V ZR 55/84
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 03. Mai 1985 V ZR 55/84 BGB §§ 1090, 1018 Biervertriebsdienstbarkeit Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau lungen des Berufungsgerichts gab die A-Baudie Verpflichtungserklärung bereits vor dem Abschluß der Kaufverträge mit den Klägern vor der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ab. Damit entstand die Baulast. Die Kläger erwarben Wohnungseigentum, das öffentlich-rechtlich im Sinne der Baulast gebunden war (vgl. auch § 120 Abs. 1 Satz 2 LbauO RhPf), der Beklagte erlangte seine Stellung als Baulastbegünstigter (vgl. § 120 Abs. 3 Satz 3 LBauO RhPf) jedenfalls nicht auf Kosten der Kläger. Es kann deshalb auch auf sich beruhen, ob die Baulastbestellung als „Leistung" der A-Bau gegenüber dem Beklagten angesehen werden könnte, mit der Folge, daß insoweit grundsätzlich nur in diesem Verhältnis ein Bereicherungsausgleich in Betracht käme (BGHZ 40, 272, 278; 58, 184, 188; 69, 186, 189). 2. Das Berufungsgericht übersieht jedoch, daß die Kläger einen bereicherungsrechtlich relevanten Vorgang auch in der fortwährenden Benutzung der auf ihrem Grundstück liegenden Tiefgaragenzufahrt durch die Mieter des Beklagten sehen und einen Bereicherungsanspruch wegen dieser tatsächlich in Anspruch genommenen Nutzung ihres Eigentums geltend machen. Ein solcher Anspruch kommt hier in Betracht (vgl. etwa BGHZ 20, 270 , 275; 22, 395, 400), ist jedoch aus verschiedenen Gründen noch nicht zur Entscheidung reif. Die Baulast ist kein Rechtsgrund für eine unentgeltliche Inanspruchnahme der Tiefgaragenzufahrt durch die Mieter des Beklagten. Aus der Tatsache, daß die baulastbetroffenen Grundstücke bauordnungsrechtlich als Einheit zu behandeln sind, die Stellplatzverpflichtung (vgl. § 71 Abs. 2 LBauO RhPf) durch eine einheitliche Tiefgarage erfüllt wird, zu der es nur eine Zufahrt gibt, mag sich öffentlich-rechtlich. ergeben, daß diese Zufahrt allen befugten Benutzern der Tiefgarage offen stehen muß, mit der Folge, daß die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich diesen Inhalt der Baulast im Wege einer Ordnungsverfügung durchsetzen könnte (vgl. OVG Lüneburg NJW 1984, 380 ). Privatrechtlich gewährt indessen die Baulast dem dadurch Begünstigten weder einen Nutzungsanspruch noch verpflichtet sie den Eigentümer, die Nutzung zu dulden. Der Senat hat dies für eine durch Baulast begründete Stellplatzverpflichtung mit notwendigem Geh- und Fahrweg bereits entschieden ( BGHZ 88, 97 , 99 ff [= DNotZ 1984, 176 ]). Im vorliegenden Fall gilt nichts Auch wenn nur die Mieter des Beklagten die Tiefgaragenzufahrt nutzen, kann der Beklagte Bereicherungsschuldner sein, wenn er „in sonstiger Weise" (sog. Eingriffskondiktion) etwas auf Kosten der Kläger erlangt. Die sogenannte Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung (vgl. BGH Urt. v. 31. März 1977, VII ZR 336/75, NJW 1977, 1287 ) dient nach heutiger Auffassung u. a. dazu, die Parteien der Nichtleistungskondiktion festzulegen und die Herausgabeverpflichtung auf den durch den Eingriff unmittelbar Begünstigten zu beschränken (vgl. Erman/Westermann, BGB 7. Aufl. § 812 Rdnr. 64; MünchKomm/Lieb § 812 Rdnr. 16-18; Jauernig/ Schlechtriem, BGB 3. Aufl. § 812 Anm. II 1 d; Palandt/Thomas, BGB 44. Aufl. § 812 Anm. 5, insbesondere unter B). Unmittelbar begünstigt aus der Nutzung der Tiefgaragen. zufahrt ist der Beklagte, wenn er die Tiefgaragenplätze vermietet hat und auch die hierfür nötige Zufahrt schuldet. Sein Vermögensvorteil besteht dann in den ersparten Aufwendungen für die möglicherweise unberechtigte Nutzung des Eigentums der Kläger. Ihr etwaiger Anspruch daraus läßt sich allerdings nicht nach einem Bruchteil des Wertes der in Anspruch genommenen Zufahrtsfläche berechnen. Das Berufungsgericht hat sich jedoch bislang nicht mit der Frage befaßt, ob im Verhältnis der Parteien ein schuldrechtlicher Rechtsgrund für die Nutzung der Tiefgaragenzufahrt besteht. Zu prüfen wird sein, ob sich die Vereinbarung zwischen der A-Bau und dem Beklagten vom 7. Juni 1979 als Mietvertrag über die Zufahrtsfläche darstellt, in den die Kläger nach § 571 oder § 578 BGB eingetreten sein könnten. Unabhängig davon könnte sich unter Umständen im Wege der Auslegung aus den Kaufverträgen zwischen A-Bau und den Klägern ergeben, daß diese eine schuldrechtlich vereinbarte Nutzungsberechtigung hinsichtlich der Tiefgaragenzufahrt übernommen haben. Zur Höhe eines etwaigen Bereicherungsanspruchs wird das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß aus der Tatsache einer einheitlichen Tiefgarage (auf einer öffentlichrechtlichen Grundstückseinheit) nicht nur der Beklagte durch Nutzung der Zufahrt Vorteile zieht, sondern auch die Kläger Vorteile daraus haben. Nach dem Vortrag des Beklagten sollen sie insbesondere sein Grundstück auch dafür in Anspruch nehmen, um auf ihre Tiefgaragenplätze zu gelangen. Da mithin weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 6. BGB §§ 1090, 1018 (Biervertriebsdienstbarkeit) Aus einer auf „immerwährende Zeiten" und ohne entsprechende Bierbezugsverpflichtung eingeräumten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (hier: ausschließliches Recht, auf dem belasteten Grundstück Biersorten jeder Art zu vertreiben oder vertreiben zu lassen) kann der Rechtsinhaber Unterlassung des Biervertriebs verlangen, auch wenn er damit nur das Ziel verfolgt, den Grundstückseigentümer zum Abschluß eines inhaltlich zulässigen Bierbezugsvertrages zu veranlassen. BGH, Urteil vom 3. 5. 1985 — V ZR 55/84 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Den Beklagten gehört ein Hausgrundstück, auf dem sie ein Hotel und eine Gaststätte betreiben. Voreigentümerin war die Brauerei KoHG, die das Grundstück aufgrund notariellen Kaufvertrages im Jahre 1979 an die Beklagten veräußerte. Die K— oHG bestellte 1972 zugunsten der Klägerin an diesem Grundstück eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die als „Biervertriebsrecht für die Firma L. in M" in das Grundbuch eingetragen wurde. Die dazu in Bezug genommene Eintragungsbewilligung vom 21. September 1972 lautet wie. folgt: „Die Firma L. (die Klägerin) hat das ausschließliche Recht, auf dem belasteten Grundstück Biersorten jeder Art zu vertreiben oder durch Dritte vertreiben zu lassen mit der Maßgabe, daß die Ausübung des Rechtes Dritten überlassen werden kann. Dieses Recht wird auf immerwährende Zeiten eingeräumt" Die Beklagten vertreiben auf dem erwähnten Grundstück Bier der Brauerei Me. Zwischen den Parteien ist ein Bierlieferungsvertrag nicht zustande gekommen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zur Unterlassung der Beeinträchtigung ihres (der Klägerin) ausschließlichen Biervertriebsrechts auf dem Grundstück zu verurteilen. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Beklagten dürfen ohne Zustimmung der Klägerin auf dem Grundstück kein Bier vertreiben (§§ 1090 Abs. 2, 1027, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif ( § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ). 190 MittBayNot 1985 Heft 415 Z 1. Das Berufungsgericht hält die beschränkte persönliche Dienstbarkeit für inhaltlich unzulässig. Zwischen den Parteien bestehe keine schuldrechtliche Bierbezugsabrede, zu deren Absicherung die Dienstbarkeit dienen würde. Daher laufe die Dienstbarkeit darauf hinaus, daß die Beklagten zum Abschluß eines Bierbezugsvertrages mit der Klägerin gezwungen wären, wenn sie den Gaststättenbetrieb auf dem belasteten Grundstück aufrechterhalten wollten. Eine solche Einschränkung. des Rechts zur freien Auswahl des Warenlieferanten könne aber nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Bezugsbindung, d.h. die Verpflichtung eines Grundstückseigentümers, auf dem Grundstück keine anderen Waren als die eines bestimmten Herstellers oder Lieferanten zu vertreiben, nicht Gegenstand einer Dienstbarkeit sein, weil das Recht zur freien Auswahl des Warenlieferanten kein Ausfluß des Eigentumsrechts am Grundstück ist (BGHZ - 29, 244, 249 [= DNotZ 1959, 1 J1]; 74, 293, 296 [= DNotZ 1980, 43 ]; BGH Urt. v. 25. März 1980, KZR 17/79, NJW 1981, 343 , 344 [= MittBayNot 1981, 36 ]). Eine Dienstbarkeit dieses Inhalts liegt aber nach der Grundbucheintragung und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BGHZ 37, 147 , 149 [= DNotZ 1963, 235 ]; Senatsurt. v. 26. Oktober 1984, V ZR 67/83 [= MittBayNot 1985, 67 ], NJW 1985, 385 als Beispiele st. Rspr.), nicht vor. Der Klägerin steht das ausschließliche Recht zu, auf den belasteten Grundstücken Biersorten jeder Art zu vertreiben oder vertreiben zu lassen. Dieses Recht der Klägerin bedingt als Kehrseite das entsprechende Vertriebsverbot für andere ( §§ 1027, 1004 BGB ). Derartige Dienstbarkeiten sind zulässig (vgl. BGHZ 29, 244 , 246 [= DNotZ 1959, 191]; 35, 378, 381 [= DNotZ 1963, 42 ]; Senatsurteile v. 6. Dezember 1961, V ZR 186/60, NJW 1962, 486 [= DNotZ 1963, 44] und v. 5. Oktober 1979, V ZR 178/78, NJW 1980, 179 [= MittBayNot 1979, 228 ]). Ein Verbot, durch das dem Eigentümer untersagt wird, auf seinem Grundstück überhaupt Bier zu vertreiben, ist etwas anderes als die Bindung an einen bestimmten Hersteller oder Lieferanten. Unerheblich ist dabei, daß die vorliegende Form einer Dienstbarkeit mittelbar doch zu einer Beeinträchtigung des Rechts zur freien Lieferantenauswahl führen kann. Selbst wenn der eigentliche Zweck einer Dienstbarkeitsbestellung in der Absicherung einer schuldrechtlichen Bezugsverpflichtung besteht, ist gegen eine solche „Sicherungsdienstbarkeit" nichts einzuwenden. Sie ist regelmäßig weder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, noch stellt sie eine unzulässige Gesetzesumgehung oder ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGHZ 74, 293, 296 [= DNotZ 1980, 43 ]; BGH Urt. v. 25. März 1980, KZR 17/79, NJW 1981, 343 , 344 [= MittBayNot 1981, 36 ]; Senatsurt. v. 2. März 1984, V ZR 155/83, WM 1984, 820 , 821 [= MittBayNot 1984, 126 ]; a.A. OLG Karlsruhe DB 1978, 631 ; Joost in NJW 1981, 308 , 312, derselbe in MünchKomm § 1090 Rdnr. 12; MünchKomm/Fa/ckenberg § 1018 Rdnr. 47). Das gilt erst recht für die ohne Bezugsverpflichtung bestellte Dienstbarkeit. 3. Die Dienstbarkeit ist im vorliegenden Fall mit dem Schlagwort „Biervertriebsrecht für -- -- unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung in zulässiger Form ins Grundbuch eingetragen ( § 874 BGB ; BGHZ 35, 378 , 384 [= DNotZ 1963, 42]). MittBayNot 1985 Heft 415 Entgegen der Auffassung der Beklagten, mit der sich das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht mehr auseinandergesetzt hat,-läßt sich gegen die Wirksamkeit der Dienstbarkeit auch nichts daraus herleiten, daß sie auf „immerwährende Zeiten" eingeräumt worden ist. Grundsätzlich unterliegen Dienstbarkeiten keinen zeitlichen Grenzen. Erfolgt die Dienstbarkeitsbestellung zur Sicherung schuldrechtlicher Bierbezugsverpflichtungen, dann finden allerdings die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die zulässigen Höchstlaufzeiten von Bierlieferungsverträgen ( § 138 Abs. 1 BGB ) auf die Sicherungsabrede Anwendung (vgl. BGHZ 74, 293 , 298, 299 [= DNotZ 1980, 43 ]). Ob diese Grundsätze den Bestand der Dienstbarkeit selbst beeinflussen können, auch wenn diese nicht im Wege einer auflösenden Bedingung an die Dauer des Bezugsvertrags geknüpft ist (vgl. Senatsurt. v. 13. Juli 1979, V ZR 122/77, NJW 1979, 2149 [= DNotZ 1980, 45 ]), kann offen bleiben. Unstreitig bestanden zwischen der Firma K-oHG und der Klägerin zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Bierbezugsverpflichtungen. Soweit die Beklagten vortragen, die Klägerin habe mit der Dienstbarkeit die Absicht verfolgt, im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks das dingliche Recht als Druckmittel einzusetzen, damit der Erwerber eine Bierbezugsbindung mit der Klägerin eingehe, ist dies hier ohne Bedeutung. Die K-oHG hat als Voreigentümerin des Grundstücks eine Dienstbarkeit bestellt, die nunmehr gegen die Beklagten als jetzige Grundstückseigentümer wirkt. Der Druck auf die Beklagten, entweder mit der Klägerin eine Vereinbarung über den Biervertrieb abzuschließen oder aber den Verkauf von Bier auf dem Gaststätten- und Hotelgrundstück ganz einzustellen, ist eine Folge- dieser wirksamen Dienstbarkeit (vgl. auch Senatsurt. v. 2. März 1984, V ZR 155/83, WM 1984, 820 , 821 [= MittBayNot 1984, 126 ]). Die Beklagten behaupten nicht, das Vertragsangebot der Klägerin widerspreche den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über den zulässigen Inhalt von Bierlieferungsverträgen und die Klägerin handle treuwidrig, weil sie ihre dingliche Rechtsstellung dazu auszunutzen versuche, einen Bierbezug zu unangemessenen Bedinungen zu verlangen (vgl. Senatsurt. aaO 5. 822). Dann aber steht der Klägerin aus dem ihr zustehenden dinglichen. Recht grundsätzlich auch der entsprechende Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu. Diesem Anspruch steht auch nicht der von den Beklagten erhobene Schikaneeinwand ( § 226 BGB ) entgegen. Die Klägerin verfolgt mit der Klage keineswegs den ausschließlichen Zweck, die Beklagten zu schädigen. Ihr geht es um die Durchsetzung ihrer eigenen, rechtlich nicht zu mißbilligenden wirtschaftlichen Interessen. Sie möchte erreichen, daß auf dem belasteten Grundstück das von ihr hergestellte Bier vertrieben wird. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Klägerin auf ihre dingliche Rechtsposition erst zurückgegriffen hat, nachdem Verhandlungen über den Abschluß eines Bierlieferungsvertrages gescheitert waren. Ohne Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits ist schließlich die Tatsache, daß die Firma K-oHG im notariellen Vertrag vom Jahre 1979 versicherte, zwischen ihr und der Klägerin bestehe kein Bierlieferungsvertrag. Diese Erklärung entsprach dem unstreitigen Sachverhalt. Aus ihr kann schon deshalb nichts gegen den Klageanspruch hergeleitet werden, weil die Klägerin nicht Partei des erwähnten Vertrages ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn - wie die Beklagten behaupten - eine 100%ige Tochter der Klägerin, nämlich die Firma G. Mitgesellschafterin der Firma K-oHG war und der Kaufvertrag angeblich „mit Wissen und im Einvernehmen" der Klägerin abgeschlossen wurde. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 03.05.1985 Aktenzeichen: V ZR 55/84 Erschienen in: MittBayNot 1985, 190-191 MittRhNotK 1985, 234-235 Normen in Titel: BGB §§ 1090, 1018