V ZR 121/82
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 21. Oktober 1983 V ZR 121/82 BGB § 313; WEG §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 2 Zur Beurkundungspflicht von Zusatzvereinbarungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Der Senat hat bereits in BGHZ 85, 315 , 317/318 [= DNotZ 1983, 232] für einen Fall unbewiesener Unterverbriefung ausgesprochen, er neige zu der Ansicht, daß die Abrede Ober die Anrechnung der Vorauszahlung auf die beurkundete Kaufpreisforderung als Teil der vertraglichen Gesamtregelung hätte mitbeurkundet werden müssen. Er entscheidet die Frage nun in diesem Sinne und bejaht die Beurkundungspflicht: Eine solche Abrede hätte konstitutive, rechtserzeugende Bedeutung, weil im Zeitpunkt der Vorauszahlung die Kaufpreisforderung noch nicht besteht und die Vorauszahlung daher — ohne eine dahingehende Vereinbarung — nicht schon von Rechts wegen zu einer Teilerfüllung der Kaufpreisschuld (in der logischen Sekunde des Vertragsschlusses) führen könnte. Der Beurkundungszwang erstreckt sich deshalb auf diese Abrede. 2. Auch wenn die Anrechnungsvereinbarung formunwirksam ist, steht damit noch nicht fest, daß der gesamte Vertrag nichtig ist. Die Auslegungsregel des § 139 BGB stellt hierfür zwar eine Vermutung auf, doch bedarf es tatrichterlicher Würdigung, ob diese Vermutung nicht durch die besonderen Umstände des Falles widerlegt ist. Eine solche Annahme (legt bei im voraus erbrachten Teilleistungen nicht ganz fern (vgl. BGHZ 85, 315 , 318 [= DNotZ 1983, 232 , 234]). Insbesondere wenn der Käufer sofort bei der Vorauszahlung eine Quittung erhält und damit seine Leistung problemlos beweisen kann, mag es für ihn von untergeordneter Bedeutung sein, ob seine Kaufpreisschuld schon im Zeitpunkt. ihrer Entstehung von Rechts wegen erlischt oder ob die. Tilgung der Schuld noch von weiteren Rechtshandlungen abhängt. Das Berufungsgericht hat jedoch lediglich festgestellt, daß die Klägerin zu 2 eine Empfangsquittung am Tage der Beurkundung unterzeichnet hat; ob dies vor oder nach der Beurkundung und in welchem zeitlichen Zusammenhang es mit der Vorauszahlung geschehen ist, läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Da das Revisionsgericht die erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren tatrichterlichen Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2. BGB § 313; WEG §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 2 (Zur Beurkundungspflicht von Zusatzvereinbarungen) Verpflichtet sich der Erbbauberechtigte durch notariellen Vertrag zur Übertragung eines Erbbaurechtsanteils und zur Einräumung von Sondereigentum, so bedarf bis zum dinglichen Vollzug dieses Vertrages eine nachträgliche Vereinba• rung der Vertragsparteien über die ihnen beiderseits als künftige Wohnungseigentümer obliegende Pflicht zur Tragung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigen. tums notarieller Beurkundung. BGH, Urteil vom 21.10.1983 - V ZR 121/82 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Kläger ist Inhaber eines Erbbaurechts In K. Dort errichtete er ein Appartementhaus. Durch notariellen Vertrag vom 19.1.1956 bestellte er der Beklagten an der DachgeschoBwohnung, einschließlich zugehöriger Garage und Keller, ein unbefristetes Dauerwohnrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Zugleich verpflichtete er sich, der Beklagten. nach Tilgung der hypothekarisch gesicherten Baukredite unentgeltlich einen Anteil von 1/25 seines Erbbaurechts zu übertragen und ihr sodann das Sondereigentum an der DachgeschoBwohnung nebst Garage und Keller einzuräumen; die Beklagte ihrerseits verpflichtete sich, dem Kläger das Sondereigentum an den übrigen Wohnungen und Räumen des Hauses einzuräumen, soweit diese nicht gemeinschaftliches Eigentum würden. Der Vertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen: Ziffer IV: Über den gesetzlichen Inhalt des Dauerwohnrechts hinaus vereinbaren die Beteiligten noch als weiteren Inhalt dieses Rechtes was folgt: 6. Der Dauerwohnberechtigte (Beklagte) übernimmt die Verpflichtung zur Tragung der öffentlichen Lasten des Grundstücks und des Erbbaurechtes, sowie die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses in dem Verhältnis, wie das von den Beteiligten nachträglich privatschriftlich vereinbart wird...." Ziffer VI Abs. 2: „Die Pflicht zur Tragung von Kosten für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Anwesens, insbesondere auch die Kosten für die Reinigung und Beleuchtung der gemeinschaftlichen Einrichtungen und Anlagen, für den Betrieb der Zentralheizung und des Fahrstuhles wird zwischen Erbbauberechtigtem (Kläger) und Dauerwohnberechtigtem (Beklagte) durch gesonderte privatschriftliche Vereinbarung geregelt." Durch privatschrlftlichen „Zusatzvertrag zur Bestellung eines Dauerwohnrechtes" vom 9.10.1956 regelten die Parteien unter Bezugnahme auf Ziffer VI Abs. 2 der notariellen Urkunde den von der Beklagten zu zahlenden Anteil des Erbbauzinses, der Grundsteuer und der Nebenkosten sowie die von ihr zu tragenden Kosten der Instandhaltung. Der Kläger hat die Feststellung beantragt, daß der notarielle Vertrag und der schriftliche Zusatzvertrag unwirksam seien. Er hält beide Verträge für formnichtlg. Die Feststellungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Revision des Klägers hatte nur teilweise Erfolg. Aus den Gründen: 1. Der beurkundete Vertrag vom 19.1.1956 Ist wirksam. Die Gültigkeit dieses Vertrages haben die Parteien, wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei feststellt, nicht von der einer späteren Abrede vorbehaltenen Regelung über die Lasten und Kosten des Dauerwohnrechts abhängig gemacht. Damit ist der Vertrag vollständig beurkundet worden; denn er enthält alles, was die Parteien aus ihrer damaligen Sicht als regelungsbedürftig angesehen haben (§ 154 Abs. 1 BGB). Für die Behauptung der Revision, die Parteien seien sich von vornherein darüber einig gewesen, daß die Beklagte nicht nur — wie beurkundet — bis zur Übertragung des Erbbaurechtsanteils, sondern in gleichem Umfang auch für die Folgezeit zur Lasten- und Kostenbeteiligung entsprechend dem für das Dauerwohnrecht vereinbarten Vorbehalt verpflichtet sein sollte, findet sich in dem vorinstanzlichen Sachvortrag keine Stütze. Ohne ein dahingehendes Vorbringen aber brauchte das Berufungsgericht allein aus dem Umstand, daß sich die dann in dem privatschriftlichen Zusatzvertrag vom 9,10.1956 getroffene Vereinbarung auch auf die Zeit nach Übertragung des Erbbaurechtsanteils bezog, nicht auf eine schon bei Abschluß des notariellen Vertrages vorhandene Einigung in diesem Punkte zu schließen. Der notarielle Vertrag ist auch inhaltlich genügend bestimmt, da mit den zu Leistung und Gegenleistung beurkundeten Vereinbarungen (bezüglich. der Gegenleistung wurde unter Ziff. II des Vertrages eine Verrechnungsabrede getroffen) die grundlegenden Voraussetzungen einer vertraglichen Bindung erfüllt sind (vgl. BGHZ 55, 248 , 250 [= DNotZ 1971, 361]; RGZ 124, 81 , 83 f.). Dieser von beiden Parteien gewollten Bindung stand der Vorbehalt einer künftigen Abrede über die Lasten und Kosten des Dauerwohnrechts nicht entgegen. Denn die insoweit vorbehaltene Einigung war kein MittBayNot 1984 Heft 1 21 notwendiges Erfordernis für die Vereinbarung eines Dauerwohnrechts, wie sich aus § 33 Abs. 4 WEG ergibt. 2. Der Zusatzvertrag vom 9.10.1956 bedurfte keiner Beurkundung, soweit darin für die Zeit des Dauerwohnrechts der Beklagten die Lasten- und Kostenverteilung geregelt worden ist. Das Verpflichtungsgeschäft über die Bestellung eines Dauerwohnrechts ist formfrei. Demgemäß unterliegen auch spätere Ergänzungen oder Änderungen keinem Formzwang. Wird allerdings ein an sich formfreier Vertrag in gewolltem rechtlichen Zusammenhang mit einem nach §313 Satz 1 BGB formgebundenen Rechtsgeschäft geschlossen, so erstreckt sich der Formzwang auf die Gesamtheit der Vereinbarungen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 63, 359 , 361 [= MittBayNot 1975, 158 ]; 74, 346, 348 [= DNotZ 1979, 476 ]; 76, 43, 48 [= MittBayNot 1980, 62 , 63]; 85, 315, 317 [= DNotZ 1983, 232, 233]). Das Berufungsgericht läßt offen, ob hier eine solche rechtliche Einheit zwischen der Wohnrechtsvereinbarung und den gleichzeitig getroffenen - nach § 11 Abs. 2 ErbbauVO, § 4 Abs. 3 WEG , § 313 BGB formbedürftigen - Vereinbarungen der Parteien über die künftige Übertragung eines Erbbaurechtsanteils sowie über die nachfolgende Einräumung von Sondereigentum bestand. Diese Frage konnte auch offenbleiben, weil alle jene Vereinbarungen am 19.1.1956 beurkundet worden sind und weil in einen etwa zwischen ihnen gewollten rechtlichen Zusammenhang jedenfalls nicht die vorbehaltene privatschriftliche Abrede vom 9.10.1956 über die Verteilung der Lasten und Kosten des Dauerwohnrechts einbezogen werden sollte. Das ist tatrichterlich festgestellt. Hiernach haben die Parteien die Wirksamkeit des beurkundeten Vertrages nicht von dem späteren Abschluß des Zusatzvertrages abhängig gemacht. Da dieser Zusatzvertrag, soweit er lediglich das Dauerwohnrecht betrifft, für sich allein formlos geschlossen werden konnte und auch sollte, bedurfte er insoweit keiner Beurkundung. Demnach kommt es nicht auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage an, ob die im Rahmen eines beurkundeten Regelungsvorbehalts getroffene Vereinbarung, auch wenn sie ohne den Vorbehalt formbedürftig wäre, grundsätzlich ebenso formlos möglich ist wie eine Leistungsbestimmung, die nur einem der Vertragspartner oder einer dritten Person ( §§ 315 ff. BGB ) durch den beurkundeten Vertrag überlassen wird (vgl. dazu Senatsurteile vom 30. 6.1967, BB 1967, 1394 ; vom 28.2.1968, LM BGB §313 Nr. 33E= DNotZ 1968, 546 ]; vom 8.11.1968, NJW 1969, 131 , 132E= DNotZ 1969, 286 ] und vom 27. 4.1979, WM 1979, 861 ). 3. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht erkannt, daß die Vereinbarungen in dem privatschriftlichen Zusatzvertrag vom 9.10.1956 ausdrücklich auch „für die Dauer" des - das Wohnrecht ersetzenden - „späteren Wohnungseigentumsvertrages" gelten sollten. Diese Regelung war von dem Wortlaut des beurkundeten Vorbehaltes nicht gedeckt. Zwar ist nach § 4 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 313 BGB (hier in der vor dem 1. Juli 1973 geltenden Fassung) nur die Verpflichtung zur Einräumung von Sondereigentum formgebunden, so daß spätere Vereinbarungen, durch welche die Parteien gemäß § 10 Abs. 2 WEG lediglich ihr beiderseitiges -_künftiges - Verhältnis als Wohnungseigentümer regeln, an sich formfrei sind (Bärmann/Pick/Merle, WEG 4. Aufl. § 4 Rdnr. 22; Weitnauer, WEG 6. Aufl. § 4 Rdnr. 2 a und § 10 Rdnr. 13; MünchKomm/Röll, WEG § 10 Rdnr. 4). Um eine derartige Abrede handelt es sich vorliegend. Nach der Rechtsprechung des Senats sind jedoch grundsätzlich alle Vereinbarungen formbedürftig, durch die der Inhalt eines dem Formerfordernis des § 313 Satz 1 BGB unterliegenden und noch nicht dinglich vollzogenen Verpflichtungsgeschäfts erweitert oder sonstwie geändert wird (Urteile vom 2.10.1957, LM BGB § 313 Nr. 14E= DNotZ 1958, 383 ]; vom 1.2.1966, LM BGB § 313 Nr. 27 [= DNotZ 1966, 665 ]; vom 29.3.1966, WM 1966, 656 [= DNotZ 1966, 737 ]; vom 26.10.1973, NJW 1974, 271 [= DNotZ 1974, 359 ]; vom 9.11.1979, WM 1980, 166 [_ MittBayNot 1980, 8 ] und vom 6.11.1981, NJW 1982, 434 [= MittBayNot 1982, 19 ]; zum Erbbaurechtsvertrag vgl. BGHZ 59, 269, 270 f. [= DNotZ 1973, 286 ]; 81, 135, 143). Das gilt auch für Inhaltsänderungen der Verpflichtung zur Einräumung von Sondereigentum, weil auch auf dieses Rechtsgeschäft gemäß § 4 Abs. 3 WEG die Bestimmung des § 313 BGB entsprechend anwendbar ist, mithin der Schutzzweck dieser Formvorschrift (Satz 1) hier die gleiche Bedeutung hat wie bei Grundstücksverträgen (vgl. Senatsurteil vom 27. 4.1979, NJW 1979, 1498 ). Der Sache nach aber liegt in diesem Falle eine Änderung des Verpflichtungsgeschäfts vor. Durch den Zusatzvertrag vom 9.10.1956 sollte dem Wohnungseigentum, zu dessen künftiger Einräumung sich der Kläger verpflichtet hatte, ein in dem notariellen Vertrag nicht geregelter Inhalt gegeben werden, folglich der Kläger verpflichtet sein; der Beklagten das Sondereigentum zu weiteren als den beurkundeten Bedingungen einzuräumen. In dem Zusatzvertrag ist nämlich - was das Berufungsgericht bei Prüfung der Formwirksamkeit von Amts wegen hätte beachten müssen - die Beteiligung der Beklagten an den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums in einer von der sonst geltenden gesetzlichen Bestimmung des § 16 Abs. 2 WEG abweichenden, den Kläger benachteiligenden Weise geregelt worden. Das ergibt sich aus der die Möglichkeit späterer Kostensteigerungen nicht berücksichtigenden Pauschalierung der von der Beklagten zu tragenden Reinigungs-, Strom- und Verwaltungskosten sowie aus der Beschränkung ihrer anteiligen Instandhaltungspflicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob mit dieser nachträglichen Vereinbarung die Verpflichtung des Klägers zur Einräumung von Sondereigentum wesentlich geändert worden ist. Der Gesichtspunkt einer nur unwesentlichen Änderung kann eine Ausnahme von dem Beurkundungszwang allenfalls dann rechtfertigen, wenn die nachträgliche Abrede dazu dient, eine unvorhergesehen aufgetretene Schwierigkeit bei der Vertragsabwicklung zu beheben (Senatsurteil vom 6.11.1981, NJW 1982, 434 [= MittBayNot 1982, 19 ] m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. 4. Das Berufungsurteil kann mithin, was die Formwirksamkeit des Zusatzvertrages anbelangt, keinen Bestand haben. Es ist Sache tatrichterlicher Prüfung, ob der in der notariellen Urkunde enthaltene Vorbehalt einer rechtlich gesonderten Vereinbarung über die Lasten und Kosten des Dauerwohnrechts etwa aufgrund ergänzender Vertragsauslegung (vgl. dazu BGHZ 77, 301 , 304; 84, 1, 7) auch für die Zeit nach Übertragung des Erbbaurechtsanteils und der Einräumung des Sondereigentums gilt. Anderenfalls kommt es darauf an, ob die Parteien bei Kenntnis der Formnichtigkeit der auch für diese Zeit getroffenen privatschriftlichen Abreden nach ihrem mutmaßlichen Willen den auf das Dauerwohnrecht bezogenen Teil der Vereinbarung geschlossen hätten ( § 139 BGB ), was nach dem beurkundeten Vorbehalt naheliegt. MittBayNot 1984 Heft 1 in den Vorinstanzen der Klageantrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Zusatzvertrages vom 9.10.1956 abgewiesen worden ist. In diesem Umfang und im Kostenpunkt ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hinsichtlich des Vertrages vom 19.1.1956 ist hingegen die Revision unbegründet. 3. BGB §§ 516 ff., 812 Abs. 1 S. 2, 313 (Zur Rückforderung einer Zweckschenkung) Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen und die Rückforderung einer Zweckschenkung. (Leitsatz nicht amtlich) BGB, Urteil vom 23.9.1983 — V ZR 67182 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin, der Beklagte und vier weitere Geschwister waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines Hausgrundstücks. Durch notariellen Vertrag vom 12.12.1979 liegen die Miterben das Grundstück an den Beklagten auf, der dort schon seit dem 16.11.1978 wohnte. Der Wert des Grundbesitzes wurde in dem Vertrag mit 35 000 DM angegeben, betrug aber nach den Angaben der Klägerin mindestens 75 000 DM. Das Anwesen wurde „im Hinblick auf die engen familiären Verbindungen ohne jede Gegenleistung" übertragen (§ 4), doch übernahm der Beklagte die eingetragenen, noch mit 11 355 DM valutierten Grundschulden. Außerdem verpflichtete er sich, das Grundstück „innerhalb der nächsten 20 Jahre nur mit privatschriftlicher Zustimmung (der Miterben) zu verkaufen" (§ 2 Abs. 3). Im Zusammenhang mit der (auch steuerrechtlichen) Belehrung durch den beurkundenden Notar versicherte er, daß es sich um ein Einfamilienhaus handele und- er innerhalb der nächsten fünf Jahre wenigstens ein Jahr dort wohnen werde (§ 6 Abs. 3 Nr. 5). Der Beklagte wurde als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Am 3.7.1980 zog er. mit seiner Familie In ein anderes Haus. Sein früheres Wohnhaus vermietete er. Daraufhin machten die Miterben durch Anwaltsschreiben geltend, daß der Beklagte gegen Geist und Inhalt des Vertrages verstoßen habe, weil das elterliche Haus — wie in einem Vertragsentwurf ausdrücklich vorgesehen — nicht habe vermietet werden, sondern ständig von einem der Geschwister bewohnt werden sollen. Der Beklagte bestritt eine solche Übereinkunft. Aufgrund einer Abtretungserklärung der übrigen Miterben verlangt die Klägerin mit der Klage, den Beklagten zur Rückübertragung des Grundstücks an die Gemeinschaft der Miterben zu verurteilen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht verneint schon nach dem Vortrag der Klägerin eine rechtsverbindliche Vereinbarung des Beklagten mit den übrigen Miterben im Sinne einer Verpflichtung, das Haus jedenfalls während seiner Ortsansässigkeit selbst zu bewohnen und nicht zu vermieten. Es unterstellt, daß der Beklagte bei Gesprächen zwischen den Miterben im Oktober 1979 erklärt habe, er werde das Anwesen selbst bewohnen und nicht vermieten. Es geht weiter davon aus, daß der Bruder H. T. im Einvernehmen aller Miterben — auch des Beklagten — in den Vertragsentwurf eine handschriftliche Zusatzklausel aufgenommen habe, wonach der Beklagte das Haus weder verkaufen noch vermieten dürfe. Es hält für entscheidend, daß jener Entwurf in den schließlich beurkundeten Vertragstext keinen Eingang gefunden habe. Wenn über diesen Punkt — so der Vortrag der Klägerin - beim Notar nicht gesprochen worden sei, könne nicht festgestellt werden, daß sich die Beteiligten über das Vermietungsverbot noch einig gewesen seien. MittBayNot 1984 Heft 1 Das Berufungsgericht erwägt, daß die dauernde Nutzung des Hauses durch eines der Geschwister zwar nicht einklagbarer Inhalt des Schenkungsvertrages, wohl aber der eigentliche Zweck dieses Rechtsgeschäfts gewesen sein und die Verfehlung dieses Zwecks einen Bereicherungsanspruch der Erbengemeinschaft nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB ausgelöst haben könnte. Es unterstellt, daß der Gedanke, das elterliche Anwesen für die Familie zu bewahren, ein wesentliches Motiv dafür gewesen sei, einem Familienangehörigen den Grundbesitz schenkweise zu übertragen. Dennoch meint es, dem Klagevorbringen nicht entnehmen zu können, daß die Übertragung habe sicherstellen sollen, daß das Haus in Zukunft von dem Beklagten bewohnt werde; denn der Beklagte habe das Haus ja ohnehin schon bewohnt. II. Die Revision hat Erfolg. 1. Unbegründet sind die Rügen der Revision allerdings, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht ein vertraglich vereinbartes Vermietungsverbot verneint habe, das gemäß § 313 Satz 2 BGB geheilt worden wäre. Das Berufungsgericht stützt sich maßgeblich auf den Vertragstext und die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der notariellen Urkunde. Daß die Beteiligten neben den beurkundeten Erklärungen eine mündliche Vereinbarung über ein Vermietungsverbot getroffen hätten, brauchte das Berufungsgericht auf dem Boden der von ihm unterstellten mündlichen Erklärung des Beklagten und der Aufnahme einer entsprechenden Zusatzklausel in den Entwurf des Vertrages nicht anzunehmen; denn es ist nicht zwingend — eher fernliegend —, daß die Beteiligten bereits mit der Formulierung des Vertragsentwurfs eine selbständige rechtliche Verpflichtung des Beklagten hätten begründen wollen. Die Revision setzt zu Unrecht den Vertragsentwurf mit einer Vereinbarung gleich. Entgegen ihrer Ansicht stellt sich daher auch nicht die weitere Frage, ob diese „Vereinbarung" noch vor der Erklärung der Auflassung wieder aufgehoben worden ist. 2.... 3. Erfolg hat dagegen die Revisionsrüge, daß das Berufungsgericht unter Rechtsverstoß einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative (condictio causa data causa non secuta) verneint habe. Ein solcher Anspruch kann sich, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend zugrunde gelegt hat, im Rahmen einer Zweckschenkung aus der Verfehlung des Schenkungszwecks ergeben (vgl. BGH Urteil vom 14.2.1952, LM BGB § 527 Nr. 1; MünchKommlKollhosser, § 525 Rdnr. 4; Staudinger/Reuss, BGB 12. Aufl. § 525 Rdnr. 12; Erman/Seiler, BGB 7. Aufl. § 525 Rdnrn. 8 -10; Palandt/Putzo, BGB 42. Aufl. § 525 Anm. 2 g). Im Gegensatz zur Schenkung unter einer Auflage wird bei der Zweckschenkung keine vertragliche Einigung Ober eine einklagbare Verpflichtung getroffen; die Zweckerreichung bleibt vielmehr nur Geschäftsgrundlage der Schenkungsabrede, wofür eine — sei es auch stillschweigende — tatsächliche Willensübereinstimmung der Beteiligten über den verfolgten Zweck ausreicht (vgl. dazu BGHZ 44, 321 , 323; Senatsurteil vom 19.1.1973, NJW 1973, 612 , 613). Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Beklagte im Zusammenhang mit den Gesprächen zwischen den Miterben etwa zwei Monate vor der späteren Beurkundung gesagt habe, er werde das Haus selbst bewohnen und nicht vermieten. Es unterstellt weiter, daß der Bruder H. T. im 'Einverneh Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 21.10.1983 Aktenzeichen: V ZR 121/82 Erschienen in: MittBayNot 1984, 21-23 Normen in Titel: BGB § 313; WEG §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 2