VI ZR 215/60
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. April 1985 IV b ZR 17/84 BGB §§ 242, 1570 Verzicht auf nachehelichen Unterhalt Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ziehungsweisesenior officershinausgeht, ist wohl in der Mehrzahl der Fälle der in seiner Gesamtheit, das heißt als Kollektivorgan, entscheidungs- und damit auch vertretungsbefugt. Erforderlich ist das Vorliegen eines Beschlusses des board of directors,einer sogenannten resolution,über das jeweils in Rede stehende Geschäft. Zuverlässige Kenntnis von diesem Beschluß erhält man durch von dem secretary der Gesellschaft gefertigte Abschriften aus dem Protokollbuch der Gesellschaft, dem sogenannten minute book"9. Da nur in den seltensten Fällen der gesamte board of directors in Deutschland vor dem Notar auftreten wird, muß ferner die Bevollmächtigung des für die Gesellschaft in Deutschlandhandelnden nachgewiesen werden. Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder enthält die Entscheidung des board of directors über das in Deutschland beabsichtigte Geschäft bereits eine Bevollmächtigung, zum Beispiel einesdirectorsoder eines senior officers der Gesellschaft, oder der Vertreter kann sich auf eine allgemeine, das heißt im Wege einer generellen Aufgabenzuweisung erteilte Vollmacht berufen. Eine solche allgemeine Rechtsmacht kann ebenfalls durch eine Abschrift aus dem minute book nachgewiesen werden. 3. Bestellung der Direktoren Um vollständig sicher zu gehen, empfiehlt es sich darüber hinaus, sich auch darüber Kenntnis zu verschaffen, ob die Direktoren, die den Beschluß gefaßt haben, auch tatsächlich zu Direktoren bestellt worden sind. Auch dieser Umstand läßt sich aus dem Protokollbuch der Gesellschaft entnehmen120. 4. Die formellen Erfordernisse des Nachweises In zahlreichen Fällen reichen Kenntnisnahme und Prüfung des Notars von dem Bestand der Vertretungsmacht allein nicht aus: Der Vollzug des Geschäftes erfordert den Nachweis der Vertretungsmacht in öffentlich beglaubigter Form, vergleiche beispielsweise §29 GBO, §2 Abs. 2 GmbHG , § 16 Abs.1 AktG etc. Dieser Nachweis könnte in der Weise geführt werden, daß die von dem English Registrar of Companies gefertigten beglaubigten Abschriften der public documents (memorandum of association, articlesofassociation)i. V. m. den von dem secretary der Gesellschaft gefertigten und von einem englischen Notar beglaubigten Abschriften aus dem Protokollbuch vorgelegt werden. Die Beglaubigung der Unterschriften durch den englischen Notar müßte ferner mit der Apostille versehen sein121. Da dieses Verfahren schwerfällig und zeitaufwendig ist, wird es im Rechtsverkehr so gut wie nicht angewandt. Unter allgemeiner Zustimmung der Literatur122 geht die Praxis— einschließlich der Registergerichte — heute folgenden einfacheren Weg: Vorgelegt werden der Beschluß desboard of directors i. V. m. einer Vollmacht (unterschrieben von den directorsund demsecretary, beglaubigt von einem englischen Notar versehen mit der Apostille) i. V. m. einer Bestätigung des englischen Notars, daß die Gesellschaft wirksam vertreten wird123. Diese Bescheinigung rückt in die Nähe einer Vertretungsbescheinigung gemäß § 21 BNotO , die dasenglische Recht in dieser Form nicht kennt. Dies ist aberkein hinreichender Grund, der Bestätigung eines englischennotarypublic die Beweiskraft zu versagen. Der englische Notar ist auf Grund seinerjuristischen Ausbildung, seiner Stellung und seiner zwangsläufigen Vertrautheit mit der englischen Rechtsordnung in der Lage, die für die Ausstellung dieser Bescheinigung erforderliche rechtliche Prüfung zuverlässig vorzu nehmen124. Nur zur Klarstellung sei bemerkt, daß die Anerkennung der Bescheinigung des englischen Notars nicht darauf gegründet werden kann, der englische Notar nehme lediglich eine Beglaubigung vor, die im Auslandsrechtsverkehr ohnehin anerkannt werde125. Der englische Notar begnügt sich gerade nicht mit der Bescheinigung seiner (tatsächlichen) Wahrnehmung, sondern stellt eine eigene rechtliche Prüfung an'26. Rechtsprechung 1. Familienrecht — Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (BGH, Urteil vom 24. 4. 1985 — IV b ZR 17/84) BGB §§ 242; 1570 Zur Wirksamkeit eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt in einem Fall, in dem die Ehefrau nach bis dahin kinderloser Ehe später ein eheliches Kind geboren hat Zum Sachverhalt: Die KI. zu 1) (im folgenden: KI.) und der Bekl. waren seit 1977 — zunächst kinderlos — verheiratet. Durch Urteil vom 21.5. 1981 wurde ihre Ehe geschieden. Das Urteil ist seit dem 25. 7. 1981 rechtskräftig. Beide Eheleute waren zur Zeit deS Scheidungsverfahrens voll erwerbstätig, die Kl. als Verwaltungsangestellte beim Arbeitsamt und der Bekl. als Schreiner. AusAnlaß ihrer Trennung im Sommer 1979trafen sie am 29. 8. 1979 eine schriftliche Vereinbarung, nach der „beide Partner keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem anderen" hatten. In einer weiteren undatierten Scheidungsfolgenvereinbarung, die sie nach Ablauf des Trennungsjahres im Herbst 1980 unterschrieben, „verzichteten sie wechselseitig auf Unterhalt und Unterhaltsbeitragsleistungen für Vergangenheit und Zukunft, und zwar auch für den Fall der Not". Seit Anfang 1981, vor und nach der Verkündung des Scheidungsurteils, kam es zwischen den Parteien wieder mehrfach zum Geschlechtsverkehr. Am 28.3. 1982 brachte die KI. die Tochter Ines (KI. zu 2) zur Welt. Der Bekl. erhob Ehelichkeits-Anfechtungsklage gegen das Kind, nahm die Klage aber, nachdem ein blutserologisches Sachverständigengutachten erstattet worden war, im Juni 1983 wieder zurück. Die KI., der im Einverständnis mit dem Bekl. das Sorgerecht übertragen worden ist, betreut das Kind und übt ihren Beruf seither nur noch in Teilzeitarbeit aus. Se hat den Bekl. aufgrund der veränderten Umstände auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 563 DM ab 1. 6. 1982 in Anspruch genommen und geltend gemacht: Da sich ihr Einkommen infolge der Geburt des Kindes wesentlich vermindert habe, sei die Geschäftsgrundlage des von ihr im Scheidungsverfahren erklärten Unterhaltsverzichts entfallen. Der Bekl. ist dem Begehren mit der Begründung entgegengetreten, die KI. sei an den Unterhaltsverzicht gebunden: im übrigen habe sie das auf ihrem freiwilligen Geschlechtsverkehr beruhende Risiko selbst zu verantworten. Das AG — Familiengericht — hat durch Teilurteil dem Unterhaltsbegehren der KI. in Höhe von monatlich 461 DM ab Juni 1982 stattgegeben. Später hat es durch Schlußurteil auch über den Unterhaltsanspruch des Kindes entschieden. Dieser Anspruch ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens: Auf die Berufung des Bekl. hat das OLG (durch das in FamRZ 1984, 171 veröffentlichte Urteil) das amtsgerichtliche Teilurteil abgeändert und die 119 Hahn, a.a.O. (Fn. 117), 289. 120 Ebenda. 121 Haager Übereinkommen vom5.10. 1961 zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legatisation (ZustimmungsG vom 21.6. 1965, BGBI. 196511875). 122 Hahn, a.a.O. (Fn. 117), 290. 123 Ebenda. 124 Zur Stellung des englischen notary public grundlegend Mann, Die Urkunde ausländischer, insbesondere englischer Notare und der deutsche Rechtsverkehr, NJW 1955, 1177 ; demfolgend Staudinger/Firsching, Art.11EGBGB, Rd.-Nr. 25. 125 Dazu Staudinger/Firsching, ebenda, Rd.-Nr. 30, unter Berufung auf Weber. Nochmals: Ole Urkundeausländischer, insbesondere englischer Notare und der deutsche Rechtsverkehr, NJW 1955, 1784 . Vgl. ferner Blumenwitz, zum Kollisionsrecht der notariellen Urkunde, DNotZ 1968, 712 , 736. 126 Zu diesem Umstand bei dem deutschen "Gegenstück", der Vertretungsbescheinigung gemäß § 21 BNotO ; Arndt, BNotO, 1974, § 21, Anm.1. 174 Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1985 ziehungsweisesenior officershinausgeht, ist wohl in der Mehrzahl der Fälle der in seiner Gesamtheit, das heißt als Kollektivorgan, entscheidungs- und damit auch vertretungsbefugt. Erforderlich ist das Vorliegen eines Beschlusses des board of directors,einer sogenannten resolution,über das jeweils in Rede stehende Geschäft. Zuverlässige Kenntnis von diesem Beschluß erhält man durch von dem secretary der Gesellschaft gefertigte Abschriften aus dem Protokollbuch der Gesellschaft, dem sogenannten minute book"9. Da nur in den seltensten Fällen der gesamte board of directors in Deutschland vor dem Notar auftreten wird, muß ferner die Bevollmächtigung des für die Gesellschaft in Deutschlandhandelnden nachgewiesen werden. Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder enthält die Entscheidung des board of directors über das in Deutschland beabsichtigte Geschäft bereits eine Bevollmächtigung, zum Beispiel einesdirectorsoder eines senior officers der Gesellschaft, oder der Vertreter kann sich auf eine allgemeine, das heißt im Wege einer generellen Aufgabenzuweisung erteilte Vollmacht berufen. Eine solche allgemeine Rechtsmacht kann ebenfalls durch eine Abschrift aus dem minute book nachgewiesen werden. 3. Bestellung der Direktoren Um vollständig sicher zu gehen, empfiehlt es sich darüber hinaus, sich auch darüber Kenntnis zu verschaffen, ob die Direktoren, die den Beschluß gefaßt haben, auch tatsächlich zu Direktoren bestellt worden sind. Auch dieser Umstand läßt sich aus dem Protokollbuch der Gesellschaft entnehmen120. 4. Die formellen Erfordernisse des Nachweises In zahlreichen Fällen reichen Kenntnisnahme und Prüfung des Notars von dem Bestand der Vertretungsmacht allein nicht aus: Der Vollzug des Geschäftes erfordert den Nachweis der Vertretungsmacht in öffentlich beglaubigter Form, vergleiche beispielsweise §29 GBO, §2 Abs. 2 GmbHG , § 16 Abs.1 AktG etc. Dieser Nachweis könnte in der Weise geführt werden, daß die von dem English Registrar of Companies gefertigten beglaubigten Abschriften der public documents (memorandum of association, articlesofassociation)i. V. m. den von dem secretary der Gesellschaft gefertigten und von einem englischen Notar beglaubigten Abschriften aus dem Protokollbuch vorgelegt werden. Die Beglaubigung der Unterschriften durch den englischen Notar müßte ferner mit der Apostille versehen sein121. Da dieses Verfahren schwerfällig und zeitaufwendig ist, wird es im Rechtsverkehr so gut wie nicht angewandt. Unter allgemeiner Zustimmung der Literatur122 geht die Praxis— einschließlich der Registergerichte — heute folgenden einfacheren Weg: Vorgelegt werden der Beschluß desboard of directors i. V. m. einer Vollmacht (unterschrieben von den directorsund demsecretary, beglaubigt von einem englischen Notar versehen mit der Apostille) i. V. m. einer Bestätigung des englischen Notars, daß die Gesellschaft wirksam vertreten wird123. Diese Bescheinigung rückt in die Nähe einer Vertretungsbescheinigung gemäß § 21 BNotO , die dasenglische Recht in dieser Form nicht kennt. Dies ist aberkein hinreichender Grund, der Bestätigung eines englischennotarypublic die Beweiskraft zu versagen. Der englische Notar ist auf Grund seinerjuristischen Ausbildung, seiner Stellung und seiner zwangsläufigen Vertrautheit mit der englischen Rechtsordnung in der Lage, die für die Ausstellung dieser Bescheinigung erforderliche rechtliche Prüfung zuverlässig vorzu nehmen124. Nur zur Klarstellung sei bemerkt, daß die Anerkennung der Bescheinigung des englischen Notars nicht darauf gegründet werden kann, der englische Notar nehme lediglich eine Beglaubigung vor, die im Auslandsrechtsverkehr ohnehin anerkannt werde125. Der englische Notar begnügt sich gerade nicht mit der Bescheinigung seiner (tatsächlichen) Wahrnehmung, sondern stellt eine eigene rechtliche Prüfung an'26. Rechtsprechung 1. Familienrecht — Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (BGH, Urteil vom 24. 4. 1985 — IV b ZR 17/84) BGB §§ 242; 1570 Zur Wirksamkeit eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt in einem Fall, in dem die Ehefrau nach bis dahin kinderloser Ehe später ein eheliches Kind geboren hat Zum Sachverhalt: Die KI. zu 1) (im folgenden: KI.) und der Bekl. waren seit 1977 — zunächst kinderlos — verheiratet. Durch Urteil vom 21.5. 1981 wurde ihre Ehe geschieden. Das Urteil ist seit dem 25. 7. 1981 rechtskräftig. Beide Eheleute waren zur Zeit deS Scheidungsverfahrens voll erwerbstätig, die Kl. als Verwaltungsangestellte beim Arbeitsamt und der Bekl. als Schreiner. AusAnlaß ihrer Trennung im Sommer 1979trafen sie am 29. 8. 1979 eine schriftliche Vereinbarung, nach der „beide Partner keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem anderen" hatten. In einer weiteren undatierten Scheidungsfolgenvereinbarung, die sie nach Ablauf des Trennungsjahres im Herbst 1980 unterschrieben, „verzichteten sie wechselseitig auf Unterhalt und Unterhaltsbeitragsleistungen für Vergangenheit und Zukunft, und zwar auch für den Fall der Not". Seit Anfang 1981, vor und nach der Verkündung des Scheidungsurteils, kam es zwischen den Parteien wieder mehrfach zum Geschlechtsverkehr. Am 28.3. 1982 brachte die KI. die Tochter Ines (KI. zu 2) zur Welt. Der Bekl. erhob Ehelichkeits-Anfechtungsklage gegen das Kind, nahm die Klage aber, nachdem ein blutserologisches Sachverständigengutachten erstattet worden war, im Juni 1983 wieder zurück. Die KI., der im Einverständnis mit dem Bekl. das Sorgerecht übertragen worden ist, betreut das Kind und übt ihren Beruf seither nur noch in Teilzeitarbeit aus. Se hat den Bekl. aufgrund der veränderten Umstände auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 563 DM ab 1. 6. 1982 in Anspruch genommen und geltend gemacht: Da sich ihr Einkommen infolge der Geburt des Kindes wesentlich vermindert habe, sei die Geschäftsgrundlage des von ihr im Scheidungsverfahren erklärten Unterhaltsverzichts entfallen. Der Bekl. ist dem Begehren mit der Begründung entgegengetreten, die KI. sei an den Unterhaltsverzicht gebunden: im übrigen habe sie das auf ihrem freiwilligen Geschlechtsverkehr beruhende Risiko selbst zu verantworten. Das AG — Familiengericht — hat durch Teilurteil dem Unterhaltsbegehren der KI. in Höhe von monatlich 461 DM ab Juni 1982 stattgegeben. Später hat es durch Schlußurteil auch über den Unterhaltsanspruch des Kindes entschieden. Dieser Anspruch ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens: Auf die Berufung des Bekl. hat das OLG (durch das in FamRZ 1984, 171 veröffentlichte Urteil) das amtsgerichtliche Teilurteil abgeändert und die 119 Hahn, a.a.O. (Fn. 117), 289. 120 Ebenda. 121 Haager Übereinkommen vom5.10. 1961 zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legatisation (ZustimmungsG vom 21.6. 1965, BGBI. 196511875). 122 Hahn, a.a.O. (Fn. 117), 290. 123 Ebenda. 124 Zur Stellung des englischen notary public grundlegend Mann, Die Urkunde ausländischer, insbesondere englischer Notare und der deutsche Rechtsverkehr, NJW 1955, 1177 ; demfolgend Staudinger/Firsching, Art.11EGBGB, Rd.-Nr. 25. 125 Dazu Staudinger/Firsching, ebenda, Rd.-Nr. 30, unter Berufung auf Weber. Nochmals: Ole Urkundeausländischer, insbesondere englischer Notare und der deutsche Rechtsverkehr, NJW 1955, 1784 . Vgl. ferner Blumenwitz, zum Kollisionsrecht der notariellen Urkunde, DNotZ 1968, 712 , 736. 126 Zu diesem Umstand bei dem deutschen "Gegenstück", der Vertretungsbescheinigung gemäß § 21 BNotO ; Arndt, BNotO, 1974, § 21, Anm.1. 174 Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1985 ziehungsweise senior 0加ershinausgeht, istwohl in der Mehrzahl der Falle der in seiner Gesamtheit, das heiBt als Kollektivorgan, entscheidungs- und damit auch vert峨ungsbefugt. Erforderlich ist das Vorliegen eines Beschlusses des boa川of directors, einer sogenannten resolution,U ber das jeweils in Rede stehende Geschaft. Zuverlassige Kenntnis von diesem BeschluB erh台lt man durch von dem secretary der Gesellschaft gefertigte Abschriften aus dem Protokoilbuch der Gesellsch覇t, dem sogenannten minu加 book'19. Da nur in den seltensten Fallen der gesamte boarriof directors in Deutschland vor dem Notar auftreten wird, muB ferner die Bevollmachtigung des for die Gesellschaft in Deutschlandtfandelnden nachgewiesen werden. Hier gibt es zwei M6glichkeiten. Entweder enthalt die Entscheidung des board of directors ober das in Deutschland beabsichtigte Gesch飢 bereits eine Bevollm白chtigung, zum Beispiel eines dir日cto摺oder eines Senior officers der Gesellschaft, oder der Vertreter kann sich auf eine allgemeine, das りei肌 im Wege einer generellen Aufgabenzuweisung erteilte Vollmacht berufen. Eine solche aulgemeine Rechtsmacht kann ebenfalls durch eine Abschni仕 aus dem m加U拍 book nachgewiesen werden. 3. Bestellung der Direktoren Um vollst白ndig sicher zu gehen, empfiehlt es sich darUber hinaus, sich auch darober Kenntnis zu verschaffen, ob die Direkto-ren, die den BeschluB gefaBt haben, auch tatsachlich zu Direktoren bestellt worden sind. Auch dieser Umstand laBt sich aus dem Protokollbuch der Gesellschaft entnehmen'20. 4. Die formellen Erfo川ernisse des Nachweises In zahlreichen Fallen reichen Kenntnisnahme und PrUfung des Notars von dem Bestand der Vertretungsmacht allein nicht aus: Der Vollzug des Gesch討tes erfordert den Nachweis derぬrtretungsmacht in 6 ffentlich beglaubigter Form, vergleiche beispielsweise § 29 GBO , § 2 Abs. 2 GmbHG ,§16 Abs.1 AktG etc. Dieser Nachweis k6nnte in der Weise gefohrt werden, daB die von dem 印gush Registrar of Companies gefertigten beglaubigten Abschriften der public documents (memorandum of asSoc危tion, a層c厄s of assoc危tion)i・V・m・den von dem secretary der Gesellschaft gefertigten und von einem englischen Notar beglaubigten Abschriften aus dem Protokoilbuch vorgelegt werden. Die Beglaubigung der Unterschriften durch den englischen Notar mUBte ferner mit der Apostille versehen sein12t. Da dieses Verfahren schwerfallig und zeitaufwendig ist, wird es im Rechtsverkehr so gut wie nicht angewandt. Unter allgemeiner Zustimmung der Literatur122 geht die Praxis一einschlieBlich der Registerge richte一heute folgenden einfacheren Weg: Vorgelegt werden der Beschluo des board of diルctors I. V. m. einer Vollmacht (un伯rschrieben von den directors und dem secretary, beglaubigt von einem englischen Notar versehen mit der Apostille) I. V. m. einer Best識igung des englischen Notars, daB die Gesellschaft 輔rksam vertreten wird123. Diese Bescheinigung rUckt in die Nahe einerぬrtretungsbescheinigung gemaB §21 BNotO, die das englische Recht in dieser Form nicht kennt. Dies ist aber・kein hinreichender Grund, der Bestatigung eines englischen no旭ルpubuicdie Beweiskraft zu versagen. Dereng-lische Notar ist auf Grund seiner juristischen Ausbildung, seiner Stellung und seiner zwangslaufigen Vertrautheit mit der englischen Rechtsordnung in der Lage, die fUr die Ausstellung dieser Bescheinigung erforderliche rechtliche PrUfung zuverlassig vorzunehmen124. Nur zur Klarstellung sei bemerkt, daB die Anerkennung der Bescheinigung des englischen Notars nicht darauf gegrUndet werden kann, der englische Notar nehme lediglich eine Beglaubigung vor, die im Auslandsrechtsverkehr ohnehin anerkannt werde'25. Der englische Notar begnUgt sich gerade nicht mit der Bescheinigung seiner (tatsachlichen) Wahrnehmung, sondern stellt eine eigene rechtliche PrUfung a&26. 司rー Rechtsprechung 1.ぬmilienrecht 一 Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (BGH, Urteil vom 24.4. 1985 一 IV b ZR 17184) BGB§§242; 1570 Zur Wirksamkeit eines yeロichts auf nachehelichen Unter・ halt in einem臼II, in dem die Ehefrau nach bis dahin kinderlo・ ser Ehe sp自ter ein eheliches Kind geboren hat Zum Sachverhalt: Die KI. zu 1) (im folgenden: KI.) und derBekl. waren seit 1977一zunachst kinderlos一verheiratet. Durch Urteil vom 21. 5. 1981 wu川e ihre Ehe ge-schieden. Das Urteil ist seit dem 25. 7. 1981 rechtskraftig. Beide Eheleute waren zur Zeit des Scheidungsverfahrens voll erwerbstatig, die 1 als Sch旧iner. AusAnlaB ihrerTrennung im Sommer 1979 trafen sie am 29.8. 1979 eine schriftliche 粕reinbarung, nach der,, beide Partner keine Unterhaltsverpflichtungen gegenober dem anderen" hatten. In einer weiteren undatierten Scheidungsfolgenvereinbarung. die sie nach Ablauf des 肴ennungsjahres im Herbst 1980 unterschrieben,,. verzichteten sie wechselseitig auf Unterhalt und Unterhaltsbeitragsleistungen fOr Vergangenheit und Zukunft, und zwar auch for den Fall der Not". 119 Hahn, a.a.O. (Fn.117), 289. 120 Ebenda 121 Ha四ero bereinkommen vom 5.10. 1961 zur Befreiung auslandischer Urkun-den von der L日gatisation (ZustimmungsG vom 21.6. 1舶5, BGBI. 19651 1875) 122 Hahn, a.a.O. (Fn.117), 290 123 Ebenda. 124 Zur stellung des englischen notary public grunalegend Mann, Die Urkunde auslandischer, insbesondere englischer Notare und der deutsche RechtsSeit Anfang 1981, vor und nach derぬrkundung des Scheidungsurteils, kam es zwischen den Parteien wieder mehrfach zum Geschlechtsverkehr. Am 28.3. 1982 brachte die KI. die Tochter Ines (KI. zu 2) zur Welt. Der BekI. erhob Ehelichkeits-Anfechtungsklage gegen das Kind, nahm die Klage aber, nachdem ein blutserologisches Sachverstandigengutachten erstattet worden war, im Juni1983 wieder zurUck. Die KI., der im Einvers巨ndnis mit dem Beki. das Sorgerecht U bertragen worden ist, betreut das Kind undロbt ihren Beruf seither nur noch inた11zeitarbeit aus. Sie hat den BekI. aufgrund der veranderten Umstande auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 563 DM ab 1. 6. 1982 in Anspruch genommen und geltend gemacht: Da sich ihr Einkommen infolge der Geburt des Kindes wesentlich vermindert habe, sei die Geschaftsgrundlage des von ihr im Scheidungsverfahren erklarten Unterhaltsverzichts entfallen. Der BekI. ist dem Begehren mit der BegrUndung entgegengetreten, die KI. sei an den Unterhaltsverzicht gebunden: im Ubrigen habe sie das auf ihrem freiwilligen Geschlechtsverkehr beruhende Risiko selbst zu verantworten. Das AG一Familiengericht一hat durch Teilurteil dem Unterhaltsbegehren der KI. in Hbhe von monatlich 461 DM ab Juni 1982 stattgegeben. Spater hat es durch Schlu加rteil auchU ber den Unterhaltsanspruch des Kindes entschieden. Dieser Anspruch ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahr酬加. :'-りり 1 , Auf die Berufung des BekI. hat das OLG (durch das in FamRZ 1984, 171 ye巾ifentlichte Urteil) das amtsgerichtliche Teilurteil abgeandert und die verkehr, NJW 1955, 1177 ; dem folgend Staudinger/Firsching. Art. 11 EGBGB . Rd.-Nr.25. 125 Dazu Staudinger/Firsching, ebenda, fld.-Nr. 30, unter Berufung auf Weber. Nochmals: Die Urkunde ausi白ndischer, insbesondere englischer Notare und der deu加曲e Rechtsverkehr, NJW 1955, 1784 . Vgl. ferner Blumenwitz, Zum Kollisionsrecht der notariel加n Urkunde, DNoIZ 1968, 712, 736. 126 Zu diesem Umstand 加i dem deutschen, GegenstUck'', der vertretungsbescheinigung gem豆B § 21 BNotO ; Arndt, BNotO, 1974,§ 21, Anm. I. Heft Nr. 9 ・ MittlRhNotK . September 1985 Unterhaltsklage der KI. abgewiesen. Hiergegen wendet diese sich mit Unterhaltsklage der KI. abgewiesen. Hiergegen wendet diese sich mit derzugeiassenen Revision. derzugelassenen Revision. Aus den Gründen: Aus den GrUnden: Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs der KI. nach § 1570BGB liegen vor, da sie 一 als geschiedene der KI. nach§1570 BGB liegen vor, da sie — als geschiedene Ehefrau des BekI .一 wegen der Pflege und Betreuung der geEhefrau des Bekl. — wegen der Pflege und Betreuung der gemeinschaftlichen Tochter Ines nicht in der Lage ist, einer Vollermeinschaftlichen Tochter Ines nicht in der Lage ist, einer Vollerwerbstatigkeit nachzugehen und damit in vollem Umfang selbst werbstätigkeit nachzugehen und damit in vollem Umfang selbst fUr ihren Unterhalt zu sorgen. für ihren Unterhalt zu sorgen. 1. Das OLG hat gleichwohl einen Unterhaltsanspruch der KI. 1.Das OLG hat gleichwohl einen Unterhaltsanspruch der KI. verneint, weil sie wirksam auf jeglichen Unterhalt — und damit verneint, weil sie wirksam auf jeglichen Unterhalt 一 und damit auch auf einen Anspruch nach§1570 BGB — verzichtet habe, auch auf einen Anspruch nach § 1570 BGB 一 verzichtet habe, §1585c BGB. § 1585c BGB Gegen die hierbei von dem Berufungsgericht zugrunde gelegte Gegen die hierbei von dem Berufungsgericht zugrunde gelegte Annahme. daB auch auf den Unterhaltsanspruch aus§1570 Annahme. daß auch auf den Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB — trotz seiner am Wohl des zu betreuenden Kindes ausBGB 一 trotz seiner an, Wohl des zu bet旧uenden Kindes ausgerichteten Bedeutung (vgl. BVerfGE 57, 361 , 381 ff.) 一 grundgerichteten Bedeutung (vgl. B兆rfGE 57,361, 381 if. — grund) satzlich wirksam (durch ErlaBvertrag) verzichtet werden kann, sätzlich wirksam (durch Erlaßvertrag) verzichtet werden kann, bestehen keine Bedenken (vgl. das gleichzeitig verkondete Sebestehen keine Bedenken (vgl. das gleichzeitig verkündete Senatsurteil vom 24. 4. 1984 — IVb ZR 22/84, zur Veröffentlichung natsurteil vom 24. 4. 1984一 IVb ZR 22/84, zur Ver6ffentlichung bestimmt). bestimmt). dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn eine dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn eine Vereinbarung eine abschlieBende Regelung enthalten soll, Vereinbarung eine abschließende Regelung enthalten soll, scheidet die Annahme einer Regelungslücke im allgemeinen scheidet die Annahme einer RegelungslUcke im allgemeinen aus, und die ぬreinbarung ist demgemaB einer erganzenden aus, und die Vereinbarung ist demgemäß einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zuganglich (Palandt/Heinrichs, Vertragsauslegung nicht zugänglich (Palandt/Heinrichs, 44. Aufl.,§157 BGB, Anm. 2b; vgl. auch zu Unterhaltsabfin44. Aufl., § 157BGB, Anm. 2b; vgl. auch zu Unterhaltsabfindungsvertragen: Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, dungsverträgen: Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl., § 59VI 3 S. 934; 8GHZ 2, 379, 385). 3. Aufl.,§59 VI 3 S. 934; BGHZ 2, 379 , 385), 4. Trotzdem steht der von der KI. erklarte Verzicht unter den 4. Trotzdem steht der von der KI. erklärte Verzicht unter den hier gegebenen Umstanden ihrem Unterhaltsanspruch nicht hier gegebenen Umständen ihrem Unterhaltsanspruch nicht entgegen. entgegen. Obwohl 一 wie oben unter 1. ausgefUhrt 一 auch auf den UnterObwohl — wie oben unter 1. ausgeführt — auch auf den Unterhaltsanspruch nach§1570 BGB wirksam verzichtet werden haltsanspruch nach § 1570BGB wirksam verzichtet werden kann, sind Umstande denkbar, unter denen dem auf Unterhalt kann, sind Umstände denkbar, unter denen dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen geschiedenen Ehegatten die Beruin Anspruch genommenen geschiedenen Ehegatten die Berufung auf den Unterhaltsverzicht des anderen nach§242 BGB fung auf den Unterhaltsverzicht des anderen nach § 242 BGB verwehrt ist, weil sie gegen Treu und Glauben verst6Bt. verwehrt ist, weil sie gegen Treu und Glauben verstößt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die KI. hat den Unterhaltsverzicht Ein solcher Fall liegt hier vor. Die KI. hat den Unterhaltsverzicht zu einem Zeitpunkt erklart, als die 一 gescheiterte 一 Ehe der zu einem Zeitpunkt erklärt, als die — gescheiterte — Ehe der Parteien kinderlos war und beide Eheleute davon ausgingen, Parteien kinderlos war und beide Eheleute davon ausgingen, daB jeder von ihnen nach der Scheidung in der Lage sein wUrdaß jeder von ihnen nach der Scheidung in der Lage sein würde, seinen Unterhalt einschließlich der Altersvorsorge und der de, seinen Unterhalt einschlie引ich der Altersvorsorge und der Vorsorge fUr Krankheitsfälle durch eigene Erwerbstatigkeit si-Vorsorge für Krankheitsfalle durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Die so geplanten Verhältnisse haben sich durch cherzustellen. Die so geplanten ぬrhaltnisse haben sich durch die Geburt des gemeinschaftlichen Kindes in einer Weise gedie Geburt des gemeinschaftlichen Kindes in einer Weise geandert, daß die KI. Ihre beruflichen Vorstellungen — zur Zeit — ändert, daB die KI. ihre beruflichen Vorstellungen 一 zur Zeit 一 nicht in vollem Umfang verwirklichen und nicht, wie vorgesenicht in vollem Umfang verwirklichen und nicht, wie vorgesehen, voll erwerbstatig sein kann, sondern einen Teil ihrer Zeit hen, voll erwerbstätig sein kann, sondern einen Teil ihrer Zeit der Pflege und Erziehung des Kindes widmen muB. Sie erfüllt der Pflege und Erziehung des Kindes widmen muß. Sie erfollt damit eine Aufgabe, die als Nachwirkung der geschiedenen damit eine Aufgabe, die als Nachwirkung der geschiedenen Ehe dem Wohl und Interesse des Kindes dient und dazu beEhe dem Wohl und Interesse des Kindes dient und dazu be-stimmt ist, diesem eine von der ZerrUttung der Familie mögstimmt ist, diesem eine von der Zerrüttung der Familie m6glichst wenig beeintrachtigte, intensive persdnliche Betreuung lichst wenig beeinträchtigte, intensive persönliche Betreuung zu gewahren (vgl. BVerfGE 57, 361 , 381 ff.). Auf eine solche Bezu gewähren (vgl. BVerfGE 57, 361 ,381 ff.). Auf eine solche Be-treuung und Erziehung hat das Kind auch im Verhältnis zu dem treuung und Erziehung hat das Kind auch im Verhaltnis zu dem BekI. als seinem ehelichen Vater einen grundrechtlich geBekl. als seinem ehelichen Vater einen grundrechtlich geschUtzten Anspruch (vgl. BVerfG, a.a.O.). Die KI., die mit seischützten Anspruch (vgl. BぬrfG, a.a.O.). Die Kl., die mit seinem Einverstandnis die Betreuung und Erziehung des Kindes nem Einverständnis die Betreuung und Erziehung des Kindes Ubernommen hat, hat dieser Aufgabe ihre eigenen beruflichen übernommen hat, hat dieser Aufgabe ihre eigenen beruflichen Pl台ne untergeordnet. Pläne untergeordnet. 2. Das Berufungsgericht hat den Verzichtsvertrag der Parteien 2. Das Berufungsgericht hat den Verzichtsvertrag der Parteien unter dem Gesichtspunkt des § 779BGB geprUft, die Vorausunter dem Gesichtspunkt des§779 BGB geprüft, die VorausSetzungen dieser Vorschrift als nicht erfUllt angesehen und dasetzungen dieser Vorschrift als nicht erfüllt angesehen und dazu ausgefUhrt: Ein Vertrag sei nach§779 BGB nur unwirksam, zu ausgeführt: En Vertrag sei nach § 779 BGB nur unwirksam, wenn die Parteien bei seinem Abschluß irrigerweise vom gewenn die Parteien bei seinem AbschluB irrigerweise vom gegenwartigen Bestehen eines bestimmten Sachverhalts ausgegenwärtigen Bestehen eines bestimmten Sachverhalts ausgegangen seien. Hatten sich die Beteiligten hingegen irrigen Vorgangen seien. Hätten sich die Beteiligten hingegen irrigen Vorstellungen U berdas Eintreten oder Ausbleiben kUnftiger Ereigstellungen über das Eintreten oder Ausbleiben künftiger Ereignisse hingegeben, so kdnne eine andere Entwicklung, als sie nisse hingegeben, so könne eine andere Entwicklung, als sie sie erwartet hatten, nicht zur Nichtigkeit des ぬrtrages nach sie erwartet hätten, nicht zur Nichtigkeit des Vertrages nach §779 BGB führen. Im vorliegenden Fall habe ein beiderseitiger § 779BGB fUhren. Im vorliegenden Fall habe ein beiderseitiger Motivirrtum der Eheleute U ber die zur Zeit der Vereinbarung Motivirrtum der Eheleute über die zur Zeit der Vereinbarung vorhandenen gegenwartigen oder vergangenen Verhältnisse vorhandenen gegenwärtigen oder vergangenen ぬrhaltnisse unstreitig nicht vorgelegen. Die Ehe sei zu jener Zeit kinderlos unstreitig nicht vorgelegen. Die Ehe sei zu jener Zeit kinderlos gewesen. Der Umstand, daB die Parteien trotz des laufenden gewesen. Der Umstand, daß die Parteien trotz des laufenden Scheidungsverfahrens wieder geschlechtlich verkehren und Scheidungsverfahrens wieder geschlechtlich verkehren und ein gemeinsames Kind haben würden, habedie zukünftige Entein gemeinsames Kind haben wUrden, habe die zukUnftige Entwicklung betroffen, die keiner der Eheleute vorhergesehen hawicklung betroffen, die keiner der Eheleute vorhergesehen habe. An eine solche Entwicklung hatten sie bei AbschluB der Unbe. An eine solche Entwicklung hätten sie bei Abschluß der Unterhaltsverzichtsvereinbarung nicht gedacht. Infolgedessen terhaltsverzichtsvereinbarung nicht gedacht. Infolgedessen hatten sie sich insoweit auch nicht in einem — für die Anwenhätten sie sich insoweit auch nicht in einem 一 fUr die Anwendung des § 779BGB erforderlichen 一 Irrtum befunden dung des§779 BGB erforderlichen — Irrtum befunden. Solange und soweit die Kl. durch die Pflege und Erziehung des Solange und soweit die KI. durch die Pflege und Erziehung des Kindes an einem eigenen Erwerb gehindert ist, verstößt es unKindes an einem eigenen Erwerb gehindert ist, verst6Bt es unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben, wenn der Bekl. ter diesen Umstanden gegen 升eu und Glauben, wenn der Beki. sich gegenUber ihrem Unterhaltsbegehren auf den unter andesich gegenüber ihrem Unterhaltsbegehren auf den unter anderen tatsachlichen Verhaltnissen erklarten Verzicht beruft. ren tatsächlichen Verhältnissen erklärten Verzicht beruft. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanDiese AusfUhrungen sind aus RechtsgrUnden nicht zu beanstanden (vgl. RGZ 117, 306 , 309; BGH Urteil vom 13. 6. 1961 standen (vgl. RGZ 117, 306 , 309; BGH Urteil vom 13. 6. 1961 一 VI ZR 215/60= JZ 1963, 129 ; BGB-RGRK/Steffen, 11. Aufl., VI ZR 215/60 = JZ1963, 129; BGB-RGRK/Steffen, 11. Aufl., §779 BGB, Rd.-Nr, 44). Auch die Revision tritt ihnen nicht ent§ 779BGB, Rd.-Nr, 44). Auch die Revision tritt ihnen nicht entgegen. gegen. 5. Da der Unterhaltsverzicht schon aus diesem Grunde dem 5. Da der Unterhaltsverzicht schon aus diesem Grunde dem Klageanspruch nicht entgegensteht, bedarf es keiner AuseinKlageanspruch nicht entgegensteht, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Ansicht des Berufungsgerichts, durch die andersetzung mit der Ansicht des Berufungsgerichts, durch die Geburt des Kindes sei die Geschäftsgrundlage des Verzichts Geburt des Kindes sei die Gesch討tsgrundlage des ぬrzichts weggefallen. weggefallen 3. Das OLG hat sich gehindert gesehen, die Scheidungsfol3. Das OLG hat sich gehindert gesehen, die Sclieidungsfolgenvereinbarung der Parteien gemäß §§ 133, 157 8GB dahin genvereinbarung der Parteien gemao §§133, 157 BGB dahin auszulegen, daß die KI. auf den — bei Abschluß der Vereinbaauszulegen, daB die KI. auf den 一 bei Abschlus der ぬreinbarung von beiden Eheleuten nicht in Erwägung gezogenen rung von beiden Eheleuten nicht in Erw台gung gezogenen 一 Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB nicht verzichtet habe. Unterhaltsanspruch aus§1570 BGB nicht verzichtet habe. Dem stehe entgegen, daB die Parteien nicht nur einen begrenzDem stehe entgegen, daß die Parteien nicht nur einen begrenzten Kreis von UnterhaltsansprUchen hatten regeln wollen, son-ten Kreis von Unterhaltsansprüchen hätten regeln wollen, sondemneine „restlose und endgültige" Vereinbarung U ber ihre un-dern eine,, restlose und endgUltige" Vereinbarung über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen getroffen h飢en. terhaltsrechtlichen Beziehungen getroffen hätten. Demgegenüber hält es die Revision fUr geboten, im Wege erDemgegenUber halt es die Revision für geboten, im Wege erganzender ぬrtragsauslegung zu ermitteln, welche Regelung gänzender Vertragsauslegung zu ermitteln, welche Regelung die Parteien bei redlicher Denkweise als einen gerechten Interdie Parteien bei redlicher Denkweise als einen gerechten Interessenausgleich gewollt oder akzeptiert haben würden, wenn essenausgleich gewollt oder akzeptiert haben wU田en, wenn sie den nachtraglich eingetretenen Fall der Geburt eines ge-sie den nachträglich eingetretenen Fall der Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes bei Abschluß des Vertrages bedacht meinschaftlichen Kindes bei AbschluB des ぬrtrages bedacht hatten. hätten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das durch Auslegung Die Auffassung des Berufungsgerichts, das durch Auslegung des ぬrtrages den Willen der Parteien ermittelt h飢,ihre Unterdes Vertrages den Willen der Parteien ermittelt hat, ihre Unterhaltsbeziehungen abschlieBend und endgUltig zu regeln, ist inhaltsbeziehungen abschließend und endgültig zu regeln, ist inHeft Nr. 9 • MittRhNotK September 1985 Heft Nr. 9 ・ MittRhNotk •・ September 1985 一 ・ 2 Fami I len recht/ Notarrecht — Anerkennung der nichteheli. 2. 由milienrecht/Notarrecht Anerkennung der nichteheli chen ぬterschaftin geheimer Urkunde chenVaterschaft in geheimer Urkunde (OLG Hamm, Beschluß vom 31. 5. 1985 一 15W 197/84 一 mit・ — — (OLG Hamm, BeschluB vom 31. 5. 198515 W 197/84 mitgeteilt von Vors. Richter am OLG Dr.Dr. Joachim Kuntze, Hamm) geteilt von Vors. Richter am OLG Joachim Kuntze, Hamm) BeurkG§§54; 51 BeurkG §§ 54; 51 BGB §§ 1600a; 1600c; 160加 BGB 弱 1600a; 1600c; 1600e BNOtO§18 Abs.1 BNotO § 18 Abs.1 山t・ Hat der No reine Urkunde o ber die Anerkennung nicht畑 Hat der Notar eine Urkunde über die Anerkennung der der ni 自 ehelichenVaterschaft errichtet, obwohl Ihr Inhalt nach dem ehelichen V terschaft errichtet, obwohl Ihr Inhalt nach dem sol Willen des Anerkennenden geheim bleiben sollte, so ist der Willen des Aner nnenden geheim bleiben 加,so ist der 肥 び Notar auch in einem aolen Falle verpflichtet glaubi e め ,加 Notar auch in einem solchen Falle verpflichtet, beglaubigte 喰 Abschriftender Urkunde nicht nur an die Mutter des Kindes, Abschriften der U unde nicht nur an die Mutter des Kindes, sondernauch an den Standesbeamten und das Kind bzw. b Kind sondern auch an den Standesbeamten und das コ雌 ・ 山 sei セ enVert er zuübersenden, ohne sich 叫 dengesetzlichen Vertreter zuしbersenden, ohnesiauf seiden gese Ii山 ・ ne Verschwiegenheitspflicht berufen zuzu nnen 凶 können. ne Verschwi enheltepflicht berufen め Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.04.1985 Aktenzeichen: IV b ZR 17/84 Erschienen in: MittRhNotK 1985, 174-175 Normen in Titel: BGB §§ 242, 1570