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V ZB 18/84

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 03. Oktober 1985 V ZB 18/84 BGB § 1197; GBO § 19 Rückwirkende Zinsabtretung bei zuvor unverzinslicher Eigentümergrundschuld Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 9. BGB § 1197 Abs. 2; GBO § 19(Rückwirkende Zinsabtretung bei zuvor unverzinslicher Eigentümergrundschuld) Beantragt der Eigentümer für eine bisher unverzinsliche Eigentümergrundschuld die Eintragung von Zinsen mit rückwirkendem Beginn und gleichzeitig Eintragung der Abtretung des Grundpfandrechts mit diesen Zinsen, so ist eine solche rückwirkende Zinsabtretung nicht durch § 1197 Abs. 2 BGB ausgeschlossen und daher eintragungsfähig. BGH, Beschluß vom 3.10.1985 - V ZB 18/84 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Grundbesitz der Beteiligten war mit einer zinslosen Buchhypothek belastet. Nach Tilgung der Hypothekenforderung bewilligten und beantragten die Beteiligte und die Buchgläubigerin die Eintragung der bisherigen Hypothek als Eigentümergrundschuld. In derselben Urkunde bewilligte die Beteiligte die Eintragung von 18% Grundschuldzinsen. Zugleich erklärte sie - unter Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung - die Abtretung der Grundschuld nebst Zinsen „mit Wirkung ab dem heutigen Tage" an die Sparkasse B. und bewilligte die Eintragung der Abtretung. Auf den Eintragungsantrag der Beteiligten hat der Rechtspfleger durch Zwischenverfügung den Zeitpunkt der Zinsabtretung mit der Begründung beanstandet, nach § 1197 Abs. 2 BGB könnten Zinsen der Eigentümergrundschuld nicht rückwirkend abgetreten werden, sondern frühestens ab Eintragung des Grundpfandrechts als Briefgrundschuld. Die als Beschwerde geltende Erinnerung der Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen (veröffentlicht in Rpfleger 1985, 145 ). Das Oberlandesgericht hält die weitere Beschwerde für begründet. Es sieht sich an einer dahingehenden Entscheidung jedoch im Hinblick auf die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. März 1976, BReg 2 Z 85175 = BayObLGZ 1976, 44 = DNotZ 1976, 494[= MittBayNot 1976, 25 ] und vom 29. November 1978, BReg. 2 Z 79/77 = DNotZ 1979, 221 gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Abdruck des Vorlagebeschl. in ZIP 1984, 1333 ). Aus den Gründen: 1. Die Vorlage-ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO zulässig. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die Abtretung von Zinsen einer Eigentümergrundschuld auf einen Zeitpunkt, zu dem die Abtretung noch nicht wirksam geworden sei, sei durch § 1197 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen und daher eintragungsfähig. Demgegenüber hat das Bayerische Oberste Landesgericht den Standpunkt vertreten ( BayObLGZ 1976, 44 [= MittBayNot 1976, 25 ]; DNotZ 1979, 221 ), diese Vorschrift schließe eine rückwirkende Abtretung von Zinsen der Eigentümergrundschuld aus. Es hat allerdings in dem schon genannten Beschluß vom 29. November 1979 ( DNotZ 1979, 221 , 223) die Grundbucheintragung auch dann als zulässig angesehen, wenn zwar - wie im vorliegenden Fall - die Abtretungserklärung den Tag ihrer Unterzeichnung oder „einen der folgenden Tage" als Zeitpunkt des Zinsübergangs bestimmt, jedoch das Grundbuchamt keine konkreten Anhaltspunkte hat, daß nicht schon an diesem Tag die Abtretungserklärung durch Einigung und Briefübergabe wirksam geworden sei. Diesen Gesichtspunkt hat das vorlegende Oberlandesgericht nicht aufgegriffen. Hiervon indessen wird die Zulässigkeit der Vorlage nicht berührt. Denn insoweit ist nur maßgebend, ob das Oberlandesgericht nach seiner Beurteilung der Sache eine Rechtsfrage für entscheidungserheblich hält, die zuvor ein anderes Oberlandesgericht abweichend entschieden hat ( BGHZ 7, 339 , 341; Senatsbeschl. v. 6. März 1981, V ZB 2/81, NJW 1981, 1781 ; vgl. auch BGHZ 82, 34 , 36f). Das- aber ist hier der Fall, weil das vorlegende Oberlandesgericht, anders als das Bayerische Oberste Landesgericht, die rückwirkende Abtretung von Zirn sen der Eigentümergrundschuld nach materiellem Recht als wirksam ansieht und schon aus diesem Grund für eintragungsfähig hält. Diese Frage bezieht sich auf eine die Auslegung des Grundbuchrechts betreffende Vorschrift im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO , da ein sich für den vorliegenden Fall etwa nach materiellem Recht ( § 1197 Abs. 2 BGB ) ergebender Zinsausschluß auch für die Zuverlässigkeit der Grundbucheintragung von Bedeutung ist (vgl. KEHE-Kuntze, Grundbuchrecht 3. Aufl., GBO § 79 Rdnr. 6). 2. Die - zulässige - weitere Beschwerde hat Erfolg.Auf die vom Oberlandesgericht als entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage, ob Zinsen einer Eigentümergrundschuld rückwirkend abgetreten werden können, kommt es unter den hier vorliegenden Umständen nicht an. Der in § 1197 Abs. 2 BGB geregelte Zinsausschluß erfaßt den gegebenen Fall nicht. Eingetragen war hier eine unverzinsliche Buchhypothek. Diese hatte sich außerhalb des Grundbuches durch Tilgung in eine Eigentümergrundschuld verwandelt (§§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 Abs. 1 Satz 1 BGB). In der Bestellung von 18% Zinsen auf diese Grundschuld lag eine Inhaltsänderung ( § 877 BGB ). Eine solche konnte erst mit Eintragung der Zinsen dingliche Wirkung erlangen ( §§ 877, 873, 874 BGB ), auch im Umfang bis zu 5% Zinsen, da bis zu dieser Höhe zwar nach § 1119 BGB die Notwendigkeit der Zustimmung etwaiger gleich- und nachrangig Berechtigter entfällt, nicht aber auch das für den Eintritt der Rechtsänderung bestehende Erfordernis der Grundbucheintragung. Die Beteiligte als Eigentümerin des belasteten Grundstücks hat sodann in der selben Urkunde sowohl die Zinseintragung als auch die Eintragung der Abtretung des Grundpfandrechts mit den Zinsen bewilligt und beantragt. Da beide Inhaltsänderungen gemäß §§ 17, 45 Abs. 1 GBO gleichzeitig - wenn auch unter Voreintragung der Eigentümergrundschuld und der Nebenleistung ( § 39 Abs. 1 GBO ) - eingetragen werden mußten, konnten die Zinsen Inhalt des dinglichen Rechts erst in dem Zeitpunkt werden, zu dem auch die Abtretung von Eigentümergrundschuld und Zinsen eingetragen wurde. Das Zinsrecht entstand also erst, als die Eigentümergrundschuld durch Eintragung der Abtretung zur Fremdgrundschuld in der Hand der neuen Gläubigerin wurde. Auf diesen Fall ist § 1197 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. Denn diese Vorschrift versagt nur dem Eigentümer Zinsen der Eigentümergrundschuld ( BGHZ 64, 316 , 320; Senatsurt. v. 27. -Februar 1981, V ZR 9/80, NJW 1981, 1505 , 1506). Sie greift mithin nicht ein, wenn die Eigentümergrundschuld abgetreten wird und die mitabgetretenen Zinsen als dingliche Belastung erst mit Eintragung der Abtretung, also erst in der Person der Abtretungsempfängerin entstehen. Die Lage stellt sich dann nicht anders dar als im Falle der Bestellung einer Fremdgrundschuld. Für diese aber ist anerkannt, daß sie mit Zinsen für die Vergangenheit vereinbart und eingetragen werden kann ( RGZ 136, 232 , 235; KG HRR 1930 Nr. 1457; OLG Stuttgart NJW 1953, 464 ; BayObLGZ 1978, 136 , 138 [= MittBayNot 1978, 550 ]; MünchKomm/Eickmann § 1115 Rdnr. 29; BGB-RGRK/Mattern 12. Aufl. § 1115 Rdnr. 30; Erman/Räfle, BGB 7. Aufl. § 1115 Rdnr. 9), folglich mit rückwirkendem Zinsbeginn auch abtretbar ist. Daraus ergibt sich grundbuchrechtlich, daß die beantragte Eintragung der Zinsabtretung nicht im Hinblick auf § 1197 Abs. 2 BGB zur Unrichtigkeit des Grundbuches führt, wie das Grundbuchamt angenommen hat. Ob im übrigen im MittBayNot 1986 Heft 1 19 Zeitpunkt der Eintragung die für die Abtretung als solche sachenrechtlich nötige Einigung der Vertragsparteien vorliegt, ist im Grundbuchverfahren nicht zu prüfen. Nach § 19 GBO erfolgt die Eintragung, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Die Möglichkeit einer nur vorübergehenden Unrichtigkeit bis zur nachholbaren Einigung (und Briefübergabe) ist kein Hinderungsgrund für die Eintragung (KEHE-Ertl aaO Einl. C 72; Horber, GBO 16. Aufl. Anm. 7 B vor § 13). Tatsachen dafür, daß sich hier der Rechtsübergang nicht mehr vollenden könnte und deshalb die Eintragung das Grundbuch endgültig unrichtig machen -würde, stehen nicht mit der für die Ablehnung des Eintragungsantrages erforderlichen Gewißheit ( BGHZ 35, 135 , 139 f) fest. angegeben sind. Der Einlagenausweis führt neben den übrigen vom Beteiligten zu 2 eingelegten Grundstücken auch das Grundstück FIst.Nr. 10153 auf; er nennt auch die Grundbuchstellen, und zwar Bd. 77 BI. 3533 und Bd. 95 Bl. 4162. Das Grundbuchamt hat der Beteiligten zu 1 mitgeteilt, die Berichtigung sei derzeit wegen der Übertragung des genannten Grundstücks auf den Beteiligten zu 3 nicht möglich; um entsprechende Berichtigung des Einlagen- und Ersatzausweises werde gebeten. Der dagegen gerichteten Erinnerung der Beteiligten zu 1 hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 mit Beschluß vom 5.2.1985 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. Aus den Gründen: 1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Das an das Grundbuchamt gerichtete Schreiben der Beteiligten zu 1 vom 12./15.10.1984 stellt ein Ersuchen um Berichtigung des Grundbuchs im Sinne von § 38 GBO dar (Horber GBO 16. Aufl. Anm. 2 p, Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann — KEHE — Grundbuchrecht 3. Aufl. Rdnr. 31, je zu § 38; Seehusen/Schwede FlurbG 4. Aufl. § 79 Rdnr. 2). Im Rahmen eines 10. GBO § 38; FlurbG §§ 61, 63, 68, 79 (Zur Eintragung der Auflassung im Flurbereinigungsverfahren) Zur Grundbuchberichtigung nach dem Flurbereinigungsplan, wenn die Auflassung eines Einlagegrundstücks noch im Grundbuch vollzogen worden ist, der Flurbereinigungsplan aber für dieses Grundstück kein bestimmtes Ersatzgrundstück ausweist. BayObLG, Beschluß vom 7.11.1985 — BReg. 2 Z 22/85 — mitgeteilt von Ernst Karmasin, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: 1.Zu notarieller Urkunde vom 14.7.1982 ließ der Beteiligte zu 2 sein Grundstück Fist.Nr. 10153 der Gemarkung S. an den Beteiligten zu 3 auf. Das Grundstück FIst.Nr. 10153 gehörte zusammen mit-anderen Grundstücken des Beteiligten zu 2 zum Flurbereinigungsgebiet S. Der Flurbereinigungsplan weist dem Beteiligten zu 2 für die von ihm eingelegten Grundstücke (einschließlich des Grundstücks FIst.Nr. 10153) mehrere neue Grundstücke als Abfindung zu. Er enthält aber keine Bestimmung darüber, ob eines der Ersatzgrundstücke (oder ein Teil davon) an die Stelle des Einlagegrundstücks FIst.Nr. 10153 tritt. Unter dem 8.9.1982 erließ die Beteiligte zu 1 als zuständige Flurbereinigungsdirektion die Ausführungsanordnung gemäß § 63 FlurbG mit Wirkung vom 1.10.1982. Das Grundbuchamt trug den Beteiligten zu 3 am 4.10.1982 auf Grund der Auflassung vom 14.7.1982 als Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 10153 ein. Die Ausführungsanordnung der Flurbereinigungsdirektion war den eintragenden Beamten zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Die Grundstücke des Beteiligten zu 2 sind in den Bestandsverzeichnissen der Grundbücher von S. Bd. 77 BI. 3533 und Bd. 95 BI. 4162 gebucht. Anläßlich der Eigentumsumschreibung vom 4.10.1982 wurde das Grundstück Flst.Nr. 10153 von Bd. 77 BI. 3533 auf das Grundbuchblatt des Beteiligten zu 3 (Bd. 88 Bl. 3913) übertragen. 2. Gegen den Vollzug der Auflassung legte die Beteiligte zu 1 Erinnerung ein und beantragte, die Eintragung vom 4.10.1982 zu löschen bzw. das Grundbuch Bd. 88 BI. 3913 gemäß § 35 Grundbuchverfügung zu schließen. Das Begehren blieb in allen Instanzen erfolglos, weil der Beteiligten zu 1 in jenem Verfahren die Beschwerdeberechtigung fehlte und ihr Rechtsmittel deshalb unzulässig war (Senatsbeschluß vom 25.8.1983 RdL 1983, 268 ). 3. Mit Schreiben vom 12./15.10.1984 hat die Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf §§ 79 ff. Flurbereinigungsgesetz und die Ausführungsanordnung vom 8.9.1982 gebeten, „das Grundbuch für den Besitzstand ... (es folgt der Name des Beteiligten zu 2) zu berichtigen" Dem Schreiben sind ein Einlagenausweis und ein Ersatzausweis beigefügt, auf denen der Name des Beteiligten zu 2 und die Flurnummern der eingelegten Grundstücke bzw. der Abfindungsgrundstücke solchen Verfahrens nach § 38 GBO , §§ 79 ff. FlurbG hat die Flurbereinigungsbehörde gegen ablehnende Entscheidungen des Grundbuchamts ein selbständiges Beschwerderecht (BayObLG RdL 1983, 268 m. w. Nachw.). . Die weitere Beschwerde ist auch begründet. 2. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Beteiligte zu 1 könne aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die sich auf das Grundstück Flst. Nr. 10153 beziehende Berichtigung verlangen. Dieses Grundstück sei zwar als Gegenstand des Eigentums untergegangen. An seine Stelle sei im Wege der Surrogation nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG das Ersatzgrundstück getreten. Trete der im Flurbereinigungsplan vorgesehene Rechtszustand zu dem in der Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt bereits vor der Eintragung der Auflassung in das Grundstück an die Stelle des bisherigen Rechtszustands, so beziehe sich die Auflassung von selbst auf das Ersatzgrundstück. Mit der Auflassung habe der Beteiligte zu 3 ein Eigentumsanwartschaftsrecht an dem Grundstück Flst. Nr. 10153 erworben. Am 1.10.1982 sei an Stelle dieses Grundstücks das Ersatzgrundstück, bzw. ein entsprechender Anteil daran, getreten. Eine Berichtigung bezüglich des Besitzstands des Beteiligten zu 2 komme daher nicht in Betracht, da der Beteiligte zu 3 inzwischen durch die rechtswirksame Eintragung im Grundbuch Eigentum an dem Ersatzgrundstück erlangt habe. 3. Dem kann in mehreren Punkten nicht gefolgt werden. a) Für die Entscheidung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Mit der Anordnung der Ausführung des Flurbereinigungsplans tritt zu dem darin bestimmten Zeitpunkt der im Plan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen Rechtszustands ( § 61 Satz 2 FlurbG ). Damit gehen die alten Grundstücke rechtlich unter; an ihre Stelle treten im Wege der Surrogation die als Ersatz ausgewiesenen Grundstücke ( § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ). Das bedeutet, daß die Rechtsverhältnisse, die an den alten Grundstücken bestanden, sich ohne weiteres an den Ersatzgrundstücken fortsetzen, so insbesondere auch das Eigentum. Das Grundbuch wird durch die Rechtsänderung in seinen Bestandsangaben unrichtig. Es ist auf Ersuchen der FlurbereiniMittBayNot 1986 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 03.10.1985 Aktenzeichen: V ZB 18/84 Erschienen in: MittBayNot 1986, 19-20 MittRhNotK 1985, 233-234 Normen in Titel: BGB § 1197; GBO § 19