht, auch dem neuen Gl白ubiger entgegerigesetzt werden. Die Vereinbarung der KI. als Miteigentomerin mit der Grundschuldglaubigerin, daB diese aus dem Anteil der KI nur Befriedigung suchen dUrfe, soweitsie nichtaus dem ande伯n Miteigenturnsanteir Befriedigung finde, hat eine Solche Einrede i.S.d.§1157 BGB begrondet. Denn der vereinbarte schuidrechtliche Anspruch der MiteigentUnierin begrenzte das dingliche Recht der Gesamtgrundschuldglaubigerin, sich nach Belieben aus ihrem Miteigentumsariteil zu befriedigen. a) Auch fUr diese Einrede gelten gem且B§§1192, 1157 Satz2 BGB die Vorschrrften der§§892, 894 bis 899, 1140 6GB, nicht aber§893 BGB. Der neue Glaubiger kann danach die Gesamtgrundschuld ohne Beschrankung durch die aus dem Grundbuch oder dem Brief nicht ersichtlichen Ein伯den erwerben, wenn er sie nicht kennt. Ein gutglaubiger Erwerb setzt aber voraus, daB der neue Glaubiger das Grundpfandrecht durch Rechtsgeschaft vom bisherigen Gl白ubiger erworben hat. Das war hier jedoch nicht der Fall, wie die Vormn計anzen zutreffend erkannt haben. b) Nachdem die Hypobank wegen ihrer erstrangigen Gesamtgrundschuld die Zwangsversteigerung der beiden Miteigentumsanteile betrieben hatte und keines der Grundpfandrechte ins geringste Gebot aufgenommen worden war, lief die Beki. Gefahr, mit ihreraufgrund des Arrestes vom 27. 1. 1982 auf dem Mrteigentumsanteil des Ehemanns an zweiter Rangstelle laStenden Sicherungshypothek ( §932 ZPO mit§§1184, 1185, 1190 8GB) auszufallen. For eine Sicherungshypothek ist in §1185 Abs. 2 BGB die Anwendung des§1150 BGB nicht ausgeschlossen. Die Beki. war daher berechtigt, gemaB§§1150, 268 Abs.1 Satz 1, 1192 BGB die Hypobank wegen ihrer Gesarnlgrundschuld zu befriedigen. Weder die Zu獣imrnung der EigentUmer noch ein ぬrtrag mit dem Inhaber der Grundschuld waren dazu erforderlich. Durch die Zahlung des zur Deckung von Kapital, Zinsen und Kosten erforderlichen Betrags von 443.769,22 DM hat die Beki. die dinglichen Ansprロche der Hypobank laut deren Quittung vom 13.12. 1982 befriedigt. Die dinglichen Rechte der Hypobank aus der Gesamtgrundschuld sind damit gem白B §§1192, 1150, 268 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Beki. U bergegangen . Dieser o bergang ist mithin kraft Gesetzes eingetreten, so daB ein gutglaubiger Erwerb der einredefreien Grundschuld ausscheidet (ebenso MUnchKomm/Eickmann, §1157 BOB, Rd.-Nr.18; wohl auch Staudinger/ScherUbl. 12. Aufl, §1157 BGB, Rd.-Nr.10 im Gegensatz zur 11. Aufl., §1157 BGB, Rd.-Nr. 7) 4. Mit dem rechtskr討tigen Zuschlag vom 16. 8. 1983 sind das Eigentum der KI. und ihres Ehemannes an dem GrundstUck, aber auch die auf die BekI. U bergegangene einredebeh血ete Grundschuld und die Sicherungshypothek gemaB§91 Abs.1 ZVG erloschen mit der MaBgabe, daB an die Stelle des GrundstUcks als Surrogat der ぬrsteigerungserl6s getreten ist. An diesem setzen sich die erloschenen Rechte und die froheren Rechtsbeziehungen fort. soweit dem nicht der Umstand entgegensteht, daB nicht mehr ein GrundstUck den Gegenstand dieser Rechte und Rechtsbeziehungen bildet. An die Stelle des Eigentums tritt fUr die frUheren EigentUmer der Anspruch auf den 兆rsteigerungserl6s mit den sich aus dem ZVG ergebenden ぬrfogungsbescti庖nkungen. An die Stelle der Grundschuld trat das Recht der BekI., sich in H6he des Grundschuldbetrags aus dem Erl6s zu befriedigen (standige Rechtsprechung, Senatsurt. v. 11.10. 1984 一 Ix ZR 111/82 m. N4;Zip 1984, 1536, 1539). Dar BGH hat weiter entschieden, daB der vertragliche Anspruch des f心heren Eigenl0mers auf Rロckgewahr des bei Beendigung des Sicherungsvertrages nicht valutierten 宿lsei-ner Gruridschuld sich in einen Anspruch auf den entsprechenden Teil des Versteigerungserl6ses umwandelt (BGH, Urt. v. 29. 3. 1961 一 VZR 171/59, LM§91 ZVGNr.1 undv. 11.10.1984, a.a.O.). In entspre山ender Weise mus hier die Einrede der KI. gegen die Befriedigung der Beki. aus dem auf den Miteigentumsanteil der KI. en廿allenden Erl6s beachtet werden. Denn die bis zum Zuschl的bestehenden Rechtsbeziehungen setzen sich mit der MaBgabe fort, daB an die Stelle des GrundstUcks der Versteigerungserl加 getreten ist. Das bedeutet, daB die Beki. sich wegen der ihr bisher zustehenden Gesanilgrundschuld zun白chst aus dem auf den Miteigentumsanteil des Ehemanns en廿allenden Teil des Erl加es befriedigen muB und nur wegen ihres dann noch nicht befriedigten Teils der Gesamtgrundschuld in H6he von 218.085,03 DM den auf den Miteigentumsanteil der KI. entfallenden Erl6s in Anspruch nehmen kann. Danach gebUhren der Xl. aus dem Erl6s fUr ihren Miteigentumsanteil die restlichen (272.541,94 DM 一 218.085,03 DM=)54.456,91 DM. Das LG hat daher zu Recht nach§115 ZVG,§880 ZPO ents山 leden, dal3der KI. ausden, hinterlegten ぬrsteigerungserl醐 ein Teilbetrag von 54.456,91 DM neb試 Zinsen zuzuteilen 1計. 2. Li叩 馴出afts民加iht/S由 en uldrα出t 一 Duldungspfllchten und Ausgleichsansproche bei 6 ffen廿1山ィ 出廿icher Bau!a馴 α (BGH, Urteil vom 19.4. 1985 一 V ZR 152/83) BGB 弱 812; 917 Das ぬ加ngen des EIgentomers nach§ 917 Abs.1 BGB ist 鞠tbestandsmerkmal fDrdas Entstehen einer Duldungs・ und damit au山 der Rentenzahlungspflicht. Der Eigentumer ei・ nes Grundst0cks1 der6 ftentli山- rechtlich durch eine Baulas gebundenist 畑nn gegen den Baulastbegしnstigten, der das , Grundstock baulastgem言6, a加r Ohne zivilrechtlichen Rechtsgrund nutzt nen Bereicherungsanspruch wegen ,叫 unbetugterinanspruchnahme seines Eigentums haben. Die Baulastselbat 蹴eIlt 畑inen Rechtsgrundfしr die Nutzung dar. Zum Sachve由且It: Die KI. sind WohnungseigentUmer einer von der Firnia A-Bau GmbH& Co. KG (im lolgenden: A- au) erri比 telen und dann verauBertcn Aniage 日 an d r K-A・ 日 Straoe in K{Haus Nr.1/3/5 FiurstUck-Nr 5197). Die mit ei・ nem Mie加ohngeb血ude bebauten Nach bargrund訊Ucke (Haus Nr. 7/9/ 11 FiurstUck-Nr. 5195 und 51舶)geh6ren dem Beki. Auf diesen GrundstUcken und dem der KI. befindet sich eine Tiefgarage mit Stehipl且tzen fUrdieKi und die Mieter des Beki. Sie hat eine gemeinsame Zufahrt. die auf dem Grund駐しckder KI. liegt In einer schriftlichen ぬreinbarung vom 7. 6.1979 zwischen dem Be川.und der A-Bau ist u. a. folgendes geregelt ,2. FUr die Tiefgarage, die durch A-Bau genutガ wird, auf der Perzeile 5197, wird den Nutzem der Tiefgaにge K ein Durchfahrtsrecht eingeraumt, da eine Zufahrt von der StraBe zur Tiefgarage K nur Uber die Tiefgarage A mglich ist (Auflage des Bebauungsplanes) Die Kosten for die Zufahrtsrampe zwischen S1raBenanschluB und Eingang Tiefgarage A werden im ぬrhailnis der durch diese Zufahrtsrampe erschlossenen Stellplatze aufgeteilt. Das 也rhaltnis ist derzeit 61 (Kt zu 32 IA aul -日 Die Durchfahrt wird gemaB einer von Herrn A zu fortigenden Skizze auf kUrzest m6glicher Strecke erfolgen a Die Unterhaltungskosten fロr die Zufahrtsrampe sowie for die 光rkehrsf 1さche werden ebenfalls im ぬrh且1mnis 61 :32 zukUnftig umgelegt in der Tie加arageAverl且uftdieGrundstocksgrenzeso, daB mnd旧ser Tiefgarage sowohl Einstellpl白tze K wie auch A angeordnet sind Die ぬrwaltung der Tiefgarage A auf der 円 rzeile 5197 erfolgt du加h den ぬr 押alt日r der Eigentumsanlage A au. Die laufenden Kosten -日 for diese Tiefgarage we司en im ぬ巾且ltnisder6elegung dieserTiefHeft Nr.5 ・ MittRliNotK ・ Mai 1986 」 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 12.12.1985 Aktenzeichen: IX ZR 15/85 Erschienen in: MittRhNotK 1986, 97-98 Normen in Titel: BGB §§ 268, 1150, 1157, 1192