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VIII R 215/79

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 28. November 1983 VIII R 215/79 EStG §§ 12 Nr. 2, 21 Abs. 2 Zur Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ist (Teilungserklärung). In diesem Falle gilt § 3 Abs. 2 WEG entsprechend. ( § 8 Abs. 2 WEG ). Danach soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Der zur Eintragung des Wohnungseigentums erforderlichen Eintragungsbewilligung ist als Anlage u. a. eine Bescheinigung der Baubehörde beizufügen, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 WEG vorliegen ( § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4.Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG vom 19. März 1974, Bundesanzeiger 1974, 58 vom 23. März 1974). Die Tätigkeiten, die der Grundeigentümer bei der Parzellierung einerseits und der Schaffung von Wohnungseigentum andererseits entfalten muß, gleichen sich in ihren wesentlichen Bezügen. b) Bei der Parzellierung unbebauter Grundstücke ist die Herstellung der Verkaufsfähigkeit der aufgeteilten Grundstücke mit den Tätigkeiten abgeschlossen, die dem Grundeigentümer nach § 19 BBauG vorgeschrieben sind. Bei der Umwandlung bisher als Mietwohnungen genutzter Verkaufsobjekte in Eigentumswohnungen bedarf es außer der Teilungserklärung und der Beschaffung der Abgeschlossenheitsbescheinigung in der Regel noch weiterer Maßnahmen, um den Verkauf zu ermöglichen. So muß der Verkäufer in der Regel zunächst Mängel beseitigen, die durch das Abwohnen des Mietobjekts eingetreten sind. Der Verkäufer muß, wenn er einen Interessenten für den Kauf einer Eigentumswohnung finden will, ähnlich dem Vermieter, die Eigentumswohnung in einen „zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand" versetzen (§ 536 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Hierzu kann auch die Ausführung von Schönheitsreparaturen gehören. Beschränkt sich der Verkäufer auf diese Tätigkeiten, so bewegt er sich noch im Rahmen privater Vermögensverwaltung. Er stellt lediglich die Verkaufsfähigkeit des Objekts her. Überschreitet er allerdings diese Grenze und nimmt darüber hinaus in nicht nur unerheblichem Umfang Modernisierungsmaßnahmen vor, so überschreitet er die private Vermögensverwaltung. Es kommt zu einer zusätzlichen Wertschöpfung, die auf dem Markt zu einem Preisvorteil zugunsten des Verkäufers führt. Diese Maßnahmen sind mit der Mitwirkung des Verkäufers parzellierter unbebauter Grundstücke an der Erschließung des zu verkaufenden Geländes vergleichbar. 2. Im Streitfall hat das Finanzgericht lediglich festgestellt, der Kläger habe keine Umbauten vorgenommen. Dies schließt jedoch nicht aus, daß er über die Herstellung des zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes und die Vornahme von Schönheitsreparaturen hinaus die Wohnungen in nicht unerheblichem Maße modernisiert hat. Der Kläger selbst trägt vor, daß Modernisierungen vorgenommen worden seien. Welcher Art diese waren und ob sie einen nicht unerheblichen Umfang angenommen haben, hat das Finanzgericht — von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht — nicht untersucht. Nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats muß dies aber noch aufgeklärt werden. Die Sache ist daher nicht spruchreif. Das Urteil des Finanzgerichts muß aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen werden. Das Finanzgericht wird die nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachholen müssen. Dabei wird es bei der Prüfung, ob der Kläger sich auf die unter b) als unschädlich bezeichneten Handlungen beschränkt hat, .die ortsüblichen Verhältnisse mitberücksichtigen dürfen. .Das Finanzgericht wird auch feststellen müssen, ob der Kläger schon zu einem Zeitpunkt, als noch seine Ehefrau Eigentümerin des Grundstücks gewesen ist, mit eigenen Mitteln Modernisierungsmaßnahmen an dem Gebäude durchgeführt hat, die — etwa mit späteren Modernisierungsmaßnahmen zusammen — in zeitlichem Zusammenhang mit der Schaffung und dem Verkauf von Eigentumswohnungen stehen. Solange die Klärung, ob der Kläger sich gewerblich betätigt hat, noch aussteht, hält es der Senat nicht für angezeigt, zu der möglicherweise nur theoretischen Frage Stellung zu nehmen, ob im Streitfall die Voraussetzungen von Spekulationsgeschäften ( § 23 EStG ) erfüllt wären. 18. EStG §§ 12 Nr. 2, 21 Abs. 2 (Zur Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) 1.Die Wohnung im eigenen Haus wird in erster Linie durch eigenes Wohnen mit den Familienmitgliedern genutzt. Die Wohnung kann aber auch dadurch genutzt werden, daß sie einem anderen unentgeltlich überlassen wird. 2. Überläßt der Eigentümer die Wohnung in der Weise, daß der Nutzende die Wohnung aufgrund einer gesicherten Rechtsposition innehat, so hat der Nutzende den Nutzungswert zu versteuern. Eine gesicherte Rechtsposition ist gegeben, wenn der Eigentümer dem Nutzenden den Gebrauch für eine festgelegte Zeit nicht entziehen kann. Diese Rechts• position . kann der Nutzende durch Einräumung eines sachenrechtlichen oder schuldrechtlichen Nutzungsrechts erlangen. 3.Ist der Eigentümer nicht in dieser Weise zur Überlassung der Wohnung an den Nutzenden gebunden, sondern kann er die Nutzung jederzeit einschränken oder überhaupt been• den,so ist der Nutzungswert der Wohnung vom Eigentümer zu versteuern. 4. Diese Grundsätze sind unabhängig davon, ob die Woh• nung einem Fremden oder einem Angehörigen überlassen wird, anzuwenden. Eine andere Beurteilung ist geboten, wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern Wohnräume in ih• rem Haus zum Wohnen zur Verfügung stellen. BFH, Urteil vom 29.11.1983 — VIII R 215/79 - BStBl 1984 II, Aus dem Tatbestand: Die Klägerin Ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße 10 in H. Auf dem Grundstück befindet sich ein vor 1900 errichtetes Gebäude mit drei Stockwerken und einer ausgebauten Dachgeschoßwohnung. Die Klägerin hat das Grundstück von ihrem Ehemann geerbt, der im Erd• geschoß des Gebäudes ein Einzelhandelsgeschaft betrieben hatte. Im Streitjahr war das Geschäft verpachtet. Im ersten, zweiten und dritten Stockwerk befindet sich je eine ca. 180 qm große Wohnung. Die Wohnung im ersten Stock ist an einen Arzt vermietet. Sechs Räume — etwa die Hälfte der Wohnfläche — werden für die ärztliche Praxis und die andere Hälfte als Wohnung benutzt. Ab Oktober 1974 erhöhte die Klägerin die Miete einschließlich Heizung auf monatlich 800 DM. Die im zweiten Stock gelegene Wohnung wurde 1958 an den inzwischen verstorbenen Bruder der Klägerin und dessen Ehefrau vermietet. Die Wohnung wird nunmehr von der Schwägerin der Klägerin und deren Schwester benutzt. Diese entrichteten im Streitjahr eine Miete von monatlich 240 DM zuzüglich Heizkosten. Die der Schwägerin berechnete Kaltmiete entsprach einem Quadratmeterpreis von 1,33 DM. Die im dritten Stock des Haus gelegene Wohnung wird von der Klägerin selbst genutzt. Den Nutzungswert der eigengenutzten Wohnung gab sie in ihrer Einkommensteuererklärung 1975 mit 3 986 DM an. Die 50 qm große Dachgeschoßwohnung war im Jahr 1975 für monatlich 160 DM einschließlich Heizungskosten vermietet. Die Mieter dieser Wohnung wechselten häufig. Das beklagte Finanzamt erhöhte nach einer Betriebsprüfung im Jahr 1977 den Nutzungswert der eigengenutzen Wohnung entsprechend einem Quadratmeterpreis von 2,50 DM. Außerdem wurde bei den EinMittBayNot 1984 Heft 3 153 künften aus Vermietung und- Verpachtung ein Betrag von 2 520 DM hinzugesetzt, weil die an die Schwägerin der Klägerin vermietete Wohnung im zweiten Stock zu billig vermietet worden sei und deshalb die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Miete und der ortsüblichen Miete ab 1975 als freiwillige Zuwendung an nicht unterhaltsberechtigte Personen nach § 12 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 1975 (EStG) der Klägerin zuzurechnen sei. Der Einspruch blieb erfolglos. Die Klage hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem Urteil, das auszugsweise in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1980, 71 abgedruckt ist, aus, die Schätzung des Nutzungswerts der von der Klägerin selbst bewohnten Wohnung durch das Finanzamt sei nicht zu beanstanden. Der Ansatz eines Quadratmeterpreises von 2,50 DM -erscheine angemessen. Die Differenz zwischen der von der Schwägerin gezahlten Miete und dem Nutzungswert der Wohnung der Schwägerin gehörte jedoch nicht zu den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung. Mit der Revision, die vom Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen wurde, rügt das Finanzamt Verletzung von § 12 Nr. 2, § 21 Abs. 2 EStG . Aus den Gründen: Die Revision ist nicht begründet. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nutzungswert der Wohnung der Schwägerin der Klägerin und der gezahlten Miete gehört nicht zu den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung. 1. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wer unbewegliches Vermögen, also z. B. ein Grundstück, ein Gebäude oder den Teil eines Gebäudes, vermietet und hieraus Einnahmen erzielt. Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört nach § 21 Abs. 2 EStG auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus (Alternative 1) oder der Nutzungswert einer dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung einschließlich der zugehörigen sonstigen Räume und Gärten (Alternative 2). 2.-Die Wohnung im eigenen Haus wird in erster Linie durch eigenes Wohnen mit den Familienmitgliedern genutzt. Die Wohnung kann aber, wie der Senat bereits im Urteil vom 1.4.1978 VIII R 164177 ( BFHE 125, 155 , BStBI !1 1978, 493) ausgeführt hat, auch dadurch genutzt werden, daß sie einem anderen unentgeltlich überlassen wird. a) Überläßt der Eigentümer die Wohnung in der Weise, daß der Nutzende die Wohnung aufgrund einer gesicherten Rechtsposition innehat, so hat-der Nutzende den Nutzungswert zu versteuern. Eine gesicherte Rechtsposition ist gegeben, wenn der Eigentümer dem Nutzenden den Gebrauch der Wohnung für eine festgelegte Zeit nicht entziehen kann. Diese Rechtsposition kann der Nutzende durch die Einräumung eines sachenrechtlichen oder schuldrechtlichen Nutzungsrechts erlangen. Das schuldrechtliche Nutzungsrecht kann durch einen Mietvertrag, aber auch durch einen Leihvertrag begründet werden. Ein Vertrag, der die Verpflichtung zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung zum Inhalt hat, ist ein Leihvertrag i.S. des § 598 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Gesetz beschränkt die Regelung Über den Leihvertrag nicht auf kurzfristige Gestaltungsverträge. Auch langfristige Leihverträge sind möglich. Die Gebrauchsüberlassung kann auch auf Lebenszeit erfolgen (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH vom 11.12.1981 V ZR 247180, BGHZ 82, 354 [= DNotZ 1982, 557 ]). Wird die Wohnung zu einem verbilligten Mietzins überlassen, ist ein Mietvertrag i.S. des § 535 BGB gegeben. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine Gefälligkeitsmiete mit einem niedrigen Mietentgelt handelt (Urteil in BGHZ 82, 354 ). b) Ist der Eigentümer nicht in dieser Weise an die Überlassung der Wohnung an den Nutzenden gebunden, sondern kann er die Nutzung jederzeit einschränken oder _überhaupt beenden, so ist der Nutzungswert der Wohnung aufgrund der Alternative 1 vom Eigentümer zu versteuern. Die Herrschaftsgewalt an der Wohnung steht dem Eigentümer unter diesen Umständen nach wie vor zu. Er kann andere Räume zuweisen. Familienmitglieder müssen ihm, sofern er eine andere Wohnung bezieht, nachfolgen. c) Diese Grundsätze sind unabhängig davon, ob die Wohnung einem Fremden oder einem Angehörigen überlassen wird, anzuwenden. Eine andere Beurteilung ist nur dann geboten, wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern Wohnräume in ihrem Haus zum Wohnen zur Verfügung stellen. In diesem Fall ist die Nutzung durch die Eltern vorrangig. Das gilt selbst dann, wenn die Eltern mit ihren Kindern eine schuldrechtliche oder sachrechtliche Vereinbarung über die Überlassung der Wohnung getroffen haben. Minderjährige Kinder teilen den Wohnsitz der Eltern ( § 11 BGB ) und unterliegen der elterlichen Sorge ( §§ 1626, 1631 BGB ). 3. Zu diesem rechtlichen Ergebnis' gelangt der Senat ohne Anwendung des § 12 EStG . a) Da im Streitfall zu entscheiden-ist, wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, greift § 12 EStG nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht ein (Urteile vom 5.7.1978 1 R 97175, BFHE 126, 148 , BStBl 11 1979, 40; vom 13.5.1980, VIII R 63179, BFHE 131, 212 , BStBI 11 1981, 295 [=. MittBayNot 1980, 226 ], VIII R 75179, BFHE 131, 208 , BStBl !1 1981, 297 [= MittBayNot 1980, 225 ], VIII R 128178, BFHE 131, 216 , BStBl 11 1981, 299 [= MittBayNot 1980, 226 ], die von diesen Grundsätzen ausgegangen sind, ohne dies ausdrücklich auszusprechen; vom 29.9.1981 VUl R 8177, BFHE 135, 31 , BStBl 11 1982, 248). § 12 EStG ist eine Vorschrift der Einkommensverwendung; diese setzt Einkommenserzielung voraus. b) § 12 EStG gebietet nicht, den Nutzungswert einer Wohnung, die freiwillig, aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten überlassen wird, dem Eigentümer zuzurechnen. Der Senat braucht daher auf die Streitfrage zur Auslegung des § 12 Nr. 2 EStG nicht weiter einzugehen. c) Es bedarf des § 12 EStG nicht, um im Fall der Überlassung ohne gesicherte Rechtsposition den Nutzungswert der Wohnung dem Eigentümerzuzurechnen. § 12 EStG ist auch nicht deshalb erforderlich, um ein Konkurrenzverhältnis zwischen § 21 Abs. 2 Alternative 1 und Alternative 2 EStG zu lösen. Ein derartiges Konkurrenzverhältnis besteht nach der neueren Auffassung des Senats' nicht. Die Überlassung einer Wohnung ohne gesicherte Rechtsposition und das Mitwohnen als Familienangehöriger des Eigentümers in einer Wohnung sind keine unentgeltliche oder teilweise unentgeltliche Überlassung i.S. von § 21 Abs. 2 Alternative 2 EStG. 4. Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall führt dazu, daß der Unterschiedsbetrag zwischen der gezahlten Miete und dem Nutzungswert der Wohnung nicht bei der Klägerin als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung hinzugerechnet werden kann. Die Überlassung der Wohnung an die Schwägerin ist aufgrundelnes Mietvertrags erfolgt. Ob die Schwägerin der Klägerin einen, Nutzungswert nach § 21 Abs. 2 Alternative 2 EStG zu versteuern hat, weil ihr die Wohnung verbilligt überlassen wurde, hat der Senat nicht zu entscheiden. MittBayNot 1984 Heft 3 für Abnutzung berechtigt, und zwar auch, soweit sie auf die Wohnung entfallen, die der Schwägerin vermietet ist. Auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 29.11.1983 VIII R 184/83 ( BFHE 140, 203 , BStBl 11 1984, 371)* wird verwiesen. * vgl. MittBayNot 1984, S. 155, in diesem Heft 19. EStG §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 9 Abs. 1 (Zur Werbungskostenabzugsberechtigung des Hauseigentümers) 1. Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Wohnung ist keine Schenkung, sondern Leihe. 2. Wird eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus unent• geltlich überlassen, so ist der Eigentümer zur Inanspruchnahme der AfA und anderer Werbungskosten auch dann berechtigt, Wenn der Nutzungswert der überlassenen Wohnung dem Nutzenden zuzurechnen ist. Kosten, die üblicherweise ein Mieter zu tragen hat und die vom Eigentümer freiwillig übernommen werden, sind nicht abziehbar. BFH, Urteil vom 29.11.1983 - VIII R 184/83 - BStBl 1984 II, Aus dem Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer mehrerer. Mietwohngrundstücke. Ab 1.7.1971 hat er seinem Sohn in dem Haus in H., B-Straße 15, eine Wohnung unentgeltlich überlassen. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre hat er für diese Wohnung keinen Miet• wert angesetzt. Auch sein Sohn hat den Nutzungswert der Wohnung nicht versteuert. Bei den Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre schätzte das beklagte Finanzamt den Mietwert für die unentgeltlich überlassene Wohnung auf jährlich 3 600 DM und erhöhte die Einkünfte aus Vermjetung und Verpachtung entsprechend. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Aus den Gründen: Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zurZurückverweisung der Sache an 1.... 2. Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um den Nutzungswert der unentgeltlich überlassenen Wohnung dem Kläger zuzurechnen. a) Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Hinzurechnung allerdings nicht schon deshalb entfallen, weil die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Wohnung eine Schenkung sei, die mit der Übergabe der. Wohnung an den Sohn vollzogen sei. Die Auffassung des Klägers stimmt nicht mit der Rechtsprechung des BGH überein. In der bloßen Gebrauchsüberlassung einer Sache liegt in der .Regel keine das Vermögen mindernde Zuwendung, die für eine Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB erforderlich ist, denn die Sache verbleibt im Eigentum und mithin im Vermögen des Leistenden. Wer sich vertraglich verpflichtet, einem anderen den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu gestatten, begründet vielmehr MittBayNot 1984 Heft 3 einen. Leihvertrag gemäß § 598 BGB . Diese Grundsätze. gelten auch für die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung. Die Leihe hat die Gestattung des unentgeltlichen Gebrauchs zum Gegenstand, so daß in der mit einer Leihe verbundenen Zuwendung des Werts einer sonst möglich gewesenen Eigennutzung der Sache keine Schenkung gesehen werden kann (BGH-Urteil vom 11.12.1981 V ZR 247/80, BGHZ 82;_354 [= DNotZ 1982, 557 ], mit Hinweis, daß, soweit sich eine andere Auffassung aus den BGH-Urteilen vom 17.12.1954 V ZR 77/53, Lindenmaier/Mähring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 516 Nr. 2 BGB ; vom 6.3.1970 V ZR 57/67, NJW 1970, 941 , und vom 19.6.1970 V ZR 144/67, WM 1970, 1247 , ergeben könnte, daran nicht mehr festgehalten wird). b) Der Senat. hat in seinem Urteil vom 29.11.1983 VIII R 215/79 ( BFHE 140, 199 , BStBl 11 1984, 366)* entschieden, daß der Nutzungswert einer unentgeltlich überlassenen Wohnung dem Nutzenden zuzurechnen ist, wenn er die Wohnung aufgrund einer gesicherten Rechtsposition innehat. Der Nutzungswert der überlassenen Wohnung ist dem Überlassenden zuzurechnen, wenn der Nutzende keine gesicherte Rechtsposition auf Überlassung der Wohnung hat. Diese Grundsätze gelten auch im Streitfall. Ihrer Anwendung steht nicht entgegen, daß der Kläger die Wohnung seinem Sohn überlassen hat, der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt ist; denn die Ausführungen des Senats im Urteil VIII R 215/79 sind unabhängig davon, ob die Wohnung einem unterhaltsberechtigten Angehörigen, einem nichtunterhaltsberechtigten Angehörigen oder einem Fremden überlassen wird. Eine besondere Beurteilung ist nur dann geboten, wenn es sich um minderjährige Kinder handelt. c) Das Finanzgericht hat bisher - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen getroffen, ob der Sohn des Klägers die Wohnung aufgrund einer gesicherten Rechtsposition genutzt hat. Das Finanzgericht wird die erforderlichen Feststellungen nachholen und prüfen müssen, ob zwischen dem Kläger und seinem Sohn eine Vereinbarung getroffen war, die dem Sohn den Gebrauch der Wohnung für eine von vornherein festgelegte Zeit sicherte. Eine besondere Form für die Vereinbarung war nicht einzuhalten, da für den Abschluß eines Leihvertrages keine bestimmte Form vorgesehen ist (Urteil in BGHZ 82, 354 ). Es muß jedoch sichergestellt sein, daß der Kläger die Nutzung der Wohnung seinem Sohn nicht nach seinem Gutdünken entziehen konnte. An den-Nachweis, daß der Kläger mit seinem Sohn eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat, sind erhöhte Anforderungen zu stellen, da es sich um eine Vereinbarung handelt, die zwischen nahen Angehörigen mit steuerlicher Wirkung geschlossen worden sein soll. d) Der Kläger wäre zur Inanspruchnahme der AfA und anderer Werbungskosten auch dann berechtigt, wenn der Nutzungswert der überlassenen Wohnung dem Sohn des Klägers zuzurechnen ist. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen ( § 9 Abs. 1 EStG ). Da der Kläger aus der Vermietung von Wohnungen im Haus BStraße 15 Einnahmen erzielt hat, stehen die von ihm für das Haus erbrachten Aufwendungen in Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen (vgl. BFH-Urteile vom 13.5.1980 VIII R 128/78, BFHE 131, 216 , BStBl 11 1981, 299 [= MittBayNot 1980, 226 ]; vom 27.7.1982 VIII R 176/80, BFHE 136, 466 , * vgl. MittBayNot 1984, S. 153, in diesem Heft Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 28.11.1983 Aktenzeichen: VIII R 215/79 Erschienen in: MittBayNot 1984, 153-155 MittRhNotK 1984, 196-197 Normen in Titel: EStG §§ 12 Nr. 2, 21 Abs. 2