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V ZR 67/83

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 26. Oktober 1984 V ZR 67/83 BGB § 1018 Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung für ein Geh- und Fahrtrecht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Parteien noch zu Beginn des Berufungsverfahrens übereinstimmend von der Gültigkeit der Klausel ausgegangen sind und die Abnahme und Gewährleistungsbestimmungen der VOBIB ihrem Sachvortrag zugrundegelegt haben (Palandt, a.a.O., Anm. 3vor § 8 AGBG ). Da sich der Kläger nunmehr auf die Unwirksamkeit beruft, kann von einer Bestätigung der unwirksamen Klausel durch eine Individualvereinbarung (§ 4 AGBG, § 141 BGB ) nicht die Rede sein. Ist danach die getroffene Verjährungsregelung wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10 f AGBG unwirksam, so wird hiervon die gesamte Bestimmung des § 9 des notariellen Vertrages erfaßt. An die Stelle der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehenen Gewährleistungsbestimmungen treten insgesamt die Gewährleistungsvorschriften des BGB. 3. AGB-Gesetz §§ 11 Nr. 10 lit. f, § 23 II Nr. 5; BGB § 635; VOBIB § 13 (Unwirksamkeit der Gewährleistungsfristverkürzung in AGB durch Verweis allein auf § 13 VOBIB) Der isolierte Verweis auf § 13 VOBIB in notariellen Verträgen, die allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, verstößt gegen § 11 Nr. 10 lit. f AGB-Gesetz und ist daher unwirksam mit der Folge, daß statt der zweijährigen Frist des § 13 VOBIB die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 BGB gilt. (Leitsatz nicht amtlich) LG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.1984 — 20 b S 158/84 — Aus den Gründen: Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Mängelbeseitigung in Höhe von 1 634,09 DM aus § 635 BGB zu. Die Gewährleistungsansprüche der Kläger richten sich nicht nach § 9 des notariellen Vertrages, sondern nach dem allgemeinen Werkvertragsrecht des BGB. Danach sind die Gewährleistungsansprüche der Kläger noch nicht verjährt. § 9 des notariellen Vertrages ist wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10 f AGBG unwirksam. Denn er enthält durch den Verweis auf § 13 VOB/B eine unzulässige Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Bei der Bestimmung des § 9 des notariellen Vertrages handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG . Wie § 1 Abs. 1 Satz 2 AGBG ausdrücklich klarstellt, kommt es nicht darauf an, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfaßt sind und welche Form der Vertrag hat. Mithin gilt das AGBG auch für notarielle Verträge, soweit diese Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten oder insgesamt Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen (Palandt1Heinrichs, § 1 AGBG, Anm. 3 d m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte, wie die Kläger unwidersprochen vorgetragen haben, einen vorformulierten Text in einer Vielzahl von Fällen verwendet, ohne daß die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im einzelnen ausgehandelt worden sind. Sie muß daher die Wirksamkeit dieser vorformulierten Vertragsbestimmungen an den Regeln des AGB-Gesetzes messen lassen.. Durch § 9 des notariellen Vertrages wird die gesetzliche Gewährleistungsfrist des § 638 BGB unzulässig verkürzt. Entgegen § 23 Abs. 2 Nr. 5-AGBG haben die Parteien nämlich hier nicht, was zulässig gewesen wäre, die VOBIB als Ganzes zur Vertragsgrundlage gemacht. Vielmehr bestimmen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, daß sich die Gewährleistungsansprüche nach § 13 VOB/B richten sollten. Die Ausnahme des § 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG greift aber nur dann ein, wenn die VOB/B als Ganzes Vertragsbestandteil geworden ist (BGH BauR. 1983, 161 ff. [= MittBayNot 83, 117 = DNotZ 83, 480 ]). 4. BGB § 1018 (Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung für ein Geh- und Fahrtrecht) Ist der Inhalt eines auf Dauer eingeräumten Wegerechts nach dem Wortlaut der Grundbucheintragung oder der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ohne Einschrän• kung als Recht zum Gehen und Fahren beschrieben, so bedarf es eindeutiger Anhaltspunkte, um annehmen zu können, das Wegerecht sei auf die Benutzung zu einem bestimmten Zweck beschränkt. Aus der Nutzung des herrschenden Grundstücks zur Zeit der Bestellung der Dienstbarkeit (hier zu landwirtschaftlichen Zwecken) kann eine solche Beschränkung nur, hergeleitet werden, *wenn ein unbefangener Betrachter unter Berücksichtigung des Grundbuchinhalts und aller zu seiner Auslegung verwertbaren Umstände daraus den eindeutigen Schluß auf eine entsprechende Einschränkung ziehen würde. BGH, Urteil vom 26.10.1984 — V ZR 67/83 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks in W., FI. Nr. 242, eines etwa 285 m langen Weges, an dem das Wohngrundstück des Klägers liegt und der in nordöstlicher Richtung von der öffentlichen Straße H. abzweigt. Das Wegegrundstück ist mit einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht) zugunsten eines nordostwärts angrenzenden Grundstücks (frühere Flurstücksnr. 243) belastet, das heute u.a. in das der Beklagten zu 1 gehörende Flurstück Nr. 342 und das der Beklagten zu 2 gehörende Flurstück Nr. 341 aufgeteilt und fortgeschrieben ist. Nach der in einem notariellen Vertrag vom 1. März 1958 enthaltenen Eintragungsbewilligung hat der jeweilige Eigentümer der Parzelle Flur Nr. 243 das Recht, „über die Parzelle Flur Nr. 242 zu gehen, zu fahren, zu reiten und Vieh zu treiben ...". Das frühere Flurstück Nr. 243 wurde 1958 als Acker oder Wiese genutzt und war bauplanungsrechtlich als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Die Beklagten haben die Flurstücke Nr. 341 und 342 im Jahre 1971 mit Wohnhäusern bebaut und fahren auf dem genannten Weg seither auch mit Personenkraftwagen zu ihren Wohngrundstücken. Vom Flurstück Nr. 342 führt in ostwärtiger Richtung das etwa 1,5 m breite und 40 m lange Flurstück Nr. 359, das im Miteigentum u. a. der Beklagten steht, zur öffentlichen Straße P. Der Kläger ist der Auffassung, die gegenwärtige Nutzung des dienenden Wegegrundstückes Flurstück Nr. 242 durch die Beklagten werde durch das nur zu landwirtschaftlichen Zwecken eingeräumte Wegerecht nicht mehr gedeckt, und hat verlangt, daß die Beklagten das Flurstück Nr. 242 nicht mehr als Zugang und Zufahrt zu ihren Wohngrundstücken benutzen. Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts wieder hergestellt. Aus den Gründen: Das Unterlassungsbegehren des Klägers -ist unbegründet, weil die Beklagten die Parzelle Nr. 242 aufgrund der eingetragenen Dienstbarkeit zu Recht als Zugangs- und Zufahrtsweg für ihre Wohngrundstücke in Anspruch nehmen (§ 1.004 Abs. 2 BGB). Der Rechtsstreit ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). MittBayNot 1985 Heft 2 67 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger aufgrund der Dienstbarkeit nicht verpflichtet, das Begehen und Befahren des Wegegrundstücks durch die Beklagten zu dulden. Zwar spreche die Bewilligung der Dienstbarkeit allgemein und ohne Einschränkung von „Gehen und Fahren"; da aber das herrschende Grundstück zur Zeit der Grunddienstbarkeitsbestellung nur landwirtschaftlich genutzt worden sei, führe dieser für jedermann erkennbare Umstand dazu, daß der Umfang der Grunddienstbarkeit zunächst allein auf das Gehen und Fahren zu landwirtschaftlichen Zwecken beschränkt gewesen sei. 2. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Auffassung des Berufungsgerichts zum ursprünglichen Umfang der Grunddienstbarkeit ist unzutreffend. Den Inhalt des Grundbuchs kann der Senat selbst auslegen (BGHZ 37, 147, 149). Danach dürfen die Beklagten die Wegeparzelle Nr. 242 als Weg zu ihren Wohngrundstücken begehen und befahren. Abzustellen ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. als Beispiele ständiger Senatsrechtsprechung Urteile vom 26. April 1961, V ZR 26/60, LM BGB § 1018 Nr. 4; vom 28. November 1975, V ZR 9/74, LM BGB § 1018 Nr. 25; vom 24. September 1982, V ZR 96/81, NJW 1983, 115, 116 [= MittBayNot 1982, 244 ]; BGHZ 90, 181 , 184). Wie das' Berufungsgericht selbst zutreffend ausführt, enthält der Wortlaut der Bewilligung keinerlei Einschränkung. Auch aus der gleichzeitigen Erwähnung des Reitens und Viehtreibens folgt nicht die Beschränkung der Dienstbarkeit auf eine landwirtschaftliche Nutzung. Reiten und Viehtreiben sind als selbständige Alternativen neben Gehen und Fahren aufgeführt. Jedenfalls bei dem auf Dauer eingeräumten Wegerecht muß hier aus dem Wortlaut der Bewilligung zunächst auf einen von der Nutzungsart des herrschenden Grundstücks unabhängigen Umfang der Dienstbarkeit geschlossen werden. Es bedürfte dann eindeutiger Anhaltspunkte außerhalb der genannten Urkunden, um anzunehmen, das Wegerecht sei im Sinne der Auffassung des Berufungsgerichts eingeschränkt. Bei Bestellung der Dienstbarkeit mag zwar die der planungsrechtlichen Ausweisung entsprechende landwirtschaftliche Nutzung des Flurstücks Nr. 243 für jedermann ohne weiteres erkennbar gewesen sein. Das allein trägt die Auslegung des Berufungsgerichts jedoch nicht. Es müßte dazu kommen, daß ein unbefangener Betrachter unter Berücksichtigung des Grundbuchinhalts und aller im Sinne der oben angeführten Senatsrechtsprechung verwertbaren Umstände daraus auch den eindeutigen Schluß auf eine entsprechende Einschränkung der Dienstbarkeit ziehen würde (vgl. Urteil des Senats vom 25. November 1983, V ZR 60/83 S. 819). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang weitere von ihm selbst festgestellte Umstände unberücksichtigt gelassen, die ebenfalls zur Auslegung mit herangezogen werden müssen. Das frühere Flurstück Nr. 243, aus dem die Wohngrundstücke der Beklagten hervorgegangen sind, war allein über die hier streitige Wegeparzelle (insbesondere zum Befahren) an das öffentliche Wegenetz angebunden. Im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses Wegegrundstücks an die Kläger oder deren Rechtsvorgänger wurde das Wegerecht bestellt. Daraus folgt auf der Grundlage des umfassenden Wortlauts der Bewilligung, daß die Dienstbarkeit nicht auf die landwirtschaftliche Nutzung beschränkt sein sollte. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der frühere Eigentümer des Flurstücks Nr. 243 für dieses ihm verbleibende Grundstück im Falle einer bloßen Nutzungsänderung den Verlust der einzigen Fahrverbindung zum öffentlichen Wegenetz riskieren wollte, zumal das Flurstück Nr. 242 ohnehin nur als Weg diente. Das läßt sich um so weniger annehmen, als nach dem Tatbestand des Berufungsurteils drei der insgesamt fünf am Weg liegenden Wohngrundstücke damals schon bebaut waren und damit eine Wohnbebauung auch des Flurstücks Nr. 243 jedenfalls im Bereich der zukünftigen Möglichkeiten lag, ein Umstand, der schon für die Auslegung des ursprünglichen Umfangs der Dienstbarkeit (nicht erst für deren Anpassung) bedeutsam ist (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1965, V ZR 90/63, WM 1966, 254 ). 5. GrdstVG §§ 7 Abs. 1, 22 Abs. 1 (Zur Entbehrlichkeit des Rechtskraftzeugnisses nach dem Grundstückverkehrsgesetz) Ist eine nach dem Grundstückverkehrsgesetz erforderliche Genehmigung uneingeschränkt erteilt, kann das Grundbuchamt nicht verlangen, daß die Unanfechtbarkeit des Genehmigungsbescheids gesondert nachgewiesen wird. BGH, Beschluß vom 14.2.1985 — V ZB 20/84 — mitgeteilt von Notar Dr. Wolfgang Ring, Landshut Aus dem Tatbestand: Die Beteiligte zu 1 überließ mit notariellem Vertrag vom 17. Mai 1984 ein in ihrem Alleineigentum stehendes Grundstück der Beteiligten zu 2. Die Vertragsteile erklärten die Auflassung. Der Urkundsnotar beantragte den Vollzug der Urkunde und legte unter anderem einen Bescheid des Landratsamts Landshut vom 6. Juni 1984 vor, mit dem zu der Veräußerung die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz erteilt wurde. Das Grundbuchamt beanstandete mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 1984, daß noch der nach § 7 Abs. 1 GrdstVG erforderliche Nachweis über die Unanfechtbarkeit der Genehmigung fehle. Die als Beschwerde geltende Erinnerung gegen diese Zwischenverfügung hat das Landgericht zurückgewiesen. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte der weiteren Beschwerde der Beteiligten stattgeben, weil sich schon aus § 22 Abs. 1 GrdstVG ergebe, daß die uneingeschränkt erteilte Genehmigung nicht mehr angefochten werden könne. Es sieht sich an dieser Entscheidung jedoch im Hinblick auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1964 ( DNotZ 1965, 502 ) gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: 1. Die Vorlage ist zulässig ( § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO ). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main genügt bei einer uneingeschränkt erteilten Genehmigung die Vorlage des Bescheids allein nicht, vielmehr sei auch in diesem Fall ein gesonderter Nachweis über die Unanfechtbarkeit der Genehmigung erforderlich. Von dieser die Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden Vorschrift ( § 7 Abs. 1 GrdstVG ) möchte das Bayerische Oberste Landesgericht abweichen. Die zulässige weitere Beschwerde ist begründet. Das Grundbuchamt kann im vorliegenden Fall einen gesonderten MittBayNot 1985 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 26.10.1984 Aktenzeichen: V ZR 67/83 Erschienen in: MittBayNot 1985, 67-68 Normen in Titel: BGB § 1018