OffeneUrteileSuche

V ZR 248/83

ag, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Zitate

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 21. Januar 1985 BReg. 1 Z 88/84 BGB §§ 1643, 1821; FGG § 20 Zur Entbehrlichkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung beim Erfüllungsgeschäft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau richtet sich dann nicht mehr nach objektiv feststehenden, dem Einfluß der Beteiligten entzogenen und sie deshalb auch gegenüber den sonstigen Teilnehmern am Grundbuchverkehr bindenden Bezugsgrößen. Vielmehr hätte es die Berechtigte in der Hand, auf die jeweilige Miethöhe und damit die Leistungshöhe einzuwirken. Dies mag zwar der erforderlichen hinreichenden Bestimmbarkeit der Leistungshöhe noch nicht entgegenstehen, solange das Einwirkungsrecht der Berechtigten durch objektive und damit auch für Dritte nachprüfbare Kriterien begrenzt ist. Bei der bloßen Bezugnahme auf die Kosten der von der Berechtigten auszuwählenden Mietwohnung fehlte es jedoch an solchen objektiven Auswahlmaßstäben, die sich etwa an der Art, Größe und Ausstattung der Wohnung oder anderen geeigneten Kriterien für eine angemessene und im Bedarfsfalle objektiv nachprüfbare Einschränkung des Auswahlrechts orientieren könnten. Ein lediglich an die Auswahl einer Mietwohnung gebundenes und im übrigen freies Bestimmungsrecht des Reallastberechtigten kann dagegen nicht zuletzt wegen der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten den Anforderungen an die Bestimmbarkeit der jeweiligen Leistungshöhe nicht mehr genügen. Auf dieser Grundlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die beanstandete Zwischenverfügung des Rechtspflegers für gerechtfertigt gehalten und deshalb die Beschwerde zurückgewiesen hat. Erfordert die hinreichende Bestimmbarkeit der Leistungshöhe in Fällen der vorliegenden Art eine objektive Begrenzung des Leistungsbestimmungsrechts des Berechtigten, so muß sich dieser entweder aus der Eintragung selbst oder wenigstens aus der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergeben. Folglich reicht die Bezugnahme in der Bewilligung auf einen privatschriftlichen Vertrag nicht aus, solange dieser nicht zum Bestandteil der Bewilligung gemacht wird. Anderenfalls unterläge der Vertragsinhalt außerhalb des Grundbuchs denjenigen Veränderungsmöglichkeiten der an ihm Beteiligten, die es aus den angeführten Gründen gerade zu vermeiden gilt. Schließlich war die Zwischenverfügung auch nicht deshalb aufzuheben, weil die Beteiligten geltend gemacht haben, die Bezugnahme auf den Vertrag vom 2. März 1983 sei nicht zu dem Zweck erfolgt, die Bestimmung der Reallasthöhe zu ermöglichen, vielmehr gebe das darin festgelegte Wahlrecht der Beteiligten zu 2) keinerlei Anhaltspunkte für die Höhe der Reallast, so daß die Bezugnahme an sich weggelassen werden könnte. Falls dies zutrifft, stünde dem Vollzug des Eintragungsantrages nicht das vom Grundbuchamt angenommene Hindernis entgegen, weil die Verbindung des Vertrages mit der Eintragungsbewilligung dann nicht geeignet wäre, den erforderlichen Aufschluß über die Kriterien für die Ausübung des Wahlrechts zu geben. Vielmehr wäre der Antrag dann entweder sofort zurückzuweisen oder eine auf die anderweitige Ergänzung der Bewilligung abzielende Zwischenverfügung zu erlassen gewesen, was jeweils zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung führte (vgl. Horber, GBO, 16. Aufl., § 77 Anm. 4 B; Jansen, DNotZ 1971, 531 ff.; jeweils m.w.N.). Vorliegend läßt sich jedoch nicht feststellen, daß der in Bezug genommene Vertrag vom 22. März 1983 die erforderlichen Kriterien für die Bestimmung der Leistungshöhe durch die Beteiligte zu 2) nicht enthält, weil er sich nicht bei den Akten befindet. Es läßt sich daher derzeit nicht ausschließen, daß er entgegen der möglicherweise unzutreffenden Auffassung der Beteiligten zur objektiven Begrenzung des Auswahlrechts der Beteiligten zu 2) geeignet ist. Folglich war die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geboten. Der Senat weist jedoch ohne Bindungswirkung für das weitere Verfahren vorsorglich auf folgendes hin: Soweit der Vertrag vom 2. März 1983 entsprechend dem Vorbringen der Beteiligten keine objektiven Kriterien für die Ausübung des Auswahlrechts der Beteiligten zu 2) enthält, wäre seine Einreichung nicht geeignet, das Eintragungshindernis der fehlenden Bestimmbarkeit der Höhe der Reallast zu beheben. Die Beteiligten werden dann gehalten sein, geeignete Maßstäbe für die Ausübung des Auswahlrechts der Beteiligten zu 2) festzulegen und diese zum Bestandteil der Bewilligung zu machen. Dabei dürfte es sich um ein behebbares Eintragungshindernis handeln. 10. BGB § 1643 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 Nrn. 1 und 4; FGG § 20 Abs.1 (Zur Entbehrlichkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung beim Erfüllungsgeschäft) 1.Zum Beschwerderecht der Eltern, wenn ihr Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Auflassung eines von ihnen im Namen des Kindes verkauften Grundstücks mit. der Begründung abgelehnt wird, die Genehmigung des Kaufvertrags enthalte bereits die Genehmigung der Auflassung. 2. In der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des Verpflichtungsgeschäfts (hier: Grundstücksverkauf) liegt, wenn sich nichts Gegenteiliges aus der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts ergibt, regelmäßig auch die Genehmigung des Erfüllungsgeschäfts (Auflassung). BayObLG, Beschluß vom 22.1.1985 — BReg. 1 Z 88/84 - mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: 1.Mit notariellem Kaufvertrag verkauften der minderjährige 0. sowie seine volljährigen Geschwister P. und A. ein Grundstück, das ihnen als Miteigentümer zu je einem Drittel gehörte, an M. Der Notar reichte auf Grund einer ihm von den Vertragsbeteiligten erklärten Vollmacht den Kaufvertrag beim Amtsgericht — Vormundschaftsgericht — mit der Bitte um vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ein. Bei ihrer Anhörung durch das Vormundschaftsgericht beantragten die Eltern als gesetzliche Vertreter von 0. die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags und erklärten, sie würden veranlassen, daß der Drittelanteil aus dem Kaufpreis für 0. mündelsicher angelegt werde. Mit Beschluß vom 26.3.1984 genehmigte der Rechtspfleger des Amtsgerichts das Rechtsgeschäft mit der Auflage, daß der dem minderjährigen 0. aus dem Kaufpreis zustehende Drittelanteil auf ein mündelsicheres Sparkonto anzulegen und der-Nachweis hierfür innerhalb von 4 Wochen zu erbringen ist. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Notar, der von allen Vertragsbeteiligten unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zur Empfangnahme bevollmächtigt worden war, zugestellt. Nachdem die Eltern dem Vormundschaftsgericht ein Sparbuch mit einem Guthaben vom 63 333 DM nebst einer Bürgschaftserklärung der B. Bank über 70000 DM vorgelegt hatten, teilte ihnen der Rechtspfleger mit, daß damit die Auflage im Beschluß vom 26.3.1984 erfüllt ist. 2. Am 27.6.1984 erklärte der Notariatsinspektor F. auf Grund der von den Vertragsparteien in der notariellen Kaufvertragsurkunde erteilten Vollmacht die Auflassung des Grundstücks; er bewilligte und beantragte die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Diese Urkunde reichte der Notar beim Amtsgericht mit der Bitte um vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ein. Der Rechtspfleger teilte ihm hierauf mit Schreiben vom 6.7.1984 mit, eine weitere Genehmigung sei nicht erforderlich, weil die bereits erteilte Genehmigung vom 26.3.1984 die Auflassung mit einschließe. Der Notar bat hierauf um eine förmliche Entscheidung über den „Genehmigungsantrag". 80 MittBayNot 1985 Heft 2 Mit Beschluß vom 2.8.1984 lehnte der Rechtspfleger den Antrag ab, weil in der Genehmigung des Kaufvertrags die Genehmigung des dinglichen Erfüllungsgeschäfts enthalten sei; der Kaufvertrag sei in vollem Umfang genehmigt worden, damit seien auch die Bevollmächtigung zur Auflassungserklärung und die Auflassung selbst bereits genehmigt. Gegen diesen Beschluß legte der Notar unter Bezugnahme auf die in der Kaufvertragsurkunde enthaltene Vollmacht „namens der Beteiligten Erinnerung, hilfsweise Beschwerde" ein mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben und die Genehmigung zur Auflassung zu erteilen. Der Rechtspfleger und der Vormundschaftsrichter halfen nicht ab. Letzterer vermerkte, die neuen Eigentümer seien bereits im Grundbuch eingetragen. Das Beschwerdegericht wies die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 zurück. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts richtete sich die vom Notar „namens und im Auftrag der Beteiligten" eingelegte weitere Beschwerde. Aus den Gründen: 1.... 2. Die weiteren Beschwerden sind jedoch im Ergebnis unbegründet a) Die nach § 19 Abs. 1 FGG statthaften Erstbeschwerden sind vom Notar auf Grund der ihm erteilten Vollmacht formgerecht ( § 21 FGG ) eingelegt worden. Die vom Landgericht zutreffend angenommene Berechtigung der vom Notar vertretenen Eltern zur Einlegung der Erstbeschwerden folgt aus § 20 Abs. 1 FGG . Denn durch die vom Vormundschaftgericht (Rechtspfleger: § 3 Nr. 2 a, § 14 Nr. 9 RPfIG) im Beschluß vom 2.8.1984 förmlich ausgesprochene Ablehnung des „Antrags" auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Auflassung ist das den Eltern zustehende Recht der Vermögenssorge für das Kind (§ 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB) beeinträchtigt (vgl. BayObLGZ 10, 20 /22; 1975, 420/425; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. Rdnr. 19, Jansen FGG 2. Aufl. Rdnr. 33, je zu § 20 FGG ). Nach dem aus den Gründen ersichtlichen Inhalt der Entscheidung handelt es sich hier weder um die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung (vgl. § 55 Abs. 1, § 62 FGG ) noch um eine sogenannte Negativentscheidung (Bescheid, daß ein bestimmtes Rechtsgeschäft keiner Genehmigung bedarf: BGHZ 44, 325 [= DNotZ 1966, 611 ]), sondern um eine Ablehnung der beantragten Genehmigung der Auflassung, weil diese schon mit der Genehmigung des Kaufvertrags erteilt sei. In einem solchen Falle werden die Eltern in ihrer Rechtsstellung unmittelbar beeinträchtigt; denn sie haben als zur Vermögenssorge verpflichtete Personen ein Recht, gerichtlich feststellen zu lassen, ob ein von ihnen namens des Kindes vorgenommenes Rechtsgeschäft vormundschaftsgerichtlich genehmigt ist oder nicht. Dies ist von wesentlicher Bedeutung für den Inhalt der ihnen obliegenden Mitteilung an den Vertragsgegner, mit der die Genehmigung oder deren Verweigerung erst wirksam wird (§ 1643 Abs. 3, § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Eltern verfolgen damit ihr Recht auf eine ordnungsgemäße Führung ihrer Vermögenssorge, und zwar auch im Hinblick darauf, ob der veräußerte Gegenstand weiterhin ihrer Vermögenssorge unterliegt oder aus dieser ausscheidet. Der Entscheidungsgrundsatz des Vormundschaftsgerichts, wonach der namens der Eltern gestellte Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Auflassung abgelehnt wurde, beeinträchtigt die Rechtsstellung der sorgeberechtigten Eltern auch insofern, als er den Anschein erwecken könnte, die von ihnen namens des Kindes erklärte Auflassung sei nicht rechtswirksam geworden (vgl. OLG Hamm OLGZ 1984, 32 ). MittBayNot 1985 Heft 2 b) Der als Anregung (Palandt BGB 44. Aufl. § 1828 Anm. 5; Keidel/Kuntze/Winkler § 12 FGG Rdnr. 2 b m.w.Nachw. bei Fn. 9) aufzufassende Antrag der Eltern auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist von den Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend abgelehnt worden, weil die Auflassung bereits vom Vormundschaftsgericht genehmigt war und daher kein Bedürfnis für eine nochmalige Genehmigung bestand. Die Auffassung des Landgerichts, es sei herrschende Meinung, daß die Genehmigungsbedürftigkeit der Auflassung dann entfalle, wenn das Vormundschaftsgericht das Verpflichtungsgeschäft genehmigt habe, ist allerdings unrichtig. Denn genehmigungsbedürftig ist nach dem Gesetz sowohl das Verpflichtungsgeschäft (§ 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB) als auch das Verfügungsgeschäft (§ 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB ). § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB bezeichnet die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Verfügung über ein Grundstück ohne jede Einschränkung als erforderlich, nimmt also den Fall, in welchem eine rechtlich erzwingbare Verpflichtung zu der Verfügung besteht, nicht aus (BayObLG FamRZ 1977, 141 /143 = Rpf leger 1976, 304/305 [= MittBayNot 1976, 71 ]; KGJ 38, A 219/223). Nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung liegt aber in der Genehmigung des Verpflichtungsgeschäfts durch das Vormundschaftsgericht, wenn sich nichts Gegenteiliges aus dessen Entscheidung ergibt, regelmäßig auch die Genehmigung des Erfüllungsgeschäfts ( RGZ 130, 148 / 150 f.; KGJ 24, A 238/239; 28, A 6/7; KG JFG 14, 246/248 = HRR 1937, 92; Erman BGB 7. Aufl. Rdnr. 5, Palandt Anm. 2 a a.E., Staudinger BGB 10./11. Aufl. Rdnr. 28, je zu § 1821; Soergel BGB 11. Aufl. § 1821 Rdnr. 3 und § 1828 Rdnr. 18; Firsching Familienrecht 4. Aufl. S. 427; Haegele Grundbuchrecht 6. Aufl. Rdnr. 2041; Meikel/Imhof/Riede/ Grundbuchrecht 6. Aufl. § 18 GBO Anm. 110; Dölle Familienrecht Bd. II § 128 II 2 b aa S. 771). Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist an keine Form gebunden, sie kann auch stillschweigend durch schlüssige Handlung oder mündlich erteilt werden und sie ist der Auslegung zugänglich ( RGZ 59, 277 /278; 114, 35/38; 130, 1481150; KGJ 24, A 238/246; Palandt Anm. 4 a, Soergel Rdnr. 18, je zu § 1828 BGB ). Es ist sonach hier unschädlich, daß die Genehmigung der Auflassung, die auch vorher erteilt werden kann (vgl. KG OLGZ 1966, 78 ), aus dem Beschluß vom 26.3.1984 über die Genehmigung des Kaufvertrags nicht zu ersehen ist (vgl. KGJ 24, A 238/240). Auszugehen ist davon, daß die Wirksamkeit der Genehmigung des Kaufvertrags von der Erfüllung der anläßlich der Genehmigung angeordneten Auflage einer mündelsicheren Anlage des Kaufpreises nicht abhängig ist ( BayObLGZ 22, 325 /331; Palandt § 1828 BGB Anm. 2); bei dieser Auflage handelt es sich um keine Bedingung (vgl. hierzu BayObLG FamRZ 1977, 141 /143), sondern um eine Anordnung des Rechtspflegers nach § 1667 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. BayObLG FamRZ 1983, 528 /529 f.). Ferner enthielt die Genehmigung des Kaufvertrags insgesamt zweifelsfrei auch die Genehmigung der darin unter Abschnitt 15 Nr. 2 beurkundeten Verpflichtung der Vertragsteile zur Auflassung und der Vollmacht zur Vereinbarung der Auflassung, die den an der Notarstelle Beschäftigten, je alleine, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB , erteilt worden ist (vgl. RGZ 90, 395 /400; 137, 356/357; BayObLGZ 13, 287 /295; BayObLG FamRZ 1977; 141/142f.; OLG Celle OLGZ 1974, 164 /167 f. [= DNotZ 1974, 731 ]). Eine verständige, nicht am Buchstaben haftende Auslegung der Genehmigung des Kaufvertrags ergibt sonach hier, daß diese auch die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts zu der Kaufvertrags erklärten Auflassung einschloß. Dies entsprach dem Willen des erkennenden Vormundschaftsgerichts, wie für den von den Eltern bevollmächtigten Notar spätestens aus dem an ihn gerichteten Schreiben des Rechtspflegers vom 6.7.1984 klar erkennbar war. Darin teilte ihm der Rechtspfleger mit, die Genehmigung vom 26.3.1984 schließe die Auflassung mit ein, eine weitere Genehmigung sei nicht mehr erforderlich. Damit hatte der zuständige Rechtspfleger selbst jede etwa noch bestehende Unklarheit beseitigt (vgl. Firsching aaO, der einen entsprechenden Zusatz, wonach sich eine gesonderte Genehmigung für die Auflassung erübrige, mitunter für zweckmäßig erachtet). Ein schutzwürdiges Interesse für die Weiterverfolgung des Antrags auf gesonderte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Auflassung oder auch nur auf Feststellung, daß diese Genehmigung erteilt sei, bestand danach nicht mehr. Auf Grund der jedem Beschäftigten der Notarstelle unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilten Vollmacht der Vertragsteile in Abschnitt 14 der Kaufvertragsurkunde und in Abschnitt 4 der Auflassungsurkunde ist die Genehmigung auch 'der Auflassung zwischenzeitlich wirksam geworden ( § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Demgemäß hat auch das Grundbuchamt die Auflassung durch Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch vollzogen. Das Amtsgericht hat sonach den „Antrag" auf (nochmalige) vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Auflassung im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Die dagegen eingelegten Beschwerden und weiteren Beschwerden können keinen Erfolg haben. B. Zwangsvollstreckungsrecht 11. ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 Abs. 4, 767; BGB § 313 Satz 2 (Zur Wirksamkeit der Zwangsvol/strekkungsunterwerfung bei nichtigem Kaufvertrag) Ist ein notarieller Kaufvertrag wegen Unterverbriefung nichtig, so folgt daraus nicht die Unwirksamkeit der darin enthaltenen Unterwerfungserklärung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO . Nach der Heilung des Kaufvertrages ( § 313 Satz 2 BGB ) kann dessen ursprüngliche Nichtigkeit nicht mehr Grundlage einer Zwangsvollstreckungsabwehrklage (§ 797 Abs. 4, § 767 ZPO) sein. BGH, Urteil vom 1.2.1985 — V ZR 248/83 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH klagten 30 000 DM durch Scheckhingabe und 15 000 DM in bar und am 23. Dezember 1981 einen weiteren Betrag von 115. 000 DM bezahlt. Außerdem hat er ihnen einen Schuldschein in Höhe von 50 000 DM übergeben; der Grund hierfür ist streitig. Die Beklagten betreiben wegen eines Betrages von 39550 DM die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde mit der Behauptung, für das Teileigentum sei ein zusätzlicher Kaufpreis von 210 000 DM vereinbart worden (hierfür habe der Kläger die zusätzlichen Zahlungen geleistet und den Schuldschein gegeben), weshalb der Kaufpreis für das Inventar noch ausstehe. Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären. Er behauptet einen zusätzlichen Kaufpreis für das Teileigentum in Höhe von 115 000 DM; der Schuldschein sei nur zur Sicherheit wegen der damals noch geschuldeten Schwarzgeldzahlung ausgestellt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben (Urteilsabdruck in WM 1984, 335 ff). Die Revision der Beklagten hatte Erfolg Aus den Gründen: 1.Das Berufungsgericht hält die Vollstreckungsgegenklage für zulässig und begründet. Die Nichtigkeit des Kaufvertrages über das Teileigentum habe den Kaufvertrag über das Inventar und damit auch die Unterwerfungsklausel erfaßt ( § 139 BGB ). Zwar sei mit der Auflassung und der Grundbucheintragung der Kaufvertrag seinem gesamten Inhalt nach wirksam geworden ( § 313 Satz 2 BGB ), aber nicht die Unterwerfungserklärung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß sich diese von vornherein auf die später entstehende Kaufpreisforderung aus dem verdeckten Rechtsgeschäft beziehen sollte. Die Heilung wirke nur für den verdeckten Kaufvertrag. Der daraus folgende Kaufpreisanspruch sei aber nicht Gegenstand der Unterwerfungserklärung und könne dieser auch nicht „unterlegt" werden. 2. Zu Unrecht folgert das Berufungsgericht aus der Nichtigkeit des Inventarkaufs die Unwirksamkeit der diesbezüglichen Unterwerfungserklärung. Diese ist eine ausschließlich_ auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willenserklärung, die lediglich prozeßrechtlichen Grundsätzen untersteht (BGH Urt. v. 23. Oktober 1980, III ZR 62/79, WM 1981, 189 , 190 m.w.N. [= DNotZ 81, 738 ]; h.M.). Die Voraussetzungen für ihre Wirksamkeit.(vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ) liegen vor. Sie beruht zwar auf einer sachlichrechtlichen Verpflichtung; deren Bestand ist aber für das Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung nicht erforderlich. Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches — etwa § 139 BGB — können grundsätzlich auf sie nicht angewendet werden (vgl. RGZ 146, 308 , 312; BayObLGZ 1970, 254, 258; KG JW 1934, 1731, 1732; Werner DNotZ 1969, 713, 722; Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 794 VI 1 c; WolfAus dem Tatbestand: steiner, Die vollstreckbare Urkunde 1978 § 14 Rdnr. 32). Der Durch notariellen Vertrag vom 28. Dezember 1981 (Teil 1 dieses VertraSchuldner ist vielmehr darauf verwiesen, eine Divergenz zwischen Unterwerfungserklärung und materiellem Recht auf dem Wege der Vollstreckungsgegenklage (§§ 795, 767, 797 ges) verkauften die Beklagten dem Kläger Teileigentum an einem Grundstück in D. (Gaststättenräume). Über den beurkundeten Kauf= preis von 205 000 DM hinaus sollte nach den zuvor getroffenen Abreden vom Kläger ein weiterer Betrag gezahlt werden, über dessen Höhe die Parteien streiten. In Teil II dieses Vertrages verkauften die Beklagten dem Kläger außerdem das Wirtschaftsinventar der Gaststätte „D." nach einem beiliegenden Verzeichnis zum Preis von 39 550 DM (einschließlich Mehrwertsteuer). Sowohl wegen der Zahlung des Kaufpreises für das Teileigentum (Teil 1 § 2) als auch wegen der Zahlung des Kaufpreises für das Inventar (Teil II § 2) unterwarf sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Den beurkundeten Kaufpreis von 205 000 DM hat der Kläger bezahlt. Er ist aufgrund des Vertrages als Eigentümer im Teileigentumsgrundbuch eingetragen. Er hat im übrigen am 30. Oktober 1981 an die BeAbs. 4 ZPO) geltend zu machen (Wo/fsteiner aaO Rdnr. 33). Das Berufungsgericht selbst hält zutreffend diese Klageart hier für zulässig. Entgegen seiner Auffassung kann es also nicht darum gehen, ob eine nichtige Unterwerfungserklärung nach § 313 Satz 2 BGB geheilt wurde, vielmehr war die Unterwerfungserklärung von Anfang an wirksam (a.A. OLG Köln HRR 1937 Nr. 597), und es fragt sich nur, ob dem Kläger Einwendungen zustehen, die den materiellen Anspruch selbst betreffen ( § 797 Abs. 4, § 767 Abs. 1 ZPO ). Eine solche Einwendung folgt nicht mehr aus der ursprünglichen Nichtigkeit des Inventarkaufs, denn mit Auflassung und Eintragung in das Grundbuch ist der zwischen den ParMittBayNot 1985 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 21.01.1985 Aktenzeichen: BReg. 1 Z 88/84 Erschienen in: MittBayNot 1985, 80-82 Normen in Titel: BGB §§ 1643, 1821; FGG § 20