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VIII R 316/83

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 22. Mai 1984 VIII R 316/83 EStG §§ 20, 9; BGB § 101 Einkommensteuerrechtliche Zurechnung von Gewinnanteilen bei Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Wie sich aus dem in Bezug genommenen notariellen Vertrag vom 23.1.1967 ergibt, war der Veräußerer des von den Klägern erworbenen Grundstücks bei Vertragsabschluß 73 und seine Ehefrau 61 Jahre alt. Bei Berücksichtigung dieser Daten und des Umstandes, daß die Ehefrau nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 der Einkommensteuer•Durchführungsverordnung i.V.m. § 22 Nr. 1 Buchst. a EStG die Rente in gleicher Höhe erhalten sollte, war der Ertragsanteil mit 24 v.H. anzusetzen. Die Einkommensteuer für das Streitjahr 1976 war entsprechend herabzusetzen. 26. EStG §§ 20, 9; BGB § 101 (Einkommensteuerrechtliche Zurechnung von Gewinnanteilen bei Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen) 1.Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft während des Geschäftsjahres der Gesellschaft veräußert und vereinbaren der Veräußerer und der Erwerber, daß der Erwerber am Gewinn des ganzen Geschäftsjahres beteiligt sein soll, dann sind ihm auch die Gewinnanteile zuzurechnen, die auf die Zeit vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Tag der Veräußerung der Anteile an ihn entfallen. 2. Ein anteiliger Kaufpreis für das Recht zum Bezug dieser Gewinnanteile kann nicht als Werbungskosten abgezogen werden. BFH, Urteil vom 22.5.1984 — Vill R 316/83 — Aus dem Tatbestand: Die Klägerin ist die Alleinerbin des 1978 verstorbenen W. (Erblasser). Dieser war Im Streitjahr 1974 Gesellschafter der F-GmbH. Weitere Gesellschafter der F•GmbH waren der Sohn des Erblassers und die B-GmbH. Mit notariellem Vertrag vom 22.3.1974 veräußerte die B-GmbH ihre Anteile an der F•GmbH zum 1.4.1974 mit den Gewinnbezugsrechten ab 1.7.1973, dem Beginn des Geschäftsjahrs 1973/74 der F-GmbH, an den Erblasser und an dessen Sohn. Aufgrund des Beschlusses der Gesellschafter vom 30.12.1974 schüttete die F-GmbH für das Geschäftsjahr 1973/74 an den Erblasser einen Gewinnanteil von146 000 DM aus. Davon entfielen rechnerisch 43800 DM auf das von der B-GmbH erworbene Gewinnbezugsrecht für die Zeit vom 1.7.1973 bis 31.3.1974. Das beklagte Finanzamt setzte im geänderten Einkommensteuerbescheid 1974 für den Erblasser 146 000 DM bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1974 in Gestalt der Einspruchsentscheidung die Einkünfte aus Kapitalver• mögen um 43800 DM niedriger anzusetzen. Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Finanzamts. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Die streitigen Gewinnanteile von 43 800 DM sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Erb• lasser zuzurechnen ( § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ). 1. Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der den Tat• bestand der Erzielung dieser Einkünfte erfüllt. Dies ist, wie der Große Senat des BFH im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats entschieden hat, bei Einkünften aus Kapitalvermögen nicht nur, wer selbst Kapital gegen Entgelt zur Nutzung überläßt, sondern auch dessen Nachfolger in dem Rechtsverhältnis, das der Überlassung von Kapital zur Nutzung zugrunde liegt, soweit ihm die Einnahmen aus Kapitalvermögen zivilrechtlich „gebühren" (BFH-Urteil vom 9.3.1982 Vill R 160/81, BFHE 136, 72 , BStBI 11 1982, 540; BFH-Beschluß vom 29.11.1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, 438 f., BStBl 11 1983, 272). Nach der Regel des § 101 Nr. 2 2. Halbsatz BGB gebühren allerdings bei einer Veräußerung von Anteilen an einer GmbH die Gewinnanteile des laufenden Geschäftsjahrs dem Veräußerer und dem Erwerber nach dem Verhältnis der Dauer ihrer Beteiligung. Dies gilt aber nur, „sofern nicht ein anderes bestimmt ist". Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil in BFHE 136, 72 , BStBI lt 1982, 540 ausgeführt, daß eine von der Regel des § 101 Nr. 2 2. Halbsatz BGB abweichende Vereinbarung — von rechtsmißbräuchlichen Gestaltungen abgesehen — steuerrechtlich ebenso zu beachten ist, wie die Regel selbst. Im Streitfall ist eine solche abweichende Vereinbarung dahin getroffen worden, daß dem Erwerber die Gewinnanteile vom 1.7.1973 an gebühren. Die Gewinnanteile aus der erworbenen Beteiligung an der F•GmbH sind daher dem Erblasser zuzurechnen, auch soweit sie auf die Zeit vom 1.7.1973, dem Beginn des Geschäftsjahrs 1973/74, bis zum Erwerb der Geschäftsanteile entfallen. 2. Eine andere Auffassung folgt nicht aus § 20 Abs. 2 Nr. 2 a EStG 1977 (= § 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG 1974). Nach dieser Vorschrift gehört das Entgelt für die Veräußerung von Dividendenscheinen und ähnlichen Ansprüchen, damit auch das Entgelt für die Veräußerung von Gewinnbezugsrechten bei einer GmbH, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die dazugehörigen Aktien oder Geschäftsanteile nicht mitveräußert werden. Der klare Wortlaut verbietet es, Einkünfte des Veräußerers aus Kapitalvermögen auch in dem Fall anzunehmen, daß die Geschäftsanteile mitveräußert werden (Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, § 20 Anm. 45; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 20 EStG Anm. 375). Diese Auffassung ist bereits dem. Urteil des erkennenden Senats in BFHE 136, 72 , 75 f., BStBl II 1982, 540 zu entnehmen. 4. Die Ausschüttung der Gewinnanteile an den Erwerber führt allerdings aus der Sicht des Urteils in BFHE 111, 72 , BStBl 11 1974, 234 zu einer Abschreibung des aktivierten Gewinnbezugsrechts, mit der Folge, daß die Gewinnanteile im Ergebnis steuerfrei bleiben. Der erkennende Senat braucht nicht abschließend zu prü• fen, ob er sich der Auffassung des I. Senats anschließen könnte (vgl. dazu kritischSchmidt/Heinicke,aaO, § 5 Anm. 31 unter „Gewinnbezugsrecht" mit weiteren Angaben). Sie läßt sich jedenfalls nicht in der Weise auf die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen übertragen, daß ein anteiliger Kaufpreis für das Gewinnbezugsrecht ermittelt wird und die Gewinnanteile in dieser Höhe nicht besteuert werden. Denn ein anteiliger Kaufpreis für das Gewinnbezugsrecht gehörte ebensowenig zu den Werbungskosten ( § 9 EStG ) wie der Kaufpreis für die Geschäftsanteile selbst (vgl. BFH-Urteil vom 4.3.1980 Vill R 48/76, BFHE 130, 287 , BStBl 11 1980, 453; Urteil des Reichsfinanzhofs vom 16.10.1929 VI A 1712/29, Steuer und Wirtschaft 1930 jl Nr. 253). Außerdem ist aus § 20 Abs. 2 Nr. 2 a EStG der Schluß zu ziehen, daß bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die sich nicht im Betriebsvermögen, sondern Im Privatvermögen befinden, das Gewinn• bezugsrecht nur dann verselbständigt wird, wenn es. ohne die dazugehörigen Geschäftsanteile veräußert oder bei Veräußerung der Geschäftsanteile zurückbehalten wird. Daher gehört auch ein anteiliger Kaufpreis für das Gewinnbezugsrecht zu den Anschaffungskosten der Geschäftsanteile i.S. des § 17 Abs. 2 EStG . 218 MittBayNot 1984 Heft 4/5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 22.05.1984 Aktenzeichen: VIII R 316/83 Erschienen in: MittBayNot 1984, 218 Normen in Titel: EStG §§ 20, 9; BGB § 101