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VII ZB 15/83

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 28. Juni 1984 VII ZB 15/83 WEG § 16 Kosten für einen Aufzug bei einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnungseigentumsanlage Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau diesbezüglich der Sachverhalt kurz zu erforschen und Klarstellungen sind in die Urkunde aufzunehmen. Eine besonders sorgfältige Regelung ist erforderlich, wenn der Übergabezeitpunkt noch fern ist und verbrauchbares Zubehör (wie Heizöl) in Rede steht. Gefahr für den Bestand des ganzen Vertrages droht, wenn die Beteilgten sich über das Inventar außerhalb der Urkunde einigen wollen. Möglich ist aber auch ein solches Vorgehen, wenn das Inventar in der Urkunde ausdrücklich ausgenommen wird, und die Parteien erklären, daß der Grundstückskaufvertrag mit den beurkundeten Gegenleistungen jedenfalls auch Bestand haben soll, wenn die geplanten sonstigen Vereinbarungen scheitern sollten. Ein Wegnahmerecht des Verkäufers an wesentlichen Bestandteilen ist aber untrennbar und kann immer nur in der Kaufurkunde geregelt werden. Das Auswerfen gesonderter Kaufpreisteilbeträge ist bezüglich Grundstück und Gebäudewert wegen der AfA tunlich, wenn die Beteiligten es wünschen. Wegen der Grundbuchkosten und der Grunderwerbsteuer ist es zumindest dann anzuraten, wenn Zubehör als mitverkauft ausdrücklich aufgeführt wird; unvermeidlich ist es schließlich, wenn der Verkäufer umsatzsteuerpflichtig ist und die eventuelle Umsatzsteuer nicht nach ausdrücklicher Feststellung im Kaufpreis enthalten ist. echtsprechung 1. Allgemeines/Vereinsrecht — Personalunion bei Vorstandsämtern (LG Köln, Beschluß vom 16. 8. 1984 —11 T 283/84 — mitgeteilt von Notar Hubert Kreutzwald, Bergisch Gladbach) BGs §§ 26; 59 Abs. 2 Z5ff.2 Ist durch die Satzung eine Personalunion mehrerer Vorstandsämter nicht am—inicidich untersagt, so steht es der Mitgliederversammlung frei, innerhalb des Vorstands bestimmte Ämter durch F Drsonalunion zu vereinigen. (Leitsatz nicht amtlich) Zum 5, zhv, rhalt: Die Beschwerdeführer meldeten am 24. 5. 1984 die Eintragung des neugegründeten Vereins sowie des gewählten Vorstandes zur Eintragung in das Vereinsregister an. Die in der Gründungsversammlung von den Mitgliedern des Vereins beschlossene Satzung sieht in § 8 vor, daß der Vorstand aus dem ersten Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer besteht. Gemäß § 8 Abs. 2 wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Gemäß § 8 Abs. 7 gilt der Vorstand als beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Nach der Festlegung des Satzungsinhalts wurde der Beteiligte zu 1) zum ersten Vorsitzenden, der Beteiligtezu 2) zum zweiten Vorsitzenden und Schriftführer gewählt, der Beteiligte zu 3) zum Kassierer. Durch die angefochtene Zwischenverfügung vom 3.8. 1984 wies der Rechtspfleger den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten darauf hin, daß die in der Gründungsversammlung erfolgte Zusammenlegung von Vereinsämtern in einer Person ohne Satzungsänderung nicht zulässig sei. Er forderte den Notar auf, binnen eines Monats eine Satzungsänderung anzumelden. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beteiligten, der Rechtspfleger und Amtsrichter nicht abgeholfen haben. Aus den Gründen: Die nunmehr als Beschwerde zu betrachtende unbefristete Erinnerung ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des AG bilden die Beteiligten zu 1) bis 3) den Vorstand des einzutragenden Vereins, so daß die Voraussetzungen des § 59 Abs.1 BGB erfüllt sind. Vor ihrer Wahl bedurfte es im Gegensatz zur Meinung des AG nicht einer Satzungsänderung. Ist durch die Satzung eine Personalunion mehrerer Vorstandsämter nicht ausdrücklich untersagt — wie hier —, so steht es der Mitgliederversammlung frei, innerhalb des Vorstands bestimmte Ämter durch Personalunion zu vereinigen (Staudinger/Coing, § 24 BGB , Rd.-Nr. 4; Stöber, Vereinsrecht, Rd.-Nr. 95; LG Düsseldorf MittRhNotK 1976, 309 ). Gesichtspunkte, die eine solche Personalunion als unzulässig erscheinen ließen, sind nicht erkennbar, vom AG aber auch nicht vorgebracht worden. Das AG kann sich für seinen Rechtsstandpunkt auch nicht auf Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, berufen. Unter Rd.-Nr. 230 dieses Werkes wird lediglich die Auffassung vertreten, daß durch Vorstandsbeschluß eine Verkleinerung des Vorstandes nicht erfolgen dürfe. Dies entHeft Nr.11 • MittRhNotK • November 1984 spricht auch herrschender Meinung (Soergel/Schultze-von Lasaulx, § 26 BGB , Rd.-Nr. 8; Stöber, a.a.O.; LG Frankenthal Rpfleger 1975, 354 ). Hier erfolgte indes keine Verkleinerung durch Vorstandsbeschluß, sondern durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Die beschlossene Personalunion scheitert auch nicht an § 8 Abs. 2 oder § 8 Abs. 7 Satz 2 der Satzung. Nach der erstgenannten Bestimmung wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich von 2 Vorstandsmitgliedern vertreten. Beschlußfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern. Da der Vorstand aus 3 Mitgliedern besteht, bleibt dieser auch unter Berücksichtigung der Vereinigung von 2 Ämtern in der Person des Beteiligten zu 2) voll funktionstüchtig. 2. Liegenschaftsrecht/WEG — Kosten für einen Aufzug bei einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnungseigentumsanlage (BGH, Beschluß vom 28. 6. 1984 — VII ZB 15/83) WEG § 16 Ist nach der Teilun rklärung jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, nach beispielhafter Anführung einzelner Betriebskosten sonstige, mit der ewirtschaftung des Grundstücks unmittelbar zusammenhänf inde und n•, endige Betriebskosten bzw. Kosten für die Instandhaltung anteilig zu tragen, so fallen die Kosten für einen Aufzug auch dann darunter, wenn nur ein Gebäude der aus mehreren Gebäuden bestehenden 1- 'ohnungseigentumsanlage mit einem Aufzug ausgestattet iä Zum Sachverhalt: Die Beteiligten sind dieWohnungseigentümer der aus 6 Gebäuden (darunter einem 9geschossigen Hochhaus) bestehenden Wohnungseigentumsanlage B. Sämtliche Wohnungen des als einziges Gebäude mit einem Aufzug ausgestatteten Hochhauses stehen im Eigentum der Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind Eigentümer einer in einem anderen Gebäude gelegenen Wohnung. In der „Wohnungs- und Teileigentumsordnung der Gemeinschaft" (WTO), die Bestandteil der Teilungserklärung ist und in das Grundbuch eingetragen wurde, ist u. a. folgendes geregelt: „§ 6 Instandhaltungspflichten (1) Der Wohnungseigentümer ist vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 verpflichtet, die dem Sondereigentum unterliegenden Gebäudeteile ordnungsmäßig instandzuhalten und instandzusetzen. Die Instandhaltung und Instandsetzung der Wohnungsabschlußtüren, der Außenfenster und anderer Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand erforderlich sind, sowie von Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, obliegt, auch wenn sie sich im Bereich der dem Sondereigentum unterliegenden Räume befinden, dem Wohnungseigentümer insoweit, als sie infolge unsachgemäßer Behandlung durch den Wohnungseigentümer, seine Angehörigen oder Personen, denen er die Wohnung oder einzelne Räume überlassen hat, notwendig werden. Die Behebung von Glasschäden an Fenstern und Türen, die sich im Bereich dem Sondereigentum unterliegender Räume befinden, obliegt jedoch ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens dem Wohnungseigentümer., Die Vornahme reiner Schönheitsreparaturen innerhalb der diesbezüglich der Sachverhalt kurz zu erforschen und Klarstellungen sind in die Urkunde aufzunehmen. Eine besonders sorgfältige Regelung ist erforderlich, wenn der Übergabezeitpunkt noch fern ist und verbrauchbares Zubehör (wie Heizöl) in Rede steht. Gefahr für den Bestand des ganzen Vertrages droht, wenn die Beteilgten sich über das Inventar außerhalb der Urkunde einigen wollen. Möglich ist aber auch ein solches Vorgehen, wenn das Inventar in der Urkunde ausdrücklich ausgenommen wird, und die Parteien erklären, daß der Grundstückskaufvertrag mit den beurkundeten Gegenleistungen jedenfalls auch Bestand haben soll, wenn die geplanten sonstigen Vereinbarungen scheitern sollten. Ein Wegnahmerecht des Verkäufers an wesentlichen Bestandteilen ist aber untrennbar und kann immer nur in der Kaufurkunde geregelt werden. Das Auswerfen gesonderter Kaufpreisteilbeträge ist bezüglich Grundstück und Gebäudewert wegen der AfA tunlich, wenn die Beteiligten es wünschen. Wegen der Grundbuchkosten und der Grunderwerbsteuer ist es zumindest dann anzuraten, wenn Zubehör als mitverkauft ausdrücklich aufgeführt wird; unvermeidlich ist es schließlich, wenn der Verkäufer umsatzsteuerpflichtig ist und die eventuelle Umsatzsteuer nicht nach ausdrücklicher Feststellung im Kaufpreis enthalten ist. echtsprechung 1. Allgemeines/Vereinsrecht — Personalunion bei Vorstandsämtern (LG Köln, Beschluß vom 16. 8. 1984 —11 T 283/84 — mitgeteilt von Notar Hubert Kreutzwald, Bergisch Gladbach) BGs §§ 26; 59 Abs. 2 Z5ff.2 Ist durch die Satzung eine Personalunion mehrerer Vorstandsämter nicht am—inicidich untersagt, so steht es der Mitgliederversammlung frei, innerhalb des Vorstands bestimmte Ämter durch F Drsonalunion zu vereinigen. (Leitsatz nicht amtlich) Zum 5, zhv, rhalt: Die Beschwerdeführer meldeten am 24. 5. 1984 die Eintragung des neugegründeten Vereins sowie des gewählten Vorstandes zur Eintragung in das Vereinsregister an. Die in der Gründungsversammlung von den Mitgliedern des Vereins beschlossene Satzung sieht in § 8 vor, daß der Vorstand aus dem ersten Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer besteht. Gemäß § 8 Abs. 2 wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Gemäß § 8 Abs. 7 gilt der Vorstand als beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Nach der Festlegung des Satzungsinhalts wurde der Beteiligte zu 1) zum ersten Vorsitzenden, der Beteiligtezu 2) zum zweiten Vorsitzenden und Schriftführer gewählt, der Beteiligte zu 3) zum Kassierer. Durch die angefochtene Zwischenverfügung vom 3.8. 1984 wies der Rechtspfleger den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten darauf hin, daß die in der Gründungsversammlung erfolgte Zusammenlegung von Vereinsämtern in einer Person ohne Satzungsänderung nicht zulässig sei. Er forderte den Notar auf, binnen eines Monats eine Satzungsänderung anzumelden. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beteiligten, der Rechtspfleger und Amtsrichter nicht abgeholfen haben. Aus den Gründen: Die nunmehr als Beschwerde zu betrachtende unbefristete Erinnerung ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des AG bilden die Beteiligten zu 1) bis 3) den Vorstand des einzutragenden Vereins, so daß die Voraussetzungen des § 59 Abs.1 BGB erfüllt sind. Vor ihrer Wahl bedurfte es im Gegensatz zur Meinung des AG nicht einer Satzungsänderung. Ist durch die Satzung eine Personalunion mehrerer Vorstandsämter nicht ausdrücklich untersagt — wie hier —, so steht es der Mitgliederversammlung frei, innerhalb des Vorstands bestimmte Ämter durch Personalunion zu vereinigen (Staudinger/Coing, § 24 BGB , Rd.-Nr. 4; Stöber, Vereinsrecht, Rd.-Nr. 95; LG Düsseldorf MittRhNotK 1976, 309 ). Gesichtspunkte, die eine solche Personalunion als unzulässig erscheinen ließen, sind nicht erkennbar, vom AG aber auch nicht vorgebracht worden. Das AG kann sich für seinen Rechtsstandpunkt auch nicht auf Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, berufen. Unter Rd.-Nr. 230 dieses Werkes wird lediglich die Auffassung vertreten, daß durch Vorstandsbeschluß eine Verkleinerung des Vorstandes nicht erfolgen dürfe. Dies entHeft Nr.11 • MittRhNotK • November 1984 spricht auch herrschender Meinung (Soergel/Schultze-von Lasaulx, § 26 BGB , Rd.-Nr. 8; Stöber, a.a.O.; LG Frankenthal Rpfleger 1975, 354 ). Hier erfolgte indes keine Verkleinerung durch Vorstandsbeschluß, sondern durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Die beschlossene Personalunion scheitert auch nicht an § 8 Abs. 2 oder § 8 Abs. 7 Satz 2 der Satzung. Nach der erstgenannten Bestimmung wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich von 2 Vorstandsmitgliedern vertreten. Beschlußfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern. Da der Vorstand aus 3 Mitgliedern besteht, bleibt dieser auch unter Berücksichtigung der Vereinigung von 2 Ämtern in der Person des Beteiligten zu 2) voll funktionstüchtig. 2. Liegenschaftsrecht/WEG — Kosten für einen Aufzug bei einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnungseigentumsanlage (BGH, Beschluß vom 28. 6. 1984 — VII ZB 15/83) WEG § 16 Ist nach der Teilun rklärung jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, nach beispielhafter Anführung einzelner Betriebskosten sonstige, mit der ewirtschaftung des Grundstücks unmittelbar zusammenhänf inde und n•, endige Betriebskosten bzw. Kosten für die Instandhaltung anteilig zu tragen, so fallen die Kosten für einen Aufzug auch dann darunter, wenn nur ein Gebäude der aus mehreren Gebäuden bestehenden 1- 'ohnungseigentumsanlage mit einem Aufzug ausgestattet iä Zum Sachverhalt: Die Beteiligten sind dieWohnungseigentümer der aus 6 Gebäuden (darunter einem 9geschossigen Hochhaus) bestehenden Wohnungseigentumsanlage B. Sämtliche Wohnungen des als einziges Gebäude mit einem Aufzug ausgestatteten Hochhauses stehen im Eigentum der Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind Eigentümer einer in einem anderen Gebäude gelegenen Wohnung. In der „Wohnungs- und Teileigentumsordnung der Gemeinschaft" (WTO), die Bestandteil der Teilungserklärung ist und in das Grundbuch eingetragen wurde, ist u. a. folgendes geregelt: „§ 6 Instandhaltungspflichten (1) Der Wohnungseigentümer ist vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 verpflichtet, die dem Sondereigentum unterliegenden Gebäudeteile ordnungsmäßig instandzuhalten und instandzusetzen. Die Instandhaltung und Instandsetzung der Wohnungsabschlußtüren, der Außenfenster und anderer Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand erforderlich sind, sowie von Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, obliegt, auch wenn sie sich im Bereich der dem Sondereigentum unterliegenden Räume befinden, dem Wohnungseigentümer insoweit, als sie infolge unsachgemäßer Behandlung durch den Wohnungseigentümer, seine Angehörigen oder Personen, denen er die Wohnung oder einzelne Räume überlassen hat, notwendig werden. Die Behebung von Glasschäden an Fenstern und Türen, die sich im Bereich dem Sondereigentum unterliegender Räume befinden, obliegt jedoch ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens dem Wohnungseigentümer., Die Vornahme reiner Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung, d. h. das Tapezieren, Anstreichen oder Kälken der Wände und Decken, der Innenanstrich der Außenfenster und Wohnungsabschlußtüren, das Streichen der übrigen Fenster und Türen, der Fußböden und der Heizkörper, stehtim Ermessen des Wohnungseigentümers. (2) Soweit sich nicht aus Abs.1 etwas anderes ergibt, obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes und des Grundstücks den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich, sie ist vom Verwalter durchzuführen. § 12 Zahlungsverpflichtungen der Wohnungs- bzw. Teileigentümer (1) Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zur Deckung der laufenden Bewirtschaftungskosten und des laufenden Kapitaldienstes zu leisten: 1. Die Bewirtschaftungskosten bestehen aus: a) den Verwaltungskosten, b) den Betriebskosten, wie laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (z. 8. Straßenreinigung, Entwässerung, Müllabfuhr), ferner den Kosten für die gemäß § 7 abzuschließenden Versicherungen, ggf. der Gartenpflege und der Unterhaltung der Kinderspielplätze, der Schornsteinreinigung, der Wasserversorgung, der Treppenhaus- und Außenbeleuchtung, ggf. der Treppenhausreinigung, ggf. den Kosten für den Hausmeister oder Hauswart und den sonstigen Betriebskosten, soweit sie mit der Bewirtschaftung des Grundstücks unmittelbar zusammenhängen und notwendig sind, ausgenommen die Grundsteuer, die jeder Wohnungseigentümer für sein Wohnungseigentum unmittelbar an die zuständige Stadtkasse zu zahlen hat, c) den Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung, soweit diese gemäß § 6 den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich obliegen, einschließlich eines Betrages für die Bildung einer angemessenen Instandsetzungsrücklage." Die Antragsteller sind der Meinung, für die Kosten des Aufzugs müsse ausschließlich die Antragsgegnerin als Eigentümerin der Wohnungen des Hochhauses aufkommen. Sie haben deshalb im Verfahren nach § 43 WEG die Feststellung beantragt, daß sie nicht verpflichtet seien, anteilige Aufzugskosten zu zahlen. Das AG hat dem Antrag stattgegeben. Das LG hat ihn zurückgewiesen, die Gerichtskosten den Antragstellern auferlegt und ausgesprochen, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller und die Antragsgegnerin sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Während die Antragsteller die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses begehren, wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, daß ihr außergerichtliche Kosten in Höhe von insgesamt 1681,89 DM, die durch die vom LG angeordnete Vorlage von 87 Abschriften verschiedener Schriftsätze entstanden sind, nicht erstattet werden. Das OLG möchte die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zurückweisen, weil die Aufzugskosten als „sonstige Betriebskosten" bzw. „Kosten für die Instandhaltung" i. S. d. § 12 Abs.1 Nr.1 b, c WTO von allen Wohnungseigentümern zu tragen seien. An einer entsprechenden Entscheidung sieht es sich jedoch durch den Beschluß des OLG Köln vom 19.10. 1977 ( DWE 1978, 87 ) gehindert. Da nach seiner Auffassung die Entscheidung über das Rechtsmittel der Antragsgegnerin mit der Entscheidung über das in der Hauptsache eingelegte Rechtsmittel der Antragsteller zu verbinden ist, hat es beide Rechtsmittel dem BGH vorgelegt. Aus den Gründen: I.Die Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs.1 WEG i. V. m. § 28 Abs. 2 FGG) . . (wird ausgeführt). II. In der Sache tritt der Senat der Auffassung des vorlegenden OLG bei. 1. Bei der Auslegung von Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (Senatsbeschluß BGHZ 88, 302 , 306 m. N.). Führt diese Auslegung dazu, daß einzelne Vorschriften der Gemeinschaftsordnung unvollständig sind, liegt eine Regelungslücke vor. Eine solche Lücke ist entsprechend dem Sinn und Zweck der Gemeinschaftsordnung durch entsprechende Anwendung anderer Vorschriften im Wege der Auslegung auszufüllen. den Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung. In Buchstabe b) dieser Regelung werden zwar zunächst einzelne Betriebskosten wie öffentliche Lasten, Versicherungskosten, Wasserversorgungskosten, Treppenhausbeleuchtungs- und Treppenhausreinigungskosten besonders aufgeführt. Anschließend ist jedoch ausdrücklich bestimmt, daß auch die „sonstigen Betriebskosten, soweit sie mit der Bewirtschaftung des Grundstücks unmittelbar zusammenhängen und notwendig sind", zu den Betriebskosten gehören. Da von diesen „sonstigen Betriebskosten" ausdrücklich nur die von jedem Wohnungseigentümer für sein Wohnungseigentum zu zahlende Grundsteuer ausgenommen wird, stellt die in Buchstabe b) getroffene Regelung eine Auffangvorschrift dar, die alle übrigen, nicht ausdrücklich aufgeführten Betriebskosten erfaßt. Das vorlegende OLG geht deshalb mit Recht davon aus, daß die Kosten für die Unterhaltung des Aufzugs Betriebskosten i. S. d. § 12 Abs.1 Nr.1 b WTO sind. Für die durch den Betrieb des Aufzugs entstehenden Kosten liegt somit anders als in dem vom BayObLG in Rpfleger 1979, 427 entschiedenen Fall — eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke in der WTO nicht vor. b) Gleiches gilt für die Kosten, die für eine Instandsetzung des Aufzugs aufgewendet werden. Nach § 12 Abs. 1 Nr. lc WTO bestehen die Bewirtschaftungskosten auch aus den Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung, soweit diese gemäß § 6 den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich obliegen. Da nach § 6 Abs. 2 i. V. m. Abs.1 WTO die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes und des Grundstücks den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich obliegt, ist die Frage, wer für etwaige Aufzugsreparaturen die Kosten zu tragen hat, eindeutig geregelt. Auch insoweit liegt eine Lücke der WTO, die einer ergänzenden Auslegung bedürfte, nicht vor. 2. Diese Regelung, nach der sich alle Wohnungseigentümer anteilig an den Aufzugskosten beteiligen müssen, ist auch sach- und interessengerecht. Gemäß § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Danach muß jeder Wohnungseigentümer für Betriebskosten und Instandhaltungskosten in gleicher Weise auch dann aufkommen, wenn er bestimmte Einrichtungen wie z. B. Treppenhaus, Aufzug, Kinerspielplatz, Fahrradkeller, Waschmaschinen- oder Tischtennisraum nicht benutzt (vgl. Palandt/ Bassenge, BGB, 43. Aufl., § 16 WEG , Anm.1a; MünchKomm/ Roll, § 16 WEG , Rd.-Nr. 2; Weitnauer, 6. Aufl., § 16 WEG , Rd.Nr.13c). Ein allgemeiner Grundsatz, wonach ein Wohnungseigentümer Kosten für solche Einrichtungen nicht zu tragen hat, die ihm persönlich keinen Nutzen bringen, besteht somit nicht (vgl. OLG Hamburg DWE 1975, 26 ; a. A. OLG Köln DWE 1978, 87, 88). Die in § 12 Abs. 1 Nr.1 WTO getroffene Regelung hält sich in diesem Rahmen. Sie ist daher nicht unbillig und nicht zu beanstanden. Daß von den Wohnungseigentümern im vorliegenden Fall auch eine Regelung getroffen werden könnte, nach der nur die Eigentümer der im Hochhaus gelegenen Wohnungen die Aufzugskosten zu tragen haben, ist für die Auslegung der WTO, so wie sie jetzt lautet, ohne Bedeutung. 3. Die Antragsteller sind deshalb verpflichtet, sich anteilig an den Aufzugskosten zu beteiligen. Ihre sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des LG hat daher keinen Erfolg. Im vorliegenden Fall kommt eine ergänzende Auslegung nicht in Betracht; denn der Wortlaut der §§ 6 und 12 Abs. 1 Nr.1 WTO weist keine ausfüllungsbedürftige Lücke auf. 3. Liegenschaftsrecht/WEG — Keine An ndbarkeit des § BGB auf Verwalterzustimmung bei Verätißerung eines dem Verwalter gehörenden Wohnungseigentums (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.8. 1984 — 3 W 256/84 mitgeteilt von Notar Dr. Gustav Römer, Wuppertal-Elberfeld) a) Nach § 12 Abs. 1 Nr.1 WTO bestehen die Bewirtschaftungskosten aus den Verwaltungskosten, den Betriebskosten sowie BGH §§ 181,182 WEG § 12 t.:7.7..1 Heft Nr.11 ° MittRhNotK • November 1984 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 28.06.1984 Aktenzeichen: VII ZB 15/83 Erschienen in: MittRhNotK 1984, 215-216 Normen in Titel: WEG § 16