VIII R 16/83
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 12. Dezember 1983 VIII R 16/83 EStG §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Vorvertrag als Veräußerung i.S.v. § 23 EStG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BStBI 1119831= MittBayNot 1983, 35 ]). Kosten, die üblicherweise ein Mieter zu tragen hat (z. B. Schönheitsreparaturen, kleinere Reparaturen) und die vom Kläger für den Sohn freiwillig übernommen wurden, wären allerdings nicht abziehbar (vgl. dazu BFHE 131, 216 , BStBl II 1981, 299, unter Nr. 2). Es ist nicht erforderlich die Bessungsgrundlage für die AfA um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu kürzen, die auf die überlassene Wohnung entfallen, denn Gegenstand der Absetzung ist nicht die einzelne Wohnung, sondern das Gebäude. Aus dem BFH-Urteil vom 31.10.1978 VIII R 196177 ( BFHE 127, 168 , BStBl 11 1979, 401) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden; die auf den Miteigentumsanteil der Ehefrau entfallenden AfA der gemeinschaftlichen Eigentumswohnung der Eheleute waren in dem dort entschiedenen Fall nicht zum Abzug zugelassen worden, weil.. die Ehefrau - im Gegensatz zum Kläger dieses Streitverfahrens - keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hatte. 20. EStG §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a (Vorvertrag als Veräußerung i.S.v. § 23 EStG ) Ein bürgerlich-rechtlich wirksamer, beide Vertragsparteien bindender Vorvertrag ist als Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1, Buchst. a EStG anzusehen. BFH, Urteil vom 13.12.1983 - VIII R 16183 - BStBl 1984 II Aus den Gründen: Der strittige Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke gehört zu den sonstigen Einkünften im Sinne von §§ 22 Nr. 2, 23 EStG, weil er aus einem Spekulationsgeschäft erzielt wurde. Spekulationsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte, bei denen - falls es sich um Grundstücke handelt - der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zwei Jahre beträgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Bei der Berechnung dieses Zeitraums ist in aller Regel vom Zeitpunkt des Abschlusses der schuldrechtlichen Verträge auszugehen (vgl. BFH, Urteil vom 30.11.1976, BFHE 120, 522, BStBl 11 1977, 384, m.w.N.). Zeitpunkt der Veräußerung ist deshalb beim Verkauf eines Grundstücks grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses des notariell beurkundeten Kaufvertrages. Die Annahme einer vor diesem Zeitpunkt liegenden Veräußerung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Vertragspartner vor Abschuß des Kaufvertrages Verhältnisse geschaffen haben, die einer Veräußerung im Sinne von § 23 EStG gleichstehen, also das Ergebnis des obligatorischen Veräußerungsgeschäfts bei wirtschaftlicher Betrachtung vorwegnehmen. Dies kann dadurch geschehen, daß die Vertragspartner dem-obligatorischen Veräußerungsgeschäft gleichzustellende Vereinbarungen treffen oder das dingliche Rechtsgeschäft vor dem Abschluß des obligatorischen Vertrages vollziehen (BFH,.Urteil vom 7.8.1970, BFHE 100, 93 , BStBl II 1970, 806; Urteile vom 3.8.1976 BFHE 120, 42 , BStBI 11 1977, 382 [= MittBayNot 1976, 239]; BFHE 120, 522 , BStBl 11 1977, 384). Das Finanzgericht hat zu Recht angenommen, daß der Vorvertrag vom 30.1.1980 einem Verkauf wirtschaftlich gleichzustellen ist. Zwar verpflichtete diese Vereinbarung die Vertragsbeteiligten unmittelbar nur zum Abschluß eines Hauptvertrages (Kaufvertrages). Aus dem zweiseitig verpflichtenden, bürgerlich-rechtlich wirksam zustande gekommenen Vorvertrag, wie er hier zu beurteilen ist, ergibt sich jedoch bereits eine so feste Bindung beider Vertragspartner im Hinblick auf die künftige Übertragung des Eigentums an dem Kaufgegenstand, daß es gerechtfertigt ist, ihn als Veräußerung im Sinne des § 23 EStG anzusehen. Denn ein wirksamer Vorvertrag setzt voraus, daß sich die Vertragspartner über alle w es e n t l i c h e n Punkte geeinigt haben und daß der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrages im .übrigen zumindest bestimmbar ist ( § 154 Abs. 1 BGB ; BGH NJW 1962, 1812; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Band ll,-Das Rechtsgeschäft, 3. Aufl., S. 614f.; Kramer im Münchener Kommentar, 1978, Vorbem. vor § 145 BGB , Anm. 36; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 43. Aufl., Einf. vor § 145, Anm. 4). Der Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht zu der Streitfrage Stellung zu nehmen, ob an einen Vorvertrag hinsichtlich der Vollständigkeit der vertraglichen Regelung die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an einen Hauptvertrag (so Flume, a.a.O.,' und Kramer, a.a.O.), oder ob es für die Wirksamkeit des Vorvertrages genügt, wenn die (unvollständige) Regelung nach dem mutmaBlichen Parteiwillen ergänzt werden kann (so BGH, LM Nr. 3 zu § 705 BGB und LM Nr. 4 zu § 154 BGB ). Denn im Streitfall haben die Vertragsbeteiligten im Vorvertrag den Inhalt des abzuschließenden Kaufvertrages in allen Einzelheiten festgelegt. In einem solchen Fall besteht bei wirtschaftlicher Betrachtung kein Unterschied zwischen Vorund Hauptvertrag (Flume, a.a.O:; Kegler in Klein/Flockermann/Kühe Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., § 23 Anm. 21). Durch den Vertrag vom 30.1.1980 haben sich beide Vertragsbeteiligten unwiderruflich und unbedingt zum Abschluß eines Kaufvertrages und mittelbar zur entgeltlichen Übertragung (zum entgeltlichen Erwerb) des Eigentums an den Grundstücken verpflichtet. Die Entstehung der künftigen Ansprüche auf Verschaffung des Eigentums und Zahlung des Kaufpreises konnte deshalb nicht mehr durch einseitige Erklärung eines der Vertragsbeteiligten verhindert werden. Die mit Abschluß des Vorvertrages eingegangene Bindung der Kläger wurde noch verstärkt durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und einer Sicherungshypothek zugunsten der Eheleute R. Bei dieser Sachlage kann dem Umstand, daß die Eheleute R. vor Ablauf der Spekulationsfrist weder den Abschluß des Kaufvertrages noch die Auflassung der Grundstücke verlangen,könnten, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Die Kläger berufen sich für ihre entgegenstehende Ansicht zu Unrecht auf das Urteil in BFHE 100, 93 , BStBI 11 1970, 806. In diesem Fall hatte der BFH es abgelehnt, ein bindendes Verkaufsangebot wirtschaftlich einem Verkauf gleichzustellen. Bei einem lediglich den Eigentümer verpflichtenden Verkaufsangebot bleibt es bis zur Annahme dieses Angebots durch den Berechtigten ungewiß, ob es zu einem Verkauf kommt. Dagegen sind bei einem zweiseitig verpflichtenden Vorvertrag beide Vertragspartner bereits mit Abschluß des Vorvertrages gebunden. 156 MittBayNot 1984 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 12.12.1983 Aktenzeichen: VIII R 16/83 Erschienen in: MittBayNot 1984, 156 Normen in Titel: EStG §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a