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V ZR 137/83

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. April 1984 V ZR 137/83 BGB §§ 459, 468 Flächenangabe als Eigenschaftszusicherung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Kaufvertrag vorbehalten. Zugleich ist vereinbart worden, daß die Käuferin nach dem Rücktritt diejenigen Kosten tragen muß, die zur Wiederherstellung des früheren — unbebauten — Zustands des Grundstücks erforderlich sind. Es mag dahinstehen, ob darin etwa die Abrede einer Vertragsstrafe liegt oder ob die Rücktrittsfolgen zumindest in der Wirkung einer Vertragsstrafe gleichstehen und daher jedenfalls eine entsprechende Anwendung der §§ 339 ff BGB gerechtfertigt wäre (vgl. BGH Urteile vom 27.6.1960, VII ZR 101/59, LM BGB § 339 Nr. 6 = NJW 1960, 1568 und vom 29.6.1972, II ZR 101/70, NJW 1972, 1893 , 1894 [= DNotZ 1973, 193]). Denn es ist anerkannt, daß die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nicht schon allein Im Hinblick auf ihre Höhe sittenwidrig ist; hinzukommen müssen noch besondere Umstände (BGH Urteile vom 5.10.1951, 1 ZR 74/50, LM BGB § 343 Nr. 1 b — insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 3, 193 = NJW 1952,101 — und vom 30.3.1977, VIII ZR 300/75, LM BGB § 138 [Bc] Nr. 16 = WM 1977, 641 , 643). Ist eine Vertragsstrafe verwirkt und unverhältnismäßig, hoch, so kann sie nach § 343 BGB auf Antrag herabgesetzt werden. Umstände, die hier den Rücktrittsvorbehalt nach Beweggrund, Zweck oder Inhalt als sittenwidrig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. In Anbetracht der Bedeutung, welche die Einhaltung des Nutzungszwecks für die Beklagte bei dem Grundstücksverkauf hatte, ist es für den nach § 138 BGB maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht zu mißbilligen, daß eine Zuwiderhandlung der Käuferin wirtschaftlich einschneidende Nachteile zur Folge haben sollte. 3. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung der Betriebspflicht kommt es nicht an, da selbst dann, wenn die Verjährungsfrist des § 195 BGB schon mit Abschluß des Kaufvertrages vom 5.9.1956 zu laufen begonnen hätte, noch keine Verjährung eingetreten wäre. Im übrigen aber verkennt das Berufungsgericht, daß ein Dauerschuldverhältnis der hier vorliegenden Art unverjährbar ist, ebenso das Rücktrittsrecht als Gestaltungsrecht. Verjähren können nur die daraus entstehenden Ansprüche, also bei der Nutzungsregelung die sich aus einer Zuwiderhandlung ergebenden Ansprüche und bei dem Rücktrittsrecht der nach der Ausübung bestehende Rückgewähranspruch. Das Berufungsgericht hat sich — bei seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - nicht mit dem vom Kläger geltend gemachten Einwand der Verwirkung des Rücktrittsrechts und des der Sicherungshypothek zugrunde [legenden Vertragsstrafenanspruchs befaßt. Verwirkung ist jedoch nicht eingetreten. Zwar nutzt die Käuferin das auf dem Grundstück errichtete Gebäude seit dem Jahre 1975 nicht mehr für den Betrieb einer Kurpension; es wird seitdem vom Kläger — als damaligem Pächter und jetzigem Eigentümer — zur Unterbringung des Personals seiner Kurbetriebe verwendet. Diese Gebrauchsänderug liegt jedoch noch in einem dem vereinbarten Zweck ähnlichen Bereich, da in einem Kurort auch ausreichende Unterkünfte für die dort Beschäftigten vorhanden sein müssen. Jedenfalls konnte die Käuferin aus der zeitweiligen Duldung dieser Nutzungsänderung nicht den Eindruck gewinnen, die Beklagte werde auch bei einer völligen Zweckentfremdung des Grundstücks auf dem Rücktrittsrecht nicht mehr bestehen. Aus dem Umstand, daß die Beklagte nach dem Weiterverkauf des Grundstücks im Jahre 1979 den Vertragsstrafenanspruch oder das Recht zum Rücktritt nicht geltend gemacht hat, ergibt sich schon deshalb keine Verwirkung, weil die Käuferin in der Folgezeit keine Dispositionen getroffen hat, die ihr.durch eine spätere Rechtsausübung treuwidrig zunichte gemacht werden könn4. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Klage auf Einwilligung in die Löschung der Sicherungshypothek und der Rückauflassungsvormerkung, da weitere Feststellungen nicht mehr erforderlich sind, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 2. BGB §§ 459, 468 (Flächenangabe als Eigenschaftszusicherung) Zur Frage, ob die Angabe der Größe der verkauften, noch nicht vermessenen Teilfäche die Zusicherung einer Eigenschaft gern. §§ 459 Abs. 2, 468 BGB darstellt. (Leitsatz nicht amtlich) BGH, Urteil vom 27.4.1984 — V ZR 137/83 — Aus dem Tatbestand: Die beklagte Baugenossenschaft war Eigentümerin eines über 14 000 qm großen Grundstücks, auf dem Reihenhäuser erstellt werden sollten. Mit notarieller Urkunde vom 13.12.1978 unterbreitete sie den Klägern ein vorformuliertes, vielfach verwendetes Angebot zum Abschluß eines „Kaufvertrages". Nach ihm sollte zum Festpreis von 334000,—.DM das Eigentum an einer erst noch wegzumessenden Teilfläche des Grundstücks übertragen und darauf ein Reihenhaus errichtet werden. Das Angebot nahmen die Kläger mit notarieller Urkunde vom 28.12.1978 an. In dem Text des Vertrages heißt es u.a.: »§ 1 Gegenstand des Kaufvertrages (1) Das Wohnungsunternehmen ist Eigentümer des Grundbesitzes, belegen in .... bestehend zzt. aus den Flurstücken ... in Größe von insgesamt ca. 14 384 qm, verzeichnet im Grundbuch .. . Die vorgenannte Grundstücksgröße verändert sich durch Zu- und Abschreibungen (u. a. für öffentliche Wege). Das Wohnungsunternehmen wird von dem vorgenannten Grundstücksareal Einzelparzellen abschreiben und auf den Einzelparzellen, für die neue Grundbücher angelegt werden, Reihenhäuser errichten. Nebenanlagen wie Garagen, Spielplatz und Müllboxanlagen werden auf dem verbleibenden Grundbesitz errichtet werden. Die vorgesehene Lage der zu errichtenden Garagen und Müllboxanlagen ist ebenso wie die Lage des Privatweges aus dem diesem Vertrag anliegenden Lageplan ersichtlich. Die endgültige Größe und Lage der Einzelparzellen ergeben sich aus dem Ergebnis der amtlichen Vermessung. Das Wohnungsunternehmen hat den Vermesser angewiesen, die vorgesehenen Grundstücksgrößen der Einzelparzellen möglichst genau einzuhalten. (2)Das Wohnungsunternehmen verkauft an den Käufer a) das. Eigentum an einer noch zu vermessenden Teilfläche (Einzelparzelle) des In Absatz (1) bezeichneten Grundstücks in Größe von etwa 540 qm mit einem schlüsselfertig darauf zu errichtenden Reihenhaus Nr. 25 (Reihenhausgrundstück) — im anliegenden Lageplan rot umrandet —; (3)Der vorgenannte Grundbesitz bzw. die E aulichkeiten werden gemäß den nachstehend aufgeführten Unterlagen verkauft bzw. errichtet: 1.Lageplan vom 17.10.1978; 2. §6 Gewährleistung, Haftung, Verjährung (1) Das Wohnungsunternehmen übernimmt keine Gewähr für Größe, Güte und Beschaffenheit von Grund und Boden. Es sichert keine besonderen Eigenschaften zu und haftet nicht dafür, daß das Grundstück frei ist von öffentlichen und privaten Lasten, die nicht im Grundbuch vermerkt oder nicht zur Eintragung geeignet sind; dem Wohnungsunternehmen sind solche Lasten MittBayNot 1984 Heft 4/5 175 Das Reiheneigenheim wurde am 30.5.1980 übergeben. Vermessung und Abmarkung des Grundstücks fanden im November 1980 statt. Dabei wurden die Grundstücksgrenzen versehentlich nicht so festgelegt, wie dies nach dem als Anlage zum notariellen Vertrag beigefügten Lageplan vorgesehen war. Spätere Nachvermessungen führten zur Entstehung weiterer Flurstücke, die dem auf der Grundlage der ersten Vermessung gebildeten Grundstück zugeschrieben wurden. Die letzte, im September 1981 durchgeführte Vermessung ergab schließlich eine endgültige Grundstücksfläche von 480 oder 481 qm. Die Kläger haben den Kaufpreis vollständig bezahlt. Mit ihrer Klage verlangen sie Rückzahlung von 5 268,90 DM, die sie nach einem Quadratmeterpreis von 96,50 DM unter Berücksichtigung einer Vermessungstoleranz von 1% als Minderungsbetrag errechnen. Sie machen geltend: zwar entsprächen Lage und Zuschnitt ihres Grundstücks nunmehr — nach der Zuschreibung nachvermessener Flurstücke — der zeichnerischen Darstellung im Lageplan; ein Minderungsrecht stehe ihnen jedoch deshalb zu, weil das Grundstück nicht, wie vertraglich zugesichert, ca. 540 qm groß sei. Die Beklagte, die „vorsorglich" die Einrede der Verjährung erhoben hat, meint demgegenüber, die ungefähre Flächenangabe im notariellen Vertrag enthalte nicht die Zusicherung einer bestimmten Grundstücksgröße. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr bis auf einen geringfügigen Betrag stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es könne offenbleiben, ob im notariellen Vertrag eine Grundstücksgröße von ca. 540 qm zugesichert worden sei, jedenfalls liege ein zur Minderung berechtigender Fehler nach § 459 Abs. 1 BGB vor. Da die Größe eines Grundstücks auf dessen Wert maßgeblichen Einfluß habe, sei die Angabe der ungefähren Quadratmeterzahl im Vertrag keine bloße Mengenbeschreibung, sondern diene der Bestimmung des Leistungsinhalts. Nach § 11 Nr. 10 a AGBG sei der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluß nicht wirksam,, da die .Veräußerung einer noch zu vermessenden Grundstücksteilfläche ein Vertrag über die „Lieferung einer neu hergestellten Sache" im Sinne der Vorschrift sei. Mit dieser Begründung kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden. a) Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach das Minderungsbegehren der Kläger nach Kaufrecht zu beurteilen ist. Hat der Veräußerer ein Grundstück mit einem darauf zu errichtenden Eigenheim zu übereignen, so handelt es sich um einen aus kauf- und werkvertraglichen Elementen bestehenden Mischvertrag (vgl. BGHZ 60, 362 , 364 [= DNotZ 1973, 599 ]; 72, 229, 232, 233). Demgemäß sind, soweit der Streit der Parteien allein um die vertragsgemäße Beschaffenheit von Grund und Boden geht, nur die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften anzuwenden. b) Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht das Vorliegen eines Mangels im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB bejaht hat. Das Berufungsgericht läßt bei seiner rechtlichen Würdigung außer acht, daß nach dem eigenen Vortrag der Kläger das Grundstück inzwischen die Grenzen hat, die der maßstabsgerechten Planskizze entsprechen. Die Grenzziehung im Lageplan ist in der Regel maßgeblich dafür, welche Fläche nach dem objektiven Inhalt der Erklärungen der Vertragsparteien als Kaufgegenstand gewollt ist (vgl. Senatsurteil vom 13.6.1980 [= MittBayNot 1980, 153 ]). Daneben im Vertragstext enthaltene Flächenmaßangaben treten zurück. Bereits nach dem eigenen Vorbringen der Kläger ist also davon auszugehen, daß sie den Teil des Grundstücks der Beklagten erhalten haben, der ihnen nach dem Lageplan auch zustehen sollte, so daß sich schon deshalb die Annahme eines Fehlers im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB verbietet. Die unzutreffende Flächenangabe im Vertrag vermag nur dann Gewährleistungsansprüche der Kläger zu begründen, wenn diese Angabe als Zusicherung zu verstehen ist, das durch den Inhalt der Planskizze in seinen Grenzen verbindlich festgelegte „Neugrundstück" sei ungefähr 540 qm groß, §§ 459 Abs. 2, 468 BGB (st. Rspr.,-vgl. RGZ 53, 70 , 73; RG JW 1905, 530; RGZ 63, 110 , 111; RG WarnRspr 1911 Nr. 368 und 1912 Nr. 205; Senatsurteil vom 14.7.1978 [= DNotZ 1979, 336]). Die „Circa"-Angabe steht dem Zusicherungscharakter nicht entgegen, da unter einer „bestimmten" Größe im Sinne des § 468 Satz 1 BGB nicht nur ein absolutes Flächenmaß zu verstehen ist (vgl. Senatsurteil vöm 14.7.1978 aaO). Eine dahingehende Vertragsauslegung hat das Berufungsgericht unterlassen; diese kann, da weitere Feststellungen insoweit nicht in Betracht kommen, durch den Senat nachgeholt werden ( BGHZ 65, 107 , 112). Die Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß die Grundstücksgröße im Vertrag zugesichert ist. Der von der Beklagten vorgelegte und dem notariellen Vertrag als Anlage beigefügte Lageplan beschreibt — wie sich aus § 1 (1) Abs. 3 der Vereinbarung ergibt — nicht nur die Lage der Einzelparzellen, sondern auch die der zu errichtenden Garagen, Müllboxanlagen, eines Spielplatzes und eines Privatweges. Er ist geeignet, bei einem Durchschnittskunden, auf dessen Verständnismöglichkeit bei der Auslegung formularmäßig getroffener Vereinbarungen abzustellen ist (vgl. BGHZ 17, 1 , 3; 33, 216, 218, 219; 62, 251, 254 [= DNotZ 1974, 558 ]), den Eindruck zu erwecken, die Detailplanung der ganzen Reihenhausanlage sei abgeschlossen und die im Vertragstext enthaltene Flächenangabe sei so exakt wie in diesem Planungsstadium möglich ermittelt worden. Daran ist dem durchschnittlichen Erwerber eines Reihenhauses auch gelegen, da der Grundstückswert eines zu Wohnzwecken bebauten Grundstücks erfahrungsgemäß nicht nur von dem Wohnwert, sondern auch von der Grundstücksfläche entscheidend mitbestimmt wird. Dem steht nicht entgegen, daß sich vereinbarungsgemäß die endgültige Lage und Größe der Einzelparzellen erst aus dem ;Ergebnis der amtlichen Vermessung ergeben sollte. Diese Regelung beruht ersichtlich darauf, daß die Bildung neuer Flurstücke, ohne die sich die beabsichtigten Grundstücksteilungen nicht durchführen lassen, nicht vom Veräußerer selbst vorgenommen werden kann, sondern der Vermessungsbehörde obliegt. Hieraus aber kann ein Erwerber nicht entnehmen, hinsichtlich der Einhaltung der angegebenen Grundstücksflächen würden außer den üblichen Vermessungsrisiken noch weitere Unsicherheiten bestehen. Wenn es eingangs des Vertrages heißt, das Stammgrundstück der Beklagten werde durch Zu- und Abschreibungen für öffentliche Wege u. a. noch Veränderungen erfahren, so wird daraus nicht hinreichend deutlich, daß diese nach der gewählten Formulierung bei Vertragsschluß bereits feststehenden Veränderungen auch die noch wegzumessende Kauf-Teilfläche erfassen könnten. Auch die in § 1 (3) des notariellen Vertrages enthaltene Bestimmung, wonach auch ohne Zustimmung des Käufers erhebliche Abweichungen von der vorgesehenen Ausführung zulässig sein sollen, wenn diese aufgrund behördlicher Auflagen vorgenommen werden bzw. bautechnisch erforderlich sind, bezieht sich nur auf die Bauausführung, wie die Beklagte auch selbst vorgetragen hat. Demgegenüber ist gerade der Vertragspassus „Das Wohnungsunternehmen hat den Vermesser angewiesen, die vorgesehenen Grundstücksgrößen der Einzelparzellen möglichst genau einzuhalten" geeignet, bei einem Erwerber die Vorstellung hervorzurufen, allein der Umstand, daß sich auch bei sorgfältiger Vermessung geMittBayNot 1984 Heft 415 angegebenen Fläche vom endgültigen Vermessungsergebnis nicht vermeiden lassen, habe die Beklagte von einer quadratmetergenauen Flächenangabe abgehalten. Nur im Hinblick darauf wird die Aufnahme der Klausel in den notariellen Vertrag durch die Beklagte verständlich. In der Sache selbst ist diese Erklärung nicht nur überflüssig — der Vermesser ist auch ohne besondere Anweisungen zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet —, sondern auch irreführend. Grundlage der Vermessungstätigkeit ist nicht eine abstrakte Flächenvorgabe, sondern allein der maßstabsgerechte Lageplan. Die vorstehend erörterte Vertragsgestaltung ist darauf ausgerichtet, das Vertrauen des Erwerbers in die weitestgehende Genauigkeit der Flächenangabe zu erwecken. Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte redlicherweise nicht ohne weiteres davon ausgehen, ein Erwerber sei bereit, eine noch so grobe Abweichung der wirklichen von der vertraglich genannten Flächengröße hinzunehmen. Zu einer solchen Annahme berechtigte sie insbesondere auch nicht der Umstand, daß sich die Kläger auf eine Gesamtpreisabrede ohne Anpassungsvorbehalt bei wesentlich abweichendem Meßergebnis einließen. Denn wenn sich nach Vorliegen des Meßergebnisses erhebliche Abweichungen der wirklichen von der im Vertrag genannten Grundstücksgröße ergeben sollten, ist ein Käufer auch dann hinreichend geschützt, wenn der Verkäufer die „Circa"-Größe zusichert (vgl. Senatsurteil vom 14.7.1978 [= DNotZ 1979, 336 ]). Ebensowenig kann sich die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf berufen, daß im Vertrag ein besonderer Bodenpreis nicht ausgewiesen sei und hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsinhaltes allein die zeichnerische Darstellung im Lageplan verbindlich sei. Denn gerade wenn die Größenangabe im Vertrag weder als Hilfsmittel zur Erläuterung oder Ermittlung des Kaufpreises noch zur Bestimmung des Kaufgegenstandes dient,-liegt es nahe, in der "besonderen Herausstellung der Verläßlichkeit der Flächenangaben zugleich eine Zusicherung zu sehen (vgl. Senatsurteil vom 14.7.1978 aaO). Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der in § 6 (1) des Vertrages vereinbarte Gewährleistungsausschluß. Erwecken die von der Verkäuferin in § 1 der Vereinbarung im Zusammenhang mit der Grundstücksgröße gemachten Angaben beim Käufer das Vertrauen in die weitestgehende Genauigkeit der Flächenangabe, so kann der sich aus der Sicht der Käufer zu bestimmende Erklärungswert der Ausschlußklausel (vgl. BGHZ 59, 158 , 160) nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ( § 157 BGB ) nicht dahin bestimmt werden, der Bruch dieses Vertrauens bleibe ohne Sanktion, die Verkäuferin brauche für Abweichungen nicht einzustehen. § 6 (1) des Vertrages ist vielmehr aufgrund der Gesamtwürdigung der zur Grundstücksgröße gemachten Angaben aus der Sicht der Käufer so auszulegen, die Beklagte wolle lediglich nicht dafür einstehen, daß das Ergebnis der amtlichen Vermessung der im Vertrag angegebenen Quadratmeterzahl genau entspricht. Ein Erwerber muß also geringfügige Abweichungen hinnehmen (vgl. hierzu auch OLG Nürnberg, MDR 1976, 142 ). Die Käufer durften die Erklärung der Beklagten also so verstehen, daß diese für die „Circa"-Größe der verkauften Fläche oder die Folgen eines Fehlens dieser Eigenschaften einstehen wolle. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Kläger müßten sich nur eine „Vermessungstoleranz" von 1% anrechnen lassen, ist dies angesichts der vorliegenden Vertragsgestaltung, bei der die Beklagte im besonderen Maße Vertrauen in die größtmögliche Korrektheit der im. Vertrag MittBayNot 1984 Heft 4/5 genannten Flächenangabe für sich in Anspruch genommen hat, nicht zu beanstanden. Die Revision erinnert dagegen auch nichts. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht auch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung als nicht durchgreifend angesehen. Das verkaufte Grundstück konnte vor der Vermessung den Klägern nicht übergeben werden. Ansprüche wegen Nichterreichens der zugesicherten Grundstücksgröße im Zeitpunkt der Übergabe (§§ 459 Abs. 2, 446 BGB) setzten aber die Durchführung der Vermessung und die Übergabe des Grundstücks voraus. Da die abschließende Vermessung erst im September 1981 durchgeführt worden ist, war der Minderungsanspruch der Kläger zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht (18.5.1982) noch nicht verjährt, §§ 209 Abs. 1 BGB , 270 Abs. 3 ZPO. Auch dagegen wendet sich die Revision nicht. Das Berufungsurteil stellt sich demnach aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar ( § 563 ZPO ), so daß die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist. 3. AGBG § 9; BGB § 675 (Zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung in einem Vermietungsvermittlungs- und Verm ietun gsgaran tie vertra g) Die Bestimmung in einem Formularvertrag, wonach dem Baubetreuer eine für die Vermietung des Bauobjekts und die Übernahme einer Mietgarantie vereinbarte Vergütung auch dann zusteht, wenn der Bauherr diese Leistungen einver• ständlich nicht in Anspruch nimmt, benachteiligt den Bau• herrn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam. BGH, Urteil vom 5.4.1984 — VII ZR 196183 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beklagten haben sich von 1979 bis 1982 wiederholt an Bauherren-Modellen beteiligt, bei denen die Klägerin, ein Baubetreuungsunternehmen, als Trägerin verschiedener Funktionen ihre Vertragspartnerin war. Grundlage der Rechtsbeziehungen war jeweils ein von der Klägerin formularmäßig verwendeter Baubetreuungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag. Eines dieser Bauherren-Modelle betraf das Objekt D., ein anderes das Bauvorhaben S. Aus diesem zweiten Projekt hat die Klägerin den von den Beklagten bar zu zahlenden Kapitaleinsatz von 28.456 DM nebst Zinsen mit der Begründung eingeklagt, daß die Beklagten in Verzug geraten seien. Die Beklagten haben eingewendet, daß die Forderung infolge Aufrechnung mit Gegenansprüchen erloschen sei, die ihnen aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung der Klägerin aus dem Objekt D. und zwei weiteren Bauvorhaben zuständen. Die Klägerin habe nämlich Provisionen für die Vermietung der Objekte und für die Übernahme der Vermietungsgarantie einbehalten, obwohl sie insoweit nicht tätig geworden sei, die Vermietung vielmehr ihnen, den Beklagten, überlassen habe. Die Klägerin hat erwidert, sie sei nur im Fall D. zur Vermietung und deren Garantie verpflichtet gewesen. Auch wenn die Parteien sich — unstreitig — später dahin geeinigt hätten, daß die Beklagten dort die Vermietung selbst übernehmen sollten, könne sie die dafür vereinbarte Vergütung aufgrund ihrer Vertragsbedingungen beanspruchen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von .23.796,05 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hat die Aufrechnung nur für durchgreifend erachtet, soweit sie den Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Vermietungsgebühr aus dem Objekt D. in Höhe von 4.749,95 DM betraf. Mit der Berufung haben die Beklagten sich nur gegen die Höhe der zuerkannten Zinsen sowie dagegen gewendet, daß ihnen aus dem Bauvorhaben D. der -Anspruch auf Erstattung der Provision für die Vermietungsgarantie in Höhe von 4.203,50 DM versagt worden ist. Die Klägerin hat mit der Anschlußberufung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der vollen Klagesumme begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Klage wegen eines Gesamtbetrages von 8.953,45 DM nebst Zinsen abgewiesen. Das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Die zugelassene Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.04.1984 Aktenzeichen: V ZR 137/83 Erschienen in: MittBayNot 1984, 175-177 Normen in Titel: BGB §§ 459, 468