V ZR 83/59
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 05. November 1985 IV a ZB 5/85 IV a ZB 5/85 Zur rechtlichen Bedeutung einer Wiederverheiratungsklausel Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 3. Für das Erbrecht nach dem Beklagten verweist das ghanaische Recht nach den unbedenklichen Feststellungen des Berufungsgerichts auf das „domicil" des Beklagten in der Bundesrepublik und damit auf das deutsche Recht zurück. Einer näheren Erörterung hierzu bedarf es aber nicht, weil das deutsche Recht im Hinblick auf Art. 25 Satz 2 EGBGB und das in Ghana maßgebende Domizilprinzip auch ohne die Rückverweisung zur Anwendung kommen muß (vgl. BGHZ 19, 315 , 317). 4. Auf dieser Grundlage stellt sich die Frage nach der international-privatrechtlichen Behandlung des Anspruchs aus § 1934 d BGB in einem anderen Licht dar. Von hier aus erscheint der vorzeitige Erbausgleich des nichtehelichen Kindes lediglich als Teilstück eines umfassenden Konzepts für die erbrechtliche Behandlung des nichtehelichen Kindes. So gesehen liegt das Recht des nichtehelichen Kindes auf vorzeitigen Erbausgleich nicht ausschließlich im Interesse des nichtehelichen Kindes, sondern auch in dem des Vaters (und seiner Familie, vgl. BVerfGE 58, 377 , 397), dem der Erbausgleich die Chance eröffnet, das Kind zu seinen Lebzeiten abzufinden und dadurch insoweit für die von ihm gewünschte Erbregelung freie Hand zu erlangen. Wie hoch der Gesetzgeber dieses Interesse des Vaters eingeschätzt hat, zeigt sich auch daran, daß er diesem zugleich zumutet, dafür gewissermaßen „im Gegenzug" nicht nur seine eigene erbrechtliche Rechtsstellung nach dem Kind und dessen Abkömmlingen, sondern auch diejenigen seiner sonstigen Verwandten, z. B. etwaiger ehelicher Stiefgeschwister _des nichtehelichen Kindes aufzugeben ( § 1934 e BGB ). Die hier aufgezeigte enge Verzahnung des Erbrechts des nichtehelichen Kindes nach seinem Vater mit dem Geldanspruch aus- § 1934 d BGB und dessen eindeutig erbrechtliche Folgen gemäß § 1934 e BGB lassen es geboten erscheinen, den Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich international-privatrechtlich nicht anders anzuknüpfen als das Erbrecht selbst. Geschähe dies nicht, sondern würde § 1934 d BGB unterhaltsrechtlich oder sonst familienrechtlich qualifiziert, dann könnte das, je nach der. Gestaltung der zu beurteilenden Fälle, zu Entscheidungen führen, die dem einheitlichen Konzept für die erbrechtliche Behandlung der nichtehelichen Kinder geradezu zuwider liefen. So wäre es wenig sinnvoll, dem nichtehelichen Kind aus dem Gesichtspunkt des Unterhaltsstatuts oder eines allgemeinen Nichtehelichenstatuts einen Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich nach deutschem Recht auch dann zuzubilligen, wenn der Vater nach ausländischem Recht beerbt wird, aber nicht gesichert ist, daß das Erbstatut den Wegfall des nach dem ausländischen Recht begründeten Erbrechts des Kindes nach § 1934 e BGB nachvollzieht oder entsprechende Zahlungen im Erbfall auch nur anrechnet. Hat das Kind in Fällen dieser Art nach dem anzuwendenden Heimatrecht des Vaters dagegen kein Erbrecht nach diesem, und ist ein solches auch nicht aus Gründen des Art. 6 Abs. 5 GG geboten, dann erscheint es nicht überzeugend, ihm dennoch einen Anspruch aus § 1934 d BGB zuzubilligen. Vielmehr setzt ein solcher Anspruch zumindest im Grundsatz gerade ein („vorzeitig auszugleichendes") Erbrecht des Kindes voraus; dies hat der Senat für den Fall der Pflichtteilsentziehung bereits entschieden ( BGHZ 76, 109 , 116) und kann z. B. bei Erbunwürdigkeit ( § 2339 BGB ) und Erbverzicht ( § 2346 BGB ) des nichtehelichen Kindes nicht anders sein.. Ebenso fragwürdig wäre es, dem Kind den Anspruch aus § 1934 d BGB aus Gründen des Unterhaltsstatuts oder eines allgemeinen Nichtehelichenstatuts zu versagen, wenn — wie im vorliegenden Fall — sein Vater nach deutschem Recht beerbt würde. Dem stehen die aufgezeigten beiderseitigen Interessen sowohl des nichtehelichen Kindes als auch seines Vaters an dem vorzeitigen Erbausgleich und dem damit verbundenen Ausscheiden des Kindes aus dem Kreis der Erb- und Pflichtteilsberechtigten nach dem Vater entgegen. 5.Die Revision, die hier das Erbstatut für maßgeblich erachtet, hält dem zu Unrecht den an sich zutreffenden Grundsatz ( BGHZ 44, 351 ; Senatsurteil vom 17.4.1980 — IV a ZR 8/80 — NJW 1980, 2016 ) entgegen, daß das deutsche internationale Privatrecht mit Art. 24, 25 EGBGB auf den Zeitpunkt des Erbfalls abstellt. Zwar trifft es zu, daß derzeit nicht festgestellt werden kann, nach welchem Recht der Beklagte tatsächlich einmal beerbt werden wird. Daraus folgt aber nicht, daß Rechtsstreitigkeiten, die dem Erbstatut unterliegen, vor dem Tode des Erblassers mangels verbindlicher Sachnormen nicht in der Sache entschieden werden könnten. Anderenfalls wäre der vorzeitige Erbausgleich auch bei einem deutschen Vater schon deshalb in Frage gestellt, weil die Staatsangehörigkeit. des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes niemals mit letzter Sicherheit vorhergesagt werden kann. Unmöglich wäre auch die Klärung sonstiger erbrechtlicher Fragen vor dem Ableben des Erblassers, wie beispielsweise der Streit um die Wirksamkeit von Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten. Ein solches Ergebnis wäre aber untragbar. Deshalb ist bei erbrechtlicher Qualifikation des vorzeitigen Erbausgleichs das hypothetische Erbstatut des Vaters maßgeblich, also grundsätzlich auf die Verhältnisse zur Zeit des Erbausgleichs abzustellen (z. B. MünchKomm/Birk, a. a. O. Rdnr. 168, 24 Fn. 20 vor Art. 24-26; MünchKomm/Leipo/d, a. a. O. § 1934 d Rdnr. 3). III. Das angefochtene Urteil kann bei Anwendung des deutschen Rechts aber schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil der Kläger Rechtswirkungen aus der nichtehelichen Vaterschaft des Beklagten gemäß § 1600 a BGB grundsätzlich erst dann geltend machen kann, wenn die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt ist. Das ist hier nicht anders als bei einem Pflichtteilsanspruch (vgl. BGHZ 85, 274 , 277 [= DNotZ 1983, 374 ]). Daß diese Voraussetzung erfüllt ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ob die Voraussetzungen des Art. 12 § 3 NEheIG oder der §§ 1600 b ff. BGB erfüllt sind, ist nicht ersichtlich. Das Schuldversprechen des Beklagten vom 1. Februar 1982 und vielleicht auch der gerichtliche Unterhaltsvergleich vom 4. Oktober 1978 mögen zwar formgültige Anerkennungen enthalten. Jedoch ist eine formgültige, rechtzeitige Zustimmung des Klägers (§§ 1600 c, e BGB) hierzu nicht dargetan. Entsprechende Feststellungen werden nachzuholen sein. 18. BGB §§ 2075, 2113-ff., 2269 (Zur rechtlichen Bedeutung einer Wiederverheiratungsklausel) In einem gemeinschaftlichen Testament kann mit einer Wiederverheiratungsklausel angeordnet werden, daß der Längerlebende zugleich auflösend bedingter Vollerbe und aufschiebend bedingter Vorerbe sein soll. Stirbt dann der Längerlebende, ohne wieder geheiratet zuhaben, so ist seine Stellung als Vollerbe endgültig geworden. BGH, Beschluß vom 6.11.1985 — IV a ZB 5/85 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH MittBayNot 1986 Heft 2 93 Aus dem Tatbestand: Aus den Gründen: Die Erblasserin und ihr Ehemann errichteten am 28. April 1976 zur Niederschrift eines Notars folgendes gemeinschaftliches Testament:. 1. Die Vorlage ist zulässig.... "§ 1 ... wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Überlebende soll über den gesamten Nachlaß verfügen. §2 Sollte eine Verfügung des Längerlebenden nicht erfolgen, so soll unser Sohn F. Erbe des Längstlebenden sein. Die Erbschaft soll er jedoch erst nach Vollendung seines 25. Lebensjahres antreten können. Bis zur Erreichung dieses Alters bestimmen wir Herrn H. M. zum NachlaBverwalter.... §3 Wenn der Überlebende von uns wieder heiratet, erhält er den gesetzlichen Erbteil als Vorerbe. Wegen des übrigen Nachlasses des Erstversterbenden tritt die in § 2 getroffene Anordnung ein. Die Ehefrau starb am B. März 1977, der Ehemann am 22. April 1978, ohne wieder geheiratet zu haben. Über seinen Nachlaß wurde das Konkursverfahren eröffnet. Das Amtsgericht erteilte am 27. Oktober 1978 einen Erbschein, wonach die Erblasserin von ihrem Ehemann als Vorerben und von ihrem Sohn F. als Nacherben beerbt worden ist. Es hat dies im Wege der Auslegung aus dem Testament entnommen. Die Beteiligte zu 1) ist Gläubigerin einer titulierten Forderung gegen den Nachlaß des Ehemannes. Ihren Antrag auf Einziehung des Erbscheins lehnte das Amtsgericht ab. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4) (des Konkursverwalters über den Nachlaß des Ehemannes) wies das Landgericht das Amtsgericht an, den Erbschein als unrichtig einzuziehen. Es nahm an, es handele sich um ein Berliner Testament, durch das die Eheleute sich in erster Linie gegenseitig zu Vollerben eingesetzt und für den Fall der Wiederverheiratung eine bedingte Nacherbeneinsetzung angeordnet hätten. Seit dem Todestag des Ehemannes stehe fest, daß die nur für den Fall der Wiederverheiratung angeordnete Nacherbfolge nicht mehr gelte, der Ehemann vielmehr Vollerbe der Erblasserin geworden sei. Der Erbschein, der den Ehemann als befreiten Vorerben ausweise, sei deshalb unrichtig. Hiergegen erhob der Beteiligte zu 3) (der Sohn der Erblasserin) weitere Beschwerde mit dem Ziel, den Beschluß des Amtsgerichts wieder herzustellen. Das Oberlandesgericht Bremen möchte der weiteren Beschwerde stattgeben. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 22. September 1982 — IVa ZR 26/81 = NJW 1983, 277 und vom 18. Januar 1961 — V ZR 83/59 = FamRZ 1961, 275 [= DNotZ 1961, 398 ] sowie durch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27. Juni 1961 und vom 21. Februar 1962 ( BayObLGZ 1961, 200 , 205 und 1962, 47,57) gehindert. Dazu führt es aus: Es sei an die tatrichterliche Testamentsauslegung gebunden, wonach die testierenden Eheleute nach Art eines Berliner Testaments eine gegenseitige Einsetzung zu Vollerben gewollt hätten. Es halte dies mit einer sogenannten Wiederverheiratungsklausel jedoch aus Rechtsgründen für unvereinbar. Nach seiner Ansicht kann der Längerlebende nicht zugleich auflösend bedingter Vollerbe und aufschiebend bedingter Vererbe sein, der damit den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB unterliege. Vollerbe könne nicht sein, wer mit Eintritt einer auflösenden Bedingung seine Eigenschaft als Erbe verliere und bereits vorher gewissen Verfügungsbeschränkungen unterliege. Ein Erbe, dessen Rechtsstellung derart umschrieben werde, sei per definitionem ein Vererbe. Denn im Begriff Vorerbe sei die auflösende Bedingung bereits enthalten; ein Vererbe sei ein auflösend bedingter Vollerbe. Ein praktisches Bedürfnis für die Einführung eines auflösend bedingten Vollerben, der nicht Vorerbe sei, bestehe nicht. Zudem könne nicht angenommen werden, daß der Ausfall der Bedingung bereits eine juristische Sekunde vor dem Tode des Vererben feststehe. Das Oberlandesgericht will deshalb in Anwendung des § 2084 BGB das Testament dahin auslegen, daß der Längstlebende nur befreiter Vererbe wird und der Nacherbfall außer im Falle des Todes auch mit den im Testament genannten Einschränkungen im Falle der Wiederheirat eintritt. 2. Der Bundesgerichtshof hat daher nach § 28 Abs. 3 FGG über die weitere Beschwerde zu entscheiden: Diese ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat das gemeinschaftliche Testament entsprechend seinem Wortlaut dahingehend ausgelegt, daß sich die testierenden Eheleute in erster Linie gegenseitig zu Vollerben einsetzen wollten und die Wiederverheiratungsklausel nur eine bedingte Nacherbeneinsetzung darstellte, die nur für den Fall einer Wiederverheiratung wirksam werden sollte. Es hat dem Umstand, daß der überlebende Ehemann die Erteilung eines Erbscheins beantragt hat, der ihn als befreiten Vorerben ausweist, demgegenüber keine entscheidende Bedeutung beigemessen; offenbar habe er, vielleicht auch der Notar, einen Hinweis in einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes mißverstanden. Möglicherweise habe der Ehemann auch keinen Nachteil mehr darin gesehen, nicht als Erbe, sondern nur als befreiter Vorerbe im Grundbuch eingetragen zu-werden. Diese naheliegende Auslegung des gemeinschaftlichen Testamentes ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob dem Landgericht bei der Auslegung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, d. h. ob es gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, gegen die Regeln der Logik oder gegen Erfahrungssätze verstoßen hat. Ein derartiger Fehler ist nicht ersichtlich und wird von dem .Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Die weitere Beschwerde setzt lediglich ihre Auslegung an die Stelle der Auslegung des Tatrichters. Entgegen der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts ist dieses Ergebnis der Auslegung auch nicht aus Rechtsgründen mit der Wiederverheiratungsklausel unvereinbar. Nach der tatrichterlichen Auslegung stand die in dem gemeinschaftlichen Testament in erster Linie angeordnete gegenseitige Einsetzung zu Vollerben unter der auflösenden Bedingung, daß der Längerlebende bis zu seinem Tode nicht wieder heiraten werde. Die Erbeinsetzung unter einer auflösenden Bedingung, auch — wie hier — unter einer nur vom Willen des Bedachten abhängigen Bedingung (sogenannte Potestativ-Bedingung) läßt das Gesetz zu ( § 2075 BGB ). Zugleich steht nach der Wiederverheiratungsklausel in der den Senat bindenden Auslegung des Landgerichts die Nacherbeneinsetzung unter der — aufschiebenden — Bedingung, daß der längerlebende Ehegatte wieder heiratet. Diese Verbindung von Vollerbeneinsetzung und, bedingter Nacherbeneinsetzung ist rechtlich zulässig und wirtschaftlich sinnvoll. a) Es stehen keine Vorschriften oder Grundsätze des Erbrechts entgegen. Unzutreffend ist insbesondere der Ausgangspunkt des vorlegenden Oberlandesgerichts, diese Art der Rechtsgestaltung verbiete sich deshalb, weil ein auflösend bedingter Vollerbe, der den Verfügungsbeschränkungen des §§ 2113 ff. BGB unterliege, stets per definitionem Vererbe sei, da im Begriff des Vorerben „die auflösende Bedingung bereits latent enthalten" sei. Der Eintritt des Nacherbfalls kann sowohl durch eine Bedingung als auch durch eine Befristung festgelegt werden (Staudinger/Behrends, BGB 12. Aufl. § 2100 Rdnr. 25; Enneccerus/Coing, Erbrecht 13. Aufl. S. 282; Lange/Kuchinke, Erbrecht 2. Aufl. S. 321). Mit dem Begriff des Vorerben ist also die auflösende Bedingung MittBayNot 1986 Heft 2 herrschender Meinung die Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB nur deshalb eingreifen, weil der derart Bedachte — auch — bedingter Vorerbe ist. Daraus kann aber nichts dafür hergeleitet werden, daß er nicht zugleich auflösend bedingter Vollerbe sein kann. Ebensowenig greift der Einwand von Lange/Kuchinke (aaO S. 291 f.) durch, die Vorerbenstellung des Längerlebenden sei deshalb mit der Stellung eines Vollerben unvereinbar, weil eine Erbeinsetzung auf Zeit stets Vorerbeinsetzung sei.- Denn es handelt sich nicht um eine Erbeinsetzung auf Zeit. Es hängt von einer Bedingung ab, ob überhaupt der Nacherbfall eintreten oder ob es bei der Vollerbenstellung des Längerlebenden sein Bewenden haben soll. Diese Rechtsgestaltung ist durch eine Nacherbeneinsetzung allein nicht zu erreichen. b) Sie kann für die testierenden Eheleute wirtschaftlich sinnvoll sein. Das gilt zum Beispiel dann, wenn sie sicherstellen wollen, daß Verfügungen, die der Längerlebende entgegen den §§ 2113ff. BGB vornimmt, nach seinem Tode nicht unwirksam werden. Denn das wäre (zumindest soweit der Vorerbe nach § 2136 BGB nicht von den Beschränkungen der § 2113 ff. BGB befreit werden kann) die Folge, wollte man den Überlebenden nur als — wenn auch möglicherweise befreiten — Vorerben ansehen. Ist er jedoch zugleich auflösend bedingter Vollerbe, so steht, sofern er nicht wieder heiratet, mit seinem Tode fest, daß die auflösende Bedingung und damit der Nacherbfall nicht eingetreten ist. Die Rechtswirkungen der §§ 2113 ff. BGB können danach nicht eintreten. Das hat — wie der vorliegende Fall zeigt — auch zur Folge, daß § 2115 BGB eine Vollstreckung zugunsten von Gläubigern des Letztversterbenden in Gegenstände, die aus dem Nachlaß des Erstverstorbenen stammen jedenfalls; nach dem Tode des Letztversterbenden nicht hindert. c) Die Bedenken des Oberlandesgerichts gegen die Annahme, daß mit dem Tode — oder wie es sich ausdrückt — eine juristische Sekunde davor, der Ausfall der Bedingung feststeht, sind nicht berechtigt. Die Stellung als Vollerbe steht unter einer auflösenden Bedingung. Das heißt, sie dauert so lange, bis die Bedingung eintritt (§ 158 Abs. 2 BGB). Erst mit Eintritt der Bedingung ändert sich der Rechtszustand. Hat der Längerlebende bis zu seinem Tode nicht geheiratet, so steht fest, daß sich an seiner Stellung als Vollerbe nichts geändert hat und nichts mehr ändern kann. d) Der Senat folgt deshalb der in Literatur und Rechtsprechung herrschenden Auffassung, daß der Längerlebende zugleich auflösend bedingter Vollerbe und aufschiebend bedingter Vorerbe sein kann, und daß mit seinem Tode, wenn er bis dahin nicht wieder geheiratet hat, seine Stellung als Vollerbe endgültig geworden ist (Palandt/Edenhofer, BGB 44. Aufl. § 2269 Anm. 5 b; Staudinger/Kanzleiter aaO § 2269 Rdnr. 41 f.; Enneccerus/Coing aaO S. 442 ff.; Bartholomeyczik/Schlüter, Erbrecht 11. Aufl. S. 177 f.; BGB-RGRK/Johannsen § 2269 Rdnr. 19; Soergel/Wo/f, BGB '11. Aufl. § 2269 Rdnr. 19; RGZ 156, 172 , 180 f.; BGH FamRZ 1961, 275 , 276 [= DNotZ 1961, 398 ] und NJW 1983, 277 ; KG KGJ 42 S. 109 Nr. 23, Recht 1930 Nr. 322, JFG 13 S. 155 Nr. 33 und DNotZ 1943, 137; OLG München JFG 15 S. 39 Nr. 12; BayObLGZ 1961, 200, 204 ff. und 1962, 47, 57). Inwieweit der Letztversterbende zu seinen Lebzeiten den Beschränkungen eines Vorerben unterworfen ist, ob er regelmäßig als befreiter Vorerbe anzusehen ist, was vielfach angenommen wird, oder ob etwa die auch einem befreiten Vorerben gesetzlich auferlegten Beschränkungen in einem geMittBayNot 1986 Heft 2 meinschaftlichen Testament abbedungen werden können (so MünchKomm/Musielak § 2269 Rdnr. 52 ff.), bedarf hier keiner Entscheidung. Das Landgericht hat danach zu Recht das Amtsgericht angewiesen, den Erbschein, der den letztverstorbenen Ehemann als Vorerben und nicht als Vollerben ausweist, als unrichtig einzuziehen. 19. BGB §§ 2208, 2223, 2197, 2368 Abs. 2 (Aufgabenbeschränkung für Testamentsvollstrecker) Der Erblasser kann als alleinige Aufgabe des Testamentsvollstreckers anordnen, für die Vollziehung einer Auflage zu sorgen, mit der ein Vermächtnisnehmer beschwert ist. Diese Beschränkung ist in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen. BayObLG, Beschluß vom 12.2.1986 — BReg. 1 Z 78185 — mitgeteilt von E. Karmasin, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Am 2.10.1981 verstarb die Richterin I. P. (Erblasserin). Sie hatte die Scheidung ihrer Ehe mit dem Beteiligten zu 4 beantragt. Der Ehe entstammten vier Kinder, nämlich die Beteiligten zu 1 bis 3 und die Beteiligte zu 5. Die Erblasserin war Mitgesellschafterin einer Grundstücksgesellschaft. Im Gesellschaftsvertrag vom 26.10.1967 (Abschnitt V Seite 12113) ist u. a. bestimmt: „Der Tod eines Gesellschafters löst die Gesellschaft nicht auf. Sie wird mit den Rechtsnachfolgern des Verstorbenen fortgesetzt, die ihrerseits alle Verpflichtungen-aus dem Gesellschaftsvertrag zu übernehmen haben. Dabei ist jedes Kind mit der Auflage beschwert, daß es seinen Anteil an der Grundstücksgesellschaft spätestens im Zeitpunkt seines Todes unentgeltlich herausgeben muß. Die Herausgabe hat zu geschehen 1.an seine Abkömmlinge— Adoptivkinder zählen nicht als Abkömmlinge —, wobei die Verteilung unter mehreren Abkömmlingen nach dem freien Ermessen des Kindes, von dem diese Abkömmlinge abstammen, durch Bestimmung unter Lebenden oder von Todes wegen vorgenommen werden kann und mangels einer solchen Bestimmung die Überlassung an die Abkömmlinge zu gleichen Teilen zu geschehen hat; ist hiernach eine Mehrheit von Personen berechtigt, so haben sie einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, der allein ihre Rechte wahrnimmt und ihre Pflichten erfüllt. Bei Abstimmungen hat er nur eine Stimme. 2...." 2. Am 8.9.1981 hatte die Erblasserin zu notarieller Urkunde ein Testament errichtet. Darin berief sie die Beteiligten zu 1 bis 3 und die Beteiligte zu 5 zu ihren alleinigen und ausschließlichen Erben zu je 114. Ihnen wandte Sie ihren Anteil an der Grundstücksgesellschaft je zu 114 zu und machte ihnen zur Auflage, „gemäß Abschnitt V Ziff. 1 Zeile 13" des Gesellschaftsvertrags einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, der ihre Rechte wahrnimmt und ihre Pflichten erfüllt. Sie verlangte, daß als gemeinschaftlicher Vertreter der von ihr benannte Testamentsvollstrecker bestimmt werden solle. Keinesfalls solle ihr Ehemann, der Beteiligte zu 4, als gemeinsamer Vertreter bestellt werden. Ferner ordnete sie Testamentsvollstreckung an. Wörtlich heißt es dazu: „Alleinige Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Überwachung und Durchführung der Vermächtniserfüllung, ferner die Wahrnehmung der Rechte der Vorausvermächtnisnehmer an dem Gesellschaftsanteil an der Grundstücksgesellschaft aufgrund der ihm zu erteilenden Vollmacht." Als Testamentsvollstrecker bestimmte sie die Beteiligte zu 6. Diese erklärte gegenüber dem Nachlaßgericht, daß sie das Amt annehme. Sie beantragte, ihr ein Zeugnis über die Ernennung zum Testamentsvollstrecker zu erteilen. Das zuständige Amtsgericht bewilligte und erteilte am 5.17.3.1985 der Beteiligten zu 6 antragsgemäß ein Zeugnis über ihre Ernennung zur Testamentsvollstreckerin. Es enthält den Zusatz: Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 05.11.1985 Aktenzeichen: IV a ZB 5/85 Erschienen in: MittBayNot 1986, 93-95 Normen in Titel: IV a ZB 5/85